Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil vom 29.04.2005 – 7 K 1100/04.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2005:0429.7K1100.04.NW.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung bereits gezahlter Abschleppkosten.

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Am 22. März 2003 parkte der Kläger seinen Pkw Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., ab etwa 10.37 Uhr auf dem Festplatz der Beklagten. Um 12.00 Uhr ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen, weil sich der Fahrer eines Renault Twingo, amtliches Kennzeichen ..., am Wegfahren gehindert sah. Auf einem von der Hilfspolizeibeamtin L.. gefertigten Lichtbild ist zu erkennen, dass das Fahrzeug des Klägers hinter dem Renault stand, während sich vor dem Renault ein anderes Fahrzeug befand. Im Fahrzeug des Klägers lag ein Parkschein Nummer 0800 mit der Zeitangabe 10:37. Der im Renault ausgelegte Parkschein Nummer 0788 wurde um 10:03 gelöst. Rechts und links neben den genannten drei Fahrzeugen standen weitere Autos in längeren Reihen.

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Noch am selben Tag holte der Kläger sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmer ab und zahlte dort die Abschleppkosten in Höhe von 106,-- EUR. Das Formular der Abholmeldung weist unter anderem die beiden Ankreuzfelder "Kosten bezahlt" und "Kosten nicht bezahlt" auf.

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Mit Schreiben vom 26. März 2003 verwarnte die Bußgeldstelle der Beklagten den Kläger mit einem Verwarngeld in Höhe von 20,-- EUR. Daraufhin zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie im Abschleppverfahren an und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2003 auf, die Abschleppkosten in Höhe von 106,-- EUR bis zum 10. April 2003 zu erstatten. Er trug vor, der Kläger habe das Gelände um 10.37 Uhr angefahren und sein Fahrzeug ordnungsgemäß innerhalb einer Parkplatzmarkierung abgestellt. Hierbei habe er kein Fahrzeug behindert. Unmittelbar nach Lösen des Parkscheins und vor Verlassen des Parkplatzes habe er sogar noch einmal kurz rangiert, um das Fahrzeug eines weiteren Verkehrsteilnehmers herausfahren zu lassen, das seinerseits nicht ordnungsgemäß außerhalb der dortigen Markierungen abgestellt gewesen sei, was jedoch zunächst aus seiner Sicht nicht festzustellen gewesen sei. Seine Ehefrau sei immer zugegen gewesen und könne bestätigen, dass sein Fahrzeug kein anderes Fahrzeug behindert habe. Die Anordnung des Abschleppens, der vorsorglich widersprochen werde, sei mithin nicht rechtmäßig gewesen, so dass die in Rechnung gestellten Abschleppkosten eingefordert würden. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

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Im Ordnungswidrigkeitenverfahren holte die Beklagte eine schriftliche Stellungnahme der Hilfspolizeibeamtin L.. ein. Diese gab an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob das Fahrzeug des Klägers auf einer unbefestigten Parkfläche gestanden habe.

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Am 5. Mai 2003 erließ die Beklagte einen Bußgeldbescheid über 20,-- EUR, gegen den der Kläger Einspruch mit der Begründung einlegte, das Foto zeige einen deutlichen Abstand seines Fahrzeugs zum Renault und es sei nicht bekannt, welche weiteren Fahrzeuge nach ihm noch angefahren seien. In einer schriftlichen Zeugenaussage vom 2. Juni 2003 gab der Halter und Fahrer des Renault, Herr H.., an, er habe sein Fahrzeug um ca. 10.00 Uhr auf dem Festplatz abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe es nur zwei Reihen in der Mitte des Parkplatzes gegeben. Gegen 11.30 Uhr sei er zu seinem Fahrzeug zurückgekommen. Hinter ihm habe ein Mercedes mit zu geringem Abstand gestanden, um herausfahren zu können. Ein Parkplatzbesucher mit demselben Problem habe in der Zwischenzeit die Polizei informiert gehabt. Zwei Hostessen der Beklagten seien um ca. 11.40 Uhr gekommen und hätten sich zunächst mit dem anderen Parkplatzbesucher befasst. Dann hätten sie von seinem Renault und dem dahinter stehenden Mercedes Fotos gemacht, auf denen der Abstand und die Parkscheine mit Zeitangabe zu ersehen seien. Der Mercedes sei wesentlich später als er selbst gekommen.

