Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Osnabrück
Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 04.11.2025 – 7 A 229/23
ECLI:DE::2025:1104.7A229.23.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstufung der von ihr in Verkehr gebrachten Druckgasflaschen für Heliumgas zur Befüllung von Ballons einschließlich des zugehörigen Abfüllventils als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Die Klägerin vertreibt nicht wiederbefüllbare Druckgasflaschen aus Stahl mit dem Schriftzug J., die mit 0,42 m3 nicht entflammbarem Helium mit einem Reinheitsgrad von 99,996 % befüllt sind und die der Befüllung von ca. 50 Luftballons dienen. Zu jeder Druckgasflasche gehört ein Abfüllventil aus Kunststoff und Metall, welches in einem an der Druckgasflasche befestigten Kunststoffbeutel gesondert verpackt ist. Der Vertrieb erfolgt in einer Faltschachtel aus Karton. Auf der Faltschachtel findet sich unter anderem der Aufdruck: "Hergestellt für: K.".
Am 26.05.2019 beantragte ein registrierter Sachverständiger im Sinne des § 3 Abs. 15 VerpackG bei der Beklagten eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG über die Einordnung der Druckgasflasche und die Faltschachtel als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG. Mit am 18.02.2020 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Sachverständige mit, dass auch über das Abfüllventil eine Einordnungsentscheidung getroffen werden solle.
Mit Bescheid vom 10.03.2020 zog die Beklagte die Klägerin von Amts wegen zum Verwaltungsverfahren hinzu. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, welcher erstmals am 09.04.2020 per Fax bei der Beklagten einging.
Mit an den antragstellenden Sachverständigen adressierten Bescheid vom 11.05.2022 entschied die Beklagte über die Einordnung der zu prüfenden Gegenstände. Der Tenor des Bescheids lautet: "Die nicht wiederbefüllbare Druckgasflasche aus Stahl mit dem Schriftzug L. zur Befüllung mit 0,42 m3 99,996% reinem, nicht entflammbaren Heliumgas für ca. 50 Ballons und das Abfüllventil aus Kunststoff und Metall (Länge 8,7 cm) in einer Faltschachtel aus Karton (Länge x Breite x Höhe 24,7 cm x 24,7 cm x 43,2 cm) gemäß den in der Anlage beigefügten Abbildungen sind eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des § 3 Absatz 8 VerpackG."
Zur Begründung führte die Beklagte aus: Bei den Prüfgegenständen handle es sich um Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG. Die Druckgasflasche diene der Aufnahme und dem Schutz des Heliums. Die Faltschachtel habe Aufnahme- und Darbietungsfunktion. Das Abfüllventil sei in die Verpackung integriert im Sinne der Nr. 1 Buchst. c der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG. Sowohl hänge der Kunststoffbeutel, in dem das Ventil verpackt sei, an der Druckgasflasche, als auch sei das Ventil der Druckgasflasche funktional zuzuordnen.
Die Prüfgegenstände seien auch keine integralen Bestandteile des Produkts im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG. Erforderlich hierfür sei, dass zwischen den Komponenten eine Einheit entstehe, die erst in dieser Verbindung als ein einheitliches Produkt besonderer, eigener Zweckbestimmung anzusehen sei. Das sei hier zu verneinen, denn bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Heliums, dem Steigenlassen von Luftballons, seien die Prüfgegenstände nicht mehr von Bedeutung. Dementsprechend erstrecke sich deren Beziehung zum Helium auch nicht über dessen gesamte Lebensdauer, wie von der Norm verlangt. Es handle sich bei der Druckgasflasche vielmehr lediglich um eine produktspezifische Verpackung und beim Abfüllventil um einen Verpackungsbestandteil.
Die Verpackung sei auch eine Verkaufsverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG, denn Ware (das Helium) und Verpackung würden angesichts der Füllmenge - Helium für ca. 50 Luftballons - typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit angeboten.
Die Verpackung sei systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG, da sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfalle.
Schließlich liege auch keine Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne von § 12 Nr. 4 VerpackG (nunmehr § 12 Abs. 2 Nr. 3 VerpackG) vor, für die eine Systembeteiligungspflicht zu verneinen sei, denn das Helium stelle kein schadstoffhaltiges Füllgut im Sinne der Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG dar.
Den Feststellungsbescheid richtete die Beklagte auch an die Klägerin und versandte ihn am selben Tag, am 11.05.2022, per E-Mail an deren damaligen Bevollmächtigten.
Als eingescannte Anlage zu einer E-Mail vom 10.06.2022 und dann nochmals per Fax vom 13.06.2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Einordnungsbescheid. Zur Begründung führte sie aus, die Druckgasflasche stelle bereits keine Verpackung im Sinne des VerpackG dar, sondern sei integraler Teil des Produkts im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG. Ohne ein geeignetes Behältnis sei das Heliumgas nicht transportabel oder verwendbar. Insbesondere müsse eine Vermischung mit der Außenluft verhindert werden. Das Produkt könne somit nicht auf eine andere Art als mittels Druckgasflasche vertrieben werden.
Die Bewertung als integraler Teil des Produkts entspreche auch den gesetzgeberischen Wertungen, die sich aus der Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG ergäben. Aus der Tatsache, dass danach unter anderem wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen als Verpackungen gölten, sei zu folgern, dass dies für nicht wiederbefüllbare Stahlflaschen gerade nicht gelte. Auch entspreche die streitgegenständliche Druckgasflasche einer Reihe von Beispielen, in denen nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG das Vorliegen einer Verpackung zu verneinen sei, so Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeuteln und Kaffeepads, Tonerkartuschen und Beuteln aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel. Diese hätten alle gemeinsam, dass sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des jeweiligen Produkts zwingend erforderlich seien. So könnten etwa aus einer Druckerpatrone oder einer Getränkesystemkapsel die Tinte bzw. der Getränkeextrakt theoretisch einzeln entnommen werden, die korrekte Nutzung innerhalb eines Drucker- oder Getränkesystems funktioniere aber nur im Zusammenspiel von Produkt und integralem Produktbestandteil.
