Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 21.08.2025 – 4 A 162/23

ECLI:DE::2025:0821.4A162.23.00

Tatbestand

Der Kläger ist schwerbehindert und wendet sich gegen die Zustimmung des beklagten Integrationsamtes zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die vormals einzige Beigeladene, die N. (an ihrer Stelle ist nunmehr Beigeladener der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes).

Neben dem beklagten Integrationsamt besteht beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auch das unter anderem für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Versorgungsamt, die sog. Abteilung SR.

Die frühere Beigeladene, bei der ein Betriebsrat, aber keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist, führte einen metallverarbeitenden Betrieb des Maschinenbaus, der insbesondere mit der Herstellung von Lokomotiven befasst war.

Der am O. geborene Kläger ist ausgebildeter P. für Q. sowie R. und hat aufgrund einer seit der Kindheit bestehenden psychischen Beeinträchtigung einen Grad der Behinderung von S.. Er war bei der früheren Beigeladenen seit dem T. auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom U. zunächst als V. und seit dem W. als X. in Vollzeit angestellt. Dem Kläger kann tarifvertraglich nicht ordentlich gekündigt werden.

Für den Kläger wurde durch das Versorgungsamt unter dem Y. ein Grad der Behinderung von Z. (Entscheidung) wegen einer psychischen Störung (Begründung, sog. Funktionsbeeinträchtigung) festgestellt. Dieser Bescheid lag auch dem beklagten Integrationsamt seit seiner Vorlage durch den Kläger selbst gegen Ende des Jahres 2019 vor. Ein weiterer Bescheid des Versorgungsamtes zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von Z. (Entscheidung) und der Funktionsbeeinträchtigung "psychische Störung" erging unter dem AA.. Dem dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom AB. half das Versorgungsamt mit Bescheid vom 10.02.2022 ab, mit dem ein Grad der Behinderung von S. (Entscheidung) aufgrund einer psychischen Störung (Funktionsbeeinträchtigung) festgestellt wurden.

Seit dem Jahr 2015 führten Kläger und frühere Beigeladene bereits eine erhebliche Anzahl von Arbeitsrechtsprozessen, darunter neun Kündigungsschutzverfahren. Der Kläger wurde seit der ersten Kündigung nicht mehr als X. eingesetzt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Datum vom AC. die - hier nicht streitgegenständliche - Zustimmung zur ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Dort führte der Beklagte in Bezug auf die bei der früheren Beigeladenen offene Stelle des "AD." aus, die frühere Beigeladene habe erklärt, diese sei dem Kläger nicht angeboten worden, da in Bezug auf ihn eine "behinderungsbedingte zwischenmenschliche Problematik" bestehe. Als AE. bestünde dauerhafter Austausch mit allen AF. unterstellten Mitarbeitern, was sie als problematisch ansehe.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts AG. vom 06.10.2022 (Az. AH.) wurde auch der letzten Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Am AI. führten der Kläger und die frühere Beigeladene sodann ein Gespräch über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der in Aussicht stehenden Rechtskraft dieses Urteils. In dem Gesprächsprotokoll heißt es in Bezug auf den Kläger auszugsweise wörtlich:

"Bevor er mit einer neuen Beschäftigung beginnt, möchte er gerne das BEM Gespräch durchführen. Dort würde Herr A. dann auch über seine Behinderung sprechen, die ihm in der Ausführung seiner Arbeit hier bei AJ. in keiner Weise beeinträchtigen wird." Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. AK. R f. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Die frühere Beigeladene forderte den Kläger etwas später auf, zum AL. wieder zur Arbeit zu erscheinen. Mit Anträgen vom AM. und AN. beantragte der Kläger sodann die Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom AO. bis einschließlich AP., welchen die frühere Beigeladene genehmigte.

Unter dem AQ. erteilte die frühere Beigeladene dem Kläger eine Abmahnung wegen in einem vor dem Arbeitsgericht AG. zwischen dem Kläger und der früheren Beigeladenen geführten Verfahren getätigter und als versuchte Täuschung des Gerichts bewerteter Äußerungen des Klägers sowie eine weitere Abmahnung wegen respektlosen, sich ihrer Ansicht nach aus einem Schreiben des Klägers vom AR. ergebenden Verhaltens gegenüber dem Geschäftsführer der früheren Beigeladenen Herrn AS..

Mit Aushang vom AT. gab die frühere Beigeladene im Unternehmen die Rückkehr des Klägers auf seinen Arbeitsplatz kund. In der Bekanntmachung heißt es auszugsweise wörtlich: "Herr A. wird am AU. seine Tätigkeit als X. im Hause AJ. wiederaufnehmen. Die volle Verantwortung und Weisungsbefugnis für den Bereich AV. im Hause AJ. wird Herr A. erst nach erfolgreichem Durchlaufen eines Schulungsplans erhalten."

Unter dem AW. stellte der Geschäftsführer der früheren Beigeladenen für den Prokuristen Herrn AX. eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut aus: "Sehr geehrter Herr AX., Die N., G-Straße, AY., stellt klar, dass der Prokurist AZ. als Mitglied der Geschäftsleitung gegenüber Herrn A., A-Straße, A-Stadt, vollumfänglich weisungsbefugt ist."

Die frühere Beigeladene forderte den Kläger mit Schreiben vom BA. auf, am AU. um 8 Uhr im Unternehmen zu erscheinen und seine Arbeit aufzunehmen. Ab diesem Tag wurde der Kläger angewiesen, eine erneute Einarbeitung zu durchlaufen, welche bis zum BB. dauern sollte und unterschiedliche Abteilungen sowie die Abläufe in Produktionshallen beinhaltete. Inhalt und Umfang des Einarbeitungsplans sind vergleichbar beispielsweise mit dem Einarbeitungsplan für neue Mitarbeiter im Bereich des Technischen Büros/Steuerungstechnik der früheren Beigeladenen.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Kläger der früheren Beigeladenen mit, dass sie die vom ihm geschuldete Arbeitsleistung seit Monaten nicht annehme und forderte sie auf, ihn formgerecht und rechtskonform vor dem AU. aufzufordern, als X. wieder zur Arbeit zu erscheinen und ihm eine Vielzahl in dem Schreiben aufgelisteter Aufgaben zuzuweisen und ebenfalls in dem Schreiben aufgezählte Missstände abzustellen sowie ihm die vertragsgerechte Erbringung seiner Arbeitsleistung zu ermöglichen.

Hierauf antwortete die frühere Beigeladene mit Schreiben vom AP. auszugsweise wörtlich: "Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht liegt nicht vor. Sollten Sie Ihre Arbeit nicht aufnehmen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen."

Der Kläger nahm sodann ab dem AU. zunächst an der Einarbeitung teil. Während der Einarbeitungszeit übte noch der Prokurist der früheren Beigeladenen, Herr AX., die zur Stelle des BC. gehörenden und ihm seit der Nichtbeschäftigung des Klägers infolge der vorherigen Kündigungsschutzverfahren übertragenen Tätigkeiten aus.

Unter dem BD. erteilte die frühere Beigeladene dem Kläger eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht und Störung des Betriebsfriedens wegen einer vom Kläger an BE. Mitarbeiter der früheren Beigeladenen versendeten E-Mail, in welcher der Kläger unter anderem rügte, nicht vertragsgemäß beschäftigt zu werden.

Mit sechsseitigem Schreiben an die frühere Beigeladene vom BF. teilte der Kläger wörtlich auszugsweise mit:

"Ihren in meinem Schreiben vom BA. genannten Verpflichtungen sind Sie bis dato. nicht nachgekommen. [...] Aus Ihrem sog. ,Einarbeitungsplan A. (BG.)' heraus ergibt sich tatsächlich keine, vom BH. anerkannte vertragsgerechte Beschäftigung. [...] Sie haben Ihrer Verpflichtung zu entsprechen, mich gemäß dem ihnen bekannten Berufs- und Sozialbild eines BI. in einem BJ. [...] zu beschäftigen bzw. einzuarbeiten. [...] Sie werden zu meiner vertragsgerechten Beschäftigung als BK. ' aufgefordert. Dazu haben sie mir:

die Aufgaben und Tätigkeiten, die ich (zunächst) übernehmen soll (welche Tätigkeit soll ich ab sofort ausüben?),

die dabei anzustrebenden Ergebnisse,

Erläuterungen zu den Hintergründen, den Prozessen und den Zusammenhängen,

die Ziele, die das Unternehmen und der Geschäftsbereich AV. dabei verfolgen, und die wichtigsten Kennzahlen, die dabei zu messen sind und

die dabei eingesetzten Arbeitsmittel und deren Funktionsweise zu nennen.

Dazu sind mir im Rahmen einer Einarbeitung auch erste Aufträge zu erteilen.

Es sind mir alle Informationen zu geben, die die W-Fragen beantworten: was, wann, wo, mit wem, wie viele, warum, wofür, wie - zu den von mir auszuführenden Aufgaben, den mir zur Verfügung stehenden Arbeitswerkzeugen, zu den Abläufen und Hintergründen.

Sie haben mir im Geschäftsbereich AV. weiterhin

Personalverantwortung zu übertragen

das Koordinieren und Leiten der Produktion

die Personalplanung, -betreuung und -führung

das Entscheiden über Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeitenden

das Führen von Mitarbeitergesprächen

die wirtschaftliche und effiziente Organisation des Geschäftsbereichs Produktion

das Steuern des Ablaufs im Geschäftsbereich Produktion von der Planung über die Durchführung bis hin zur Verwertung

das Festlegen von Bewertungsparametern für die Überwachung des Produktionsflusses

die Überprüfung der Einhaltung ihrer vorgesehenen Qualitätsstandards

das Koordinieren der Arbeitsvorbereitung

das Eruieren von Produktionsrückständen

die Mitarbeit bei Entscheidungen über Neuanschaffungen

das Gewährleisten der Produktions- und Arbeitssicherheit

das Überwachen von Umweltschutzauflagen

das Abstimmen mit der Geschäftsführung, den anderen Geschäftsbereichsleitern, den Meistern und Teamleitern, und den Mitarbeitenden zu ermöglichen.

Sie haben per innerbetrieblicher Bekanntmachung den Mitarbeitenden unmissverständlich mitzuteilen, dass ich als ,BG. ' ausschließlich der Geschäftsführung unterstellt bin [und das ,Rätsel' zu lösen, wie ich nach ihrem Vortrag BL. Vorgesetzte haben kann].

Sie haben meinen Austausch durch den Mitarbeiter Herrn AX. vollständig rückgängig zu machen.

Sie haben genau so öffentlich meine Verantwortung und Weisungsbefugnis im Geschäftsbereich AV. zu erklären, wie sie mir diese mit ihrer Bekanntmachung vom AT. entzogen haben.

Sie haben mich in die Kommunikation/Besprechungen zwischen der Geschäftsführung und den Geschäftsbereichsleitern (,Geschäftsleitung') einzubeziehen.

Sie haben sich an die Weisungskette zu halten.

Sie haben mich in den Entscheidungsprozess über Schulungsmaßnahmen bei Mitarbeitenden im Geschäftsbereich AV. von Anfang an einzubeziehen.

Sie haben mir uneingeschränkte Schreib- und Leserechte im gesamten PPS-Modul des ERP-Systems und Leserechte in den Modulen Materialwirtschaft und Konstruktion des ERP-Systems zu erteilen.