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Daraufhin hielt die Beklagte den Bußgeldbescheid aufrecht und begründete dies gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2003. Sie hielt ihm entgegen, er habe sein Fahrzeug so abgestellt, dass er eine dritte Reihe gebildet und somit das in zweiter Reihe abgestellte Fahrzeug zugeparkt habe. Der Festplatz sei ein Mischparkplatz , der sowohl als Parkplatz als auch für Großveranstaltungen genutzt werde. Daher sei es nicht möglich, ihn ganzflächig zu asphaltieren und die Stellplätze durch Parkflächenmarkierungen aufzuzeigen. Grundsätzlich sei eine Parkordnung aber schon bei der Einfahrt zu erkennen. Die unbefestigten Flächen ständen vorrangig als Parkflächen zur Verfügung. Des Weiteren ständen die asphaltierten Flächen grundsätzlich nur als Fahrbahn zur Verfügung. Sollte darüber hinaus das Parken auf den befestigten Flächen erlaubt sein, werde dies durch Parkflächenmarkierungen angezeigt. Außerdem weise ein Schild an jedem der fünf Parkscheinautomaten auf die Parkproblematik der Dreierreihen hin. Ob das Fahrzeug des Klägers in einer ausgewiesenen Parkfläche abgestellt gewesen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Nichts desto trotz obliege jedem Fahrzeugführer bei einem Parkvorgang die Sorgfalts- und Umschaupflicht nach § 1 StVO, ob nicht andere Fahrzeuge durch das Abstellen behindert werden. Deshalb bestehe auch keine Veranlassung, die Abschleppkosten zu erstatten. Hier wäre auch der Widerspruch als Rechtsbehelf unzulässig. Für eine richterliche Prüfung wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben.

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In der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichterin – S.. am 21. November 2003 sagten der Kläger sowie die Zeugen L.. und H.. zur Sache aus. Dabei legte die Zeugin L.. eine Handskizze zur Parksituation vor. Danach bestanden drei Parkreihen, wobei der Renault in der zweiten und der Mercedes in der dritten Reihe geparkt waren. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

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Mit seiner Klage vom 21. April 2004 fordert der Kläger von der Beklagten die Erstattung von 106,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003. Er macht geltend, nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens sei der Vorwurf, er habe ein anderes Fahrzeug behindert, nicht haltbar. Die Leistungsklage sei die zulässige Klageart, denn es gebe keinen Bescheid, gegen den sich eine Anfechtungsklage richten könnte. Seinen Widerspruch gegen die Abschleppanordnung habe die Beklagte nicht beschieden. Der Fahrer des Renault habe sich mutmaßlich durch weitere, später abgestellte Fahrzeuge veranlasst gesehen, den Ordnungsdienst zu rufen. Die Hilfspolizeibeamtin habe sich in der Hauptverhandlung nicht daran erinnern können, welches Fahrzeug konkret behindert habe und welche weiteren Fahrzeuge eventuell erst später geparkt worden seien und damit erst dafür gesorgt hätten, dass die Gasse vor seinem Fahrzeug nicht mehr befahrbar gewesen sei. Daher seien Zweifel an der richtigen Störerauswahl berechtigt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 106,-- EUR an ihn nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Leistungsklage für unzulässig, weil eine Erstattung nur im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage gegen die Abschleppmaßnahme in Betracht komme. Zwischen der Abschleppmaßnahme und der Klageerhebung liege mehr als ein Jahr, so dass eine Anfechtungsklage heute nicht mehr zulässig sei. Nur wenn sich die Abschleppmaßnahme als rechtswidrig erwiesen hätte, wären hieraus möglicherweise Rückforderungsansprüche des Klägers an die Beklagte als Annex zur Anfechtungsklage erwachsen. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren ließen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ziehen. Ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage sei ebenfalls nicht erkennbar. Nach der Bezahlung der Abschleppkosten habe sie den Vorgang als erledigt angesehen und keinen Kostenbescheid erstellt.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Verwaltungsverfahrens, die Akten des Bußgeldverfahrens und die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal – ... – OW – Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

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Für die Klage auf Erstattung der Abschleppkosten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es geht bei diesem Rechtsstreit um Kosten, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG

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– das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers – veranlasst worden sind. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten.

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In zulässiger Weise hat der Kläger seine Klage auch als Leistungsklage erhoben. Eine Anfechtungsklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommen von vornherein nicht in Betracht, weil die Beklagte keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen hat. Sie hat vielmehr sein Fahrzeug im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG abschleppen lassen, weil der Kläger als Verantwortlicher für sie seinerzeit nicht bekannt und erreichbar war. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar, gegen den weder Widerspruch noch Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl. Roos, POG, 3. Auflage 2004, § 6 Rdnr. 9).

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Mit dem Erstattungsanspruch begehrt der Kläger die Beseitigung der Folgen dieses Verwaltungshandelns, das er als rechtswidrig ansieht. Rechtsgrundlage eines solchen Erstattungsanspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Hat der Kläger die Abschleppkosten zu Unrecht gezahlt, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft gehandelt hat, so kann er die Erstattung der durch dieses Verwaltungshandeln verursachten Kosten verlangen.

