Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss vom 25.02.2026 – 4 L 77/26.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2026:0225.4L77.26.NW.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 20. Januar 2026 gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 14. Januar 2026 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 14. Januar 2026 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, die Aufgabe ihrer Zweigstelle unter der alten Firma sowie den Beginn ihrer Zweigstelle unter der neuen Firma gewerberechtlich anzuzeigen.

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Am 24. August 2022 wurde die Kommanditgesellschaft P…-N… S… & Co. KG neu gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die P…-N… S… . Kommanditistin war die P…-N… UG (haftungsbeschränkt). Mit Gewerbeanmeldung vom 1. November 2022 meldete die P…-N… S… & Co. KG den Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle ihres Gewerbes in L… an.

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Am 20. Januar 2023 wurde die P…-N… S… & Co. KG aufgelöst und beendigt und selbiges ins Handelsregister eingetragen. Die Auflösung erfolgte durch das Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin, der P…-N… UG. Das Geschäft der Gesellschaft wurde durch die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Komplementärin P…-N… S… übernommen.

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Mit Schreiben vom 29. August 2025 bat die Antragstellerin um Datenberichtigung. Sie teilte mit, dass die P…-N… S… & Co. KG nur noch unter dem Namen P…-N… S… bestehe. Die Kommanditistin sei aus der Gesellschaft ausgeschieden.

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Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2025 zur Gewerbeummeldung auf. Die Antragstellerin teilte daraufhin am 9. September 2025 mit, es handele sich lediglich um eine Berichtigung des Datensatzes. Die Antragstellerin wiederum vertrat in einer Mitteilung vom 30. Oktober 2025 die Auffassung, dass eine Gewerbeabmeldung für die P...-N... S... & Co. KG erfolgen müsse sowie im Anschluss hieran eine Anmeldung der Nachfolgefirma P…-N… S…. Mit Nachricht vom selben Tage legte die Antragstellerin dar, dass ihrer Ansicht nach eine Gewerbeab- und -anmeldung nicht erforderlich sei, da es sich lediglich um eine Datensatzberichtigung handele. Die Kommanditistin sei aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dadurch habe sich am Gewerbebetrieb nichts geändert. Es trete eine Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der verbleibenden Gesellschafterin, der P…-N… S… ein. Bei einer Personengesellschaft wie der KG, betreibe nicht die KG, sondern der persönlich haftende Gesellschafter das Gewerbe - hier die P…-N…S…. Der Kommanditist hingegen betreibe selbst kein Gewerbe. Kommanditistin sei hier die P…-N… UG gewesen. Die P…-N… UG habe keine Geschäftsführungsbefugnis gehabt, sodass sie kein Gewerbe betrieben habe und ihr Ausscheiden auch nicht angezeigt werden müsse. Die verbleibende Gesellschafterin, die P…-N… S…, sei jederzeit die alleinige Gewerbetreibende gewesen. Sie habe weder ihren Namen geändert, noch ihren Gesellschafterbestand. Daher sei keine der Ziffern in § 14 Abs. 1 GewO erfüllt. Es habe auch keine Rechtsformänderung gegeben. Gewerbetreibende sei nach wie vor die persönlich haftende P…-N… S…

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Dem trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. November 2025 entgegen und forderte die Antragstellerin zur Anzeige der Gewerbeab- und -anmeldung bis zum 12. Dezember 2025 auf. Wechsele ein Unternehmen die Rechtsform, sei die Aufgabe des Betriebs des untergegangenen Unternehmens und der Beginn des Unternehmens in der umgewandelten Rechtsform anzuzeigen. Anzuzeigen sei die Beendigung des Betriebes der KG. Anzeigepflichtig sei die persönlich haftende Gesellschafterin, die P…-N… S… . Anzuzeigen sei außerdem, dass die P…-N… S… den Betrieb des Gewerbes nunmehr in der Rechtsform der Stiftung angefangen habe. Die Frage der Personenidentität bzw. Rechtsnachfolge sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend sei, dass eine (juristische) Person ein Gewerbe in unterschiedlichen Rechtsformen betreiben könne. Wechsele die Rechtsform, müsse die Aufgabe des Betriebs des untergegangenen Unternehmens und der Beginn des Unternehmens in der umgewandelten Rechtsform angezeigt werden.