Die Lebensdauer des Produkts ende zudem mit dem Einfüllen des Heliums in Ballons. Denn hierbei komme es zu einer Vermischung mit der teilweise im Ballon vorhandenen Außenluft, sodass sich die Reinheit des Heliums ändere. Auch bestehe keine Möglichkeit der Rückfüllung in die Gasflasche mehr. Dies sei wiederum vergleichbar mit der Verwendung einer Tonerkartusche.
Hilfsweise führte die Klägerin darüber hinaus an, es handle sich bei der Gasdruckflasche nicht um eine Verpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfalle. Anfallstelle des Abfalls sei der Ort, an dem der Anfall entstehe, also von der Verpackung zum Abfall werde. Insofern sei auf § 3 Abs. 1 und 2 KrWG abzustellen. Der Besitzer müsse die Verpackung einer Verwertung oder Beseitigung zuführen oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgeben. Stelle der Besitzer seine Verpackung nicht in seinem privaten Haushalt bzw. der nach § 3 Abs. 11 Satz 2 VerpackG gleichgestellten Anfallstelle den mit Verwertung oder Beseitigung beauftragten Dritten zur Verfügung, sondern bringe er die Verpackung zu einer anderweitigen Rücknahmestelle, so falle der Abfall jedoch dort - und eben nicht beim privaten Endverbraucher - an. Bei den streitgegenständlichen Druckgasflaschen sei es schon aufgrund ihrer Größe unüblich, diese im regulären Hausmüll zu entsorgen. Sie würden überwiegend, wie auch in den Entsorgungshinweisen der Klägerin angegeben, über einen regionalen Recycling- oder Wertstoffhof entsorgt.
Ferner sei das beigefügte Abfüllventil als eigenes Produkt bzw. als ein unmittelbar am Produkt hängendes bzw. befestigtes Zusatzelement ohne Verpackungsfunktion im Sinne der Nr. 1 Buchst. c Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG zu bewerten. In Abgrenzung hierzu führe Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG Beispiele für Gegenstände auf, die im Sinne der Nr. 1 Buchst. c der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Verpackung oder als Teil der Verpackung gölten, nämlich unter anderem unmittelbar am Produkt hängende oder befestigte Etiketten, die Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses, Kunststoffumhüllungen, Dosierhilfen als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln und in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integrierte mechanische Mahlwerke. Diesen sei gemein, dass sie zwar jeweils eine eigenständige Funktion hätten, jedoch physisch mit der Verpackung verbunden seien. Nicht erfasst sein sollten damit Gegenstände mit eigener Funktion, denen es an einer physischen Verbindung fehle. Gegenstände, die lediglich unmittelbar an einem Produkt hingen oder befestigt seien, könnten ausschließlich bei einer zusätzlichen Verpackungsfunktion als Verpackungsbestandteil eingeordnet werden. Eine solche weise das Abfüllventil jedoch nicht auf, denn es diene weder der Aufbewahrung, dem Transport oder dem Schutz des Heliums, noch sei es für die Nutzung des Produkts zwingend erforderlich, da Ballons sich auch über das metallische Gasventil direkt an der Gasdruckflasche befüllen ließen.
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Mit E-Mail vom 17.02.2023 hörte das Umweltbundesamt als Widerspruchsbehörde die Klägerin zu der beabsichtigten Zurückweisung der Widersprüche vom 09.04.2020 und vom 10.06.2022 an. Die Klägerin verwies in ihrer Antwort auf die bereits abgegebene Widerspruchsbegründung und sah von einer weiteren Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 28.08.2023, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 30.08.2023, wies das Umweltbundesamt sowohl den Widerspruch gegen die Hinzuziehung als auch den Widerspruch gegen die Einordnungsentscheidung zurück. Zur Begründung führt der Widerspruchsbescheid namentlich aus: Die Druckgasflasche habe insbesondere Aufnahme- und Schutzfunktion für das Helium und erfülle damit Verpackungsfunktionen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG.
Sie bilde auch keinen integralen Bestandteil des Produkts im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG. Zum einen besitze die Druckgasflasche die Aufnahme- und Schutzfunktion nicht während der gesamten Lebensdauer des Heliums. Dessen bestimmungsgemäße Nutzung beginne gerade erst mit dem Einfüllen in einen Ballon. Die Vermischung mit Außenluft sei dabei unerheblich, denn die grundlegenden Eigenschaften des Heliums, insbesondere die Fähigkeit, dem Ballon das Aufsteigen zu ermöglichen, blieben erhalten. Zum anderen fehle es auch an einer Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung, zum gemeinsamen Verbrauch oder zur gemeinsamen Entsorgung von Helium und Druckgasflasche. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Heliums sei gerade eine Trennung von der Flasche erforderlich. Die Flasche werde nach der Entleerung entsorgt, das Helium werde dagegen nach und nach verbraucht, wenn es aus den Luftballons wieder in die Atmosphäre entweiche. Unerheblich sei dagegen, dass das Helium aufgrund seines Aggregatzustands zwingend auf eine Verpackung angewiesen sei.
Auch der Verweis auf die in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Beispiele rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die dortige Liste sei bereits nicht abschließend. Wenn dort unter den als Verpackung geltenden Beispielen von wiederbefüllbaren Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen mit Ausnahme von Feuerlöschern die Rede sei, dann sei daraus nicht zu schließen, dass nicht wiederbefüllbare Stahlflaschen keine Verpackung darstellten. Für deren Nennung im Gesetz habe schlicht kein Anlass bestanden.
Mit den nach den gesetzlichen Beispielen nicht als Verpackung geltenden Getränkesystemkapseln, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt würden, sei die Druckgasflasche nicht vergleichbar. Eine Parallele bestehe vielmehr allenfalls zu Getränkesystemkapseln, die nach dem Gebrauch leer seien; diese rechne das Gesetz aber gerade zu den Verpackungen. Auch Tonerkartuschen seien mit der Gasdruckflasche nicht vergleichbar, denn diese interagierten mit dem Drucker und ermöglichten so erst das Drucken. Zudem sei ihre Verbindung mit dem Drucker - bis zu ihrem Entleeren - auf Dauer angelegt.