Sie haben mich im ERP-System AMS so zu schulen, dass mir die Nutzung des ERP-Systems für die Erbringung meiner Arbeitsleistung möglich ist.

Sie haben mir den ungehinderten Zutritt zum Hauptgebäude, der Arbeitsvorbereitung und der Konstruktion zu ermöglichen. Dazu haben sie mir einen entsprechenden Transponder/Schlüssel auszuhändigen.

Sie haben mir die jeweils aktuelle Eingruppierung jedes einzelnen Mitarbeitenden im Geschäftsbereich AV. gemäß ERa-TV und die zu der jeweiligen Eingruppierung führende prägende Tätigkeit bekannt zu geben.

Sie haben mir die aktuellen anzuwendenden Tarifverträge zugänglich zu machen.

Sie haben mir die Betriebsvereinbarung für die Entgeltgrundsätze und -methoden gemäß § 6 Abs. 1 ERa-TB zur Verfügung zu stellen.

Sie haben mir die (unzensierte) Einsicht in die Personalakte jedes einzelnen Mitarbeitenden im Geschäftsbereich AV. zu ermöglichen.

Sie haben mir die Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden im Geschäftsbereich AV. zukommen zu lassen.

Sie haben mir mitzuteilen, ob mein Mitarbeiter Herr AX. (BM.) leitender Angestellter iS. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Sie haben ihre Vollmacht für Herrn BN. vom AW. zu widerrufen.

Sie haben ihre Vollmacht für Herrn AX. vom AW. zu widerrufen.

Sie haben die Zuständigkeit für ,Arbeitssicherheit' dem Geschäftsbereich AV., und damit meiner Verantwortung zuzuordnen, und dies betriebsintern öffentlich mitzuteilen.

Sie haben mir ein Telefon mit Amtsanschluss zur Verfügung zu stellen.

Sie haben mir zu zeigen, wie das ERP-System AMS ohne meine ,Mitarbeit' automatisch Zielvorgaben für die AV. erstellt.

Sie haben mir zu zeigen, wie das ERP-System AMS ohne meine ,Mitarbeit' automatisch BO. zur Vorlage an vorgesetzte Stelle erstellt.

Sie haben mir zu zeigen, wie das ERP-System AMS ohne meine ,Mitarbeit' automatisch alle Aktivitäten hinsichtlich Qualität, Menge, Termin, Kosten koordiniert und abstimmt.

All diesen Verpflichtungen kommen sie bis dato. nicht nach. Sowohl die Bedingungen des § 275 Abs. 1 BGB, als auch die Voraussetzungen gemäß §§ 273 Abs. 1 und 275 Abs. 3 BGB liegen daher vor. [...]

Sie werden aufgefordert, all ihren o.a. Verpflichtungen nachzukommen, und mir dadurch die vertragsgerechte Erbringung meiner Arbeitsleistung zu ermöglichen.

Frist: BP.

[...] Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich sowohl von meinem Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 1 BGB [...] und meinem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB (da sie meinen Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung nicht erfüllen; sie mir keine vertragsgerechten Tätigkeiten zuweisen) Gebrauch machen, und [...] ab einschließlich Freitag, BQ. solange von diesen Rechten Gebrauch machen, bis sie mich mit Zusage der Erfüllung ihrer o.a. Verpflichtungen zur vertragsgerechten Beschäftigung auffordern."

Am BR. wies die frühere Beigeladene den Vorwurf der nicht vertragsgerechten Beschäftigung zurück, stelle klar, dass ihrer Ansicht nach ein Leistungsverweigerungsrecht nicht bestehe und schrieb, dass sie die Einarbeitung für notwendig erachte und diese auch mit ihm abgestimmt sei. Sie forderte den Kläger auf, den vereinbarten Einarbeitungsschritten nachzukommen, damit er anschließend als X. eingesetzt werden könne, und teilte mit, dass er mit arbeitsrechtlichen Konsequenten zu rechnen hätte, sollte er die Arbeit dennoch verweigern.

Ab dem BQ. erschien der Kläger nicht mehr im Betrieb. Mit Schreiben vom BS. mahnte die frühere Beigeladene den Kläger wegen Fernbleibens von der Arbeit am BS. ab und drohte für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an.

In der Zeit vom BT. bis einschließlich BU. erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und meldete dies der früheren Beigeladenen unter Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei dem darauffolgenden Montag, dem BV., handelte es sich um den Pfingstmontag. In der Zeit vom BW. bis einschließlich Freitag, den BX., erschien der Kläger weiterhin nicht zur Arbeit. Am BY. nahm er im Betrieb der früheren Beigeladenen an einer vorgesehenen Schulung für das Programm "AMS" teil. In den Folgetagen erschien der Kläger nicht mehr. Mit Schreiben vom BZ. stellte die frühere Beigeladene ihn wegen dauerhafter Leistungsverweigerung und aus diesem Grund beabsichtigter außerordentlicher Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Die frühere Beigeladene hat mit Schreiben vom BZ. an den Beklagten, dort eingegangen am CA., die Zustimmung zur geplanten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers. Sie gehe von einem Grad der Behinderung von S. aus. In dem Schreiben führte die frühere Beigeladene in Bezug auf den Kläger zudem auszugsweise wörtlich aus:

"Weiterhin machte er jedoch von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, so dass er auch am BW. und am CB. nicht zur Arbeit erschien. Aufgrund dieser Leistungsverweigerung seinerseits, sowie der vorangegangenen Abmahnung, muss nunmehr die Kündigung ausgesprochen werden. Es wird noch einmal deutlich gemacht, dass die Gesamtsituation geschildert wurde, um zu zeigen, dass das Arbeitsverhältnis zerrüttet ist. Der Kündigungsgrund ist jedoch nunmehr das Nichterscheinen von Herrn A. am BW.. Nach unserer Auffassung besteht kein Leistungsverweigerungsrecht, so dass die Leistung zu Unrecht verweigert wird. Nach erfolgter Aufforderung und erfolgter Abmahnung ist es für unser Unternehmen nicht mehr zumutbar, Herrn A. weiter zu beschäftigen. Aus diesem Grund soll die fristlose Kündigung ausgesprochen werden."

Der Beklagte verzichtete - wegen des Verlaufes früherer Mediationsverfahren - auf ein Einigungsgespräch (Bl. CC. VV) und hörte mit Schreiben vom CD. den Kläger hinsichtlich der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung an. In dem Schreiben ist von den Antragsunterlagen des Arbeitgebers, einem Fragebogen und einem Formular zur datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung die Rede, die auch unter "Anlagen" aufgeführt werden. Die unausgefüllten Dokumente (Fragebogen und Formular zur Einverständniserklärung) wurden nicht zur Akte genommen. Bezüglich der Übersendung der Einverständniserklärung besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Der Betriebsrat der früheren Beigeladenen wurde vom Beklagten mit Schreiben vom CD. zur Stellungnahme aufgefordert. Er bezeichnete in der E-Mail vom CE. das Verhältnis zwischen Kläger und früherer Beigeladener als seit langer Zeit äußerst zerrüttet ohne Aussicht auf Besserung. Der Zustand sei nicht hinnehmbar.

Der Kläger übersandte den ausgefüllten Fragebogen unter dem CF. und vermerkte darin, der aktuelle Bescheid des Versorgungsamtes zur Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft liege dem beklagten Integrationsamt vor. Unter Art der anerkannten Behinderung laut Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes wurde "CG." angegeben (Bl. CH. R VV). Das Formular über die Einverständniserklärung zur Beiziehung behördlicher und ärztlicher Unterlagen gelangte nicht zu den Akten. In der dem Fragebogen beigefügten Stellungnahme vom CF. (Bl. CI. R ff.) teilte der Kläger mit, die frühere Beigeladene gehe explizit von einer behinderungsbedingten, zwischenmenschlichen Problematik aus, die seine vertragsgerechte Beschäftigung als BG. ausschließe. Seine Behinderung sei tagtäglich präsent und erfordere seinerseits ständiges Gegensteuern. Die von der früheren Beigeladenen seit dem AU. geschaffene Situation - ständige Bedrohung meines bestehenden Arbeitsverhältnisses, dauerhafte Unterforderung, Gesprächsverweigerung, stalken durch den Personalleiter Herrn BN. - wirke sich symptomverstärkend aus, was ihm das Gegensteuern erschwere bzw. teilweise unmöglich mache. Es sei somit von einem Zusammenhang zwischen seinem arbeitsrechtlich nicht zu beanstandenden, wiederum nur von der früheren Beigeladenen vorgeschobenen kündigungsauslösenden Verhalten und der festgestellten, dem Beklagten bekannten Behinderung auszugehen. Der Beklagte habe deshalb eine Ermessensentscheidung zu treffen. Diesbezüglich wird insbesondere zur Frage ausgeführt, welche Vorkommnisse es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegeben habe und wie diese arbeitsrechtlich zu bewerten seien. Er sei seit Ende des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens von der früheren Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt vertragsgerecht beschäftigt worden, auch nicht im Rahmen der "Einarbeitung". Wegen der nicht vertragsgerechten Beschäftigung übe er rechtmäßig ein Zurückbehaltungsrecht aus. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. CI. R ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Mit an den Beklagten gerichteter E-Mail vom CJ. (Bl. CK. ff. VV) äußerte sich die frühere Beigeladene zur vorgenannten Stellungnahme des Klägers. Sie machte unter anderem geltend, die genaue Art der Behinderung des Klägers sei ihr nicht bekannt. Der Kläger sei jedoch in der Vergangenheit in der Lage gewesen, sein normales Arbeitsverhalten an den Tag zu legen. Das dargestellte - kündigungsauslösende - Verhalten des Klägers sei nach ihrer Ansicht nicht in dessen Behinderung ursprünglich. Die Leistungsverweigerung durch den Kläger sei nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zunächst seine Einarbeitung durchgeführt habe und dann wenige Wochen vor deren Beendigung seine Arbeitsleistung verweigere. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. CK. ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Der Beklagte teilte später (im gerichtlichen Verfahren und auf Nachfrage) mit, ihm habe wegen der fehlenden datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung des Klägers bezüglich der Zuziehung weiterer Unterlagen und der Nichtübersendung des aktuellen Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes nur dessen Feststellungsbescheid vom Y. vorgelegen. Die Angabe des Klägers im Formular, der aktuelle Feststellungsbescheid liege vor, habe man zur Kenntnis genommen. Allerdings habe man die Angaben aus dem Fragebogen (GdB S., CG.) bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigung gleichwohl zugrunde gelegt. Von einem Grad der Behinderung von S. sei auch die frühere Beigeladene in ihrem Antrag vom BZ. ausgegangen. Weitergehende Unterlagen habe man mangels Einverständniserklärung des Klägers nicht einholen können.

Unter dem CL. erteilte der Beklagte der früheren Beigeladenen die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, die Vorschrift des § 174 Abs. 4 SGB IX sei anzuwenden. Die Kündigung stehe nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers. Dieser habe zwar auf einen pauschalen Zusammenhang mit seiner Behinderung verwiesen; ein derartiger Kausalbezug sei jedoch für den Beklagten nicht erkennbar. Es lägen auch keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen. Ferner sei nicht erkennbar, dass der von der früheren Beigeladenen vorgetragene Sachverhalt eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB offensichtlich nicht rechtfertige. Im Übrigen sei die zivilrechtliche Wirksamkeit der Kündigung von ihm nicht zu prüfen. Die Zustimmung sei deshalb zu erteilen. Den Bescheid gab der Beklagte am CL. zur Post.

