Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 21.01.2026 – 7 A 6206/25
ECLI:DE:VGOLDBG:2026:0121.7A6206.25.00
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines für die Durchführung amtstierärztlicher Kontrollen festgesetzten Gebührenbescheides.
Der Kläger ist Pächter der Wiese am Standort D., E. in A-Stadt. Am 05.06.2025 ging bei dem Beklagten ein Hinweis des Veterinäramtes des Landkreises Osnabrück in Hinblick auf geplante widerrechtliche Schächtungen im Rahmen des islamischen Opferfestes auf dem klägerischen Grundstück ein. Dabei sei der Kläger als Verantwortlicher und bekannter Gefährder identifiziert worden. Auf dieser Grundlage führte am 06.06.2025 der Beklagte eine Vor-Ort-Kontrolle durch das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung durch. Beim Eintreffen der zwei Kontrollpersonen der Laufbahngruppe 2 wurden vier tote Schafe auf dem Grundstück aufgefunden werden. Jedem der Schafe war der HaIs aufgeschnitten worden. Es befand sich zudem ein Messer mit blutiger Klinge sowie mehrere Blutspuren im unmittelbaren Sichtfeld. Ausnahmegenehmigungen für religiöse Schlachtungen waren zuvor vom Beklagten nicht ausgestellt worden. Vor Ort befanden sich sechs Personen, deren Personalien die von den Kontrolleuren hinzugerufene Polizei feststellte: Herr F. A. (Sohn des Klägers), sowie die Herren G., H., I., J. und K.. Herr F. A. gab bei der Kontrolle an, dass er die Schafe wiegen und lebendig an die Käufer verkaufen wollte. Er sei dann kurz abgelenkt gewesen und habe daraufhin die toten Schafe entdeckt. Er rief den bis dahin abwesenden Kläger dann im Anschluss hinzu. Zum Ende der Kontrolle ordneten die Mitarbeiter des Beklagten gegenüber dem Kläger an, die vier Lammkadaver am kommenden Montag, den 09.06.2025 zur Abholung von der L. Fabrik (M.) an die Straße zu bringen. Am 10.06.2025 führte das Veterinäramt des Beklagten eine erneute Kontrolle an der Abholadresse durch. Dabei wurde eine große, halb volle Tonne aufgefunden, die vollständig mit Maden übersät war, sodass ein Durchzählen der darin enthaltenen Tierkadaver nicht möglich war. Des Weiteren wurde eine kleine Tonne mit einem Lammkadaver vorgefunden.
Unter dem Datum des 10.07.2025 setzte der Beklagte gegen den Kläger für die durchgeführten amtstierärztlichen Vor-Ort-Kontrollen vom 06.06.2025 und 10.06.2025 Gebühren in Höhe von 1.052,53 € fest und erläuterte diese aufgrund anwaltlicher Aufforderung vom 22.07.2025 mit Schreiben vom 07.08.2025, worauf hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA Bl. 4-8).
Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2025 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 27.10.2025 wie folgt begründet: Der Kläger habe die Vor-Ort-Kontrollen am 06.06.2025 und 10.06.2025 nicht veranlasst und sei dementsprechend nicht Kostenschuldner der in Rechnung gestellten Amtshandlungen. Darüber hinaus sei beim besten Willen nicht zu erkennen, aus welchem Grunde bei diesen Kontrollen zwei Kontrollpersonen der Laufbahngruppe 2 anwesend haben sein müssen. Dieses gelte insbesondere für die Kontrolle vom 10.06.2025. Der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand werde der Höhe nach bestritten. Am 06.06.2025 hätten sich die bei der Kontrolle festgestellten Personen bei dem Kläger angekündigt, um vier lebende Lämmer zu kaufen. Der Kläger habe mit diesen Personen den Termin zur Abholung am 06.06.2025 vereinbart. Da der Kläger aus zeitlichen Gründen bei der Abholung der Tiere nicht habe anwesend sein können, habe er seinen Sohn F. A. hiermit beauftragt. Er habe seinem Sohn ausdrücklich gesagt, dass er zunächst die Lämmer wiegen und dann den vereinbarten Kaufpreis kassieren solle. Danach hätten die Lämmer auf den bereitgestellten Anhänger des Klägers geladen und abtransportiert werden sollen. Am Tag zuvor seien mit diesem Anhänger sieben getötete Hühner transportiert worden. Der Sohn des Klägers habe dann in Anwesenheit der potenziellen Käufer noch einen Eimer Wasser holen wollen, um die Lämmer wegen des relativ warmen Tages noch mit Flüssigkeit zu versorgen. Danach habe er die Lämmer