Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss vom 05.06.2013 – 2 L 471/13.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2013:0605.2L471.13.NW.0A

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer von zwei Monaten ab dem heutigen Tage auszusetzen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.875,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, bis über seine mögliche Vaterschaft bezüglich des Kindes J., geboren am 22. Dezember 2012, gerichtlich entschieden ist, hat nur in dem bezeichneten Umfange Erfolg; im Übrigen ist er abzulehnen.

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Der Antragsteller begehrt gerichtlichen Vollstreckungsschutz gegen seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nach Nigeria, um ein familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung seiner Vaterschaft in Bezug auf das oben genannte Kind einleiten und durchführen zu können. Hierzu macht er unter Vorlage eines an das Familiengericht gerichteten Entwurfs eines Antrags vom 5. Juni 2013 geltend, vor dem Abschiebungstermin kurzfristig von der Kindesmutter darüber unterrichtet worden zu sein, dass er mutmaßlich leiblicher Vater des oben genannten Kindes sei, hinsichtlich dessen ein aufenthaltsberechtigter Dritter auf Betreiben und mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkannt habe, um dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und der Kindesmutter ein hiervon abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln zu können.

3

Die Erfolgsaussichten des beabsichtigten familiengerichtlichen Anfechtungsverfahrens und hieran anknüpfend die aufenthaltsrechtliche Stellung des Antragstellers sind im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren als offen anzusehen. Denn es ist weder ausgeschlossen, dass sich der Vortrag des Antragstellers als richtig erweisen wird, noch ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater des oben genannten Kindes ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers genügt – trotz nicht geringer Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen – noch den im Verfahren nach § 123 VwGO geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses. Insbesondere kann von ihm derzeit nicht die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter erwartet werden, in der ihm bescheinigt wird, mutmaßlich der leibliche Vater des Kindes zu sein. Denn die Kindesmutter würde sich hierdurch dem Verdacht aussetzen, eine mittelbare amtliche Falschbeurkundung begangen zu haben, indem sie einen Dritten veranlasst hat, sich zu Unrecht als Vater des Kindes zu bezeichnen.

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Die vom beschließenden Gericht hiernach vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragsgegners, einer weiteren Verzögerung der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers entgegenzuwirken, mit dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung seiner Vaterschaft im Bundesgebiet zu verbleiben, fällt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange vorläufig zugunsten des Antragstellers aus.

5

Zwar kann der Antragsteller, der bisher keinen Umgang mit dem Kind gehabt hat, aus der Behauptung, nach der Äußerung der Kindesmutter als Kindesvater in Betracht zu kommen, derzeit auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG keinen Schutz gegenüber seiner Abschiebung herleiten. Denn maßgebende Grundlage für die Beurteilung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung ist die mit der Zustimmung der Kindesmutter amtlich beurkundete Vaterschaftsanerkennung durch einen Dritten. Dies gilt zumindest bis zu deren erfolgreichen Anfechtung. Denn der Antragsteller hat bisher weder durch die Vorlage gleichwertiger amtlicher Urkunden noch durch eine entsprechenden Eigeständniserklärung der Kindesmutter oder auf sonstige Weise im gerichtlichen Eilverfahren glaubhaft gemacht, der leibliche Vater des Kindes zu sein.

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Gleichwohl ergibt die Abwägung im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Interessen des Antragstellers und des Kindes, ein Verfahren des Antragstellers zur Klärung der Abstammungsverhältnisse vom Inland aus einleiten zu können, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers überwiegen. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG sichern den Zugang zu den deutschen Gerichten, gewähren aber grundsätzlich kein Bleiberecht für die Dauer des Gerichtsverfahrens. Der Antragsteller hat nur wenig vorgetragen, was dem weiteren Betreiben der Vaterschaftsanfechtung vom Ausland aus entgegenstehen könnte. Andererseits spricht nach derzeitiger Einschätzung Vieles dafür, dass er jedenfalls im unmittelbar bevorstehenden Stadium des Verfahrens zur Feststellung der genetischen Vaterschaft höchstpersönliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben wird und die Vornahme dieser Handlungen innerhalb der verbleibenden Zeitspanne zwischen dem Eingang des Eilrechtsschutzantrags am 5. Juni 2013 um 15:30 Uhr und der für den folgenden Tag angesetzten Abschiebung nicht mehr gesichert erscheint. Der Antragsteller hat sich – bisher unwiderlegt ─ dahin eingelassen, er sei mangels Kenntnis von der Zeugung und Geburt des Kindes nicht früher in der Lage gewesen, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Nach dem erstmaligen Gespräch mit der Kindesmutter über seine denkbare Vaterschaft am Samstag, dem 1. Juni 2013, habe er sich am 3. Juni 2013 an seine Verfahrensbevollmächtigten gewandt, die daraufhin unverzüglich die Vaterschaftsanfechtung schriftsätzlich vorbereitet hätten. Deren kurzfristige Einreichung sei aber wegen der fehlenden Anschrift des Anfechtungsgegners nicht möglich gewesen. Zwar hätte der Antragsteller damit bereits ab dem 3. Juni 2013 Gelegenheit gehabt hat, erste rechtliche Schritte zur Klärung der Abstammungsverhältnisse einzuleiten. Es erscheint aber unklar, welche höchstpersönlichen Mitwirkungshandlungen er vor seiner Abschiebung noch hätte erbringen können, um die Vaterschaftsanfechtung effektiv auf den Weg zu bringen und deren Erfolgsaussichten zu wahren. Dass der beabsichtigte Anfechtungsantrag offensichtlich unzulässig oder nach § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre oder aus anderen Gründen erfolglos bleiben müsste, ist nach dem Entwurf der vorgelegten Antragsschrift nicht zu erkennen und drängt sich der Kammer auch sonst nicht auf.

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Dem Antragsteller ist daher im vorliegenden Fall durch die Einräumung eines kurzfristigen Vollstreckungsaufschubs die Gelegenheit zu eröffnen, den Anfechtungsantrag rechtshängig zu machen und etwaigen Aufforderungen des Familiengerichts, unvertretbare Verfahrenshandlungen vorzunehmen, noch im Inland nachzukommen. Für die Vornahme solcher Verfahrenshandlungen ist eine Frist von zwei Monaten angemessen und ausreichend, weshalb der weitergehende Antrag zugleich abzulehnen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO. Der Streitwert bemisst sich auf ¾ des für eine Duldung anzunehmenden Streitwerts von 2.000,-- € (§ 52 Abs. 2 GKG).