Im Hinblick auf das Abfüllventil liege kein unmittelbar am Produkt hängendes bzw. befestigtes Zusatzelement im Sinne der Nr. 1 Buchst. c Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG vor, sondern ein in die Verpackung integriertes Zusatzelement im Sinne des Satzes 1 der Norm, das damit als Teil der Verpackung gelte. Es habe eine unmittelbare funktionale Verbindung zur Druckgasflasche. Trotz gesonderter Verpackung sei es in die Verpackung integriert, denn die Integration setze keine unmittelbare Verbindung voraus, sondern lasse eine bloße Einbeziehung - hier durch eine Befestigung an der Druckgasflasche im Beutel - genügen. Das ergebe sich auch daraus, dass die Nr. 1 Buchst. c Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG sowohl Verpackungskomponenten als auch Zusatzelemente betreffe. Während der Begriff "Komponente" in der Regel eine enge, feste Verbindung verlange, sei dies bei einem Zusatzelement nicht zu fordern, denn dessen Nennung in der Norm laufe andernfalls ins Leere. Eine weite Auslegung des Begriffs "integriert" sei auch mit Blick auf das in § 1 Abs. 1 Satz 3 VerpackG formulierte Ziel der vorrangigen Vermeidung von Verpackungsabfällen geboten, denn andernfalls bestehe die Gefahr, dass Verpackungsbestandteile lediglich beigefügt würden, um deren Einordnung als Verpackung zu umgehen. Auch aus der Nennung von Dosierhilfen als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Beispiel für Gegenstände, die als Teil der Verpackung gölten, folge nichts anderes. Insbesondere sei hieraus nicht zu schließen, dass bloß beiliegende Dosierhilfen nicht zur Verpackung zu rechnen seien. Hintergrund der Nennung im Gesetz sei vielmehr, dass aufgrund der zusätzlichen Funktion in Zweifel gezogen werden könnte, dass der Verschluss als Verpackungskomponente noch Teil der Verpackung sei.
Die Verpackung falle auch typischerweise im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Eine tatsächliche oder typische Entsorgung über einen Wertstoffhof ändere hieran nichts, denn entscheidend sei nicht die Entsorgung, sondern der Anfall des Abfalls. Der Anfall aber gehe der Entsorgung voraus.
Unerheblich für die Systembeteiligungspflicht sei auch, ob die Druckgasflasche aufgrund ihrer Größe nicht über den Hausmüll entsorgt werden könne. Denn der Systembeteiligungspflicht unterlägen schlicht alle unter § 3 Abs. 8 VerpackG fallenden Verpackungen, für die keine Ausnahme nach § 12 VerpackG einschlägig sei oder für die die Beklagte nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 i.V.m. § 7 Abs. 5 VerpackG die Aufnahme wegen Systemunverträglichkeit untersagt habe, was hier weder geschehen noch beabsichtigt sei.
Dagegen hat die Klägerin am 06.09.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Druckgasflasche sei keine Verpackung, denn allein in ihr könne das Helium aufbewahrt und aus ihr abgefüllt werden; sie sei in der Herstellung sogar teurer als das Helium selbst. Dagegen komme es etwa bei Getränken oder Joghurt nicht darauf an, in was für einer Art Behältnis diese abgefüllt seien. Nicht das Helium allein sei das Produkt, sondern das Helium in Kombination mit der Druckgasflasche, weil das Gas nur unter Druck in Ballons gefüllt werden könne und die ordnungsgemäße Funktion des Heliums nur durch dessen Reinheit sichergestellt werde. Dass die Druckgasflasche nach Entleerung nicht mehr zu gebrauchen sei, ändere nichts, denn insofern sei sie etwa mit einem Textmarker vergleichbar, der - in Form von Gehäuse und Tinte - auch ein Gesamtprodukt darstelle. Die Druckgasflasche sei mithin integraler Bestandteil des Produkts, denn der Endverbraucher erwerbe eine Apparatur, um schwebende Ballons herzustellen. Vergleichbar sei dies nicht mit einer Wasserflasche, bei der es letztlich nur um den Inhalt gehe, sondern etwa mit einer Einwegbatterie oder einer Einweg-E-Zigarette, außerdem mit einem Feuerlöscher. Es sei auch unzutreffend, dass die Lebensdauer des Produkts erst mit dem Entweichen des Heliums aus den Ballons ende. Andernfalls müsse man bei Druckerpatronen das Ende der Lebenszeit im Zeitpunkt des Wegwerfens des bedruckten Papiers ansetzen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1.
den Feststellungsbescheid vom 11.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltbundesamtes vom 28.08.2023 aufzuheben;
2.
den Hinzuziehungsbescheid vom 10.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltbundesamtes vom 28.08.2023 aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag zu 1., soweit dieser sich auch gegen die Einstufung der Faltschachtel gerichtet hat, sowie den Klageantrag zu 2. zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr nach entsprechendem Hinweis des Gerichts,
die Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 11.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltbundesamtes vom 28.08.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass die streitgegenständliche Druckgasflasche nebst Abfüllventil keine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus den Ausgangsbescheiden und dem Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der Frage, ob die Gasdruckflasche ein integraler Bestandteil des Produkts im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG ist, führt sie ergänzend aus, ein übergeordneter Produktnutzen werde durch das Zusammenwirken der Komponenten nicht verwirklicht, insbesondere liege ein solcher nicht im bloßen Befüllen von Ballons. Zweck des Heliums sei vielmehr, die befüllten Ballons aufsteigen zu lassen. Unerheblich sei auch die Frage, ob Alternativen für die Gestaltung der Verpackung bestünden. Die Druckgasflasche bilde deshalb, anders als die Klägerin meine, auch keinen Apparat zur Herstellung schwebender Ballons. Denn die Gestaltung der Druckgasflasche beruhe allein auf den Eigenarten des Heliumgases, welches eine besondere Verpackung erfordere. Im Hinblick auf die Frage des Vergleichs mit Tonerkartuschen als Beispiel von nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG nicht als Verpackung geltenden Gegenständen sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG einordne.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage nicht nach § 74 VwGO verfristet. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil es der Klägerin ersichtlich von vornherein darum ging, so behandelt zu werden, als liege keine systembeteiligungspflichtige Verpackung vor. Nach § 88 VwGO war ihr Begehren seiner wahren Natur nach deshalb von Anfang an - auch bereits im Widerspruchsverfahren - als Verpflichtungsbegehren auszulegen.
