Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 20.08.2002 – 6 B 2990/02
Gründe
Der Streitwert ist gemäß § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 3047), in der in der Beschlussformel ausgewiesen Höhe festzusetzen. Trotz des nur vorläufigen Charakters des vom Antragsteller eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens war von einer Halbierung des Streitwertes abzusehen, weil die Entscheidung im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in Fallgestaltungen der vorliegenden Art regelmäßig die Durchführung eines Klageverfahrens erübrigt und sie sich dadurch einer Entscheidung im Klageverfahren annähert. Die Streitwertfestsetzung - wie bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig der Fall - nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, lit. a) GKG vorzunehmen, verbot sich, da der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung inne hat und mit der Übertragung des von ihm angestrebten, ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung ausgewiesenen Amtes somit nicht der finanzielle Vorteil verbunden gewesen wäre, den § 13 Abs. 4 GKG in pauschalierter Weise auf Seiten des Beamten vermutet (vgl. auch Nds.OVG, Beschluss v. 1. August 2002 2 ME 118/02 -)
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