abschließend wiegen, kassieren und auf den Anhänger verladen wollen. In dem Augenblick, als er sich kurzzeitig von den Lämmern und auch den potenziellen Käufern abgewendet habe, um den Eimer Wasser zu holen, habe eine dieser Personen, wer genau es gewesen sei, wüssten weder der Kläger noch sein Sohn, die vier Lämmer mit einem mitgebrachten Messer getötet. Als der Sohn des Klägers mit dem gefüllten Eimer Wasser zurückgekommen sei, habe er vor "vollendeten Tatsachen" gestanden. Er habe bei dieser Tat überhaupt nicht einschreiten können. Kurze Zeit später seien dann die Kontrollpersonen des Beklagten erschienen und der Kläger hinzugerufen worden, der gleichfalls vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt getötete Lämmer verkaufen wollen, sondern ausschließlich lebende Tiere. Dementsprechend mögen die potenziellen Käufer für die geltend gemachten Kosten in Anspruch genommen werden. Der Kläger sei hierfür nicht verantwortlich. Dasselbe gelte für die Kontrolle am 10.06.2025. Vereinbarungsgemäß seien die Tonnen mit den getöteten Lämmern an die Straße zur Abholung bereitgestellt worden. Da zwischen dem 06.06.2025 und dem 10.06.2025 das Pfingstwochenende lag, habe die beauftragte L. Fabrik (M.) am Samstag, Sonntag und Pfingstmontag die Tonnen nicht abholen können, sondern frühestens am Dienstag nach Pfingsten. Die Ehefrau des Klägers habe die Tonnen auch am Morgen des 10.06.2025, und zwar um 03:00 Uhr nachts, an die Straße gestellt. Es sei jedoch dann festgestellt worden, dass die Tonnen nicht abgeholt wurden. Die Ehefrau des Klägers habe dann mehrfach sowohl bei der Firma M. als auch beim Veterinäramt angerufen. Bei der Firma M. habe man offenbar nichts davon gewusst, dass die Tonnen hätten abgeholt werden sollen, was wohl an einem Kommunikationsfehler zwischen dem Veterinäramt und der Firma M. gelegen habe. Erst durch die Einschaltung der Ehefrau des Klägers seien dann am Mittwoch, dem 11.06.2025 die Tonnen abgeholt worden. Unabhängig davon habe es am 10.06.2025 überhaupt keine Veranlassung für eine Kontrolle seitens des Veterinäramtes gegeben, weil es vereinbart und offenbar gewesen sei, dass der Kläger die Tonnen zur Abholung bereitstellen würde.
Nachdem der Kläger zunächst auch noch den sinngemäßen Antrag ankündigte festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, beantragt er zuletzt nur noch,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2025 (zum Az.: 36582) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen dessen Ansicht sei der Kläger ein tauglicher Kostenschuldner, weil er Anlass zur Kostenerhebung gegeben habe. Für die Kontrolle am 06.06.2025 habe der Kläger den erforderlichen Tatbestand bereits dadurch gesetzt, dass er und das von ihm gepachtete Grundstück Gegenstand eines Hinweises des Landkreises Osnabrück auf bevorstehende rechtswidrige Schächtungen waren. Der Anlasstatbestand ergebe sich auch aus den vorherigen Handlungen des Klägers in den letzten Jahren, insbesondere aus einem am 01.04.2025 aufgenommenen potenziellen Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, aus dem sich der Verdacht einer religiösen Schächtung von Tieren zum Ende des Ramadans auf dem klägerischen Grundstück begründen lasse. Diese Kenntnis und der erhaltene Hinweis, dass zur Zeit der ersten Kontrolle erneut ein muslimisches Opferfest stattgefunden hat, bilde ein erhebliches lndiz dafür, dass der Kläger Kenntnis von den Schächtungen durch die Käufer auf seinem Grundstück gehabt habe und diese zumindest geduldet habe. Die Angabe, sein Sohn habe von den geplanten Schächtungen nichts gewusst, sei eine Schutzbehauptung, weil nicht nachvollziehbar sei, wie in dem kurzen Moment des Wasserholens vier Schafe mit einem einzigen Messer hätten getötet werden können und warum die Käufer eine illegale Schlachtung direkt auf dem Grundstück des Klägers ohne Absprache vorgenommen haben sollten. Die Schafe hätten problemlos lebendig abtransportiert und an einem anderen Ort getötet werden können. Der blutverschmierte Anhänger deute darauf hin, dass nicht zum ersten Mal tote Tiere mit dem Anhänger transportiert