Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss vom 12.11.2025 – 4 L 1163/25.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2025:1112.4L1163.25.NW.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juni 2025 gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13. Mai 2025 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Juni 2025 gegen die dem Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Baugenehmigung vom 13. Mai 2025 - 23/3/0121/BRG/B - anzuordnen,
hat Erfolg.
A. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antragstellerin ist als Gemeinde "Dritte" im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 5 L 1155/20.NW -, n.v.; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 L 1226/05.NW - juris Rn. 3; bestätigt durch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2005 - 8 B 11201/05.OVG -, n.v.; vgl. auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 B 289/18 - juris Rn. 11). Hinsichtlich der mit der Erteilung der Genehmigung einhergehenden und offensichtlich ebenfalls angefochtenen Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB entfällt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nach § 71 Abs. 4 Satz 2 LBauO. Insoweit gilt die unter Ersetzung des versagten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 1 LBauO erteilte Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 2 LBauO als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 GemO (ausführlich hierzu: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 L 1226/05.NW - juris Rn. 4).
Die antragstellende Ortsgemeinde ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da die Möglichkeit besteht, dass sie durch die streitbefangene Baugenehmigung, die unter Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 LBauO ergangen ist, in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützten gemeindlichen Planungshoheit verletzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 8 B 11605/16.OVG - juris Rn. 3; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 5 L 1155/20.NW - n.v.; vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 2 R 35/25 - juris Rn. 22). Insoweit hat die Antragstellerin mit der Verweigerung ihres Einvernehmens substantiiert geltend gemacht, dass der erteilten Baugenehmigung nach ihrer Einschätzung bauplanungsrechtliche Belange entgegenstünden.
B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
I. Im Rahmen der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts, sind die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und des Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung erfolgt aber in den Fällen, in denen sich - wie hier - eine Gemeinde gegen die einer dritten Person erteilte Baugenehmigung mit der Begründung wendet, diese sei unter rechtswidriger Ersetzung ihres versagten Einvernehmens erteilt worden, aufgrund eines eingeschränkten Prüfprogramms (vgl. VG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 2 K 3207/23 - juris Rn. 43). Darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 26), kann sie auch im gerichtlichen (Eil-)Verfahren nur eine Verletzung dieser Normen sowie etwaiger Verfahrensvorschriften bei der Ersetzungsentscheidung geltend machen (vgl. VG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 2 K 3207/23 - juris Rn. 43). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen die Anordnungsentscheidung. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - juris Rn. 12).
II. Unter Anwendung dieser Maßstäbe muss die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da die dem Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses nebst Doppelgarage erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 2025 nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen des § 35 BauGB verstößt, deren Verletzung die Antragstellerin nach dem Vorgesagten rügen kann.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf gemäß § 36 Abs. 2 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Die Ersetzung des mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. Februar 2023 und zuletzt vom 27. März 2025 versagten Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 LBauO ist voraussichtlich materiell rechtswidrig, da das Bauvorhaben des Beigeladenen entgegen der Ansicht des Antragsgegners im Außenbereich liegt (nachfolgend 1.) und dort weder nach § 35 Abs. 1 BauGB (nachfolgend 2.) noch nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann (nachfolgend 3.).
1. Das auf dem Grundstück R… …, … B… (Flurst.-Nr. …) zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben "Wohnhausneubau mit Garage" liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.
a. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG - n.v.). Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 26). Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - juris Rn. 4). Ohne das Vorliegen von topografischen Besonderheiten endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten vorhandenen Baukörper (stRspr. vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 1 A 11591/04.OVG - juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 A 10914/20.OVG - n.v.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 5 K 392/21.NW - juris Rn. 59). Einen Bebauungszusammenhang können dabei nur Bauwerke selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 - juris Rn. 6).
b. Ausgehend von diesen Maßstäben nimmt das Vorhabengrundstück R… …, … B… (Flurst.-Nr. …) nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen Beurteilung der örtlichen Verhältnisse anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials sowie der vorgelegten Lichtbilder nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil.
Das Vorhabengrundstück liegt am südöstlichen Ortstrand von B…, erkennbar jenseits des letzten Baukörpers. Die nächste Bebauung liegt in nördlicher Richtung etwa 20,00 m und in westlicher Richtung mehr als 150,00 m entfernt. Östlich schließt sich an das Vorhabengrundstück der Friedhof mit Trauerhalle an, in südlicher Richtung befindet sich keine Bebauung (mehr), wie nachfolgender Kartenausschnitt aus dem Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung - LANIS - verdeutlicht:
(Kartenausschnitt)
Zwischen der Trauerhalle im Osten und der ihr gegenüberliegenden Wohnbebauung im Westen liegen mehr als 200,00 m, sodass die dazwischen liegende Freifläche - zu der auch das Vorhabengrundstück zählt - nicht mehr als "Baulücke" anzusehen ist. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe auf einer Linie mit der Trauerhalle und der Wohnbebauung auf dem westlich hiervon gelegenen Grundstück Flurst.-Nr. … befinden würde. Wie dargelegt endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am letzten vorhandenen Baukörper, sodass die Abgrenzung zum Außenbereich regelmäßig keine gerade Linie ausgehend von den tiefsten in den Außenbereich hineinragenden Baukörpern darstellt, sondern im Gegenteil regelmäßig vor und zurückspringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 ZB 23.13 - juris Rn. 11).