Bei ihrer ursprünglichen Formulierung eines Anfechtungsantrags ging die Klägerin nämlich zwar zutreffend davon aus, dass die Systembeteiligungspflicht nicht durch den feststellenden Verwaltungsakt der Beklagten entsteht, sondern unmittelbar dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 VerpackG erfüllt sind (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2022 - 9 K 391/22.TR -, juris Rn. 33; Mehdorn, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 26 Rn. 61; Winter, Auslegungsfragen bei der Anwendung des Verpackungsgesetzes, DVBl. 2023, 260 [262]). Ihrem eigentlichen Rechtsschutzziel wäre jedoch, was die Klägerin bei der Formulierung ihres ursprünglichen Antrags nicht bedacht hatte, mit einer bloßen Aufhebung der Einordnungsentscheidung nicht Rechnung getragen worden. Die bloße Aufhebung hätte aus dem o.g. Grund weder die Frage geklärt, ob die von ihr betroffenen Gegenstände systembeteiligungspflichtige Verpackung darstellen, noch die Annahme - sei es durch die Beklagte, sei es durch Dritte, etwa Kommunen - ausgeschlossen, dass eine systembeteiligungspflichtige Verpackung vorliegt. Erkennbares Ziel der Klägerin war aber von Anfang an, von jeglichen Maßnahmen hinsichtlich einer im Raum stehenden Systembeteiligungspflicht (dauerhaft) verschont zu bleiben.
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Feststellungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der Druckgasflasche und Abfüllventil als systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG einordnet, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung, dass insoweit keine systembeteiligungspflichtige Verpackung vorliegt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Einordnungsentscheidung ist § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 i.V.m. § 3 Abs. 8 VerpackG.
Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VerpackG mit den in Satz 2 hoheitlichen Aufgaben beliehene Beklagte entscheidet gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Damit knüpft die Systembeteiligungspflicht dem Wortlaut des § 3 Abs. 8 VerpackG zufolge an drei Voraussetzungen an: 1. das Vorliegen einer Verkaufsverpackung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG) oder Umverpackung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG), die 2. mit Ware befüllt ist und 3. nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.
I.
Der Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes ist eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 VerpackG gilt das Gesetz für "alle Verpackungen". Anknüpfend an § 2 der Verpackungsverordnung und die EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) bestimmt § 2 Abs. 1 einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 80) und gilt damit für alle Erzeugnisse, die dem Verpackungsbegriff des § 3 Abs. 1 VerpackG unterfallen (vgl. Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, § 3 VerpackG Rn. 2). Folglich ist die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 VerpackG maßgeblich für die Eröffnung des Anwendungsbereichs (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 252. EL Juni 2024, § 3 VerpackG Rn. 1).
Druckgasflasche und Abfüllventil stellen eine Verpackung dar.
1.
a.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind Verpackungen aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und - so Nr. 1 - typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen). § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG definieren Um- und Transportverpackungen. Damit besteht die Definition aus einer allgemeinen, einleitenden Verpackungsdefinition und einem besonderen Definitionsteil, der die typische Funktion und Verwendung der jeweiligen Verpackungsart beschreibt (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 81). Jede Verpackung muss einer speziellen Verpackungsart zugeordnet werden können (vgl. BT-Drs., 18/11274, S. 81). Nähere Ausgestaltung hat der Verpackungsbegriff dann noch in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG gefunden (dazu unten).
Der Begriff der Ware ist im Verpackungsgesetz nicht definiert. Europarechtlich werden Waren definiert als Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2015 - C-301/14 -, juris Rn. 47).
Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
b.
Jedoch führt allein die Bejahung von Verpackungsfunktionen noch nicht dazu, vom Vorliegen einer Verpackung ausgehen zu können. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer Abgrenzung zwischen der Verpackung einerseits und der Ware/Warenbestandteil bzw. dem Produkt/Produktbestandteil andererseits.
Für diese Abgrenzung ergeben sich aus dem Gesetz verschiedene Anhaltspunkte.
(1)
Bereits der Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ist zu entnehmen, dass ein Erzeugnis nicht gleichzeitig Verpackung und Ware sein kann, da es gerade eine der genannten fünf Funktionen (Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung und Darbietung) in Bezug auf die Ware erfüllen muss, um als Verpackung eingeordnet zu werden (vgl. zur VerpackV bereits OLG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2001 - 1 U 6/01 -, juris Rn. 18 ["Lutscherstiel"]).
Hieraus folgt die dienende Funktion der Verpackung im Verhältnis zur Ware. Die Verpackung besteht - anders als die Ware - nicht um ihrer selbst willen, sondern steht stets in Relation zur Ware, nämlich in (jedenfalls) einer der genannten Funktionen (vgl. Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, § 3 VerpackG Rn. 7). Die Verpackung hat im Warenverkehr mithin grundsätzlich einen akzessorischen Charakter: So gibt es Waren ohne Verpackung, nicht aber "aktive", im Gebrauch befindliche Verpackungen ohne Ware (Füllgut). Wird eine Verpackung als solche, also ohne Ware, angeboten, ist sie keine Verpackung, sondern ihrerseits Ware (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 257. EL April 2025, § 3 VerpackG, Rn. 3). Bei der Auslegung des Begriffs der Verpackung sind zudem die abfallwirtschaftlichen Ziele des § 1 VerpackG und der Verpackungsrichtlinie zu berücksichtigen. Danach sind Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern, um so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Der Verpackungsbegriff ist daher weit auszulegen, um möglichst umfassend alle Verpackungen in den Anwendungsbereich einzubeziehen (vgl. Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG, Rn. 4, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-341/01 -, juris Rn. 56; ebenso EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - C-313/15 -, juris Rn. 24). Gleichwohl macht auch eine weite Auslegung des Verpackungsbegriffs eine Abgrenzung zwischen den Begriffen "Verpackung" und "Produkt" (siehe VerpackV und auch im VerpackG) bzw. "Ware" (siehe VerpackG), mithin eine sorgfältige Subsumtion unter den Verpackungsbegriff, nicht entbehrlich (vgl. bereits OLG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2001, a.a.O., Rn. 17). Entscheidend ist dabei die Verkehrsauffassung (Flanderka, in: Flanderka/Stroetmann/Hartwig, Verpackungsgesetz, 5. Aufl. 2020, § 3, S. 88 f.), wenngleich stets orientiert an den Zielen des VerpackG.
