Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil vom 31.10.2024 – 4 K 1229/23.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2024:1031.4K1229.23.NW.00
Tenor
Der Beklagte wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2023 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Beteiligten schlossen am 20. März 2018 einen sanierungsrechtlichen Maßnahmenvertrag, durch den sich der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks K…-B…-Straße … in L…-M… (Flurstück-Nr. …) verpflichtete, entweder eine Modernisierung der Bestandsgebäude auf diesem Grundstück (Modernisierungsbeginn bis spätestens 31. Dezember 2018; Abschluss der Modernisierung bis spätestens 31. Dezember 2021) oder alternativ einen Abbruch sämtlicher auf dem Grundstück befindlicher baulicher Anlagen mit anschließender Neuerrichtung eines Wohngebäudes (Vorlage eines prüffähigen Bauantrags bis spätestens 31. Dezember 2018; Abschluss des Neubaus bis spätestens 31. Dezember 2021) vorzunehmen. Bei Versäumung der jeweils erstgenannten Frist sah § 8 lit. a) des Maßnahmenvertrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € vor. Bei Missachtung der jeweils zweigenannten Frist wurde nach § 8 lit. b) des Maßnahmenvertrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 € geschuldet.
Am 30. März 2020 erhob die Klägerin bei dem erkennenden Gericht gegen den Beklagten eine Leistungsklage auf Zahlung der ersten Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Diesem Klageantrag entsprach erkennende Gericht durch Urteil vom 12. November 2020 - 4 K 328/20.NW -. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 13. April 2021 - 8 A 10001/21.OVG - ab.
Am 12. Dezember 2023 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht eine weitere Klage auf Zahlung der zweiten Vertragsstrafe gegen den Beklagten erhoben. Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2024 in voller Höhe anerkannt. Die Klägerin hat daraufhin auf Vorschlag des Gerichts den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Im Übrigen wird unter Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die weitere Darstellung des Tatbestands verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2024 sowie den zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätzen der Beteiligten, der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 328/20.NW und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Klägerin, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen.
Einem Beklagten ist es auch im Verwaltungsprozess unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils sind im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden (stRspr., vgl. nur BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 27. September 2017 - 8 C 22.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, selbst über den Streitgegenstand zu verfügen. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird von diesem Grundsatz beherrscht. Der Kläger hat es in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), ihn durch Klageänderung auf ein anderes Ziel zu richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme zu beenden (§ 92 VwGO). Er bestimmt den Prozessgegenstand. Das Gericht ist an seine Anträge gebunden (§ 88 VwGO). Schließen die Beteiligten einen Vergleich (vgl. § 106 VwGO) oder geben sie übereinstimmende Erledigungserklärungen ab (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), so hat auch dies zur Folge, dass sich der Rechtsstreit vollständig oder zum Teil erledigt. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein Mittel des Beklagten dar, um den Kläger ohne streitige Entscheidung ganz oder teilweise klaglos zu stellen (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 - juris, Rn. 5; SächsOVG, Urteil vom 20. Februar 2017 - 3 A 792/16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei dem Beklagten - wie hier - ausnahmsweise nicht um eine Behörde handelt und daher auf Seiten des Klägers ein besonderes Interesse an der Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zur wirksamen Durchsetzung seines Anspruchs besteht.
Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte mit der in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2024 zu Protokoll gegebenen Erklärung, seine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 € aus dem zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen sanierungsrechtlichen Maßnahmenvertrag vom 20. März 2018 anzuerkennen und zur Zahlung bereit zu sein, den geltend gemachten Anspruch wirksam und in Kenntnis der Rechtsfolgen anerkannt und so die Voraussetzungen für den Erlass eines Anerkenntnisurteils geschaffen, dessen Erlass die Klägerin sodann in der mündlichen Verhandlung gesondert beantragt hat. Die auch für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Der Beginn des Zinsausspruchs über die geltend gemachten Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 Satz 1 VwGO.
Eine weitergehende Sachprüfung findet nicht statt. Dies entspricht dem Sinn des Anerkenntnisurteils, den Streit durch eine vereinfachte, nur auf die Verschaffung eines Vollstreckungstitels beschränkte Entscheidung abzuschließen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 20. Februar 2017 - 3 A 792/16 - juris Rn. 5). Entsprechend wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
II. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Insbesondere liegt kein Fall des sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 156 VwGO vor, da der Beklagte durch seine vorgerichtliche Weigerung, die Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 € zu zahlen, Anlass zur Klage gegeben hat.
III. Der Ausspruch zur uneingeschränkten vorläufigen Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.