Die frühere Beigeladene kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom CM., dem Kläger am selben Tag per Boten zugegangen, außerordentlich fristlos. Mit Schriftsatz vom CN., beim Arbeitsgericht AG. eingegangen am CO., stellte der Kläger einen Kündigungsschutzantrag. Mit Urteil vom 12.10.2023 wies das Arbeitsgericht AG. die Kündigungsschutzklage des Klägers (CP.) ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 11.03.2024 (CQ.) zurück und lies die Revision nicht zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.07.2024 (CR.) als unzulässig. Hinsichtlich des Inhalts der den Beteiligten bekannten Entscheidungen wird auf diese verwiesen.

Mit am CS. beim erkennenden Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger gegen die Zustimmung des Beklagten Anfechtungsklage erhoben.

Die frühere Beigeladene stellte unter dem CT. beim Beklagten zudem einen Antrag auf Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers. Die Zustimmung wurde vom Beklagten unter dem CU. verweigert. Hiergegen erhob die frühere Beigeladene unter dem CV. Klage zum Verwaltungsgericht CW., die dort zum Aktenzeichen CX. geführt wird.

Unter dem CY. ist vom Amtsgericht CZ. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Beigeladenen eröffnet worden (dortiges Aktenzeichen: DA.). Der jetzige Beigeladene zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tage ist eine Betriebsübernahme durch die Beigeladene zu 2) erfolgt. Der Kläger hat unter dem DB. wegen einer vom Gericht angenommenen Unterbrechung des hiesigen Rechtsstreits durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO dessen Aufnahme erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei auch nach Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen noch zulässig. Der Zustimmungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Beklagte ihm die Gelegenheit zu einer mündlichen Erörterung und nicht nur zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte geben müssen. Außerdem sei das von der früheren Arbeitgeberin durchzuführende Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt worden. Schließlich seien zu Unrecht Einigungsversuche des Beklagten gemäß § 170 Abs. 3 SGB IX unterblieben. Beides müsse jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei der Zustimmungsbescheid materiell rechtswidrig. Der von der früheren Beigeladenen genannte Kündigungsgrund sei offensichtlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Außerdem habe der Beklagte sich rechtsfehlerhaft damit begnügt, das Vorbringen der früheren Beigeladenen auf seine Schlüssigkeit zu prüfen, anstatt eine eigene Bewertung des als Kündigungsgrund vorgetragenen Sachverhalts vorzunehmen. Vor allem aber bestehe ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und seiner Behinderung. Ihm habe hinsichtlich seiner Arbeitsleistung am BW. ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, weil die frühere Beigeladene ihn nicht vertragsgerecht beschäftigt habe. Der Beklagte habe die Hintergründe der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts näher aufklären und berücksichtigen müssen. Seine Behinderung bestehe unter anderem in einer DC., einer DD. und einer DE.. Bei ihm müssten behinderungsbedingt stets DF., DG. und DH. in Betracht gezogen werden. Es sei deshalb vom Beklagten zu prüfen gewesen, ob und in welcher Schwere es bei ihm Einschränkungen in seinem beruflichen und sozialen Handlungsvermögen gebe und ob er in der Lage gewesen sei, die Situation realistisch einzuschätzen. Sein zur Kündigung führendes Verhalten könne nämlich auch durch ein behinderungsbedingtes DI. - etwa eine DJ. - oder einen DK. ausgelöst worden sein. Die frühere Beigeladene habe im Wissen um die von ihr angenommene "behinderungsbedingte zwischenmenschliche Problematik", die die Unterstellung einer großen Anzahl von Mitarbeitern aufgrund der notwendigen zwischenmenschlichen Interaktionen problematisch erscheinen lasse, bewusst Arbeitsbedingungen geschaffen, die schwierig für ihn gewesen seien und Verhaltensauffälligkeiten provozieren sollten, um ihn loszuwerden. Sie habe ihm das Gegensteuern bezüglich der eigenen Behinderung erschwert bzw. teilweise unmöglich gemacht.

Der Kläger legt nach Legitimation seines Prozessbevollmächtigten und Akteneinsicht (auch beim Versorgungsamt) über jenen zum Nachweis den vom Versorgungsamt übermittelten und von Herrn Dr. DL. ausgefüllten Befundschein vom DM. vor. Darin wird zunächst seitens des Versorgungsamtes um Bericht gebeten zu der Gesundheitsstörung "Psychische Störung. DN. mit DO., DD. mit DP.. DQ. mit zwanghafter und querulatorischer Beteiligung." Von Herrn Dr. DR. handschriftlich ausgeführt wurde (soweit lesbar [andernfalls mit "XXX" gekennzeichnet] und unter Ausschreibung von Abkürzungen) Folgendes: "Diagnose: DS. im Rahmen von einer DT. (DU. und DV. Anteile). DW. (DX. XXX Kindheit und Jugend). DY.. Aktueller Befund: Intermittierend auftretende Beschwerden im Rahmen der o.g. beschriebenen komplexen Krankheitsbilder, regelmäßige komb. XXX, DZ., EA. erforderlich. Beurteilung: Der Patient ist in allen Qualitäten des Lebens, beruflich, privat und sozial krankheitsbedingt strukturell beeinträchtigt." Jedenfalls aufgrund dieses Befundscheines dränge sich ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund auf. Es lägen Defizite in der Verhaltenssteuerung und Einsichtsfähigkeit vor. Die Wechselwirkung zwischen Behinderung und Arbeitsumständen sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und habe zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts geführt.

Bezüglich der im Verwaltungsverfahren dem beklagten Integrationsamt vorliegenden und zugrunde zu legenden Unterlagen wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: Es sei bereits unzutreffend, dass die Unterlagen des Versorgungsamts nicht vom beklagten Integrationsamt hätten herangezogen werden könnten. Er bestreite zudem, einen ihm übersandten Bogen zur Abgabe einer Einverständniserklärung mit der Beiziehung weiterer Unterlagen durch das beklagte Integrationsamt überhaupt erhalten bzw. nicht ausgefüllt abgegeben zu haben. Jedenfalls dürfte das beklagte Integrationsamt bei Zugriff auf den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom Y. auch Zugriff auf seinen Folgeantrag vom EB. mit den Angaben "DN. mit EC. Beteiligung, DD. mit DP., DQ. mit ED. und EE. Beteiligung" gehabt haben. Es dürfte zudem Zugriff auf den o.g. Befundschein bestanden haben, der außerdem die Angaben "EF.: EG., EH., EI. (...)?" enthalten habe. Es hätten daher mehr als nur die psychische Störung bzw. DD. berücksichtigt werden müssen. Es ergebe sich in jedem Fall, dass ein behinderungsbedingter Zusammenhang auch nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand des Beklagten bei pflichtgemäßer Amtsermittlung nicht auszuschließen gewesen sei.

Der Beklagte habe deshalb (schon seinerzeit) eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Jedenfalls aber liege angesichts der bislang neun Kündigungsschutzverfahren und der acht Jahre währenden Nichtbeschäftigung ein atypischer Fall vor, der vorgeprägtes Ermessen wie in § 174 Abs. 4 SGB IX ausschließe. In diesem Zusammenhang habe er eine Reihe von Rechtsverstößen der früheren Beigeladenen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen müssen sowie die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung und die Tatsache, dass der früheren Beigeladenen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom CL. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, denn ihr fehle nach rechtskräftiger Abweisung der arbeitsgerichtlichen Klage bezüglich der Kündigung das Rechtschutzbedürfnis. Bezüglich der beizuziehenden Unterlagen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Formular zur Einverständniserklärung sei mit dem Anhörungsschreiben ebenso übersandt worden wie der Fragebogen, den der Kläger ausgefüllt zurückgesandt habe. Auch dieser sei nicht unausgefüllt zur Akte genommen worden. Der Kläger habe im Übrigen auch in den weiteren bei ihm geführten Verfahren nie eine solche Einverständniserklärung erteilt. Ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung werde nicht gesehen. Ein solcher werde in der Stellungnahme des Klägers vom CF. nicht konkret dargelegt.

Auf die Vorlage des Befundscheines vom DM. im hiesigen Verfahren wurde bislang nicht mit einer Ausübung des Ermessens reagiert.

Der Beigeladene zu 1) beantragt wortwörtlich,

seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Er meint (wie die vormalige Beigeladene), der streitgegenständliche Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Einer mündlichen Anhörung habe es nicht bedurft, zumal der Kläger eine Stellungnahme von EJ. Seiten übermittelt habe und weitere Informationen nicht zu erwarten gewesen seien. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens habe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Der Kläger habe bereits zuvor eine Mediationsanfrage abgelehnt. Es habe auch keine Aussicht auf eine gütliche Einigung im Verwaltungsverfahren (auch von Seiten der früheren Beigeladenen) bestanden, die entsprechende Bemühungen gerechtfertigt hätte. Die Kündigung stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers. Das Fernbleiben von der Arbeit unterliege einer willentlichen Steuerung. Zudem sei als Begründung die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angegeben worden. Der Kläger habe zudem mitgeteilt, er hätte die Einarbeitungsphase durchgehalten, wenn er davon hätte ausgehen können, hiernach vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Etwaige EK. seien weder im schriftlichen noch im persönlichen Kontakt mit dem Kläger erkennbar. Den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung habe das Integrationsamt nicht eigenständig zu prüfen. An dieser Bewertung ändere die Vorlage des unzusammenhängenden und unleserlichen Befundscheines des Herrn Dr. EL. nichts.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und trägt nicht vor.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

Entscheidungsgründe

A.

Die vom Gericht angenommene Unterbrechung des Klageverfahrens kraft Gesetzes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wegen des über das Vermögen der Beigeladenen eröffneten Insolvenzverfahrens endete mit der nach Auffassung des Gerichts wegen der mittelbaren Betroffenheit von Masseforderungen möglichen Aufnahme des hiesigen Verfahrens durch den Kläger, die dieser mit Schriftsatz vom DB. erklärt hat. Für die Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Hinweise des Gerichts vom EM. und EN. verwiesen (ggf. ausführen).

B.

Die Klage, über die der Berichterstatter, § 87a Abs. 2, 3 VwGO, entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Insbesondere ist zwischenzeitlich keine Erledigung eingetreten, denn von dem angefochtenen Bescheid geht weiterhin eine (nachteilige) Regelungswirkung für den Kläger aus. Zwar ist die Kündigungsschutzklage des Klägers vor den Arbeitsgerichten rechtskräftig abgewiesen worden. Dort wurden aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustimmung des beklagten Integrationsamtes nicht geprüft, weil wegen der Tatbestandswirkung des Zustimmungsbescheides von ihrem Vorliegen auszugehen war. Im Falle des Obsiegens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Möglichkeit, das arbeitsgerichtliche Verfahren im Wege einer Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO wiederaufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 16/11, Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11, Rn. 24, juris; Urteil vom 25.11.1980 - 6 AZR 210/80, Rn. 15 ff., juris; VGH BW, Beschluss vom 11.05.2018 - 12 S 2721/17, Rn. 5, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2024 - 4 ZKO 660/23, Rn. 16, juris spricht demgegenüber von § 580 Nr. 6 oder 7 a) ZPO in analoger Anwendung; zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: Bay. VGH, Urteil vom 27.11.2006 - 9 BV 05.2467, juris).

