Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil vom 17.04.2008 – 4 K 45/08.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2008:0417.4K45.08.NW.0A

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zulassung zu einem Fachgespräch zum Zwecke des Erhalts der Zusatzbezeichnung „Proktologie“.

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Der Kläger war in der Zeit von 1993 bis Ende 2000 als Leitender Arzt in der A-Klinik E. innerhalb der proktologischen Abteilung tätig. Seit dem 1. Januar 2001 ist er selbständig niedergelassen in einer von ihm gegründeten privatärztlichen Praxisklinik für Venen- und Enddarmerkrankungen in E..

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Im September 2006 wurde er nach Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in B.., die er einmal wöchentlich ausübt, Mitglied bei der Beklagten. Er beantragte am 18. Dezember 2006 die Zulassung zur Prüfung und Erlangung der neuen Zusatzbezeichnung „Proktologie“ nach den Übergangsbestimmungen der ab 3. Januar 2006 geltenden Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

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Mit Schreiben vom 09. Februar 2007 lehnte die Beklagte formlos die Zulassung zum Fachgespräch gemäß § 20 der Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass der Kläger sich nicht auf die Übergangsbestimmungen berufen könnte, nachdem er erst nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung Mitglied bei ihr geworden sei. Der Antrag wurde daraufhin der Ärztekammer Niedersachsen zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.

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Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 widersprach der Kläger dieser Verfahrensweise und führte mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 22. Mai 2007 aus, dass die Übergangsvorschrift kein Ausschlusskriterium dahingehend enthalte, dass die Kammerzugehörigkeit bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung bestanden haben müsse. Vielmehr dürfe sich jedes Kammermitglied auf die Geltung der Weiterbildungsordnung und ihre Übergangsvorschriften berufen.

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Sodann erließ die Beklagte den förmlichen Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2007 unter Berufung auf die Vorschriften des Heilberufsgesetzes Rheinland-Pfalz.

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Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 28. August 2007 wies die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 1987 – 6 A 83/86.OVG – zurück.

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Nach Zustellung am 11. Dezember 2007 hat der Kläger am 10. Januar 2008 hiergegen Klage erhoben.

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Er trägt zur Begründung vor:

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Er sei von 16. Dezember 1990 bis 15. Januar 1993 Mitglied der Bezirksärztekammern Pfalz bzw. Koblenz gewesen und habe daher bei Beginn seiner Weiterbildung der Beklagten angehört. Erst dann sei er nach Niedersachsen verzogen, wo er nach wie vor ärztlich tätig sei. Es komme nach § 20 der Weiterbildungsordnung nicht darauf an, dass ein Arzt bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung Mitglied der betreffenden Ärztekammer sei. Er sei zudem Mitglied der beklagten Ärztekammer und dürfe daher nicht auf die Zuständigkeit der Ärztekammer Niedersachsen verwiesen werden. Die Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei für seinen Fall nicht einschlägig.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2007 zu verpflichten, ihn zum Fachgespräch gemäß § 20 der Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte und Ärztinnen in Rheinland-Pfalz zum Erhalt der Zusatzbezeichnung „Proktologie“ zuzulassen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe ihres angefochtenen Bescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids der Landesärztekammer.

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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Fachgespräch zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Proktologie“, die mit der ab 3. Januar 2006 geltenden Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz neu geregelt worden ist. Zwar besteht nach § 20 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung (im Folgenden WO) für diejenigen Kammermitglieder, die bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung ohne eine Facharztbezeichnung zu führen bereits innerhalb der letzten fünf Jahre in dem betreffenden medizinischen Bereich – vorliegend der Proktologie – regelmäßig tätig waren und die Anforderungen an Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte erfüllen, ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Fachgespräch zum Erwerb der betreffenden Zusatzbezeichnung. Jedoch gehört der Kläger nicht zu dem von dieser Übergangsvorschrift erfassten Personenkreis, da er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ab 3. Januar 2006 geltenden Weiterbildungsordnung eben noch nicht Mitglied der beklagten Ärztekammer war.

