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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 24.09.2025 – 7 A 21/24

ECLI:DE::2025:0924.7A21.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verlängerung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.

Die Klägerin wurde 2002 und 2003 von ihrem damaligen Ehemann an Leib und Leben bedroht. Ebenfalls im Jahr 2003 trat die Klägerin als Zeugin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ihren damaligen Ehemann auf und machte eine für ihn nachteilige Aussage. Die Ehe wurde 2003 nach deutschem Recht geschieden. Ihr vormaliger Ehemann verlangte von der Klägerin zugleich die Abgabe einer Scheidungsvollmacht zwecks Ehescheidung auch nach türkischem Recht, um ihm eine Wiederheirat zu ermöglichen und so aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Die Klägerin lehnte dies ab. Auf Antrag der Klägerin wurde zu ihren Gunsten 2003 eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen.

Auf Antrag der nunmehr mit dem Kläger verheirateten Klägerin wurde 2009 zu ihren Gunsten erneut eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. Die Klägerin gab in diesem Zusammenhang an, ihr Ex-Ehemann sei in die Türkei abgeschoben und dort inhaftiert worden; bei der Abschiebung habe er ihr angedroht, zurückzukommen und sie "fertigzumachen". Am 22.11.2008 sei versucht worden, in ihre Wohnung einzudringen, was sie zu einem Wohnungswechsel bewogen habe.

Der Ex-Ehemann der Klägerin verfügt jedenfalls seit 2011 über eine Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Auskunftssperre wurde in der Folge auf Antrag der Kläger mehrfach verlängert und galt seit 2013 auch zugunsten des Klägers.

Im Rahmen ihres Verlängerungsantrags 2013 berichteten die Klägerin sowie die mit der Klägerin befreundete Frau G. H. von "Kontrollfahrten" seitens des Ex-Ehemanns der Klägerin bei deren engen Freunden sowie von Anrufen, um die neue Adresse der Klägerin zu erfahren.

Im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag 2015 gab der Kläger an, im Sommer desselben Jahres bei einer Autofahrt zusammen mit der Klägerin zufällig von deren Ex-Ehemann entdeckt und sodann verfolgt worden zu sein. Auch Frau G. H. berichtete wiederum von betont langsamen Fahrten des Ex-Ehemanns der Klägerin durch die Siedlung, in der die Klägerin ihren Wohnsitz hat.

Mit Datum vom 17.08.2021 brachte der Kläger polizeilich zur Anzeige, am 08.07.2021 sei ein Reifen seines PKW zerstochen worden. Er äußerte einen Tatverdacht gegen den Ex-Ehemann der Klägerin. Das Strafverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Kläger brachte ferner 2022 zur Anzeige, es habe eine Schraube im Reifen seines PKW gesteckt, wobei er erneut einen Tatverdacht gegen den Ex-Ehemann der Klägerin äußerte. Als Tatort gab der Kläger seine Wohnanschrift an. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sich die Schraube mit hoher Wahrscheinlichkeit schon länger im Reifen befand. Auch dieses Strafverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen ihres Verlängerungsantrags 2023 berichteten die Kläger davon, 2022 und 2023 hätten sich mehrfach fremde Personen auf ihrem Grundstück aufgehalten, um herauszubekommen, wer dort wohne. Diese hätten sich auf den Versuch, sie zur Rede zu stellen, jeweils schnell entfernt. Ferner sei ein Schreiben der Beklagten vom 01.09.2023 von Unbekannten geöffnet und dann in den Briefkasten an ihrer Wohnanschrift eingelegt worden. Auch komme es weiterhin dazu, dass ihnen ihr Ex-Ehemann sowie Dritte mit dem Auto folgten.

Mit Datum vom 10.01.2024 teilte die Polizeidirektion B-Stadt der Beklagten mit, polizeilich relevante Erkenntnisse gegen den Ex-Ehemann der Klägerin lägen nicht vor. Seitens der Polizeibehörde bestünden keine Erkenntnisse, die die Annahme einer konkreten Gefährdung der Kläger rechtfertigen würden.

Die Beklagte teilte den Klägern mit Bescheid vom 17.01.2024 mit, die Auskunftssperre gelöscht zu haben, da nach ihren Erkenntnissen entweder die Voraussetzungen für deren Eintragung nicht mehr vorlägen oder ein erforderlicher Antrag auf Verlängerung nicht gestellt worden sei.

Mit Eingang vom 08.02.2024 haben die Kläger Klage erhoben. Ebenfalls gestellte Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (7 B 12/24 und 7 B 13/24) haben sich aufgrund der Mitteilung der Beklagten, die Sperre bis zum Abschluss des Klageverfahrens bestehen zu lassen, erledigt.