2.

Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil im Falle einer etwaigen Aufhebung der Zustimmung des beklagten Integrationsamtes jene gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX durch die Fiktion einer ermessensfehlerfreien Zustimmungsentscheidung ersetzt würde bzw. im Falle einer seinerzeitigen hypothetischen Nichtentscheidung eine solche Entscheidung fingiert worden wäre. Die Fiktion ist nach Auffassung des Gerichts nicht die eines ermessensfehlerfreien Verwaltungsakts. Sie betrifft lediglich den Erlass der Zustimmung, der das präventive Kündigungsverbot beseitigt (BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 - 5 C 39/88, Rn. 14, juris). Hierfür ist die Fiktion der Ermessensfehlerfreiheit nicht erforderlich. Nach diesem Verständnis dient die Vorschrift allein der schnellen Rechtssicherheit des Arbeitgebers, ohne den Arbeitnehmer besonders zu benachteiligen. Sähe man dies anders und nähme man die Fiktion einer ermessensfehlerfreien Entscheidung an, verschlechterte sich nicht nur die Stellung des Arbeitnehmers durch die Fiktion, sondern ermutigte dies die Integrationsämter geradezu, keine (ermessensfehleranfällige) Entscheidung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 - 5 C 39/88, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 381/14, Rn. 38, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2011 - 11 K 2352/10, Rn. 25, juris).

II.

Der Hauptantrag ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom CL., mit dem dieser seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der früheren Beigeladenen und dem Kläger erteilt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem schwerbehinderten Menschen, der hier am CM. erfolgte (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 16/11, Rn. 14, juris, m.w.N.; a.A. ohne weitere Nachweise: OVG Sachsen, Beschluss vom 02.06.2021 - 3 A 149/21, Rn. 12, 6: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, ggf. wegen der Fiktion im Ausgangsverfahren; differenzierend: Dau/Düwell/Joussen/Luik, LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, SGB IX, § 172 Rn. 80: bezüglich Tatsachenlage (Zeitpunkt des Kündigungszugangs) und Rechtslage (Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides)).

1.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Zustimmung des Beklagten zur Kündigung durch die Beigeladene sind §§ 168 ff. SGB IX.

Die Vorschriften sind anwendbar, weil keiner der Ausnahmefälle des § 173 SGB IX vorliegt.

Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese ist öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch (§ 170 Abs. 1 SGB IX). Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an (§ 170 Abs. 2 SGB IX). Es wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin (§ 170 Abs. 3 SGB IX).

Bei einer - hier vorliegenden - außerordentlichen Kündigung, also einer Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. BeckOK SozR, 75. Ed. 01.06.2024, SGB IX, § 174 Rn. 3), gelten diese Vorschriften im Wesentlichen ebenso (§ 174 Abs. 1 SGB IX). Bei einer außerordentlichen Kündigung kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

2.

Die ausgesprochene Zustimmung stellt sich zunächst in formeller Hinsicht als rechtmäßig dar.

a.

Der Beklagte war für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 174 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 168, 170 Abs. 1 SGB IX zuständig, da der Sitz der früheren Beigeladenen in G-Stadt und damit in Niedersachsen liegt.

b.

Dem Bescheid liegt ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 170 Abs. 1 SGB IX zugrunde.

Die frühere Beigeladene stellte diesen Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX. Die frühere Beigeladene stützte ihre Kündigung auf das (unentschuldigte) Nichterscheinen des Klägers am BW.. Damit lief die Frist (jedenfalls) bis zum EO., sodass der Eingang des Antrags beim Beklagten am CA. innerhalb der Frist lag. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger bereits am BS. die Arbeit (unrechtmäßig) verweigerte. Die frühere Beigeladene machte dies zunächst zum Gegenstand einer Abmahnung. Unabhängig von der Frage, ob auch eine sofortige Kündigung zulässig gewesen wäre, war es der früheren Beigeladenen nicht verwehrt, erst das Fernbleiben des Klägers am BW. zum Anknüpfungspunkt einer Kündigung zu machen, nachdem es sich bei der (unberechtigten) Arbeitsverweigerung um einen Dauertatbestand handelt, der sich fortwährend - solange die Verweigerung anhält - aktualisiert (jurisPK-SGB IX, 4. Aufl.2023, § 174 Rn. 19; BeckOK ArbR, 74. Ed. 01.12.2024, BGB § 626 Rn. 187, beck-online).

c.

Das Gericht geht davon aus, dass eine den Anforderungen des § 170 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 174 Abs. 1 SGB IX genügende Anhörung des Klägers erfolgte, obwohl jener nicht auf die etwaige Möglichkeit einer mündlichen Äußerung bzw. gar Erörterung hingewiesen worden ist. Sähe man dies anders wäre der angenommene Verfahrensfehler gemäß § 42 SGB X unbeachtlich und könnte im Übrigen auch noch geheilt werden, § 41 SGB X.

Im Einzelnen:

§ 170 Abs. 2 SGB IX trifft keine explizite Formvorgabe für die Anhörung. § 9 SGB X bestimmt die Formfreiheit des Verwaltungsverfahrens und § 18 SGB X regelt das Verfahrensermessen der Behörde. Dem Arbeitnehmer muss Gelegenheit gegeben werden, sich zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers und zu sämtlichen für die Entscheidung des Integrationsamts erheblichen Tatsachen zu äußern (Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 170 SGB IX (Stand: 02.07.2025), Rn. 31). Soweit der Kläger der Auffassung ist, aus der Formulierung des § 170 Abs. 2 SGB IX ergebe sich, dass ihm die Möglichkeit eines Gesprächs zur Erörterung hätte angeboten werden müssen (vgl. Dau/Düwelll/Joussen/Luik, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Aufl. 2022, Rn.31 m.w.N.; beck-online.Grosskommentar, St. 01.07.2025, Rn.22, beck-online mit Nachweisen zur Gegenauffassung), ist dies nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Die Vorschrift spricht explizit von Anhörung. Eine Äußerungsmöglichkeit ist keine Erörterung. Auf die Gesetzesbegründung wird in vom Kläger zitierten Kommentarstellen kein Bezug genommen und behauptet, dass sich ein solches Verständnis des Begriffs Anhörung aus jener ergäbe.

Die Einschränkung des Verfahrensermessens bezüglich der Form der Anhörung gegenüber sonstigen Vorschriften, in denen der Begriff Anhörung verwandt wird, ist auch nicht zwingend (für die Möglichkeit einer nur schriftlichen Anhörung ohne nähere Problematisierung etwa: VG München, Beschluss vom 03.07.2025 - M 15 SN 25.2733, Rn. 8, 38, juris). Die bloße Zusammenfassung zweier Verfahrenshandlungen mit unterschiedlicher Bezeichnung (Anhörung und Stellungnahme) in einer Vorschrift kann auch auf der unterschiedlichen Betroffenheit beruhen (einmal in eigenen (materiellen) Rechten betroffener Verfahrensbeteiligter (Schwerbehinderter), einmal anzuhörende Gremien mit bloßen Beteiligungsrechten (Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung). Eine Auslegung abweichend vom allgemeinen Anhörungsbegriff, bei dem die Behörde dem Erfordernis regelmäßig genügt, indem sie die schriftliche Äußerung ermöglicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, Rn. 44, beck-online; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG, Rn. 35), ist nicht zwangsläufig (vgl. BeckOK SozR, Rolfs/Giesen/Mepling/Udsching, 77. Ed. 01.06.2025, § 170 SGB IX Rn. 19: Anhörung kann mündliche oder schriftlich erfolgen; auf Wunsch persönliche Äußerung).

Soweit ausgeführt wird, das Integrationsamt müsse auf Verlangen des Betroffenen eine mündliche Äußerung gewährleisten (Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 170 SGB IX (Stand: 02.07.2025), Rn. 31; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, 5. Aufl. 2023, § 170 Rn. 14, beck-online), bedeutet dies außerdem nicht zwingend, dass eine (regelmäßig zweckmäßige) Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme einen Verfahrensfehler begründet. Der Betroffene kann auch eigeninitiativ anrufen, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - meint, eine schriftliche Äußerung werde seinem Anliegen nicht gerecht.

Abgesehen davon, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler - wenn er nicht ohnehin noch im hiesigen Verfahren (bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz) geheilt wird, § 41 Abs. 1, 2 SGB X - jedenfalls gemäß § 42 SGB X unbeachtlich. Das Gericht ist zum einen davon überzeugt, dass der Kläger auch im Falle des expliziten Angebots einer mündlichen Äußerung die Vorlage der EP. seitigen Stellungnahme mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen bevorzugt hätte, wie er generell eine Affinität zu Schriftverkehr zeigt. Er scheint auch nicht zu schüchtern zu sein, um einen Anruf zwecks Nachfrage zu tätigen. Zum anderen wäre aber auch eine Ergebnisrelevanz bei hypothetischer telefonischer bzw. mündlicher Äußerung nicht ersichtlich, weil der Kläger lediglich den schriftsätzlich geäußerten Vortrag in anderer Form hätte äußern können und geäußert hätte. Schließlich wäre ein etwaiger Fehler jedenfalls ohne Belang, weil der Beklagte die Zustimmung nach Auffassung des Gerichts erteilen musste (Ermessensreduzierung auf Null, dazu unten).

d.

Der Beklagte holte auch gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX die Stellungnahme des Betriebsrats ein.

e.

Eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX konnte der Beklagte nicht einholen, weil eine solche nicht existierte.

f.

Der Beklagte traf seine Entscheidung auch binnen zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an - dem CA. - gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, nämlich mit vom CL. datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Bescheid. Dass der Bescheid den Beteiligten erst später zugestellt wurde, ist unerheblich (BeckOK SozR, 75. Ed. 01.06.2024, SGB IX, § 174 Rn. 9).

g.

Der (formellen) Rechtmäßigkeit der Zustimmung steht nicht entgegen, dass von der früheren Beigeladenen ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt wurde. Zwar ist Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens gegebenenfalls im Rahmen der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung beachtlich; sie ist aber zwingende Voraussetzung weder für die Kündigung selbst noch für die Zustimmung des Integrationsamts (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2013 - 5 B 47/13, Rn. 12, juris; Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne/Greiner, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 167 Rn. 19, beck-online).

h.

Dasselbe gilt hinsichtlich der fehlenden Hinwirkung des Beklagten auf eine gütliche Einigung. Die dem Beklagten durch § 170 Abs. 3 SGB IX auferlegte Pflicht, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, beinhaltet keine subjektiven Verfahrensrechte der Beteiligten und führt bei ihrer Verletzung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Zustimmungserteilung (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 24.06.2022 - B 8 K 21.751, Rn. 48 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2014 - 13 K 2981/13, Rn. 43, juris; Dau u.a., a.a.O., SGB IX, § 170 Rn. 42, beck-online). Abgesehen davon hat der Beklagte seinen Verzicht auf ein Einigungsverfahren mit dem Verlauf der bisherigen Mediationsgespräche auch nachvollziehbar begründet (Bl. CC. VV).

3.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der angegriffene Bescheid nicht an Rechtsfehlern.

a.