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Dass die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 9 WO gerade nur für solche Kammermitglieder gilt, die die entsprechenden Voraussetzungen bereits am Tag des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung erfüllen und damit auch Kammermitglieder gewesen sind, ergibt sich dabei zunächst aus einer Wortlautauslegung. Der betreffende Personenkreis der Kammerangehörigen, die ohne Facharzt zu sein, bereits fünf Jahre in dem Gebiet tätig waren und an diesem Tag die entsprechenden Weiterbildungsinhalte und -zeiten erfüllen, lässt aufgrund der Verwendung des Präsens („erfüllen“) nur die Auslegung zu, dass damit die Ärzte gemeint sind, die zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens auch Kammerangehörige gewesen sind. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgrund einer solchen Wortlautauslegung in dem den Parteien bekannten Urteil vom 8. September 1987 – 6 A 83/86 - (Amtliche Sammlung Band 21, 438, 439) zu einer vergleichbaren Übergangsvorschrift bezüglich der Ärzte, die sich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Weiterbildungsordnung bereits in einer Weiterbildung befinden (heute vergleichbar § 20 Abs. 6 WO) ausgeführt:

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„Aus der Verwendung des Präsens („befinden“) ergibt sich, dass die Übergangsvorschrift nur zur Anwendung gelangen kann, wenn sich ein Arzt am maßgebenden Stichtag als „Kammerzugehöriger in der Weiterbildung befand. Soll aber andererseits die Benutzung „Kammerangehörige“ (anstelle von „Ärzte“ oder „Wer“) überhaupt einen Sinn haben, so kann dieser Begriff – entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht – nur im Sinne des auch in § 105 Abs. 2 HeilBG verwendeten Begriffs „Kammermitglieder“ verstanden werden. Kammermitglieder sind jedoch nach der eindeutigen gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilBG nur Ärzte, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben. Dass demzufolge diejenigen, die am Stichtag Kammerzugehörige der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz waren, anders behandelt werden als diejenigen, die der Ärztekammer eines anderen Landes angehörten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; denn das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot und das durch Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit werden durch die vom Grundgesetz vorgegebene förderalistische Struktur der Bundesrepublik überlagert, die in den davon betroffenen Bereichen der Vielfalt allgemeinen Vorrang vor der Gleichheit verschafft (…). Auch eine Übergangsvorschrift, die nur das Vertrauen derjenigen schützt, auf die das maßgebende (alte) Landesrecht zum Zeitpunkt des Stichtags Anwendung fand, ist daher nicht zu beanstanden.“

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Obwohl diese Rechtsprechung nicht zu einer Übergangsvorschrift ergangen ist, die dem § 20 Abs. 9 WO voll entspricht, können die darin aufgestellten Grundsätze der Wortlautauslegung auch hier auf den Fall übertragen werden. Denn auch im vorliegenden Fall bezieht sich der persönliche Anwendungsbereich dieser Übergangsvorschrift auf solche Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung die Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten erfüllen, so dass auch hier der Präsens verwandt worden ist, um deutlich zu machen, dass es sich um solche Kammerangehörige handeln muss, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen und damit auch zu diesem Zeitpunkt bereits Kammerangehörige gewesen sein müssen. Hier kann für die Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 9 WO nichts anderes gelten als für die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgestellten Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift des § 105 Abs. 2 HeilBG und den dazu ergangenen gleichlauten Übergangsvorschriften der damals geltenden Weiterbildungsordnung, die so auch dem heutigen § 20 Abs. 6 WO entsprechen.

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Auch eine systematische Auslegung ergibt, dass der persönliche Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 9 WO nur solche Kammermitglieder betreffen kann, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung Kammermitglieder gewesen sind. Denn die Vorschrift des § 20 Abs. 9 WO wird, wie alle Vorschriften des § 20 als allgemeine Übergangsbestimmung in der Überschrift des § 20 betitelt. Eine Übergangsvorschrift regelt naturgemäß Sachverhalte, die den Übergang von einer alten Rechtslage auf eine nun neu geregelte Rechtslage betreffen. Sie können damit einerseits in ihrem sachlichen Anwendungsbereich nur solche Sachverhalte betreffen, die sowohl von der vor als auch von der nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung geltenden Rechtslage betroffen sind. Von ihrem persönlichen Anwendungsbereich aber kann nichts anderes gelten. Ihr persönlicher Anwendungsbereich muss daher auf solche Kammermitglieder begrenzt sein, die sowohl von der früheren als auch von der heute geltenden Regelung betroffen gewesen sind.