Ergänzend tragen die Kläger vor, im Jahr 2020 sei die Schwester der Klägerin an ihrer Arbeitsstelle von einer männlichen Person, welche nach dem äußeren Erscheinungsbild dem Umfeld des Ex-Ehemanns zuzurechnen sei, angesprochen worden, um den Aufenthaltsort der Klägerin zu erfahren. Weiterhin sei es im Dezember 2023 erneut dazu gekommen, dass der Kläger im Rahmen einer Autofahrt in A-Stadt zufällig von einer Person entdeckt und sodann verfolgt worden sei. Schließlich sei im Januar 2025 durch eine Rechtsanwältin eine Abfrage der Adresse der Kläger bei der Beklagten gestellt worden.

Strafanzeigen erstatteten die Kläger - außer in den Fällen der Beschädigungen am PKW 2021 und 2022 - jeweils nicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 17.01.2024 eine Auskunftssperre gem. § 51 BMG im Melderegister einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, aus den vorgetragenen Tatsachen ergebe sich nicht hinreichend substantiiert eine aktuelle Gefährdung der Kläger. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Wohnanschrift der Kläger dem Ex-Ehemann der Klägerin ohnehin bereits bekannt sei.

Die Beteiligten haben im Rahmen eines Erörterungstermins jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter zu Protokoll erklärt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann über die Klage nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und nach § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, nachdem die Beteiligten jeweils zugestimmt haben.

A.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG dar. Es handelt sich um einen konstitutiven Rechtsakt der Meldebehörde, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 5/05 -, juris Rn. 12; Schwabenbauer, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, 1. Aufl. 2022, BMG § 51 Rn. 98 f., beck-online).

Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2024 ist in der Weise auszulegen, dass mit ihm die Vornahme der begehrten Verlängerung der Auskunftssperre abgelehnt wird. Zwar ist der Wortlaut des Bescheids missverständlich. Jedoch enthält der Bescheid zugleich eine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich einer etwaigen Klage "[g]egen diesen Verwaltungsakt", was bei einer bloßen Information über eine rein tatsächlich erfolgte Löschung nicht sinnvoll wäre. Dass der Bescheid vom 17.01.2024 in der vorgenannten Weise von der Beklagten gemeint war, ergibt sich auch aus deren Klageerwiderung vom 11.03.2024.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verlängerung der Auskunftssperre.

I.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist dabei insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG).

Die Annahme i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG ist gerechtfertigt, wenn sich aus den der Prüfung zugrunde liegenden Tatsachen die Prognose ergibt, dass - bei unterstellter Auskunftserteilung - zum einen eine Nutzung der Meldedaten zur Kontaktaufnahme und zum anderen eine damit verbundene Nachteilszufügung gegenüber der betroffenen Person hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. Schwabenbauer, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, 1. Aufl. 2022, BMG § 51 Rn. 12, beck-online).

Die Vorschrift verlangt dabei keine Gewissheit bzgl. einer bestimmten konkreten Gefahrenlage, sondern nur einen Verdacht, der allerdings durch räumliche, zeitliche, personelle oder andere Wahrscheinlichkeitsindikatoren näher spezifiziert sein muss. Indes reichen allein Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen. Insoweit gelten für die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen, da eine Auskunftssperre die gesetzgeberisch bezweckte Möglichkeit für Private, Informationen über eine Person im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft zu erhalten, ganz erheblich einschränkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2023 - 19 A 987/21 -, juris Rn. 6; ferner Bay. VGH, Urteil vom 02.12.2015 - 5 B 15.1423 -, juris Rn. 23, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 29.11.2023 - 19 A 41/22 -, juris Rn. 36).

Keine Rolle spielt dabei die Wahrscheinlichkeit eines (erfolgreichen) Antrags auf eine Melderegisterauskunft durch den potenziellen Gefährder, hier also den Ex-Ehemann der Klägerin (vgl. Schwabenbauer, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, 1. Aufl. 2022, BMG § 51 Rn. 13, beck-online).

II.

Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass den Klägern durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für ihre schutzwürdigen Interessen erwachsen kann, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Raum steht eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Kläger allein im Zusammenhang mit dem Ex-Ehemann der Klägerin.

1.

Es erscheint dem Gericht bereits zweifelhaft, ob die vorgetragenen Vorfälle, die sich in der Wahrnehmung der Kläger fraglos als belastend darstellen müssen, im inneren Zusammenhang miteinander stehen und tatsächlich auf den Ex-Ehemann der Klägerin zurückgehen. So liegen sowohl die Scheidung als auch die für den Ex-Ehemann nachteilige Zeugenaussage der Klägerin bereits mehr als 20 Jahre zurück. Auch verfügt der Ex-Ehemann der Klägerin jedenfalls bereits seit dem Jahr 2011 über eine Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, sodass zumindest mit Blick auf aufenthaltsrechtliche Belange kein Anlass (mehr) besteht, die Klägerin zur Abgabe einer Scheidungsvollmacht zwecks Ehescheidung nach türkischem Recht zu drängen.