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 SGB IX ist zunächst Folgendes festzustellen (zur Prüfreihenfolge vgl. Dau u.a., a.a.O., § 174 Rn. 27):

aa.

Der Beklagte hatte sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der von der früheren Beigeladenen vorgebrachte Kündigungsgrund einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellte oder die Kündigung im Übrigen (zivilrechtlich) wirksam war (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 39/90, Rn. 20-26, juris; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, SGB IX, § 174 Rn. 18, beck-online). Entsprechende Fragen der zivilrechtlichen Wirksamkeit stellen sich demnach auch für das erkennende Gericht nicht und sind im Übrigen durch die die hier in Rede stehende Kündigung betreffenden arbeitsgerichtlichen Urteile zugunsten der früheren Beigeladenen entschieden.

bb.

Offenbleiben kann die - streitige - Frage, ob der Beklagten die Prüfung oblag, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung offensichtlich zu verneinen ist (OVG LSA, Urteil vom 22.6.2011 - 3 L 246/09, Rn. 32, juris; VG Mainz, Beschluss vom 13.6.2019 - 1 K 787/18.MZ -, Rn. 16, juris; Dau u.a., a.a.O., SGB IX, § 174 Rn. 23, beck-online; Ascheid u.a., a.a.O., SGB IX, § 174 Rn. 18, beck-online, m. w. N. zum Streitstand; ErfK SGB IX, 25. Aufl. 2025, § 174 Rn. 6, beck-online, ebenfalls m. w. N.). Dass ein solcher Fall nicht vorliegt, ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeitsgerichte die streitgegenständliche Kündigung als wirksam betrachtet haben.

cc.

Von der vom Kläger behaupteten bloßen Schlüssigkeitsprüfung des Beklagten, d.h. von einer Zugrundelegung nur des Vortrages der früheren Beigeladenen bei der Frage, ob ein wichtiger Grund nicht ausgeschlossen erscheint, kann keine Rede sein. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auf die eingeholte Stellungnahme des Klägers im Einzelnen einzugehen. An ihrer Berücksichtigung bei der Entscheidung bestehen keine Zweifel.

b.

Zu prüfen hatte der Beklagte gemäß § 174 Abs. 4 SGB IX zunächst nur, ob die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Wird ein Zusammenhang angenommen, ist eine nicht vorgeprägte Ermessensentscheidung zu treffen. Wird ein Zusammenhang verneint, soll die Behörde die Zustimmung erteilen und hiervon nur in einem atypischen Fall abweichen.

aa.

Das Gericht geht davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am CM. objektiv - freilich erst unter Einbeziehung der erst später vom Kläger vorgelegten und zuvor für den Beklagten auch nicht anderweitig erreichbaren Erkenntnismittel zu diesem Zeitpunkt - nicht auszuschließen war.

Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

(1)

Die rechtlichen Maßstäbe sind die Folgenden:

(a)

Zunächst zu den allgemeinen Maßstäben:

(aa)

In zeitlicher Hinsicht ist nach dem oben Gesagten auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am CL. abzustellen. Herkömmlicherweise ist zu differenzieren zwischen den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und den Erkenntnismitteln, die Rückschluss auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt geben können, aber gegebenenfalls erst später vorgelegt werden. Dies gilt auch hier. Denn die vorgesehene Entscheidungsfrist für das Integrationsamt ist auch nicht als Präklusionsfrist einzuordnen - weder als formelle (mit Wirkung nicht nur für das Verwaltungs-, sondern auch für das gerichtliche Verfahren) noch als materielle Präklusionsfrist. Dementsprechend werden auch im gerichtlichen Verfahren noch Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.09.2011 - AN 14 K 11.01292, Rn. 50, juris). Gleichwohl stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen, wenn der Betroffene während der Entscheidungsfrist gegenüber dem Integrationsamt Erkenntnisse zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund zurückhält, das Integrationsamt auf dieser Grundlage den Zusammenhang verneint und der Betroffene die Erkenntnisse später - hier mangels statthaften Widerspruchsverfahrens im Klageverfahren - vorträgt (dazu später beim Ermessen).

(bb)

In sachlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Kündigungsgrund ist nur der vom Arbeitgeber zum Anlass der Kündigung genommene Sachverhalt (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012, a.a.O., Rn. 17 f., juris). Es geht nicht um die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, sondern ausschließlich um den vom Arbeitgeber geschilderten Sachverhalt. Die Kündigung "erfolgt" mithin aus dem Grund, den der Arbeitgeber zu ihrer Rechtfertigung angibt (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39/90, Rn. 20, juris).

Behinderung ist die im Feststellungsbescheid des zuständigen Versorgungsamtes aufgeführte Behinderung. Sonstige Behinderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Feststellung entweder bereits beantragt ist oder sie sich aufdrängen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012, a.a.O., Rn. 19-25, juris). Maßgeblich für die Prüfung des Zusammenhangs sind letztlich die in der Begründung des Bescheides konkret benannten Funktionsstörungen (OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2013 - 12 A 1635/10, Rn. 79, juris).

Der Begriff des Zusammenhangs zwischen Kündigung und Behinderung im Sinne des § 174 Abs. 4 SGB IX ist nicht vom Gesetzgeber definiert worden. Nunmehr wird der Zusammenhang auch nicht mehr näher qualifiziert. In der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 SchwbG wurde noch ein unmittelbarer Zusammenhang gefordert. Hierzu erging Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ihr zufolge genügte es für einen unmittelbaren Zusammenhang, wenn die Gesundheitsbeschädigung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten eine wesentliche Rolle gespielt hat, wenn sich also das Verhalten des Schwerbeschädigten bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsbeschädigung erklärt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht. Zwanglos bedeutet dabei gerade nicht, dass sich das Verhalten unausweichlich, also mit zwingender Notwendigkeit aus der Gesundheitsbeschädigung ergibt (BAG, Urteil vom 25.02.1963 - 2 AZR 313/62, 2. Ls, Rn. 19, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 29.06.1961 - 2 AZR 371/60, Rn. 11, juris: "unmittelbarer Zusammenhang nicht streng im Sinne der Kausalitätslehre zu verstehen, sondern nach allgemeiner Lebensanschauung weiter auszulegen"). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts wurde die Beschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang wegen der Überforderung der Arbeitgeber bei der Anwendung des Begriffs aufgegeben (BT-Drs. 7/656, S. 30; Dau u.a., a.a.O., § 174 Rn. 2). Hieraus wird einerseits deutlich, dass auch mittelbare Zusammenhänge erfasst werden sollten. Andererseits erfolgte die Ausweitung nicht zwecks einer Begünstigung des Schwerbehinderten, sondern - wie gesagt - lediglich wegen der Überforderung der Arbeitgeber, also gewissermaßen reflexhaft zugunsten des Schwerbehinderten.

Um die Anwendung von § 174 Abs. 4 SGB IX auszuschließen, genügt es, wenn die Behinderung nur einer von mehreren (möglichen) Gründen ist (Neumann u.a., a.a.O., § 174 Rn. 23). Angesichts des Charakters der Zustimmung als belastender Verwaltungsakt trägt die Behörde bzw. der Arbeitgeber die Beweislast, was auch anhand der Formulierung ("Grund, der nicht im Zusammenhang steht") deutlich wird. Dies bedeutet, dass bei nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten (non-liquet) nur möglichen (auch mittelbaren) Zusammenhängen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 SGB IX nicht vorliegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 27.07.1994 - 4 L 1547/94, Rn. 31, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2013 - 12 A 1635/10, Rn. 58, juris; VGH BW, Urteil vom 05.07.1989 - 6 S 1739/87, Rn. 33, juris; Neumann u.a., a.a.O., § 174 Rn. 22; jurisPK-SGB IX, a.a.O., § 174 Rn. 36 mit Übersicht zur Rechtsprechung).

Angesichts der Einordnung des fehlenden Zusammenhangs als Negativtatsache ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zu verfahren. Der Arbeitgeber wird regelmäßig (im eigenen Interesse) nichts zu einem Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund vortragen. Es obliegt dann dem Schwerbehinderten substantiiert Umstände darzulegen, die für einen Zusammenhang sprechen, die die letztlich beweisbelastete Behörde bzw. der Arbeitgeber dann ausräumen müssen (jurisPK-SGB IX, a.a.O., § 174 Rn. 37). Die Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts aus § 21 Abs. 2 SGB X bleibt unberührt.

Zur Feststellung des Zusammenhangs können Sachverständigengutachten eingeholt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1988 - 5 B 135/87, Rn. 3, juris). Der Einholung entsprechender Gutachten durch das Integrationsamt sind freilich bereits wegen der engen Entscheidungsfristen im Zustimmungsverfahren (gerade bei der außerordentlichen Kündigung) enge Grenzen gesetzt. Dies schließt die Einholung von Gutachten durch das Gericht im gerichtlichen Verfahren freilich nicht aus (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.09.2011 - AN 14 K 11.01292, Rn. 50, juris).

Letztlich ergeben sich daraus folgende denkbare Fälle:

ZSH mit Kündigungsgrund feststehendZSH mit Kündigungsgrund möglichZSH mit Kündigungsgrund ausgeschlossen

Vom Versorgungsamt festgestellte Behinderung als unmittelbare (potentielle) UrsacheKeine Anwendung von § 174 Abs. 4 SGB IXNur hier Anwendung von § 174 Abs. 4 SGB IX

Vom Versorgungsamt festgestellte Behinderung als mittelbare (potentielle) Ursache

(b)

Es ist allerdings insbesondere bezüglich Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Verhaltenssteuerung bzw. Einsichtsfähigkeit weitere Rechtsprechung ergangen:

(aa)

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied im Einklang mit den oben genannten Grundsätzen - soweit ersichtlich erstmalig (veröffentlicht) - am 23.05.2000 zum einen, dass das Ermessen der damaligen Hauptfürsorgestelle (heute Integrationsamt) auch bei einem nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung nicht ausgeschlossen sei (Urteil vom 23.05.2000 - 22 A 3145/98, Rn. 5, juris, m.w.N. zu § 21 Abs. 4 SchwbG in der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung und einer sich aus Alkoholabhängigkeit ergebenden Bedürftigkeit, die zu einem die Kündigung auslösenden Diebstahl führte). Es führte zum anderen (ohne weitere Nachweise) aus, es spräche einiges dafür, diesen Zusammenhang schon dann anzunehmen, wenn sich das Verhalten des Schwerbehinderten zwanglos aus der Behinderung ergebe und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter sei (a.a.O.). Diese Formulierung greift erkennbar die Formulierung des Bundesarbeitsgerichts auf, die nach dem oben Gesagten freilich zu § 19 Abs. 3 SchwBG ergangen war, der noch einen unmittelbaren Zusammenhang forderte. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil wurde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2006 (12 A 1880/06, juris) ausgeführt, die Auffassung, für einen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift genüge ein Zusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non, treffe nicht zu (a.a.O., Rn. 3, juris). Das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten müsse auf durch die Behinderung unmittelbar oder mittelbar begründete Defizite in der Verhaltenssteuerung zurückzuführen sein (abgelehnt bezüglich des Kündigungsgrundes der Vernichtung von Aktenvorgängen, der aus dem Bearbeitungsrückstand infolge einer Querschnittslähmung resultierte, aber einer eigenen Willensentschließung bedurfte).