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Der Erstattungsanspruch lässt sich nicht schon darauf stützen, dass die Beklagte die Kosten einer Abschleppmaßnahme ausnahmslos durch einen Kostenbescheid anfordern müsste. Zwar wäre es ihr verwehrt, den beauftragten Abschleppunternehmer anzuweisen, den abgeschleppten Wagen nur gegen sofortige Zahlung der Abschleppkosten auszuhändigen und dabei in ihrem Namen und Auftrag zu handeln (vgl. die Rechtsprechung zum früher häufig ausgeübten Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers, so OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 1980, NJW 1980, 1974; VGH Kassel, Urteil vom 7. Juli 1980 - VIII OE 32/80 -, Leitsätze in Juris und dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982, NVwZ 1982, 309). In dieser Weise ist die Beklagte jedoch nicht verfahren. Sie hat vielmehr mit dem Abschleppunternehmer die Absprache getroffen, dass dieser es dem Abholer freistellt, ob er die Abschleppkosten freiwillig sofort zahlt oder ob er einen Kostenbescheid der Beklagten abwarten will. Dementsprechend ist auch das Formular des Abschleppunternehmers ausgestaltet. Der Abholer kann selbst entscheiden, ob er die Kosten sofort zahlt und damit weiteren Schriftverkehr mit der Ordnungsbehörde sowie die Gebühren und Auslagen für einen Kostenbescheid spart oder ob er ein Verwaltungsverfahren durchgeführt sehen will, in dem er seine Rechte im Rahmen der Anhörung und später nach Erlass des Kostenbescheids wahrnehmen kann. Eine solche Verfahrensgestaltung widerspricht weder § 6 POG noch sonstigen rechtlichen Grundsätzen.

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Der Erstattungsanspruch wäre begründet, wenn entweder schon die Abschleppmaßnahme selbst rechtswidrig gewesen wäre oder der Kläger jedenfalls die Kosten dieser Maßnahme nicht zu tragen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall.

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Aufgrund der in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien sowie der Angaben der Hilfspolizeibeamtin L.. und des Fahrers des Renault Twingo, Herrn H.., steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Renault "zugeparkt" war, als der Abschleppauftrag erteilt wurde. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte nur dadurch behoben werden, dass entweder das hinter dem Renault geparkte Fahrzeug des Klägers oder das vor dem Renault abgestellte dritte Fahrzeug entfernt wurde. Bei der Auswahl des abzuschleppenden Fahrzeugs ließ sich die Hilfspolizeibeamtin davon leiten, dass ausweislich der beiden Parkscheine das Fahrzeug des Klägers später geparkt wurde als der Renault. Außerdem stellte sich die Parksituation für die Hilfspolizeibeamtin so dar, dass das Fahrzeug des Klägers "in dritter Reihe" geparkt war, was auch den Angaben des zugeparkten Fahrzeugführers entspricht. Es war daher ermessensgerecht, das Fahrzeug des Klägers und nicht das andere Fahrzeug abschleppen zu lassen.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorrangig ein anderer Verkehrsteilnehmer oder die Beklagte selbst die Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen hätten. Für diese Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Das ist eine Konsequenz seiner eigenen Entscheidung, die Abschleppkosten – zumindest zunächst – selbst zu zahlen und nicht auf den Erlass eines Kostenbescheids zu warten.

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Will die Ordnungsbehörde die Kosten, die ihr durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind, gemäß § 6 Abs. 2 POG gegenüber den nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen geltend machen, so hat sie aufgrund einer nachträglichen Sachverhaltsermittlung stets eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob die Heranziehung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und, wenn mehrere Störer als Handlungsstörer oder als Zustandsstörer verantwortlich sind, welcher Störer vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich überprüfbar und vom Gericht aufzuheben, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat oder bei der Störerauswahl fehlerhaft verfahren ist.

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Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getroffen, weil der Kläger bei der Abholung seines Fahrzeugs die Abschleppkosten sogleich gezahlt hat. Aus welchem Grund auch immer er dies getan haben mag - ob er seinerzeit seine Kostenpflichtigkeit für gegeben erachtet hat und die Gebühren eines Kostenbescheids sparen wollte oder ob er die Rückforderung der Abschleppkosten mit anwaltlicher Hilfe von vornherein beabsichtigt hat -, er hat jedenfalls die Beklagte der Notwendigkeit enthoben, eine Ermessensentscheidung bei der Geltendmachung der Abschleppkosten zu treffen. Verlangt er nun die von ihm gezahlten Kosten von der Beklagten im Wege eines Erstattungsanspruchs zurück, so ist dieser Anspruch nur begründet, wenn er darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass er in keinem Fall zum Kostenersatz verpflichtet ist, weil er entweder schon nicht als Störer in Betracht kommt oder jedenfalls ein anderer Störer vorrangig vor ihm bei einer fehlerfreien Ermessensausübung heranzuziehen gewesen wäre.