wurden, was der Aussage des Klägers, die Schafe hätten lebend verkauft werden sollen und ihm sei eine geplante Schächtung nicht bewusst gewesen, entgegenstehe. Nach den Gesamtumständen habe der Kläger willentlich die Voraussetzungen und Grundlagen geschaffen, die den Tatbestand bilden, welcher die Behörde zu der Kontrollmaßnahme veranlasst habe. Als verantwortlicher Pächter des Grundstücks falle es in seinen Pflichtenkreis zu gewährleisten, dass religiöse Schächtung zu bekannten muslimischen Opferfesten, nicht ermöglicht würden. Zwar hafte neben dem Kläger auch derjenige, der die Schafe schlachte, weil auch dieser Anlass zur Amtshandlung gegeben habe und somit ein tauglicher Kostenschuldner sei. Bei der Auswahl des Kostenschuldners habe der Beklagte sein Ermessen jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ein subjektives Recht des einzelnen Gesamtschuldners auf Heranziehung anderer Gesamtschuldner bestehe nicht. Zwar sei einer oder auch mehrere der anwesenden Käufer für die Tötung der Schafe verantwortlich. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten jedoch eine genaue Feststellung eines Täters nicht erbracht, so dass sich dem Beklagten auch kein weiterer konkreter Veranlasser aufgedrängt habe, der anstatt des Klägers hätte in Anspruch genommen werden können. In derselben Weise sei der Kläger auch Kostenschuldner in Bezug auf die tierärztliche Kontrollmaßnahme vom 10.06.2025. Dadurch, dass bei dem ersten Kontrollbesuch bereits Tierschutzverstöße auf seinem Grundstück festgestellt worden seien und er Adressat der Weisung war, die Tierkadaver rechtmäßig zu beseitigen, habe er auch Anlass zu dieser Kontrolle gegeben. Dies ergebe sich aus vorangegangenen Verstößen, bei denen der Kläger auffällig geworden sei. So seien bei der anlassbezogenen Kontrolle am 01.04.2025 Schlachtabfälle von mindestens drei Schafen in Damme illegal an einer Straßenböschung gefunden worden und auch dort hätten die Umstände auf eine Schächtung auf dem klägerischen Grundstück hingewiesen. Auch habe dem Kläger in der Vergangenheit die Einsicht gefehlt, auf Mitteilungen des Veterinäramtes zu reagieren und dessen Anweisungen zu befolgen. Es habe deswegen begründeten Anlass zu einer sicherstellenden Nachkontrolle der ordnungsgemäßen Beseitigung der Tierabfälle gegeben, auch wenn der Kläger ein paar Tage zuvor die Entsorgung der Tierabfälle versicherte. Auch die Höhe des Kostenbescheids sei nicht zu beanstanden. Der angesetzte Zeitaufwand für die Durchführung der zwei Kontrollen unter Hinzuziehung der Polizei und Personalienfeststellungen, Anfertigung der Lichtbilder und ausführlichen Nachberichten sei notwendig gewesen und es könne auch nicht beanstandet werden, dass bei der Kontrolle am 06.06.2025 zwei Kontrollpersonen der Laufbahngruppe 2 vor Ort eingesetzt wurden, was schon zu Beweiszwecken erfolge und weil bei unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen einerseits, andererseits der Kenntnis vom Kläger als Gefährder, es nicht selten zu Auseinandersetzungen komme. Bei der Kontrolle am 10.06.2025 sei ohnehin nur eine Kontrollperson der Laufbahngruppe 2 anwesend gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 22.01.2026 zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
II. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 3.), die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird das Verfahren aufgrund der insoweit erfolgten Rücknahme der Klage eingestellt, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO.
III. Die Klage ist mit ihrem zuletzt formulierten Antrag zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 10.07.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung durch den Beklagten sind die §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 und 13 NVwKostG in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NVwKostG werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz Kosten erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegebenen haben. Kostenschuldner ist nach § 5 Abs. 1 NVwKostG derjenige, der zu dieser Handlung den Anlass gegeben hat.