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Nachdem weitere wechselseitige Mitteilungen gemacht worden waren, erging am 14. Januar 2026 der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, die Aufgabe der unter der Firma P...-N... S... & Co. KG geführten unselbständigen Zweigstelle anzuzeigen (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde sie verpflichtet, den Beginn der unter der Firma P...-N... S...geführten unselbständigen Zweigstelle anzuzeigen (Ziffer 2). Für den Fall des Nichtbefolgens der Anordnungen wurde der Antragstellerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Ziffern 3 und 4). Zudem wurden Gebühren in Höhe von 248,16 € und Auslagen in Höhe von 4,19 € gegen die Antragstellerin festgesetzt (Ziffern 5 und 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, ein Unternehmen könne von mehreren Rechtssubjekten gemeinsam als Personengesellschaft gegründet werden. Das Unternehmen könne dann unter der Firma der Gesellschaft betrieben werden. Der Gewerbetreibende habe dementsprechend anzuzeigen, dass er das Gewerbe gemeinsam mit anderen unter gemeinsamer Firma angefangen habe. Dies sei am 2. November 2022 so geschehen. Nach dem Erlöschen der KG betreibe die Antragstellerin das Gewerbe aber nicht mehr gemeinsam mit der UG unter gemeinsamer Firma als persönlich haftende Gesellschafterin. Diese vollständige Aufgabe der unter der Firma der KG geführten unselbständigen Zweigstelle sei anzeigepflichtig. Nach Auflösung der P...-N... S... & Co. KG habe die Antragstellerin das Handelsgeschäft übernommen. Sie führe das Geschäft seitdem unter eigenem Namen und sei Betriebsinhaberin. Gewerberechtlich handele es sich bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts um den Neubeginn des Betriebs eines Gewerbes. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Geschäft von einem Dritten oder von einer ehemaligen Gesellschafterin nach Auflösung der Gesellschaft fortgeführt werde. Es handele sich dabei um einen anderen Gewerbebetrieb. Das gelte auch umgekehrt, wenn ein Gewerbetreibender sein Gewerbe fortan mit anderen gemeinsam betreibe. Die Fortsetzung des Gewerbes unter einer anderen Rechtsform des Unternehmens (und nicht etwa der gewerbetreibenden juristischen Person) verwirkliche den Tatbestand des Anfangs eines Gewerbebetriebs.

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Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 20. Januar 2026 und erhob am 21. Februar 2026 den hiesigen Eilrechtsschutzantrag zum erkennenden Gericht.

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Sie vertritt die Auffassung, gewerberechtlich könne eine KG als Personengesellschaft nicht Gewerbetreibende sein. Gewerbetreibende sei daher von Anfang an ausschließlich die Antragstellerin als persönlich haftende Gesellschafterin gewesen. Nach der Auflösung der KG sei die Antragstellerin weiterhin Gewerbetreibende. Es habe sich also an der Gewerbetreibenden nichts geändert, sodass keine anzeigepflichtige Tatsache im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO vorliege, da es bei dem Gewerbetreibenden weder zu einer Namensänderung komme noch ein Rechtsformwechsel stattfinde. Es handele sich daher lediglich um eine Berichtigung des Datensatzes.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Januar 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2026 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, die gewählte Rechtsform eines Unternehmens sei nicht bedeutungslos. Es sei ein Unterschied, ob ein Rechtssubjekt ein Unternehmen allein führe, also unter eigenem Namen handele, oder ob es ein Unternehmen gemeinsam mit anderen im Rahmen einer Personengesellschaft gründe und es gemeinsam mit den gewerbetreibenden Mitgesellschaftern führe. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers sei die Personengesellschaft als Betriebsinhaber einzutragen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

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1. Der Antrag ist überwiegend zulässig.