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Das ist beim Kläger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gerade noch nicht Mitglied der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz gewesen ist und damit auch nicht Normadressat der früheren Regelung war, gerade nicht der Fall. Insoweit ist er von einem Übergang von der alten zur neuen Rechtslage gar nicht persönlich betroffen gewesen, da die alte Rechtslage mit der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung für ihn nie gegolten hat. Insoweit kann er auch nicht darauf verweisen, dass er in der Zeit von 1990 bis 1993 Mitglied der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz gewesen sei, da durch die nun geltende Weiterbildungsordnung vom 3. Januar 2006 die Rechtslage abgelöst wurde, die kraft der Weiterbildungsordnung vom 12. Mai 2000 bestanden hat. Normadressat dieser Weiterbildungsordnung vom 12. Mai 2000 ist der Kläger aber nie gewesen.

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Schließlich ergibt auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der betreffenden Übergangsvorschrift, dass der Kläger nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Norm fällt. So hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner vorzitierten Rechtsprechung ausgeführt, dass Sinn und Zweck einer solchen Übergangsvorschrift darin besteht, das Vertrauen derjenigen zu schützen, auf die das maßgebende alte Landesrecht zum Zeitpunkt des Stichtags Anwendung fand. Durch die Neuregelung einer ärztlichen Qualifikation mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung soll daher die bereits erworbene berufliche Qualifikation eines Arztes, der als Angehöriger der Kammer im Vertrauen auf die bis dahin geltende Rechtslage seine berufliche Qualifikation ausgerichtet bzw. erworben hat, nicht entwertet werden. Genau diese Gefahr entsteht aber gerade, wenn der Arzt bereits entsprechende Qualifikationen erworben hat, aber den ordnungsgemäßen Weiterbildungsgang, wie er nunmehr geregelt ist, aufgrund seiner inzwischen erlangten beruflichen Stellung nicht mehr nachholen kann. Er muss dann einen Nachteil dahingehend erfahren, dass nunmehr Ärzte eine entsprechende Zusatzbezeichnung erwerben können, die ihm verwehrt bleibt, obwohl er sich bereits vor Regelung des entsprechenden Weiterbildungsgangs entsprechend fachlich qualifiziert hat. Um diese Unbilligkeit auszugleichen, wurden entsprechende Übergangsvorschriften geschaffen, die gerade solche Ärzte schützen sollen, die im Vertrauen auf die bisher geltende Rechtslage Qualifikationen erworben haben, deren wirtschaftliche Verwertbarkeit durch die nachträglich geregelte Weiterbildung in dem entsprechenden Fachbereich verloren geht.

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Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber gerade, dass eine derartigen den Vertrauensschutz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigende Übergangsvorschrift nur solche Ärzte im Auge haben muss, die ihren beruflichen Werdegang und die damit erworbenen fachlichen Qualifikationen im Vertrauen auf die Geltung des früheren Rechts gestaltet bzw. erworben haben und nunmehr von der Möglichkeit des Erwerbs einer solchen durch die Zusatzbezeichnung verliehenen beruflichen Qualifikation aufgrund ihrer inzwischen erworbenen beruflichen Position ausgeschlossen sein können.

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Der Kläger aber ist erst nach Inkrafttreten der neu geregelten Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Proktologie“ Normadressat der Regelung bezüglich dieser Weiterbildung geworden. Insoweit ist er nicht Normadressat der früheren Weiterbildungsordnung gewesen und hat daher seine beruflichen Qualifikationen und seinen Werdegang nicht darauf ausgerichtet, dass er auf die Fortgeltung der früher in Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften vertraut hat. Mithin ist sein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Vorschriften auch nicht schützenswert, so dass er auch nicht Normadressat der entsprechenden Übergangsvorschrift ist. Wer erst nach Neuregelung einer Weiterbildung zu einer Zusatzbezeichnung Normadressat der Weiterbildungsordnung wird, ist vielmehr darauf zu verweisen, dass er den ordnungsgemäßen Weiterbildungsgang, wie ihn die Weiterbildungsordnung nunmehr regelt, zu durchlaufen hat.

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Mithin ergeben alle von dem Gericht anzuwendenden juristischen Auslegungsmethoden unzweifelhaft, dass die streitgegenständliche Norm des § 20 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung der ab 3. Januar 2006 geltenden Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz nur so verstanden werden kann, dass in deren persönlichen Anwendungsbereich nur solche Ärzte fallen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung Mitglied der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz gewesen sind.

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Die hiergegen vom Kläger auch angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen aus dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits genannten und hier auch zitierten Gründen nicht (vgl. die oben bereits zitierte Passage des Urteils vom 8. September 1987).

29

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).