Soweit ersichtlich erstmalig mit Beschluss vom 26.03.2008 (12 A 2914/07, Rn. 12 ff., juris) führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Folgendes aus:

"Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten. Der erforderliche Zusammenhang ist vielmehr erst dann gegeben,

wenn die jeweilige Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der Einsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten Arbeitnehmers geführt hat, denen behinderungsbedingt nicht entgegengewirkt werden konnte, und

wenn das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade auf diese behinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist." (Hervorhebung durch das Gericht)

Es ging in dem Verfahren um einen körperlich Behinderten, dessen Funktionsstörungen nicht ohne weiteres Defizite in der Verhaltenssteuerung hervorriefen, was der Kläger aber behauptete.

Diese Rechtsprechung wurde in der Folgezeit fortgeführt (Beschluss vom 22.01.2009 - 12 A 2094/08, Rn. 5 ff., juris: ebenfalls physische Behinderung mit nicht ersichtlicher Auswirkung auf die Verhaltenssteuerung; Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 705/10, Rn. 27 ff., juris: physische Funktionsstörungen im Bescheid des Versorgungsamtes ohne ersichtliche Auswirkung für die Verhaltenssteuerung; eine vom Kläger behauptete auf den physischen Funktionsstörungen beruhende psychische Behinderung, deren Feststellung weder erfolgt noch beantragt worden war, sei nicht zu berücksichtigen).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Anschluss an den zuletzt genannten Beschluss vom 27.06.2011 zunächst die Formulierungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dar (Urteil vom 12.07.2012, a.a.O., Rn. 7, juris), ohne sie nachfolgend zu beanstanden, aber auch ohne auf sie (in ihrer Gänze) zurückzukommen. Es führte sodann umfangreich aus, dass grundsätzlich allein die Behinderung maßgeblich sei, die vom Versorgungsamt festgestellt oder deren Feststellung beantragt worden sei (Urteil vom 12.07.2012, a.a.O., Rn. 19-25, juris). Lediglich im Anschluss daran wird kurz zum Zusammenhang selbst ausgeführt: Gemessen an der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, den schwerbehinderten Menschen vor einer nichtbehinderungsbedingten außerordentlichen Kündigung nicht stärker zu schützen als nichtbehinderte Menschen, sei der Begriff des Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund im Sinne des § 174 Abs. 4 SGB IX im Lichte der Zielsetzungen des Fürsorgeprinzips auszulegen. Die Auslegung habe zum einen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz gerade im Bereich der außerordentlichen Kündigung nicht dazu zu dienen bestimmt sei, den schwerbehinderten Menschen zu bevorzugen, sondern allein auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gerichtet sei. Zum anderen müsse der unmittelbare (Hervorhebung durch das Gericht) Zusammenhang bei natürlicher Betrachtung gegeben sein. Nicht bereits bei jedwedem Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sei ein Zusammenhang zu bejahen. Insbesondere reiche ein Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht aus. Im Falle von durch die Behinderung begründeten Defiziten in der Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung müsse das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachvollziehbar gerade auf diese behinderungsbedingten Defizite zurückzuführen sein, ohne dass für seine Herleitung etwa auf Mutmaßungen zurückgegriffen werden müsse. Maßgeblich sei, ob sich das Verhalten des schwerbehinderten Menschen zwanglos aus der Behinderung ergebe und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter sei (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 16/11, Rn. 26 f., juris; kritisch: Dau u.a., a.a.O., § 174 Rn. 25 sowie jurisPK-SGB IX/Kreitner, § 174 Rn. 36). Bei diesen Ausführungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht freilich explizit (wenn auch vergleichend) Bezug auf das oben zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.1963 (2 AZR 313/62, juris), das noch zu § 19 Abs. 3 SchwBG ergangen war, der einen unmittelbaren Zusammenhang forderte.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer späteren Entscheidung lediglich noch die Ausführungen des Eufach0000000005s teilweise zitiert (allerdings unter Auslassung des Wortes unmittelbar), ohne seine früheren, vom Bundesverwaltungsgericht zitierten, aber nicht (in Gänze) behandelten Formulierungen wiederaufzunehmen (OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2013 - 12 A 1635/10, Rn. 65, juris).

(bb)

Bei im Bescheid des Versorgungsamtes festgestellten psychischen Behinderungen und (möglicher) unmittelbarer oder mittelbarer Auswirkung auf das den Kündigungsgrund bildende Verhalten wird häufig ein (möglicher) Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund bejaht (OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2009 - 12 A 2431/08, Rn. 17, juris: manische Depression schränkt Zusammenarbeit ein; Nds. OVG, Urteil vom 27.7.1994 - 4 L 1547/94, Rn. 31 f., juris: für eine Alkoholerkrankung und Schlechtleistung auf der Arbeit; VG München, Urteil vom 05.12.2019 - M 15 K 18.2871, Rn. 2, 29, juris; grundlegend: VGH BW, Urteil vom 05.07.1989 - 6 S 1739/87, 1. Ls., Rn. 33 f., juris: auch bei Wechselwirkung zwischen vorhandener Belastung des Arbeitsverhältnisses und der psychischen Behinderung; keine Annahme einer Wechselwirkung im konkreten Fall: OVG Sachsen, Beschluss vom 12.06.2024 - 3 A 135/24, Rn. 22, juris: den Kündigungsgrund bildender Konflikt nicht als Folge der seelischen Störung Schmerzsyndrom; lediglich negative Beeinflussung des psychosomatischen Zustandes durch den betrieblichen Konflikt).

(2)

Anhand dieser Maßstäbe hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts zwar auf der Grundlage der ihm seinerzeit vorliegenden und verfügbaren Erkenntnismittel fehlerfrei festgestellt, dass der hier von der früheren Beigeladenen geltend gemachte, verhaltensbedingte Kündigungsgrund im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am CM. nicht im Zusammenhang mit der für den Beklagten erkennbaren Behinderung des Klägers steht, die dieser mit "psychische Störung/DD." angab. Allerdings spricht der nunmehr vorgelegte Befundschein des Herrn Dr. EL. vom DM. für einen nicht auszuschließenden Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund. Dieses neue Erkenntnismittel bezüglich der seinerzeitigen Verhältnisse ist zu berücksichtigen. Gleichwohl bedarf es der Ausführungen namentlich zur seinerzeit nicht vorwerfbar falschen Entscheidung des Beklagten, weil diese nach Auffassung des Gerichts die Grundlage für eine (noch mögliche) erstmalige Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren darstellen.

(a)

Kündigungsgrund ist das Nichterscheinen des Klägers im Betrieb ab dem BW..

Die maßgebliche Behinderung war zwar objektiv auf der Grundlage des Abhilfebescheides des Versorgungsamtes vom EQ. eine psychische Störung, über die der Befundschein des Herrn Dr. EL. vom DM. weitere Auskunft gab (u.a. DE.). Diese Unterlagen lagen dem beklagten Integrationsamt jedoch im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen suggeriert mit dem Eintrag "psychische Störung/DD." vielmehr, dass sich die psychische Störung auf die Unterart der DD. beschränkt. Eine zusätzliche Persönlichkeitsstörung lässt dies angesichts der Differenzierungen in den ICDs ER. und ES. gerade nicht erwarten. Ganz im Gegenteil. Aus dem Bescheid des Versorgungsamtes vom Y. und dem Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ergab sich nichts Gegenteiliges. Wegen der fehlenden Einverständniserklärung konnten auch keine weitergehenden Erkenntnismittel herangezogen werden. Dass den Kläger dieses Formular nicht erreicht haben soll, glaubt das Gericht ihm nicht. Es hat keinen Zweifel daran, dass der (schließlich ausgefüllte) Bogen ebenso wie der nicht ausgefüllte Fragebogen übersandt und lediglich nicht veraktet worden ist. Ebenso hat das Gericht keine Zweifel daran, dass das Formular vom Kläger nicht ausgefüllt und übersandt worden ist sowie beim Beklagten lediglich "verloren ging". Die Nichtausfüllung der Erklärung steht im Einklang mit dem Verhalten des Klägers in anderen Verfahren beim Beklagten und auch mit dem Verhalten im hiesigen Verfahren. Denn jenseits des Befundscheines vom DM. hat der Kläger weiterhin keine Inhalte aus der Versorgungsakte vorgelegt. Der Beklagte hat die Angaben des Klägers, die bezüglich des Grades der Behinderung mit der Angabe der früheren Beigeladenen übereinstimmten, nach glaubhafter Auskunft von Herrn ET. zugrunde gelegt, ohne dass der aktuelle Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorlag. Die Frage, ob der Bescheid hätte beigezogen und insbesondere vom Kläger nachgefordert werden müssen, ist ohne Bedeutung. Denn auch er nennt nur eine psychische Störung und wäre im Kontext der (nach dem oben Gesagten irreführenden) Angaben des Klägers im Fragebogen zu lesen gewesen.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angegebenen Behinderung und dem Kündigungsgrund ist nicht ersichtlich. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht insbesondere, dass die Behinderung des Klägers bereits seit dessen Kindheit besteht, der Kläger aber zunächst über Jahre im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkam, wie die frühere Beigeladene und in der mündlichen Verhandlung auch der Kläger selbst ausführen. Der Kläger war zunächst also in der Lage, sich seiner vertraglichen Pflichten zu vergewissern und die daraus folgenden Steuerungen vorzunehmen, insbesondere zur Arbeit zu erscheinen.

In Betracht kommt allerdings ein Zusammenhang dergestalt, dass die Behinderung zu Konflikten im Betrieb führte und diese Konflikte sich wiederum auf die psychosomatische Symptomatik des Klägers auswirkten (sog. Wechselwirkung), was wiederum (mit-)ursächlich zu seinem Fernbleiben von der Arbeit am maßgeblichen BW. führte.

(b)

Sodann ist festzustellen, dass für das Fernbleiben letztlich folgende Ursachen ersichtlich sind: Angst, insbesondere vor Konflikten (und damit möglicherweise auf der Angststörung beruhend, die zwar nicht von Dr. EL. im Befundschein vom DM. erwähnt wird, aber sich bereits aus den Angaben des Versorgungsamtes im Befundschein ergibt,) oder die aus Sicht des Klägers als Begründung für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angegebene und wegen Nichtumsetzung seines Forderungskataloges angenommene fehlende vertragsgerechte Beschäftigung und schließlich eine Kombination aus beidem. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wiederum kann auf einer freien Willensentschließung oder aber auf vom Kläger zunächst nicht angegebenen psychischen Störungen, namentlich der DE. mit EU. und EV. Anteilen beruhen, deren Annahme aus Sicht des Beklagten daher seinerzeit verständlicherweise fernlag.

(c)

Ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Fernbleiben des Klägers von der Arbeit am BW. und seiner Angst - unter Außerachtlassung der DE. - ist jedenfalls vom Beklagten auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren und vorhandenen Erkenntnismittel zu Recht ausgeschlossen worden. Dies genügt für die hiesigen Zwecke, weil es die (erstmalige) nachträgliche Ausübung des Ermessens rechtfertigt.

Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

(aa)

Eine etwaige EW. wäre für den Kläger feststellbar gewesen. Hätte er festgestellt, dass ihn die EW. an der Arbeit hindert, hätte er einen Arzt aufsuchen und sich krank schreiben lassen müssen. Dies tat er aber nicht. Das Fehlen einer solchen Bescheinigung kann nicht durch bloße Behauptungen kompensiert werden. Dass der Kläger in der Lage war, entsprechende Bescheinigungen beizubringen, zeigt sein Verhalten vor dem in Rede stehenden Fehltag des BW.. Die vom Kläger für die Zeit vom EX.. bis zum BU. beigebrachte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stammte von seinem behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bl. EY. VV). Seine Stellungnahmen vom CF. macht auch klar, dass er ein Exklusivverhältnis zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sieht (Bl. EZ. R VV).

(bb)

Der Kläger hat außerdem auch nie substantiiert behauptet, der Arbeit an den maßgeblichen Tagen aus EW. ferngeblieben zu sein. Solch einer Behauptung hätte es aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast und der bestehenden Mitwirkungsobliegenheit bedurft.

Eine Behauptung beispielsweise dergestalt, dass am BW. und an den weiteren unentschuldigten Fehltagen das Aufstehen und bereits der Antritt der Arbeit besonders schwergefallen seien, eine nähere Schilderung der Situation und zudem eine Erläuterung, weshalb - anders als an anderen Tagen - kein Arzt aufgesucht werden konnte, findet sich an keiner Stelle. Entsprechende Ausführungen wären angesichts des schwankenden Anwesenheitsverhaltens aber besonders naheliegend gewesen. Sie erfolgten im Verwaltungsverfahren gar nicht und später - ohne, dass dies nach dem oben Gesagten für die hiesige Betrachtung noch relevant wäre - nur unsubstantiiert: Es blieb bei allgemeinen Ausführungen zur psychischen Behinderung und zum Rückzugsverhalten. Regelmäßig ist nur vom "die Kündigung auslösenden Verhalten" die Rede, das überdies vorgeschoben sei. Die Ausführungen erfolgen mitunter unter Bezugnahme auf Konflikte mit Menschen (Schriftsatz vom CU., Bl. FA. R GA). Soweit der Kläger mitteilt, er habe sich durch vorsorgliche Krankmeldungen gegen die Entziehung seiner Schutzmechanismen wehren müssen, bleibt dies vage, führt er nicht konkret zu bestimmten Tagen aus und erklärt auch nicht, weshalb es ihm während der Einarbeitung zunächst und auch später, am BY. möglich war, zur Arbeit zu erscheinen.

Ohne Bezug zu konkreten Tagen und auch sonst unsubstantiiert ist auch der Vortrag des Klägers, seine Behinderung sei tagtäglich präsent und erfordere seinerseits ständiges Gegensteuern, welches durch die von der früheren Beigeladenen für ihn geschaffenen Situation - ständige überdurchschnittliche Bedrohung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, dauerhafte Unterforderung, Degradierung, Gesprächsverweigerung und Stalken durch den Personalleiter der früheren Beigeladenen - erschwert bzw. unmöglich gemacht worden sei. Auch hier wird nicht ausgeführt, welche Ausprägung seiner psychischen Erkrankung bei ihm an welchem Tag zu welchen Konsequenzen geführt haben soll und weshalb diese Konsequenzen das Gegensteuern erschwert bzw. unmöglich gemacht haben.

Ob auch in Fällen wie dem hiesigen - in dem es um die Auswirkungen einer psychischen Behinderung (freilich in Wechselwirkung mit den Arbeitsumständen) und nicht um die psychischen Auswirkungen einer festgestellten physischen Behinderung geht - zu fordern ist, dass ein Gegensteuern bezüglich der behinderungsbedingten Einschränkungen unmöglich sein muss (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen), kann nach dem oben Gesagten letztlich offenbleiben. Dies erscheint aber angesichts der lediglich reflexhaften Begünstigung des Schwerbehinderten durch die Aufgabe des "unmittelbaren" Zusammenhangs und der Annahme, es reiche nicht jeder Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non aus, nicht völlig fernliegend.

(cc)

Gegen die Annahme relevanter EK. spricht auch, dass EW. einerseits und Konfliktbereitschaft bei Beharren auf dem Forderungskatalog andererseits in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen. Aus den Forderungen des Klägers spricht in Ton und Umfang eine gewisse Aggressivität, die sich im Übrigen auch durch seinen gesamten Schriftverkehr namentlich mit dem Arbeitgeber zieht. Auch sein Verhalten bei Anwesenheit im Betrieb zeugt nicht von besonderer Zurückhaltung. FB. -, FC. - oder FD. stellen sich üblicherweise anders dar. Das ganze Verhalten des Klägers zeigt fortdauernde Konfliktbereitschaft und Aggressivität (vgl. Äußerung vom BF. und Stellungnahme vom CF.). Allein diese Unterlagen lagen dem Beklagten im Entscheidungszeitpunkt vor. Dass er in der mündlichen Verhandlung anders aufgetreten ist, ist nach dem oben Gesagten für die hiesige Betrachtung nicht mehr relevant. Es änderte an der geäußerten Einschätzung - auch mit Blick auf das Krankheitsbild des Klägers - aber auch nichts.

(dd)

Gegen die Annahme, der bestehende Konflikt und die angeblich hieraus resultierende EW. hätten zum späteren Nichterscheinen des Klägers auf der Arbeit geführt, spricht schließlich, dass der Kläger nicht schon zu Beginn der Einarbeitungsphase der Arbeit fernblieb, obwohl er von Anfang an davon ausgegangen sein will, es solle nur der nächste Kündigungsgrund herbeigeführt werden, was EW. nahegelegt hätte. Vielmehr erschien er und nahm relativ lange ohne Hinweis auf etwaige EK. teil. Er wies auch vor Beginn der Einarbeitungsphase nicht auf ein entsprechendes Problem hin. Vielmehr gab er im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der vormaligen Beigeladenen am AI., in dem es um seine Zukunft dort ging, insbesondere um den beruflichen Wiedereinstieg des Klägers nach mehrjähriger Abwesenheit, ausweislich des Gesprächsprotokolls an, seine Behinderung werde ihn bei der Ausführung seiner Arbeit bei der früheren Beigeladenen in keiner Weise beeinträchtigen. In dem umfangreichen Forderungskatalog, in dem er wiederholt vertragsgerechte Beschäftigung einfordert, werden etwaige EK. nicht erwähnt. Er machte bei der späteren Zusage zu zwei Schulungstagen für das Programm "AMS" im Gegenteil deutlich, an allen übrigen Tagen die Arbeit verweigern zu wollen (Seite FE. des Urteils des Arbeitsgerichts AG. vom 12.10.2023). Im Schreiben vom FF. hiesigen Verfahren führt er auf Seite FG. seine Ausführungen vor dem Arbeitsgericht zitierend aus, an insgesamt sieben Arbeitstagen vom FH. bis zum FI. von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht zu haben. Er betont auch in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen (nahezu ausschließlich) die fehlende vertragskonforme Beschäftigung, die ihm verwehrt werde, obwohl der Umstand der psychischen Belastungen für die arbeitsgerichtliche Abwägung durchaus relevant gewesen wäre (Dau u.a., a.a.O., § 172 Rn. 6). All dies spricht im Übrigen auch für eine willentliche Steuerung seines Verhaltens (und nicht für ein psychisches Hindernis, dem nicht entgegengesteuert werden konnte, dazu s.o.); am Wenigsten für EW..

(d)

Allerdings ist ein Zusammenhang zwischen der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegenden DE. (FJ. FK. und mit EU. und EV. Anteilen), die der Kläger zunächst (und möglicherweise bewusst) nicht erwähnte, und der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einschließlich des Fernbleibens aus dem Betrieb denkbar.

bb.

Die Annahme eines (möglichen) Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund führt aber nicht dazu, dass der Bescheid des Beklagten aufzuheben wäre. Unabhängig von der Frage, ob das dem Integrationsamt im Ausgangspunkt eröffnete Ermessen im Verwaltungsverfahren ausgeübt wird und ob sich der Kläger auf die fehlende Ausübung nach seinem Verhalten im Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben, analog § 242 BGB, berufen kann, liegt hier nach Auffassung des Gerichts schon kein Ermessensausfall vor, weil eine Ermessensreduzierung auf Null bestand (vgl. für eine Ermessensreduzierung auf Null bei bestehendem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 23.05.2000 - 22 A 3145/98, 2. Leitsatz, Rn. 7, juris), sodass es Feststellung und Gewichtung des Fehlverhaltens des Klägers und dessen Schwere (vgl. OVG NRW; Beschluss vom 20.04.2009 - 12 A 2431/08, Rn. 32, juris) nicht bedurfte.

(1)

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht bereits beim Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. - im Falle der ordentlichen Kündigung - deren sozialer Rechtfertigung vor, weil damit kein zusätzlicher Schutz bestünde (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 5 B 24/13, Rn. 12 f., juris; kritisch zur Herleitung der Schutzbedürftigkeit des Schwerbehinderten aus dem bei ordentlichen Kündigungen nicht gegebenen Zusammenhangskriterium anstatt aus den schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und an der Abgrenzbarkeit von arbeits- und verwaltungsgerichtlicher Abwägung jenseits von öffentlichen Interessen zweifelnd: Dau u.a., a.a.O., § 174 Rn. 23; § 172 Rn. 6 ff.). Allerdings ist eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, wenn die Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen der wirtschaftlichen Vernunft widerspräche, weil der früheren Beigeladenen letztlich einseitig die Lohnfortzahlungspflicht auferlegt würde. Dann kann eine ausnahmsweise bestehende Pflicht zum "Durchschleppen" des Arbeitnehmers nicht mehr angenommen werden (BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 2 A 4/21, Rn. 39, juris; Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 127/89, Rn. 3, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2024, a.a.O., Rn. 36, juris).

Bei Bejahung eines entfernteren Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund gilt: Je loser der Zusammenhang zwischen Behinderung und Schädigung ist, desto geringer der Schutz und desto eher wird das Integrationsamt im Rahmen seines (dann freien) Ermessens die Zustimmung zur Kündigung erteilen (Bay. VGH, Beschluss vom 12.08.2008 - 12 ZB 07.3029, Rn. 8, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2019 - M 15 K 18.2871 u.a., Rn. 26, juris; Urteil vom 18.12.2014 - M 15 K 12.1048, BeckRS 2015, 44558; Neumann u.a., a.a.O., § 174 Rn. 22).