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Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids richtet, ist er zwar nicht statthaft, da der Widerspruch entgegen der Annahme der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet (vgl. hierzu unten). Statthaft ist insoweit jedoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Nach seinem Wortlaut ist § 80 Abs. 5 VwGO zwar nur anwendbar auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, Satz 2 VwGO entfällt und bietet daher in Fällen, in denen eine Behörde die eigentlich bestehende Suspensivwirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs versehentlich oder vorsätzlich missachtet, unmittelbar keinen Rechtsschutz. Die Befugnis des Gerichts, die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen beinhaltet jedoch als „Minus“, die Befugnis, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs festzustellen. Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Bürger darf bei einem gesetzeswidrigen Verhalten der Behörde nicht rechtsschutzlos gestellt werden.

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Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, denn diesbezüglich entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen.

19

Soweit sich das inhaltlich unbeschränkte Antragsbegehren auf die Kostenentscheidung in den Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids bezieht, ist der Antrag ebenfalls statthaft, da wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO insoweit die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben entfällt. Insoweit ist der Antrag jedoch unzulässig, weil es an dem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.Februar 1999 - 6 B 10198/99.OVG -, juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO bestehen nicht.

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2. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Es liegt insoweit kein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor (2.1.). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 14. Januar 2026 war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, denn aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung fehlt es an einem vollziehbaren Verwaltungsakt, der aber zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Androhung eines Zwangsmittels ist (2.2.).

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2.1. Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung ist § 14 Abs. 1 GewO.

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 GewO haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Gesetzessystematisch ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO der Regelfall. § 80 Abs. 2 VwGO bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt.

23

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 80 Abs. 1 VwGO und § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das auf den Willen des Gesetzgebers schließen lässt, nur in beschränkten, auf besonderen Gründen beruhenden Fällen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auszuschließen, ist somit eine einschränkende Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO geboten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1999 - 8 B 902/99 -, Rn. 15, juris m.w.N.).

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Zudem ist ein hohes Maß an Normklarheit zu fordern. Der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO setzt daher eine gesetzliche Regelung voraus, aus der sich ausdrücklich und eindeutig ergibt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 37; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 67, unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1987 - 3 CS 87.03081 -; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 154, unter Verweis auf NiedersOVG, Beschluss vom 25. Januar 1983 - 14 B 58/82 -; so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 177/15 -). Grundsätzlich muss eine Norm deshalb aus sich heraus allgemein verständlich regeln, ob ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung möglich ist. Für eine Auslegung besteht nur ein geringer Spielraum, da in allen Zweifelsfällen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung auszugehen ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 E 2148/04 -, Rn. 24, juris).

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die aufschiebende Wirkung entfalle vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG. Das ist aber nicht der Fall.

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Richtig ist, dass gemäß § 14 Abs. 13 GewO über die Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 GewO monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden und die nach § 14 Abs. 1 GewO Anzeigepflichtigen in diesem Sinne auskunftspflichtig sind. Gemäß § 14 Abs. 13 Satz 4 GewO erfüllen die Anzeigepflichtigen ihre Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige. Allerdings geht die Annahme der Antragsgegnerin fehl, dass die Aufforderung zur Gewerbean- bzw. -abmeldung gemäß § 15 Abs. 7 BStatG sofort vollziehbar wäre. Denn nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage nur gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Anordnung der Gewerbean- bzw. -abmeldung handelt es sich aber nicht um eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG (2.1.1.). Jedenfalls aber wäre, selbst wenn der Gesetzgeber hier den gesetzlichen Sofortvollzug bestimmen wollte, die Regelung keinesfalls ausdrücklich und eindeutig im oben genannten Sinne (2.1.2.).

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2.1.1. Die Anordnung der Gewerbean- und -abmeldung in den Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids ist keine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG.

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Zum einen erwähnt die Antragsgegnerin eine etwaige Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 1 BStatG in der Begründung der Anordnung Gewerbean- und -abmeldung mit keinem Wort, sondern zitiert lediglich unter „III.“ die §§ 14 Abs. 6, 14 GewO, § 15 Abs. 6 BStatG zur Begründung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, was darauf schließen lässt, dass es sich um eine originäre Anordnung nach § 14 Abs. 1 GewO und nicht um eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 4 GewO handelt.