Sofern der Beigeladene auf Fundamentreste eines zu einem nicht näher beschriebenen Zeitpunkt in der Vergangenheit auf dem südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstück (Flurst.-Nr. …) vorhandenen Wohnhauses verweist, rechtfertigt die keine Zuordnung des nördlich davon gelegenen Vorhabengrundstücks zum Innenbereich. Bei nicht einmal auf Luftbildern ersichtlichen Fundamentresten handelt es sich offensichtlich nicht um eine maßstabbildende Bebauung, die nach den dargestellten Prämissen geeignet wäre, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der auf dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen durch diesen selbst errichteten, ungenehmigten Nebenanlagen (Maschinenhalle, Lagerplatz, Bienenhaus, Treibhaus). Bei diesen handelt es sich um Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden und nicht zum ständigen Aufenthalt durch Menschen bestimmt und daher ebenfalls nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015
- 4 C 5.14 - juris Rn. 20). Im Übrigen stellen ungenehmigte Nutzungen grundsätzlich ebenfalls keine maßstabbildende Bebauung in diesem Sinne dar, jedenfalls dann, wenn sich die Baubehörde damit nicht abgefunden hat (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 2 Bf 161/15 - juris Rn. 36). Hiervon ist angesichts des für diese Anlagen bestandskräftig abgelehnten Bauvorbescheids vom 5. Juli 2019 nicht auszugehen.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen liegen nach Auswertung des Kartenmaterials und der vorgelegten Lichtbilder aus Sicht der Kammer auch keine topographischen Besonderheiten vor, die Anlass geben könnten, von dem Grundsatz, wonach der Innenbereich grundsätzlich am letzten maßstabbildenden Baukörper endet, abzuweichen.
Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall dann nicht am letzten maßstabbildenden Baukörper endet, wenn örtliche Besonderheiten bestehen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem Innenbereich noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (stRspr., vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei muss es sich indes um markante optisch als klare Begrenzungslinie in Erscheinung tretende topographische Besonderheiten handeln, bloße Hecken oder Baumreihen genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 7). Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, dass auch der beispielhaft zitierte Waldrand nicht in jedem Fall die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich markiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - IV C 4.69 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 7).
Ausgehend hiervon kann auch unter Berücksichtigung des insoweit angeführten Gefälles hin zur südlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden L… - ein Gewässer 3. Ordnung - eine derartige Trennlinie in Gestalt einer Zäsur nicht erkannt werden. Insofern besteht zwischen dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen und der L… zwar ein Höhenunterschied von insgesamt 10,00 m, der sich über eine Länge von ca. 80,00 m erstreckt. Indes fällt das Gelände über diese Länge nicht gleichmäßig, sondern unterschiedlich stark ab. So beträgt der Geländeunterschied auf dem 14,00 m breiten (Nord-Süd-Ausrichtung) Vorhabengrundstück nur ca. 1,00 m, auf den sich südlich hieran anschließenden jeweils zwischen 8,00 m und 9,00 m breiten Grundstücken (Flurst.-Nrn. … und …) dagegen fast 3,00 m, wie auf der als Anlage AG1 (Bl. 38 d. GA.) vorgelegten Karte mit den Angaben der Höhenlage abgelesen werden kann. Dies ist überdies auch anhand der nachfolgenden Karte mit "Schummerung 1 m" aus LANIS erkennbar:
(Kartenausschnitt)
Allein aus dem Umstand, dass das Gelände hängig ist kann indes nicht auf eine Zäsur im dargestellten Sinne geschlossen werden (vgl. so auch zu einem "Steilhang": VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. September 2001 - 5 A 1025/00 - juris Rn. 31 ff.). Dass es sich bei diesem südlich des Vorabengrundstücks etwa auf Höhe der Grundstücke (Flurst.-Nrn. … und …) beginnenden steileren Geländeabfalls um eine sog. "Abbruchkante" handelt, wie sie der Antragsgegner irreführend bezeichnet, die optisch derart markant in Erscheinung tritt, dass hierdurch der Eindruck einer Zäsur mit der Folge entstünde, dass die nördlich dieses Geländeabfalls liegenden Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen, kann die Kammer nicht erkennen. Eine solche "Abbruchkante" ist weder auf den eingereichten Lichtbildern auszumachen, noch vermag die Kammer bei einem Höhenunterschied von nicht einmal 3,00 m auf einer Länge von 8,00 m bis 9,00 m eine sog. "Abbruchkante" zu erkennen. Vielmehr weist der insgesamt abschüssige Bereich zwischen Bebauungszusammenhang und Gewässer entlang der Grenze des Vorhabengrundstücks lediglich ein etwas steileres Gefälle auf. Angesichts des ohnehin geringen Höhenunterschieds ist eine markante topografische Zäsur hierin jedoch nicht zu sehen. Jenseits dessen dürfte ausweislich der vorgelegten Lichtbilder eine optisch wahrnehmbare Zäsur auch schon deshalb ausscheiden, weil die sich an das Vorhabengrundstück anschließenden Flächen zunehmend durch Bäume und Hecken bepflanzt sind, die jedenfalls auf den vorgelegten Lichtbildern den Geländeabfall optisch stark kaschieren (vgl. etwa Lichtbild Bl. 77 d. GA.).
