Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss vom 28.07.2022 – 2 L 511/22.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0728.2L511.22.NW.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache den beantragten Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung/Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 % für alle noch ausstehenden Klausuren im Bachelorstudiengang TechnoPhysik zu gewähren, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hierzu müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich unzulässig. Sie kommt mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann. Letzteres wird hier mit Blick auf die herannahenden Klausurtermine und die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob dem Antragsteller die beantragte Schreibzeitverlängerung zu gewähren sein wird, zu bejahen sein.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar besteht für den Antragsteller zumindest für die am 6. August und am 10. September 2022 anstehenden Prüfungen, zu welchen er nach dem Inhalt der beigezogenen Prüfungsakte (– PA –) angemeldet ist (vgl. 163 PA und Bl. 4 der Gerichtsakte – GA –), ein Anordnungsgrund; er hat aber hierzu – wie auch im Übrigen – keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der durch den Erlass der beantragten vorläufigen Regelung zu sichern wäre.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form der Schreibzeitverlängerung oder Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 % bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind die Regelungen in § 7 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang TechnoPhysik der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 i.d.F. vom 22. Juni 2022 (Verkündungsblatt vom 15.07.2022, Nr. 6 S. 10 ff.) Bachelorprüfungsordnung – BPO –). Nach § 7 Abs. 2 BPO kann Studierenden mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen oder chronische Erkrankungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten bleiben außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur Herstellung der Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfange verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch Vorlage eines schriftlichen Attests.
Die Einräumung der hier beantragten Schreibzeitverlängerung von 50 Prozent für die am 6. August und am 10. September 2022 anstehenden Klausuren sowie alle weiteren schriftliche Aufsichtsarbeiten bis zum Abschluss des Studiums des Antragstellers kommt nach Auffassung der Kammer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BPO nicht in Betracht. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung des Bescheids vom 25. Februar 2022 und macht sich diese nach eigener Überprüfung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen.
Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Ärztlich ist dem Antragsteller seit Januar 2022 eine Behinderung aus dem Formenkreis der Autismusspektrumstörung – ASS – mit einem Autismusquotient 24/50 nach ICD 10: F 84, insbesondere nach Kennziffer 84.5 (vormaliges Aspergersyndrom), attestiert. Nach ärztlicher Einschätzung verarbeite er die geschriebene und gesprochene Sprache anders, beispielsweise sehr stark wortwörtlich. Auch die Geschwindigkeit der Kommunikation und rasche Themenwechsel stellten eine große Herausforderung für den Antragsteller dar. Typisch für Personen mit einer Autismusspektrumstörung seien zudem starke Probleme bei der Interpretation von Intentionen und nicht direkt kommunizierten Appellen oder Aufgabenstellungen, wofür sie deutlich mehr Zeit benötigten als eine Person ohne ASS. Nach dem nachgeschobenen Attest vom 29. Juni 2022 (Bl. 83 GA) bereite dem Antragsteller besonders auch der schriftliche Ausdruck unter Zeitdruck Probleme. So fertige er z. B. zunächst eine Liste mit möglichen Zusammenhängen an, um dann die Antwort in einen guten schriftlichen Ausdruck zu bringen. Als wichtig sei zu betonen, dass diese Beschwerden Ausdruck der schweren Erkrankung seien und nicht durch Willensanspannung zu kontrollieren oder zu beheben seien.
Mit der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen dieses Inhalts beschreibt der Antragsteller indessen gerade konstitutionelle und auf unabsehbare Zeit in seiner Persönlichkeit verwurzelte Anlagen und entsprechende Besonderheiten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 BPO, die in seiner Behinderung wurzeln und seine geistige individuelle Leistungsfähigkeit auch dauerhaft prägen. Diese haben nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BPO für die Gewährung der beantragten Schreibzeitverlängerung außer Betracht zu bleiben. Denn sie betreffen die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, weil die festgestellten Besonderheiten zu behinderungsbedingten Verzögerungen führen, innerhalb des vorgegebenen Zeitraums die Prüfungsfragen zu verstehen, sich auf die unterschiedlichen Prüfungsthemen innerlich einzustellen und Problemstellungen zu erfassen, Lösungswege zu durchdenken, eine Problemlösung zu erarbeiten und sie innerhalb der vorgegebenen Zeit schriftlich niederzulegen. Die behinderungsbedingten Verzögerungen bei der Erarbeitung von Klausurlösungen bilden damit, so wie sie in den ärztlichen Bestätigungen beschrieben werden, das auch außerhalb von schriftlichen Prüfungssituationen anlagebedingt eingeschränkte, reguläre Leistungsvermögen des Antragstellers ab; sie sind kein Nachteil, der bei Prüfungen durch eine Veränderung der äußeren Rahmenbedingungen des Prüfungsverfahrens im Wege der Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgeglichen werden müsste. Denn es handelt sich nicht (nur) um Verzögerungen, die in ausgleichsfähiger Weise alleine die Darstellung der Prüfungsleistung nach erfolgter Problembearbeitung berührten, vielmehr betreffen sie – ungeachtet der intellektuellen Leistungsfähigkeit und Intelligenz des Antragstellers im Übrigen – nach ärztlichem Urteil bereits den vorgelagerten Bereich der Problemerschließung und des Problemverständnisses sowie der Problembewältigung als solchen.