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Zum anderen erfolgte die Anordnung vorliegend auch ersichtlich nicht zum Zwecke der Erhebung statistischer Daten, sondern entsprechend dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 GewO originär gewerberechtlich. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verankerte Pflicht zur Anzeige eines stehenden Gewerbes unter Einschluss des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dient primär dem Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen (vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 14 Rn. 7 m.w.N.; Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 14 Rn. 2, unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. März 2017 - 4 A 489/14 -, Rn. 36, juris). Die Anzeige ist das notwendige Korrelat zur Gewerbefreiheit. Das bedeutet in Bezug auf die Überwachung des Gewerbebetriebes, dass die Anzeige den Anstoß für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geben kann, sofern Verdachtsmomente für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO einzuleiten (vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 14 Rn. 8, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 -, Rn. 21 f., juris).

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Eben diesem Zweck dient die streitgegenständliche Anordnung. Die Antragsgegnerin begründet den Bescheid u.a. damit, dass es ihrer Ansicht nach einen Unterschied macht, ob eine Person ein Unternehmen allein oder mit anderen gemeinsam gründe und führe. Sie macht unzweifelhaft deutlich, dass es für sie von entscheidender Bedeutung ist, wer Betriebsinhaber des jeweiligen Unternehmens ist. Dies ist schlüssig, da eine gewerberechtliche Überwachung nur konsequent möglich ist, wenn die zuständige Behörde jederzeit Klarheit darüber hat, wer Gewerbetreibender und mithin gewerberechtlich Verantwortlicher insbesondere i.S.d. § 35 GewO ist.

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2.1.2. Aber selbst wenn der Gesetzgeber hier den gesetzlichen Sofortvollzug über § 14 Abs. 13 GewO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG hätte bestimmen wollen, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hier nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da diese Regelung keinesfalls ausdrücklich und eindeutig im oben genannten Sinne ist. Aus dem Wortlaut des § 14 (Abs. 13) GewO ergibt sich ein Entfall der aufschiebenden Wirkung nicht. Ebenso wenig findet sich ein Verweis aus § 14 GewO auf § 15 Abs. 7 BStatG. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kann auch nicht im Wege systematischer (oder teleologischer) Auslegung in eine Norm hineininterpretiert werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 E 2148/04 -, Rn. 26, juris m.w.N.). Der - nach Auffassung der Kammer falsche - Schluss auf einen Entfall der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich infolge einer rechtlichen Beurteilung der Gewerbeanzeige in allen Fällen auch als Auskunftserteilung i.S.d. BStatG und der (Rechts-)Kenntnis des § 15 Abs. 7 BStatG. Ein solcher Schluss ist einem verständigen Dritten, für den der Entfall der aufschiebenden Wirkung aus dem Gesetz ausdrücklich und eindeutig erkennbar sein muss, nicht abzuverlangen.

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2.2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 14. Januar 2026, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen entfällt, war anzuordnen, denn aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung (s.o.), fehlt es an einem vollziehbaren Verwaltungsakt, der aber gem. § 2 LVwVG zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Androhung eines Zwangsmittels ist. An der sofortigen Vollziehbarkeit einer rechtswidrigen Zwangsgeldandrohung kann kein öffentliches Interesse bestehen.

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3. Darüber hinaus hätte der Eilantrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung auch dann Erfolg, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin von Gesetzes wegen entfiele, denn im Rahmen der dann nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung würde das Suspensivinteresse der Antragstellerin vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, sodass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen wäre.

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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 und Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2025 - 7 CS 25.216 -, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 6 B 11782/19.OVG -, juris, Rn. 4). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 6 B 11782/19.OVG -, juris, Rn. 4).

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Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Anordnung der Gewerbeab- und -anmeldung, da sie offensichtlich rechtswidrig ist, denn die Antragstellerin trifft keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO.

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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, wenn der Betrieb aufgegeben wird.

37

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Auflösung und Beendigung der P...-N... S... & Co. KG durch das Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin (P…-N… UG) und Übernahme des Geschäfts der Gesellschaft durch die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Komplementärin P...-N... S...nicht um eine Betriebsaufgabe und den Neubeginn eines stehenden Gewerbes, denn es gab keinen Wechsel des Gewerbetreibenden.