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Der Kläger hat nicht dartun können, dass sein Verhalten für die Behinderung des zugeparkten Renault nicht ursächlich gewesen ist. Sein Vortrag geht dahin, dass er beim Abstellen seines Fahrzeugs kein anderes Fahrzeug behindert habe und zwischen seinem Fahrzeug und dem Renault eine "Gasse" frei geblieben sei. Die Angabe, dass er kein anderes Fahrzeug behindert habe, ist eine Einschätzung des Klägers und keine überprüfbare Tatsachenangabe. Dafür, dass der Kläger die Situation nicht zutreffend eingeschätzt hat, spricht bereits der Umstand, dass er nach dem Lösen des Parkscheins noch einmal rangiert hat, um das Fahrzeug eines weiteren Verkehrsteilnehmers herausfahren zu lassen. Offensichtlich hatte er sein Fahrzeug zuerst so abgestellt, dass er jenes Fahrzeug blockiert hatte. Auch wenn er angibt, es sei zunächst aus seiner Sicht nicht festzustellen gewesen, dass jenes Fahrzeug nicht ordnungsgemäß außerhalb der dortigen Markierungen abgestellt gewesen sei, wird deutlich, dass er sein Fahrzeug verlassen hatte, ohne sich in ausreichendem Maße zu vergewissern, dass er niemanden behinderte.

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Für eine irrige Einschätzung der Parksituation spricht zudem der Vortrag des Klägers in seinem letzten Schriftsatz, möglicherweise seien erst weitere Fahrzeuge so geparkt worden, dass die "Gasse" vor seinem Fahrzeug nicht mehr befahrbar gewesen sei. Er hat danach nicht erkannt, dass er sein Fahrzeug in dritter Reihe abgestellt hatte. Vielmehr ging er nach diesem Vortrag davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt der Renault den Parkplatz durch die "Gasse", die zwischen diesem Fahrzeug und seinem eigenen Fahrzeug verlief, hätte verlassen können. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es aber nicht darauf an, ob diese "Gasse" in ihrem weiteren Verlauf von anderen Fahrzeugen später zugeparkt worden ist. Denn er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese "Gasse", das heißt der Abstand zwischen der zweiten und der dritten Reihe, im Zeitpunkt seines Parkvorgangs zum Ausparken und Herausfahren des Renault ausgereicht hätte. Das in der Verwaltungsakte enthaltene Foto stützt diese Aussage nicht. Offenbar leitet der Kläger seine Auffassung, er habe eine ausreichende "Gasse" freigelassen, aus der Angabe ab, er habe sein Fahrzeug innerhalb einer vorhandenen Parkplatzmarkierung abgestellt. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Selbst wenn der Kläger sein Fahrzeug innerhalb einer der vorhandenen Parkplatzmarkierungen abgestellt haben sollte, lässt sich daraus nichts für einen ausreichenden Abstand zur zweiten Parkreihe herleiten, die sich auf dem unbefestigten Teil des Festplatzgeländes gebildet hatte. Das Gericht brauchte deshalb auch nicht die als Zeugin benannte Ehefrau des Klägers zu vernehmen, die diesen Vortrag des Klägers bestätigen sollte.

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Der Kläger hat somit nicht darlegen können, dass er nicht als Störer im Sinne des § 4 POG durch sein Parkverhalten dazu beigetragen hat, dass der Renault zugeparkt war und eine Abschleppmaßnahme erforderlich wurde.

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Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass der Platz vor dem Renault in der ersten Reihe noch frei gewesen wäre, als er selbst sein Fahrzeug abstellte. Deshalb kommt auch der Fahrer bzw. Halter jenes Fahrzeugs nicht vorrangig als Kostenersatzpflichtiger in Betracht.

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Schließlich scheitert eine Kostenpflichtigkeit des Klägers nicht daran, dass er nach seinen eigenen Angaben sein Fahrzeug innerhalb einer Parkplatzmarkierung abgestellt und damit eine vorgegebene Parkordnung eingehalten hat. Auch wenn man von der Richtigkeit dieser Angabe ausgeht, ist damit nicht dargetan, dass der Kläger nicht kostenersatzpflichtig sein kann. Denn ein ausgewiesener Parkplatz gibt dem Verkehrsteilnehmer kein Recht auf Benutzung, wenn dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer entgegen der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Vielmehr verlangt diese Grundregel, dass man auf die Benutzung eines markierten Parkplatzes verzichtet, wenn dadurch ein anderes Fahrzeug zugeparkt wird, auch wenn dieses seinerseits nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz abgestellt ist.

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Nach allem sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106,-- EUR festgesetzt (§ 13 GKG).

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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.