Zur Durchführung des Tierschutzgesetztes und der aufgrund des Tierschutzgesetztes erlassenen Verordnungen nehmen die kommunalen Veterinärbehörden der Landkreise die Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis wahr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ZustdVO-Tier, § 6 NKomVG).
Nr. IV.2.1 der Anlage zu § 1 GOVV regelt die Gebühren für die Abnahme zum Zweck der Zulassung oder Überwachung eines Betriebes, einer Anlage oder sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten, wobei nach Zeitaufwand abgerechnet wird, aber mindestens 20 Euro zuzüglich Fahrtkosten anfallen. Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestands liegen vor. Die mit den Kontrollen des Beklagten vom 06.06.2025 sowie dem 10.06.2025 in der Betriebseinrichtung des Klägers, die insbesondere dem Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten dient, vorgenommenen Amtshandlungen waren im Sinne des § 5 NVwKostG von dem Kläger veranlasst worden. Anlass gegeben im Sinne dieser Vorschrift hat nicht nur derjenige, der einen Antrag gestellt hat oder derjenige, der polizeirechtlich verantwortlich ist. Vielmehr hat das Nds. Verwaltungskostengesetz sich mit seiner in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen umfassenden Formel im Gegensatz zu dem Begünstigungs-, Vorteils-, Interessen- oder Verschuldensprinzip zu dem umfassendsten denkbaren Anknüpfungsmaßstab entschieden. Im Sinne des Nds. Verwaltungskostengesetzes hat derjenige zu einer Amtshandlung Anlass gegeben, der einen Tatbestand geschaffen hat, der die Behörde zu der Amtshandlung veranlasst hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.04.1970 - IV A 151/69 -, OVGE 26, 446 [447]). Danach ist es nicht erforderlich, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist, sondern es genügt, wenn der Betroffene den Tatbestand willentlich gesetzt hat, der unmittelbar Anlass für die Amtshandlung war (Nds. OVG, Beschluss vom 13.07.2000 - 11 L 312/00 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Bereits die amtliche Begründung zum Entwurf des Verwaltungskostengesetzes, Landtagsdrucksache 4/222, Abschnitt B zu § 1 zu b) stellt klar, dass der Begriff der Veranlassung nicht voraussetzt, dass der Einzelne die Amtshandlung willentlich in Anspruch nimmt, vielmehr sei anerkannt, dass Gebühren ohne eine Inanspruchnahme der Verwaltung für Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere Überwachungsmaßnahmen gefordert werden können. Bei der Frage, ob eine Heranziehung zu den Kosten im Sinne des Verwaltungskostengesetzes möglich ist, kommt es daher darauf an, ob der Kläger den Tatbestand gesetzt hat, der den Beklagten veranlassen konnte, Amtshandlungen (hier: unangekündigte amtstierärztliche Kontrolle, Nachkontrolle) für notwendig zu halten.
Zur Kontrolle am 06.06.2025 setzte der Kläger den erforderlichen Anlasstatbestand bereits dadurch, dass seine Person und das von ihm gepachtete Grundstück Gegenstand eines Hinweises des Landkreises Osnabrück auf bevorstehende rechtswidrige Schächtungen waren. Die Kontrolle beruhte damit auf seinem Verhalten und ist weder routinemäßig noch willkürlich erfolgt.