Ferner liegen polizeilich relevante Erkenntnisse gegen den Ex-Ehemann der Klägerin nicht vor. Insbesondere konnten ihm Straftaten zum Nachteil der Kläger nicht nachgewiesen werden, was bei (im Raum stehenden) Nachstellungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren erstrecken, zwar nicht zwingend, aber doch naheliegend wäre. Zugleich erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang wenig nachvollziehbar, weshalb die Kläger in zahlreichen Fällen, obwohl sie nach eigener Aussage unter häufiger Verfolgung seitens des Ex-Ehemanns der Klägerin leiden, keine Strafanzeige erstatteten (vgl. zu unterbliebenen Strafanzeigen auch VG Augsburg, Urteil vom 29.08.2006 - Au 1 K 06.856 -, juris Rn. 23). Entgegen der Annahme der Kläger bedarf es für eine strafrechtliche Verfolgung - in Betracht kommen dürfte der Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) - gerade keines Körperverletzungserfolgs o.ä.

Soweit die Kläger demgegenüber tatsächlich Strafanzeigen erstatteten - nämlich in den beiden Fällen der beschädigten PKW-Reifen -, wobei sie gerade einen Verdacht gegen den Ex-Ehemann der Klägerin äußerten, wurden die Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, was ebenfalls - wenngleich nicht zwingend - gegen das Vorliegen einer glaubhaft gemachten Gefährdung spricht (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 08.12.2015 - 10 K 7196/14 -, juris Rn. 25; Schwabenbauer, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, 1. Aufl. 2022, BMG § 51 Rn. 27, beck-online).

Unabhängig hiervon bestehen seitens der Polizeibehörde keine Erkenntnisse, die die Annahme einer konkreten Gefährdung der Kläger rechtfertigen würden, wobei das Gericht nicht verkennt, dass eine Bindung an eine polizeiliche Gefahrenprognose nicht besteht (vgl. Schwabenbauer, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, 1. Aufl. 2022, BMG § 51 Rn. 25, beck-online).

2.

Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich gerade aus einer (möglichen) Melderegisterauskunft Gefahren für schutzwürdige Interessen der Kläger ergeben.

Hieran fehlt es unter anderem dann, wenn die Daten, deren potenzielle Herausgabe die Gefährdung begründet - hier namentlich die Wohnanschrift der Kläger - dem im Raum stehenden Gefährder bereits bekannt sind, weil die Auskunftssperre dann keinen Schutz mehr zu begründen vermag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2011 - OVG 5 N 15.08 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2021 - 19 A 4062/19 -, juris Rn. 18; Schwabenbauer, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, 1. Aufl. 2022, BMG § 51 Rn. 9, beck-online).

So liegt der Fall hier. Namentlich haben die Kläger in Bezug auf eine mögliche Gefährdung ihrer schutzwürdigen Interessen vorgetragen, am 09.06.2022 sei es an ihrer Wohnanschrift zu einer Sachbeschädigung am Reifen ihres PKW gekommen. Ferner hätten sich in den Jahren 2022 und 2023 mehrfach fremde Personen auf ihrem Grundstück aufgehalten, um Nachforschungen anzustellen. Schließlich sei ebenfalls 2023 ein Schreiben der Beklagten von Unbekannten geöffnet und in den klägerischen Briefkasten eingelegt worden.

Unterstellt man zugunsten der Kläger diese Vorkommnisse als wahr sowie ihren Zusammenhang mit der Person des Ex-Ehemanns der Klägerin, so ergibt sich jedoch aus ihnen, dass dieser - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - bereits über die Wohnanschrift der Kläger Kenntnis gehabt haben muss. Denn es erschiene lebensfremd anzunehmen, der Ex-Ehemann der Klägerin - einen Zusammenhang der Vorkommnisse mit seiner Person unterstellt - oder von ihm beauftragte Dritte würden gleichsam auf gut Glück Autoreifen beschädigen bzw. auf einem zufällig ausgewählten Grundstück (mehrfach) Nachforschungen anstellen. Das gilt erst recht mit Blick auf das an die Kläger adressierte, von Unbekannten geöffnete Schreiben. Denn wenn man wiederum zugunsten der Kläger unterstellt, dass das unbefugte Öffnen des Briefes und dessen anschließender Einwurf in den Briefkasten der Kläger dem Ex-Ehemann der Klägerin zuzurechnen ist, ergibt sich hieraus umso deutlicher, dass diesem die Anschrift der Kläger bekannt sein muss.

Soweit die Kläger darüber hinaus vorgetragen haben, noch im Dezember 2023 in A-Stadt von einem fremden Fahrzeug verfolgt worden zu sein, steht dies dem zuvor Gesagten nicht entgegen. Denn unterstellt man den Vortrag zugunsten der Kläger wiederum als wahr, so ergibt sich - entgegen der klägerseits vorgetragenen Schlussfolgerung - keineswegs, dass Ziel der Verfolgung die Ermittlung der Wohnanschrift der Kläger war. Erheblich näher liegt dann - in Anbetracht der zuvor genannten Vorkommnisse, die die Kenntnis der klägerischen Wohnanschrift durch den Ex-Ehemann der Klägerin voraussetzen - die Annahme, es habe den Klägern lediglich allgemein Angst gemacht werden sollen bzw. es habe durch eine wahrnehmbare Verfolgung in ihre freie Lebensgestaltung eingegriffen werden sollen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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