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3.1. Der Beginn eines Gewerbebetriebes ist in der Neuerrichtung eines Betriebes in Form einer Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. einer unselbstständigen Zweigstelle zu sehen. Der Betriebsbeginn ist in der ersten Handlung zu sehen, die von Außenstehenden als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr wahrgenommen werden kann (Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand Dezember 2025, § 14 Rn. 39). Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 55).

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§ 14 GewO statuiert keine betriebs-, sondern eine personenbezogene Anzeigepflicht. Sie betrifft diejenige natürliche oder juristische Person, die ein Gewerbe selbstständig betreibt (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 16, 66).Da Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter die Gewerbetreibenden (Odenthal: Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewA 2005, 132). Bei Gründung einer Personengesellschaft sind demnach alle persönlich haftenden Gesellschafter - und nicht die Gesellschaft - als Gewerbetreibende anzeigepflichtig (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 16). Bei einer Kommanditgesellschaft ist Gewerbetreibender jeder Komplementär, da die Komplementäre persönlich und unbeschränkt haften. Der Kommanditist hingegen ist mangels Selbstständigkeit regelmäßig nicht als Gewerbetreibender anzusehen und deshalb nicht anzeigepflichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - I C 69.62 -, Rn. 33, juris).

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3.2. Der Beginn des Gewerbes ist auch darin zu sehen, dass ein bestehender Betrieb durch einen anderen Gewerbetreibenden, z.B. durch Kauf, Pacht oder Erbfolge übernommen oder seine Rechtsform, z.B. durch Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine juristische Person, geändert wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Wer . . . anfängt“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, womit auf den Beginn der gewerblichen Betätigung durch eine Person, nämlich den jeweiligen Gewerbetreibenden, abgestellt wird (Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 14 Rn. 45). Die Anzeigepflicht besteht allerdings nur dann, wenn durch die Umwandlung ein Wechsel des Gewerbetreibenden eintritt (Odenthal: Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewA 2005, 132, 134 f.).

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3.3. Vorliegend ist aber kein Wechsel des Gewerbetreibenden erfolgt, denn Gewerbetreibende war von Anfang an nicht die P...-N... S...und Co. KG, sondern allein die Antragstellerin als juristische Person (vgl. § 80 BGB) und sie ist es nach wie vor. Gesellschafterinnen der P...-N... S...und Co. KG waren nur sie als Komplementärin und die P…-N… UG als Kommanditistin ohne persönliche Haftung. Die P…-N… UG war nach dem oben Gesagten nie Gewerbetreibende und daher war ihr Ausscheiden - anders als das Ausscheiden einer Komplementärin - nicht anzeigepflichtig (Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand Dezember 2025, § 14 Rn. 42; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 67). Da bei der Umwandlung der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit nur einer einzigen Komplementärin - hier der Antragstellerin - in eine juristische Person - hier ebenfalls die Antragstellerin - ein Wechsel in der Person der Gewerbetreibenden nicht erfolgt, lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Aufgabe bzw. Aufnahme des Gewerbes eine Anzeigepflicht nicht begründen.

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Dass von Anfang an nur die Antragstellerin und nicht die P...-N... S... & Co. KG Gewerbetreibende war, zeigt auch der Umstand, dass eine eventuelle Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht gegenüber der P...-N... S...und Co. KG hätte ausgesprochen werden können, sondern allein gegenüber der Antragstellerin als Gewerbetreibender. Auch der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ bekräftigte erst 2023 seine Beurteilung, dass Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht Adressatinnen einer Gewerbeuntersagung sein können (Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 64).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen der Antragstellerin aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags, soweit er sich auf die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids bezieht, ist in Ansehung des primären Rechtsschutzziels als geringfügig zu qualifizieren.

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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht ist hierbei für die in Ziffern 1 und 2 verfügte Gewerbeabmeldung und -anmeldung für das Hauptsacheverfahren jeweils vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen, wonach der sich hieraus ergebende Gesamtstreitwert von 10.000,00 € für das Hauptsacheverfahren unter Anwendung von Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 um die Hälfte reduziert worden ist.