Den Anlass zur unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle setzte der Kläger durch sein in den Vorjahren gezeigtes Verhalten, durch das er dem Veterinäramt bereits als Gefährder bekannt gewesen ist. So wurden bereits im Oktober 2023 tierschutzwidrige Tötungen von Tieren auf dem Betriebsgelände des Klägers in der A-Straße in Vörden durch die Amtsveterinäre des Beklagten festgestellt sowie fleischhygienerechtliche Verstöße durch die illegale Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte 001, Bl. 20 ff.) ergibt, worauf Bezug genommen wird. Insbesondere zuletzt vor den hier streitgegenständlichen Kontrollen aus dem Juni 2025 ergab sich bereits am 01.04.2025 der Verdacht eines Verstoßes des Klägers gegen Tierschutzvorschriften im Zusammenhang mit einer religiösen Schächtung von Tieren auf dem klägerischen Grundstück zum Ende des Ramadans und dem sich daran anschließenden Zuckerfest. Dort stellte das Veterinäramt des Beklagten fest, dass drei von dem Kläger am 27.03.2025 an einen Herrn N. veräußerte Schafe, unmittelbar nach der Veräußerung ohne eine entsprechende Erlaubnis in einer Hausschlachtung getötet und die Schlachtabfälle vorschriftswidrig an einer Straßenböschung entsorgt wurden. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann sich dem Kläger nicht mehr verschlossen haben, dass die Tiere dem traditionellen muslimischen Ritus folgend ohne Betäubung geschächtet wurden. Für die erneute Veräußerung von vier Schafen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem mehrtägigen Opferfest (Eid al Adha), das am 06.06.2025 begann und das das wichtigste Fest der Muslime darstellt, bei dem auch traditionell Tiere nach hergebrachten Bräuchen geschächtet werden, ist es daher völlig unglaubhaft, wenn der Kläger darzustellen versucht, dass er bzw. sein bei der Übergabe der Tiere anwesender Sohn, von der geplanten Schächtung durch die Käufer nichts gewusst hätten, sie die Schafe vielmehr lebendig verkaufen wollten. Der Einzelrichter tritt der Würdigung des Beklagten bei, dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass die Tiere durch die Käufer auf seinem Grundstück geschächtet würden und dass er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Käufer innerhalb eines kurzen Moments, in denen der Sohn des Klägers angeblich abwesend gewesen sei, um einen Eimer Wasser zu holen, vier Schafe gegen oder ohne den Willen des Klägers bzw. dessen Sohnes töten. Der Kläger hat die näheren Gründe, warum die Käufer eine illegale Schlachtung direkt auf dem Grundstück des Klägers ohne Absprache vornehmen sollten, schon nicht darzulegen vermocht. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Schafe lebendig mit dem Anhänger abzutransportieren und die Tiere andernorts zu töten. Auch ist in der Nähe der getöteten Schafe nur ein blutiges Küchenmesser gefunden worden, wobei bereits angesichts dessen Größe (vgl. Foto in Beiakte 001, Bl. 37) dem Sohn des Klägers nicht entgangen sein kann, dass dieses von den Ankäufern mitgeführt wurde, weil es schwerlich in eine Hosentasche passt. Da ersichtlich nur ein Messer zur Tötung der Schafe verwendet wurde, ergibt sich, dass die Schafe nacheinander getötet worden sein mussten. Das Vorbringen des Klägers, die vier Schafe seien innerhalb kürzester Zeit getötet wurden, ohne dass sein Sohn auch nur etwas davon habe wahrnehmen können und bei dessen Rückkehr seien vollendete Tatsachen vorgefunden worden, ist deshalb ersichtlich frei ersonnen. Dies wird dadurch untermauert, dass der Kläger es mit der Wahrheit auch an anderer Stelle nicht so genau zu nehmen scheint. Denn in der Klagebegründung vom 27.10.2025 lässt der Kläger vortragen: "Am 06.06.2025 hatten sich die bei der Kontrolle festgestellten Personen bei dem Kläger angekündigt, um vier lebende Lämmer zu kaufen. Der Kläger hatte mit diesen Personen den Termin zur Abholung am 06.06.2025 vereinbart." Dies kann ersichtlich nicht zutreffen, denn der Landkreis Osnabrück hatte den Beklagten bereits am 05.06.2025 darüber informiert, einen Hinweis erhalten zu haben, dass der Kläger Schächtungen auf seinem Grundstück plane, so dass der Termin mit den potenziellen Käufern bereits früher abgesprochen worden sein muss. Zudem ist der Anhänger, mit dem nach eigenen Angaben ausschließlich lebende Schafe transportiert würden, ausweislich der vor Ort erstellten Lichtbilder innen blutverschmiert gewesen (vgl. Foto in Beiakte 001, Bl. 34). Die toten Schafe waren jedoch noch nicht aufgeladen worden, sondern lagen noch auf der Erde, was darauf hindeutet, dass nicht zum ersten Mal tote Tiere mit dem Anhänger transportiert werden sollten. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger und dessen vor Ort anwesender Sohn die Schächtung der Schafe auf dem Grundstück des Klägers bewusst duldeten und damit die Voraussetzungen und Grundlagen schufen, um die Veterinärbehörde des Beklagten zu der Kontrollmaßnahme zu veranlassen.