Dabei führt allein der Umstand, dass ein Erzeugnis, das unzweifelhaft eine Verpackungsfunktion erfüllt, nach Ge- oder Verbrauch des Produktes - hier des Heliums - möglicherweise - etwa aufgrund seines Materialwerts - noch weiterverwendet bzw. veräußert werden kann, unter Berücksichtigung der aufgezeigten Zielsetzung des Verpackungsgesetzes und der bereits zur Verpackungsverordnung ergangenen Rechtsprechung nicht dazu, dieses von vornherein selbst als Ware einzustufen (vgl. etwa das Urteil der Kammer vom 03.12.2024 - 7 A 152/23 -, V.n.b. [Brillenetuis], sowie bereits zum - noch weniger weiten - Verpackungsbegriff der Verpackungsverordnung 1998: OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 45 ["Multi-Frischebox"]). Denn das gesetzgeberische Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen für die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern (vgl. § 1 VerpackG sowie BT-Drs. 18/11274, S. 7 ff.) würde unterlaufen, wenn sich die Hersteller von aufwendiger verpackter Ware, welche zum Verbrauch bestimmt ist, darauf berufen könnten, dass die Verpackung selbst (hoch-)wertig sei und der Produktnutzen der Verpackung daher über den reinen Verpackungszweck hinausreiche (vgl. zur VerpackV: OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 45 ["Multi-Frischebox"]). Demgemäß hat bereits das OLG B-Stadt zur Verpackungsverordnung 1998 die Faustformel aus den Materialien zur Verpackungsverordnung aufgegriffen, wonach die Einstufung als Verpackung gerade dann angezeigt sei, wenn ohne die vom Hersteller benutzte Umhüllung eine andersgeartete Verpackung notwendig wäre (vgl. OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 48 ["Multi-Frischebox"]; ferner BT-Drs. 13/10943, S. 239; Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG Rn. 8; Meier, Der Anwendungsbereich der neuen Verpackungsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Unterscheidung von "Verpackung" und "Ware", NuR 2000, 617 [620 f.]).
(2)
Nähere Ausgestaltung haben die Abgrenzungskriterien ferner in Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG erfahren, welcher der Nr. 1 Buchst. a des Anhang V zur VerpackV i.d.F. vom 30.12.2005 (BGBl. I 2006, S. 2) entspricht. Danach gelten Gegenstände als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist (1.) integraler Teil eines Produkts, der (2.) zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und (3.) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt (Hervorhebung durch das Gericht). Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausnahmefall angenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - C-313/15 und C-530/15 -, juris Rn. 29 f.).
Zugleich gelten nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind (Satz 1). Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt (Satz 2).
2.
In Anwendung dieser gesetzgeberischen Vorgaben handelt es sich bei der Druckgasflasche um eine - mit Ware befüllte - Verkaufsverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG.
Die Druckgasflasche hat Verpackungsfunktionen. Sie dient (jedenfalls) der Aufnahme und dem Schutz des Heliums und ist mit diesem (der Ware) befüllt. So weist die Klägerin selbst darauf hin, dass das Helium auf eine Aufbewahrung in einer Druckgasflasche angewiesen ist, da es sich andernfalls in der Außenluft verflüchtigen würde.
Zwar hat die Druckgasflasche zugleich einen Geldwert, namentlich den Materialwert, sodass sie grundsätzlich eine Ware darstellen kann. Auch mag sie für die Klägerin in der Herstellung kostenintensiver sein als das Helium. Nachdem sie jedoch der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 VerpackG entspricht, müsste auf sie die in Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG formulierte Ausnahme zutreffen, um die Verpackungseigenschaft verneinen zu können.
Das ist - anders als die Klägerin meint - nicht der Fall.
a.
Die Druckgasflasche ist bereits kein integraler Teil des Produkts.
aa.
Die konkrete Ausnahme für "integrale Teile" eines Produkts geht (wörtlich) zurück auf die Verpackungsrichtlinie (94/62/EG vom 20.12.1994), die durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" der Richtlinie 94/62/EG durch die Einführung bestimmter Kriterien und eines Anhangs mit Beispielen weiter präzisiert hat (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie, Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/2004 S. 0026-0032). Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung gelangte die Ausnahmevorschrift als Anhang V in die Verpackungsverordnung i.d.F. vom 30.12.2005 (BGBl. I 2006, S. 2). Eine konkrete Begründung der Ausnahme des Richtliniengebers findet sich jedoch in den Materialien nicht.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Zielrichtung der Verpackungsverordnung, Verpackungsabfälle zu vermeiden und zu verringern, ist die Ausnamevorschrift restriktiv zu handhaben. Zum weiteren Verständnis der Ausnahmevorschrift ist neben dem Wortlaut der Norm und der historischen Entwicklung des Verpackungsbegriffs auch der systematische Zusammenhang mit den in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG durch den Normgeber vom Verpackungsbegriff ausgenommenen Gegenständen, wie Blumentöpfen, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt, Werkzeugkästen, Teebeuteln, CD-/DVD- und Videohüllen etc. im konkreten Fall zu beachten.