Für derartige Einschränkungen kommt aber ein Nachteilsausgleich durch die beantragte Schreibzeitverlängerung um 50 Prozent nicht in Betracht. Prüfungsanforderungen sollen Aufschluss über Eignung und Befähigung des Prüfungskandidaten geben. Kennzeichnend für die Fertigung von schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist die Überprüfung der individuellen Leistungsfähigkeit durch das Erfassen der Problemstellung, das Durchdenken von Lösungswegen, die Erarbeitung einer Problemlösung und deren schriftliche Niederlegung innerhalb der vorgegebenen Zeit. Die vorgenannten Punkte sind prüfungsrechtlich grundlegende Kriterien, die für jede Eignungs- und Leistungsprüfung konstitutiv sind und daher von dem Prüfling – wie auch hier von dem Antragsteller – in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit bewältigt werden müssen.
Zwar kann zur Herstellung der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit dieser auf die Veränderung der (äußeren) Prüfungsbedingungen beschränkt bleibt. Die hier angestrebte Schreibzeitverlängerung beschränkt sich aber nicht auf die Veränderung der äußeren Prüfungssituation, sondern ist nach dem Inhalt der Atteste deshalb geboten, weil der Antragsteller aufgrund seiner o.g. persönlichen Veranlagung bereits mehr Zeit für den Einstieg in die Problemerfassung als solche benötigt. Er wäre aber mit Sinn und Zweck der Prüfungen nicht zu vereinbaren, wenn konstitutionelle Leistungsschwächen unberücksichtigt bleiben und sie auch außerhalb des Bereiches der reinen Darstellungsfähigkeit der Prüfungsleistung durch besondere Prüfungsbedingungen ausgeglichen würden. Sind aber die hier attestierten Verzögerungen nicht auf die Darstellungsebene beschränkt, dürfen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BPO die Kriterien für die Ermittlung der individuellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht im Wege des Nachteilsausgleichs an die individuelle Leistungsfähigkeit angepasst werden (vgl. auch Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, S. 165, Rnr. 301e). Eine Unterscheidung zwischen der zum initiativen Einstieg in die Problembewältigung erforderlichen Bearbeitungsdauer einerseits und andererseits der zusätzlichen Zeit, die der Antragsteller für eine schriftliche Niederlegung der Ergebnisse des verzögerten Einstiegs in den Denkprozess, dessen Durchdringung und dessen Abschluss erforderlichenfalls benötigt, ist hier nicht möglich und wird auch in den vorgelegten Arztbescheinigungen selbst nicht vollzogen, soweit dort gerade ausgeführt wird, dass die Verzögerungen insgesamt Ausdruck der schweren Erkrankung sind.
Hinzu tritt, dass den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nur eine beschränkte Aussagekraft über die Notwendigkeit einer 50-prozentigen Schreibzeitverlängerung für schriftliche Aufsichtsarbeiten beizulegen ist, weil darin wesentliche Tatsachen nicht aufgegriffen werden. Denn der Antragsteller hatte von seiner Geburt an über die gesamte Dauer seiner schulischen Ausbildungen mit Erwerb der Hochschulreife und dem Studienbeginn von seiner ASS-Erkrankung bis zum Januar 2022 keine positive Kenntnis. Der Umstand des Fehlens einer früheren ärztlichen Abklärung spricht für eine bislang eher geringere Belastung des Antragstellers durch die nunmehr attestierten ASS-Folgen in seinem bisherigen Werdegang, ohne dass eine neuerdings signifikante Verschlechterung des Befunds erkennbar geworden ist oder aufgezeigt worden wäre. Der Antragsteller hat zudem im Rahmen seines fehlgegangenen vorherigen Bachelorstudienganges Physik an der Ruprechts-Karls-Universität in Heidelberg ab dem Wintersemester 2015/16 bis zum Sommersemester 2020 in Unkenntnis der Erkrankung durchaus erfolgreich auch schriftliche Prüfungen abgelegt, die ihm im jetzigen Studiengang in erheblichem Umfang als bestandene Prüfungsleistungen angerechnet worden sind. Auch im laufenden Studiengang hat er sich in Kenntnis der ASS-Diagnose den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Werkstoffkunde 1 und 2 im regulären Prüfungsverfahren vorbehaltslos – und wohl auch erfolgreich – unterzogen. Dies spricht aber für die Überzeugung des Antragstellers, auch in Kenntnis der in dem Attest vom 14. Februar 2022 beschriebenen Leistungseinschränkungen sein Leistungsvermögen auch im regulären Prüfungsverfahren unter Beweis stellen zu können. Derartige Erkenntnisse sind indes augenscheinlich weder Gegenstand des psychopathologischen Befundes vom 11. Januar 2022 und dessen Bewertung geworden, noch wurden diese Umstände bei Erstellung der nachfolgenden Atteste aufgegriffen oder etwa Einschränkungen des Antragstellers bei seiner Selbsteinschätzung thematisiert. Im Lichte dieser Umstände werden daher keine Befundtatsachen aufgezeigt, die die zuletzt attestierte Schwere der Erkrankung und die Notwendigkeit sowie Angemessenheit einer hälftigen Schreibzeitverlängerung für die Kammer nachvollziehbar werden lassen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund erschließt sich die fachärztliche Empfehlung einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer von schriftlichen Prüfungen um 50 Prozent jedenfalls nicht ohne Weiteres.
Nachdem die Antragsgegnerin im Schreiben vom 25. Juli 2022 erklärt hat, an der Ablehnung der Schreibzeitverlängerung festzuhalten, war der Eilrechtschutzantrag des Antragstellers aus den genannten Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von drei Vierteln des Auffangwertes von 5.000,00 € beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.