Der Kläger hat auch Anlass zu der tierärztlichen Kontrollmaßnahme am 10.06.2025 gegeben, weil ihm bei dem Kontrollbesuch am 06.06.2025 wegen der festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße auf seinem Grundstück die Anordnung erteilt wurde, die getöteten Schafe rechtmäßig zu entsorgen und dazu diese von der Firma M. abholen zu lassen. Aufgrund der früheren Feststellungen der Beklagten, wonach die Schlachtreste von drei Schafen des Klägers am 01.04.2025 illegal entsorgt in einer Straßenböschung in Damme aufgefunden wurden und auch dort die Umstände auf eine Schächtung auf dem klägerischen Grundstück hinwiesen, bestand für den Beklagten hinreichend Anlass zur Nachkontrolle, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass sich der Kläger an die "Vereinbarung", die Tiere rechtmäßig zu entsorgen und dazu diese der Firma M. zu übergeben, halten würde. Dies gilt um so mehr, als es in der Vergangenheit wiederholt zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen kam (auf die Vermerke Beiakte 001, Bl. 14 f., 20 ff. wird Bezug genommen), so dass hinreichend Anlass dazu bestand nachzukontrollieren, ob sich der Kläger künftig rechtstreu verhalten würde und es deswegen alles andere als "offenbar" gewesen ist, dass der Kläger die Tonnen mit den Tierkadavern zur Abholung bereitstellen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau die Tonnen nachts um 03.00 Uhr an der Straße bereitstellte und sich später mit der Firma M. in Verbindung setzte, weil die Tonnen noch nicht abgeholt wurden. Die Kontrolle diente gerade dazu, festzustellen, ob der Kläger sich an die Anordnung halten würde und wären die Tierkadaver bereits abgeholt worden, wäre derselbe Kontrollaufwand entstanden (nur mit einem anderen Ergebnis).
Mit seinem Einwand, der Beklagte hätte die Käufer für die entstandenen Kosten in Anspruch nehmen müssen, der Beklagte habe folglich diesbezüglich sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, dringt der Kläger nicht durch. Zwar trifft es zu, dass auch derjenige kostenrechtlich Anlass zur Amtshandlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 NVwKostG gegeben hat, der die Schafe geschächtet hat und dieser ist daher ebenfalls Kostenschuldner. Gibt es mehrere Kostenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 S. 2 NVwKostG). In diesem Falle hat die Behörde ein Auswahlermessen, welchen Kostenschuldner sie in welcher Höhe heranziehen will. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise von jedem der Gesamtschuldner fordern, aber insgesamt nur einmal einziehen.
Der Kläger kann sich hier aber nicht darauf berufen, dass dieses Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.
Es ist anerkannt, dass die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs bezweckt, nicht aber dem Schuldnerschutz. Daraus ergibt sich, dass ein subjektives Recht des einzelnen Gesamtschuldners auf Heranziehung anderer Gesamtschuldner nicht besteht und daher selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtheranziehung von einzelnen Gesamtschuldnern den herangezogenen Gesamtschuldner nicht in seinen Rechten verletzt. Dasselbe muss auch im Verwaltungskostenrecht gelten. Denn auch hier soll Gesamtschuldnerschaft vor allem eine sichere und rasche Befriedigung der Verwaltung gewährleisten. An diesem Kriterium - und nicht an den Interessen der einzelnen Gesamtschuldner - hat sich das Auswahlermessen zu orientieren (VG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 31 f. m.w.N.). Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG ist es, die Behörde bei der Ausübung des Auswahlermessens, von welchem Gesamtschuldner sie die Kosten tierschutzrechtlicher Kontrollen einfordert, davon zu entlasten, umfangreiche und aufwändige Ermittlungen zu der Frage anzustellen, wer welchen Anteil an dem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Belange trägt und wer der Letztverursacher. Dadurch würde sich bei einer Gesamtschuldnerschaft die Kosteneintreibung verkomplizieren anstatt sie - wie vom Gesetzgeber gewünscht - einfacher und effizienter zu gestalten. Bei schwierig aufzuklärenden Sachverhalten - wie hier einer vorliegt - würde die Kostenfestsetzung dann häufig einen so hohen Ermittlungsaufwand voraussetzen, dass sie unrentabel würde. Ferner würde eine solche Auffassung verkennen, dass ein "Verschulden" gerade nicht das entscheidende Kriterium für die kostenrechtliche Veranlasserstellung ist. Gerade hier vor dem Hintergrund, dass nicht einmal die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu der Feststellung eines konkreten Täters führten, die Verfahren gegen die Käufer vielmehr nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden, weil nicht aufgeklärt werden konnte, wer die Tiere tötete, belegt, dass sich auch dem Beklagten kein weiterer konkreter Veranlasser aufdrängte, der anstatt des Klägers hätte in Anspruch genommen werden können. Dass der Beklagte diesbezügliche bessere Ermittlungsergebnisse als die Polizei und Staatsanwaltschaft besaß oder hätte erzielen können, ist weder ersichtlich noch wäre der Beklagte dazu - siehe oben - auch nur angehalten gewesen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit seiner Entscheidung, allein den Kläger heranzuziehen, nicht entschieden hat, dass dieser auch letztendlich die Kosten allein tragen muss. Dem Kläger bleibt es unbenommen, seinen zivilrechtlichen Rückgriffsanspruch aus der Gesamtschuldnerschaft gegen die Käufer geltend zu machen. Er muss lediglich das Risiko tragen, diese Rückgriffsforderung prozessual oder wirtschaftlich nicht durchsetzen zu können.