Der Begriff integral meint "zu einem Ganzen dazugehörend und erst zu dem machend, was es ist" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/integral). Die Wortbedeutung geht damit eindeutig über eine bloße Üblichkeit oder Nützlichkeit der Gegenstände füreinander hinaus. Dafür spricht auch die Wortwahl "benötigt wird" im Kontext des integralen Teils. Dem Rechtsbegriff "integral" liegt ein funktionales Verständnis zugrunde: Es kommt letztlich auf die Verwendung beider Gegenstände (durch den Endverbraucher) an. Zwar ginge ein Verständnis im Sinne einer dauerhaft festen, z.B. verklebten oder verschweißten Verbindung zwischen dem Gegenstand und der Ware zu weit (vgl. Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, 141 [143]). Dafür spricht auch die Aufgabe der im ursprünglichen Legislativvorschlag enthaltenen Formulierung "integraler und untrennbarer Teil eines dauerhaften Produkts" (vgl. noch Bericht A 5-0261/2002 - Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle [KOM(2001) 729 - C5-0664/2001 - 2001/0291(COD)] Anhang I Zf. 6, Änderungsantrag 35) aufgrund des Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (vgl. Interinstitutionelles Dossier 2001/0291 [COD] vom 07.03.2003 [14843/1/02 REV 1 ADD 1]).
Es kommt jedoch auch nicht mehr - anders als unter Geltung der frühen Fassungen der Verpackungsverordnung - als Vorfrage darauf an, ob der Gegenstand, der "umhüllt" wird, ge- oder verbraucht wird (vgl. dazu OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 41 ["Multi-Frischebox"]; so etwa BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 95/97 -, juris ["Stülpkarton"]). Danach sollten von der Begriffsbestimmung der Verpackungsverordnung 1991 solche Verkaufsverpackungen nicht erfasst werden, "die als dauerhafte Umhüllung eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung in einem Gebrauch, nicht in einem - die Substanz aufzehrenden - Verbrauch liegen" (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 95/97 -, juris Rn. 23 ["Stülpkarton"]; vgl. in diese Richtung auch Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG, Rn. 9, unter Bezugnahme die vorgenannte Entscheidung des BGH).
Entscheidend muss die Verpackungsfunktion ausnahmsweise hinter dem Produktnutzen zurücktreten (vgl. Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 3 Rn. 19).
Das kommt etwa bei einer besonders engen, langfristigen Beziehung zwischen Umhüllung und Gegenstand in Betracht (vgl. die in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Beispiele für Nichtverpackungen, unter anderem Werkzeugkästen sowie CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden), was sich in der Regel für Gebrauchsgüter leichter bejahen lassen wird als für Verbrauchsgüter (vgl. Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 3 Rn. 19).
Auch kann dem Produkt gerade in dieser Umhüllung eine besondere Funktionalität zukommen. Ein übergeordneter Produktnutzen wird hier nur dann zu bejahen sein, wenn nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen ist, dass der Endverbraucher das Produkt nicht (allein) wegen seines Inhalts erwirbt, sondern gerade (auch) deshalb, weil das Produkt nur im Zusammenspiel mit dieser Einbettung/Umschließung etc. seiner objektiven Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen ist (so etwa im Fall eines Aufbewahrungsbehältnisses - einschließlich Blasrings - für Seifenblasenflüssigkeit, denn dort wäre die Flüssigkeit in einem anderen Behältnis für den angestrebten Zweck erkennbar nutzlos, vgl. Urteil der Kammer vom 17.06.2025 - 7 A 164/23 -, S. 16 f. d.U., V.n.b.). Dabei ist indes nicht schon ausreichend, dass das Produkt überhaupt auf eine Verpackung angewiesen ist, weil das - sei es aus hygienischen Gründen, aus Gründen der Handhabbarkeit oder aus sonstigen Gründen - auf so gut wie alle Produkte zutrifft. Insofern ist wiederum auf die in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Beispiele zu verweisen: So sind danach etwa Teebeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden, keine Verpackungen. Tee und Kaffee kann zwar auch in anderer Form erworben und verwendet werden, etwa lose (verpackt etwa in einem großen Beutel) oder in Kapseln. In beiden Fällen läge kein integraler Bestandteil vor (vgl. für Getränkesystem, die nach dem Gebrauch leer sind, wiederum Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG). Teebeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden, unterscheiden sich hiervon indes dadurch, dass sie gerade nicht darauf angelegt sind, dass der Tee bzw. Kaffee - sei es per Hand, sei es maschinell - aus ihnen entnommen wird, sondern ihre spezifische Funktionsweise gerade durch die Umhüllung mit Filterpapier erhalten. Gerade aufgrund dieser Funktion erwirbt der Endverbraucher in Teebeutel abgefüllten Tee bzw. in Pads angebotenen Kaffee.
Eng verwandt bzw. teilweise überschneidend hiermit ist der Fall, dass die Ware durch die gemeinsame Verwendung mit der Verpackung nach der Verkehrsanschauung entscheidend geprägt wird bzw. ob die Ware ohne die Verpackung ihren spezifischen Charakter verliert. Auch in diesen Fällen liegt ein integraler Bestandteil vor (vgl. noch zur VerpackG OLG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2001 - 1 U 6/01 -, juris Rn. 19, wonach ein Lutscher ohne den Stiel ein bloßes Bonbon wäre, weshalb der Stiel "integrativer" Bestandteil des Lutschers ist). Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die Verwendung der Ware - entsprechend ihrer objektiven Zweckbestimmung - auch ohne die "Verpackung" möglich ist (vgl. Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, 141 [143 f.]).
Ebenso Indizwirkung hat die Frage, ob die Verpackung Hauptmotivation für den Kauf ist oder sie sich als kostenfreie Zugabe darstellt (vgl. dazu bereits OLG B-Stadt, Urteil vom 02.03.2006 - 12 U 83/05 -, juris Rn. 33 ["Knusper-Box"]).
Maßgebend ist - ebenso wie in Bezug auf die anderen beiden Voraussetzungen der Ausnahme der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs.1 VerpackG - eine typisierende Betrachtungsweise nach der objektivierten Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Ziele des Verpackungsgesetzes (vgl. § 1 VerpackG). Die Bestimmungen des Herstellers können für die Wertung nicht allein ausschlaggebend sein (so jedoch Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG, Rn. 9), denn der Hersteller hätte dann als Verpflichteter die Möglichkeit, den Umfang seiner Pflichten durch entsprechende Festlegungen zu bestimmen bzw. sich hiervon zu befreien. Dem Ziel des Verpackungsgesetzes, Abfall zu vermeiden, würde dies zuwiderlaufen.