2. Ist daher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - Neubau eines Wohnhauses mit Garage - nach § 35 BauGB zu beurteilen, kann es mangels Bestehens eines Privilegierungstatbestandes nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zugelassen werden.
3. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist aber auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig.
a. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Indem das Gesetz in § 35 Abs. 2 BauGB bereits eine Beeinträchtigung als einen "entgegenstehenden" öffentlichen Belang genügen lässt, legt es zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 - juris Rn. 5). In § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nicht abschließend öffentliche Belange in diesem Sinne aufgeführt.
b. Dies zugrunde gelegt beeinträchtigt das Vorhaben des Beigeladenen öffentliche Belange, da das Vorhabengrundstück ausweislich der nicht in Abrede gestellten Angaben der Antragstellerin im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen ist, sodass eine nicht landwirtschaftliche Nutzung - hier zum Wohnen - den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspricht.
Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommende funktionale Landschaftsschutz, der angesichts des gesondert geschützten Landschaftsbildes keinen ästhetischen Schutz beinhaltet, verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung durch die Land- und Forstwirtschaft sowie als Erholungsraum zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen (nicht privilegierte) bauliche Anlagen abgewehrt werden, die dem Außenbereich wesensfremd sind, selbst wenn sie sich optisch unauffällig in die Umgebung einfügen sollten (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. April 2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 8 A 10267/07.OVG - juris Rn. 8). Dies gilt umso mehr, da sich das hier streitgegenständliche Vorhabengrundstück im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "Pfälzische Rheinauen" befindet, dessen Schutzzweck die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der Rheinauen mit ihren stehenden und fließenden Gewässern, die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für einen großräumigen ökologischen Ausgleich, und die Sicherung dieser naturnahen Rheinauenlandschaft für die Erholung ist (vgl. § 3 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Pfälzische Rheinauen" - Landkreise Ludwigshafen und Germersheim, Kreisfreie Städte Frankenthal, Ludwigshafen und Speyer - vom 17. November 1989), befindet. Diese Schutzzwecke beeinträchtigt die geplante Wohnbebauung offensichtlich. Hierauf hat auch die Untere Naturschutzbehörde bereits mit Stellungnahme vom 10. August 2023 im Baugenehmigungsverfahren hingewiesen.
c. Soweit die zum 30. Oktober 2025 in Kraft getretene Regelung des § 246e Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB nunmehr unter bestimmten Bedingungen Wohnbauvorhaben auch im Außenbereich zulässt, führt dies zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, da für eine entsprechende Genehmigung insoweit die Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist. Die Antragstellerin hat eine solche aktuell weder erteilt noch ist dies angesichts der Tatsache, dass sie sich mit dem streitgegenständlichen Verfahren gerade gegen das Vorhaben wehrt, zu erwarten.
d. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Erschließung des Vorhabens bauplanungs- bzw. nach § 6 Abs. 2 LBauO bauordnungsrechtlich gesichert ist, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.
III. Erweist sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie die damit einhergehende Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, steht dem Antragsgegner kein schützenswertes Vollzugsinteresse zur Seite, da er kein Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes haben kann. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist überdies zur Verhinderung der Schaffung schwer rückgängig zu machender Tatsachen durch Errichtung der - rechtswidrig - genehmigten baulichen Anlagen erforderlich und dient letztlich auch dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025. Hiernach ist der Streitwert bei der Klage eines betroffenen Nachbarn bzw. einer Nachbarin in Höhe von 10.000,00 € bis 20.000,00 € zu bemessen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Da hier die Planungshoheit der Ortsgemeinde betroffen ist, war der Streitwert mit 20.000,00 € am oberen Rand dieser Spanne festzusetzen. Dies entspricht zugleich dem in Ziffer 9.9 vorgesehenen Streitwert für Verfahren betreffend die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Dieser Streitwert für das Hauptsacheverfahren war gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des Eilrechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.