Der Bescheid verletzt den Kläger auch nicht deshalb in seinen Rechten, weil in seinem Text nicht zum Ausdruck kommt, ob überhaupt ein Auswahlermessen ausgeübt wurde. Da Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG nicht Schuldnerschutz, sondern die Vereinfachung der Verwaltungskostenfestsetzung ist, muss im Interesse einer effizienten und schnellen Erledigung dieses "Massengeschäftes" die Auswahlentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsbescheid begründet werden; die für diese Entscheidung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen nicht wiedergegeben werden. Schutzwürdige Belange des herangezogenen Gesamtschuldners, schon aus dem Kostenfestsetzungsbescheid entnehmen zu können, warum gerade er herangezogen wurde, sind nicht zu erkennen (VG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 39 m.w.N.).
Auch die Höhe des Kostenbescheids ist nicht zu beanstanden. Nr. IV.2.1 der Anlage zu § 1 GOVV sieht vor, dass die Gebühren bei einer Kontrolle wie hier nach Zeitaufwand abgerechnet werden, aber mindestens 20 Euro zuzüglich Fahrtkosten anfallen. Sowohl der angesetzte Zeitaufwand von 34,54 Viertelstunden, also insgesamt guten acht Stunden, für die Durchführung der zwei Kontrollen unter Hinzuziehung der Polizei und Personalienfeststellungen am 06.06.2025, der Anfertigung der Lichtbilder, der Nachkontrolle am 10.06.2025 und der anschließenden Anfertigung des ausführlichen zehnseitigen behördlichen Vermerkes, erscheint für dies Amtshandlung ohne weiteres als erforderlich und damit angemessen. Bereits der Aufenthalt der beiden Kontrolleure am 06.06.2025 auf dem Grundstück des Klägers nahm eineinviertel Stunden (13.00 Uhr bis 14.15 Uhr) in Anspruch. Auch der Kläger hat dazu nur lapidar vorgebracht, dass für ihn "beim besten Willen nicht zu erkennen" sei, warum zwei Kontrollpersonen der Laufbahngruppe 2 bei den Kontrollen hätten anwesend sein müssen, was insbesondere für die Nachkontrolle am 10.06.2025 gelte. Es liegt auf der Hand, dass derartige unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen von zwei Kontrolleuren durchgeführt werden. Dies dient einerseits der Sicherung von Beweisen, andererseits erscheint dies notwendig aufgrund der ohne weiteres zu erwartenden angespannten Lage, die entstehen kann, wenn die Kontrolleure Personen in tierschutz-, bußgeldrechtlich, möglicherweise auch strafrechtlich relevanten Situationen antreffen, wobei es nicht selten zu Auseinandersetzungen kommt. Die Kontrolle am 10.06.2025 wurde ausweislich des Vermerks vom 10.07.2025 (Beiakte 001, Bl. 1 ff. [3]) ohnehin nur durch eine Kontrollperson der Laufbahngruppe 2 (Frau XXX XXX) durchgeführt, so dass der Einwand des Klägers, das insbesondere beim besten Willen nicht zu erkennen sei, warum die Nachkontrolle am 10.06.2025 durch zwei Kontrollpersonen der Laufbahngruppe 2 durchgeführt wurde, komplett leerläuft. Hinsichtlich der Fahrtkosten und Auslagen hat der Kläger keine Einwände gegen die Darlegung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 07.08.2025 erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb auf die dortige Darstellung Bezug genommen wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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