Zu berücksichtigten ist ferner, dass schon seit der Novellierung der Verpackungsverordnung im Jahr 1998 der Begriff der Verpackung deutlich erweitert worden ist (vgl. dazu schon OLG B-Stadt, Urteil vom 02.03.2006 - 12 U 83/05 -, juris Rn. 30 ["Knusper-Box"]), wenngleich Hersteller und Vertreiber von sog. langlebigen Verpackungen über § 6 Abs. 6 VerpackV zunächst noch privilegiert waren, indem ihnen lediglich in Ausübung ihrer Produktverantwortung aufgegeben wurde, Konzepte zu erarbeiten. Der Verordnungsgeber ging damals davon aus, dass langlebige Verpackungen regelmäßig zusammen mit dem Produkt als Abfall anfallen (vgl. BT-Drs. 13/10943, S. 35). In der bis zum 25.05.2005 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung 1998 waren langlebige Verpackungen definiert als Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist (§ 3 Abs. 5 VerpackV 1998). Der Verordnungsgeber hatte somit Verpackungen, "die gewöhnlich einen längeren Zeitraum mit einem Produkt verbunden bleiben", der damals geltenden verpackungsrechtlichen Rücknahmepflicht des § 6 VerpackV 1998 entzogen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon bei Abfassung des Verpackungsgesetzes ausdrücklich Abstand genommen hat, zeigt, dass allein die Langlebigkeit und auch die "längere Verbundenheit" mit dem Produkt für sich genommen gerade nicht dazu führen, die Verpackungsqualität über die Annahme eines integralen Bestandteils zu verneinen. Vielmehr bedarf es, um einen Ausnahmefall anzunehmen, der Bejahung der oben genannten kumulativen Voraussetzungen.
bb.
Eine Subsumtion der Druckgasflasche unter diese Voraussetzungen gelingt nicht.
(1)
Zunächst ist festzustellen, dass das "Produkt", dessen Betrachtung es nach Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG bedarf, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine Apparatur ist, mit der der Endverbraucher schwebende Ballons herzustellen vermag, sondern vielmehr allein das Heliumballongas.
Unerheblich ist nämlich, dass das Helium zwingend auf eine Umschließung angewiesen ist, um sich nicht in der Außenluft zu verflüchtigen, und nur mittels einer Druckgasflasche vertrieben werden kann. Dies trifft auf (wohl) alle Gase zu und gilt entsprechend auch für Flüssigkeiten, die ohne eine Umschließung schlicht verrinnen würden. Es spricht aber nichts dafür, dass der Gesetzgeber entsprechende Behältnisse per se als integrale Bestandteile eines (einheitlichen) Produkts betrachtet wissen wollte. Insbesondere wäre dann nicht nachvollziehbar, weshalb nach Nr. 2 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher, unter den Verpackungsbegriff fallen.
Allein aus der technischen Notwendigkeit einer Umhüllung folgt nicht, dass der spezifische Charakter des vom Endverbraucher erworbenen Gegenstands gerade in der Kombination von Helium und Druckgasflasche liegt. Aus dieser Kombination ergibt sich auch kein übergeordneter Produktnutzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Endverbraucher das Heliumballongas in gerade dieser Umschließung (Druckgasflasche) erwerben möchte. Nach der Verkehrsanschauung geht es dem Endverbraucher vielmehr darum, Heliumballongas zu erwerben. Dass er hierfür auf eine Druckgasflasche zurückgreifen muss, ist allein technischen Notwendigkeiten geschuldet, ebenso wie das Vorhandensein eines Abfüllstutzens an der Flasche, über den das Helium entnommen werden kann. Ein darüber hinaus gehender Nutzen kommt der Druckgasflasche dagegen nicht zu, insbesondere verfügt sie - gegenüber anderen Druckgasflaschen - nicht über besondere Funktionen, die die Erwartung rechtfertigen würden, der Endverbraucher wolle nicht bloß (verpacktes) Helium erwerben, sondern Helium gerade in dieser Druckgasflasche.
(2)
Die Druckgasflasche ist auch kein integraler Bestandteil des (bloßen) Heliumballongases ist. Denn sie macht das Helium nach der Verkehrsanschauung nicht erst zu dem, was es ist, sondern dient - wie ausgeführt - allein der Umschließung und Handhabung.
b.
Unabhängig davon wird die Druckgasflasche auch nicht während der gesamten Lebensdauer des Produkts - des Heliums - zu dessen Umschließung, Unterstützung oder Konservierung benötigt. Vielmehr besteht der Zweck des Heliums gerade darin, in Ballons umgefüllt zu werden, um diese zum Schweben zu bringen. Nach dem Umfüllen verbleibt das Gas - eine hinreichende Dichtigkeit der Ballons vorausgesetzt - so lange in den Ballons, bis der Endverbraucher diese schließlich entsorgt. Selbst bei handelsüblichen, nicht vollständig dichten Ballons umfasst diese Zeitspanne regelmäßig mehrere Tage oder wenige Wochen. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Lebensdauer des Heliums bereits mit dem Umfüllen in Ballons endet.
Dass nach dem Umfüllen in Ballons ein Rückfüllen in die Druckgasflasche nicht mehr möglich ist, stellt sich als ebenso unerheblich dar wie die Tatsache, dass es beim Umfüllen teilweise zu einer Vermischung mit der Außenluft kommt. Dies folgt wiederum aus der Tatsache, dass der Zweck des Heliums gerade in dessen Umfüllen in Ballons liegt, das Helium aber auch danach - typischerweise, außer etwa in Fällen des Platzens eines Ballons o.ä. - noch als solches identifizierbar ist, sei es auch in (leicht) verringerter Reinheit und an einem anderen Ort. Theoretisch ist sogar denkbar, das Helium von einem Ballon in einen anderen umzufüllen, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt.
c.