(2)

Anhand dieses Maßstabes ist hier Folgendes festzustellen:

Das Arbeitsverhältnis von Kläger und früherer Beigeladener war von massiven Konflikten geprägt, die sich auch nach Auffassung des Betriebsrates nicht beilegen ließen. Dieser hat daher auch der Kündigung zugestimmt. Faktisch arbeitet der Kläger seit dem Jahr 2015 nicht mehr. Herr. Dr. EL. rät dem Kläger nach dessen eigener Darstellung in der mündlichen Verhandlung von einer Rückkehr in den Betrieb nachdrücklich ("auf keinen Fall") ab. Dem Kläger wird von Herrn Dr. EL. attestiert, er leide an einer komorbiden DE.. Diese wird als FL. eingeordnet. Die FM. bzw. FN. ist durch ein durchdringendes Muster von intensivem Unwohlsein im Zusammenhang mit und reduzierter Kapazität für enge Beziehungen, durch verzerrte Wahrnehmungen und durch exzentrisches Verhalten charakterisiert. Kognitive Erfahrungen reflektieren eine blumige Abweichung von der Wirklichkeit (MSD Manual für medizinische Fachkreise, überarbeitet im September 2023). Personen mit histrionischer Persönlichkeitsstörung fordern immer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen und werden andernfalls häufig FO.. Sie zeichnen sich durch übermäßige Emotionalität aus (MSD Ausgabe für medizinische Fachkreise, überarbeitet im September 2023). Häufig ist bei solchen Personen laut ICD ER. auch egozentrisches Verhalten, eine fehlende Bezugnahme auf andere, leichte Verletzbarkeit und ständiges manipulatives Verhalten festzustellen. FP. und FQ. bedürfen keiner weitergehenden Erläuterung. Hinzu kommt eine DY., die anhaltende körperliche Beschwerden ohne ausreichende medizinische Erklärung bedeutet. Der Kläger wird mit EA. und DZ. behandelt. Der Kläger selbst hat sowohl gegenüber seinem Arbeitgeber als auch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er habe kein Sozialleben und verlasse das Haus nur zum Einkaufen.

All dies führt zu der Einschätzung, dass es schon zumindest sehr schwierig wäre, den Kläger in einem anderen Betrieb zu beschäftigen, in dem er mit Menschen umgehen muss, selbst wenn das Verhältnis zu den Mitarbeitern unbelastet wäre. Im Betrieb der früheren Beigeladenen und jetzigen Beigeladenen zu 2) und insbesondere - aber nicht nur - auf dem früheren Arbeitsplatz kann von einem unbelasteten Verhältnis zu den Mitarbeitern und einer Einsatzmöglichkeit dagegen keine Rede sein. Dies gilt aus Sicht des Gerichts ungeachtet der Frage, ob einzelne Mitarbeiter namentlich in Betriebsführung und Geschäftsleitung ausgeschieden sind, wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung zumindest angedeutet hat.

Das Gericht legt insofern - vor dem Hintergrund gerade der attestierten und in der mündlichen Verhandlung vom Kläger auch eingeräumten Wahrnehmungsverzerrungen (Unsicherheit zwischen Wahrnehmung und Aussagen bzw. Spiegeln durch die Umwelt) - die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe letztlich nur mit Herrn AS. und Herrn FR. Probleme gehabt (der Betriebsrat wird später ergänzt), nicht zugrunde. Es teilt vielmehr die Einschätzung des Arbeitsgerichts FS. g. Es ist auffällig, dass der Kläger keinerlei Schuld an dem Zerwürfnis mit der Geschäftsführung bei sich sieht. Zwanghaftes Verhalten stellt er in der mündlichen Verhandlung als fernliegende Unterstellung dar, obwohl im Befundschein gerade hiervon die Rede ist. Der Kläger gesteht beiläufig ein, Herr AS. habe gegen den Willen des Betriebsrates lange an ihm festgehalten, was seine Annahme, man habe ihm wegen eines FT. Anfalls loswerden wollen, noch fernliegender erscheint.

Zur (fehlenden) Berechtigung seines Forderungskataloges hat das Arbeitsgericht FS. g (Seite FU. des Urteils vom 12.10.2023) bereits alles Wesentliche ausgeführt - weshalb faktisch den Arbeitgeber einseitig die Lohnfortzahlungspflicht träfe: Der Katalog macht deutlich, dass eine Zusammenarbeit mit dem Kläger, die der Beigeladenen mehr einbrächte, als wenn er zu Hause bliebe, kaum denkbar ist. Dies stuft die Interessen des Klägers weiter herab. Dass der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung angibt, die Erfüllung seines Forderungskataloges sei weitgehend verzichtbar und er könne bei Zugriff auf das ERP-System weiterarbeiten, kontrastiert erkennbar mit seinem vorangegangenen Verhalten und wird als prozessangepasstes Verhalten gewertet. Insofern liegt auch das häufig bei histrionischen FV. vorliegende manipulative Verhalten nah, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt.

Hinzu kommt, dass ihm - wie das Arbeitsgericht AG. ebenfalls ausgeführt hat - bezüglich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens zu machen ist (, was im Übrigen nur bei angenommener Willenssteuerung in Betracht kommt). Diese Einschätzung beruhte auf dem Fehlen gerade am Ende der Einarbeitungszeit ohne Abwarten der Neueingliederung - trotz Hinweisen der Beigeladenen auf die Konsequenzen des Fernbleibens - und dem Forderungskatalog (S. FW. f. des Urteils vom 12.10.2023). Der Kläger hat nicht nur deutlich gemacht, dass er die Arbeitsleistung auf Dauer zurückhalten werde, bis sein Forderungskatalog umgesetzt werde. Er hat auch deutlich gemacht, dass er selbst im Falle einer Umsetzung des Kataloges keinen Handschlag ohne explizite Weisung tun werde (S. FE. des Urteils vom 12.10.2023). Das Landesarbeitsgericht hat von beharrlicher Arbeitsverweigerung bei gleichzeitiger besonderer Loyalitätspflicht als Führungskraft gesprochen (S. FX. des dortigen Urteils).

Schließlich sprechen die vorsorglichen Krankmeldungen des Klägers, der sich nicht in der Lage sieht, täglich bis 8.30 Uhr bei der Beigeladenen anzurufen, wenn er schon nicht arbeiten muss, und die fehlende Bereitschaft, zumindest ein Notrufsystem einzusetzen (Bl. FY. R VV), um eine rechtzeitige Organisation im Betrieb zu ermöglichen, eine ganz eigene Sprache bezüglich Belastbarkeit und Kooperationswilligkeit des Klägers. Ähnliches gilt für seine Einsetzbarkeit vor dem Hintergrund von E-Mails an nahezu sämtliche Beschäftigte (Bl. FZ. VV), Auseinandersetzungen auch mit externen EDV-Ausbildern (S. GA. GA), die behauptete Unzulässigkeit der Betätigung einer Klingel (Bl. FE. VV) und seine nach eigenen Aussagen (auch in der mündlichen Verhandlung noch) nicht vorhandenen sozialen Kontakte.

Es ist klarzustellen, dass - unabhängig von den Verursachungsanteilen für den entstanden Konflikt zwischen Kläger und Beigeladener und unabhängig von einer Verschuldensfrage - jedenfalls eine Zerrüttung des Verhältnisses vorliegt, die eine (auch anderweitige) Einsetzbarkeit, die für die Beigeladene per Saldo zu irgendeinem Vorteil führen könnte, unmöglich macht. Bereits hierauf beruht die Annahme der Ermessensreduzierung auf Null.

cc.

Nähme man entgegen den obigen Ausführungen an, die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null, lägen nicht vor, gölte Folgendes:

Der Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung auf die Vorlage des Befundscheines vom DM. nicht mit einer (erstmaligen) Ermessensausübung reagiert, die zusätzlich zu den vom Arbeitsgericht AG. angestellten Erwägungen auch die öffentlichen Belange berücksichtigen müsste.

In der mündlichen Verhandlung wurde - nach ausführlicher Erörterung der Rechtslage, einschließlich der Bedeutung von nunmehr vorliegenden Erkenntnismitteln für die Beurteilung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - seitens des Gerichts mitgeteilt, dass eine erstmalige Ermessensausübung im Verwaltungsprozess zwar grundsätzlich wegen der insoweit bestehenden materiell-rechtlichen und prozessualen Grenzen (zu Letzteren § 114 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht komme. Dies könne allerdings nicht gelten, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - durch Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit und Nichtgenügen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast bewirkt, dass die Behörde wegen fehlender Erkenntnismittel davon ausgehen muss, sie dürfe kein Ermessen ausüben. Hole der Betroffene die Mitwirkungshandlungen dann erst im Verwaltungsprozess nach, müsse eine erst dadurch für die Behörde erkennbare erforderliche erstmalige Ermessensausübung möglich sein. Von einer unzumutbaren Rechtsverteidigung könne dann keine Rede sein. Methodisch ist dies hinsichtlich der prozessualen Beschränkungen möglicherweise über eine teleologische Reduktion des § 114 Satz 2 VwGO zu bewirken.

Hierauf hat die Vertreterin des Beklagten lediglich festgestellt, man sei der Auffassung, seinerzeit (d.h. am CL.) richtig gehandelt zu haben, da weitere Erkenntnisse zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Ob sie dies mit Blick auf die - ebenfalls erörterte - Möglichkeit der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null und auf die möglicherweise bestehende Option des Vortrags in einem etwaigen Berufungszulassungsverfahren getan hat (bezüglich der (üblichen) Nachbesserung von Ermessenserwägungen vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.07.2025 - 1 LB 127/13, Rn. 51-53, juris; VGH BW, Beschluss vom 13.12.2023 - 12 S 3623, Rn. 27, juris), ist unklar. Die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Schwierigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung legen dies aber eher nicht nahe.

Abgesehen vom konkreten Fall erschließt sich zumindest dem Gericht nicht ohne Weiteres, weshalb der Beklagte in "wackligen" Fällen des abgelehnten Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund nicht vorsorglich und hilfsweise sein Ermessen bereits im Verwaltungsverfahren ausübt, um dem andernfalls häufig vorkommenden späteren Einwand der Nichtausübung des Ermessens zu entgehen.

dd.

Von einem in jedem Fall zu prüfenden und vom Kläger angenommenen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der vormaligen Beigeladenen in Gestalt des Vorschiebens eines Kündigungsgrundes kann angesichts der Präsenz- und Leistungsbilanz des Klägers (auch in den Jahren vor GB.) nicht die Rede sein. Der Beklagte hat dies zu Recht verneint.

C.

Der Kläger mag erwägen, ob er zur Vermeidung von Prozesskosten in weiteren Instanzen mit dem Beigeladenen zu 1) bzw. dessen Prozessbevollmächtigter in Verbindung tritt und auf das von ihm zunächst abgelehnte Angebot vom GC. zurückkommt (vergleichsweise Einigung bzw. Klagerücknahme gegen Zahlung von drei Monaten Insolvenzgeld). Gegebenenfalls besteht auch dort ein Interesse an der endgültigen Beendigung des Rechtstreits. Auf den entsprechenden Aktenvermerk, der den Beteiligten übersandt worden ist, wird verwiesen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Eine Beteiligung der beiden Beigeladenen an den Verfahrenskosten scheidet mangels gestellter Anträge (Beigeladene zu 2)) bzw. mangels Unterliegens (Beigeladene zu 1)) aus, § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Billig ist eine Kostentragung durch die unterliegende Partei im Regelfall nur dann, wenn sich ein Beigeladener durch die Stellung eines eigenen Antrags seinerseits einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO aussetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2021 - 7 KS 88/20, Rn. 3, juris). Die Prozessbevollmächtige des Beigeladenen zu 1) hat auf Hinweis zu Risiko und Vorteil des Stellens von Anträgen als Beigeladener nach längerem Überlegen mitgeteilt, dass sie den Antrag stellen wolle, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Eine Erstattung ist aber nur möglich, wenn ein Sachantrag gestellt wird, so dass der entsprechende Antrag als Antrag auf Klageabweisung auszulegen ist (vgl. auch bereits Schriftsatz der früheren Beigeladenen vom GD.). Wegen des Unterliegens des Klägers sind die Kosten daher erstattungsfähig.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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