Auch der Verweis der Klägerin auf die von ihr genannten, zum Teil in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG enthaltenen Beispiele führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Im zuletzt Ausgeführten liegt bereits der entscheidende Unterschied zu einer Einwegbatterie, einer Einweg-E-Zigarette, einer Tonerkartusche oder einem Textmarker. All diesen Produkten ist gemein, dass ihr Inhalt nach bestimmungsgemäßen "Herausnahme" aus der Umschließung praktisch nicht (mehr) identifizierbar ist. So ist die von einer Batterie abgegebene Energie zwar messbar, aber nicht sichtbar oder sonst wie greifbar. Der Rauch einer E-Zigarette verflüchtigt sich binnen Sekunden, nämlich unmittelbar nach dem Ausatmen. Und die Tinte auf Papier ist zwar insofern erkennbar, als sichtbar ist, dass das Papier bedruckt ist bzw. sich auf ihm Markierungen befinden. Eigenständig wahrnehmbar als Tinte ist sie jedoch gerade nicht mehr; wahrnehmbar ist vielmehr nur das bedruckte/mit Markierungen versehene Papier. Nach dem Umfüllen des Heliums in Ballons bleibt es jedoch dort identifizierbar. Hierin unterscheidet sich das Helium zugleich vom Fall der Seifenblasenflüssigkeit, für dessen Aufbewahrungsbehältnis mit Blasring die Kammer eine Ausnahme nach Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG bejaht hat (Urteil vom 17.06.2025 - 7 A 164/23 -, S. 17 f. d.U., V.n.b.). Auch der Vergleich zu Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden, und die nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG nicht als Verpackungen gelten, kann nach dem Gesagten nicht verfangen. Denn die Entsorgung der Druckgasflasche und der mit Helium befüllten Ballons erfolgt unabhängig voneinander. Damit ist die Druckgasflasche vielmehr den Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind, vergleichbar, die nach der Norm als Verpackungen gelten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Gegenstände, die als Verpackungen im Sinne der Nr. 1 der Norm gelten, gerade wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher, genannt sind (Hervorhebung durch das Gericht), nicht aber nicht wiederbefüllbare Stahlflaschen. Insbesondere mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, Verpackungsabfälle zu vermeiden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 VerpackG), kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten regelmäßig vorzuziehenden Mehrwegstahlflaschen zu den Verpackungen zählen wollen, die regelmäßig ökologisch nachteiligeren Einwegstahlflaschen dagegen nicht. Die Nennung gerade der wiederbefüllbaren Stahlflaschen in der Norm lässt sich vielmehr so erklären, dass mit Blick auf deren typische Langlebigkeit bzw. lange Verwendungsdauer zweifelhaft hätte sein können, ob es sich um Verpackungen handelt, und der Gesetzgeber hier eine Klarstellung bezweckte. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber an mehreren Stellen dort, wo er differenzieren wollte - etwa bei verschiedenen Arten von CD-Spindeln oder Getränkesystemkapseln - in Nr. 2 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG unterschiedliche Beispiele genannt hat, Stahlflaschen für Gase dagegen in den Beispielkatalogen nur einmal vorkommen.
Unabhängig von der Frage, ob die insofern vom Gesetz getroffene Ausnahme für Feuerlöscher überhaupt analogiefähig ist und auch für andere Arten von Gasflaschen in Betracht kommt, ist die Druckgasflasche auch nicht einem Feuerlöscher vergleichbar. Ein solcher stellt sich insgesamt als einheitliche Feuerlöschapparatur dar. Nicht allein ihr Inhalt steht im Vordergrund, sondern zugleich dessen präzise Anwendung mittels Handgriffs und Schlauches zur Einwirkung auf das Feuer. Ein erfolgreicher Löscheinsatz erfordert mit anderen Worten nicht allein, dass der Inhalt des Löschers überhaupt auf das Feuer appliziert wird, sondern dass die Beaufschlagung des Feuers etwa aus dem richtigen Winkel und mit der richtigen Stärke erfolgt. Hierdurch geht der Feuerlöscher über bloße Verpackungen von Flüssigkeiten oder Gasen hinaus, die stets und auch im vorliegenden Fall - um die Entnahme und damit die Verwendung des Produkts zu ermöglichen - über einen "Ausguss" verfügen.
3.
Das Abfüllventil stellt ein in die Verpackung integriertes Zusatzelement im Sinne der Nr. 1 Buchst. c Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG dar und gilt damit als Teil der Verpackung. Zwar ist das Abfüllventil nicht dauerhaft oder unmittelbar mit der Druckgasflasche verbunden, sondern in einem eigenen Kunststoffbeutel verpackt, der wiederum an der Druckgasflasche befestigt ist. Der Begriff "integriert" ist jedoch nicht so auszulegen, dass es einer unmittelbaren Verbindung mit den sonstigen Verpackungsteilen bedarf. Ausreichend ist vielmehr auch eine enge funktionale Verbindung in dem Sinne, dass das Zusatzelement der (Haupt-)Verpackung beiliegt und den späteren Gebrauch der Ware erleichtert bzw. unterstützt (vgl. auch Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 3 Rn. 24 m.w.N., der insofern unter anderem auf Dosierhilfen bei Waschmitteln und auf außen am Getränkekarton angebrachte Strohhalme als Beispiele für in eine Verpackung integrierte Zusatzelemente im Sinne der Norm verweist).
Dafür spricht zum einen die Doppelnennung von "Verpackungskomponenten" und "Zusatzelementen" in der Norm. Der Begriff "Komponente" deutet dabei auf eine besonders enge (körperliche) Verbindung hin. So wird "Komponente" gemeinhin definiert als "Bestandteil, Element eines Ganzen" (www.duden.de/rechtschreibung/Komponente) oder "bestimmte Seite eines Ganzen" bzw. "Teil" (https://www.dwds.de/wb/Komponente). Demgegenüber weist bereits der Wortteil Zusatzelement auf eine (in Grenzen) mittelbarere Beziehung zur (Haupt-)Verpackung hin, denn ein "Zusatz" wird etwa definiert als etwas Hinzugefügtes, eine Beigabe, eine Ergänzung, Erweiterung oder Erläuterung (https://www.duden.de/rechtschreibung/Zusatz). Hinzu tritt, dass für die Tatbestandsalternative der "Zusatzelemente" bei einer engen Definition kein erkennbarer Anwendungsbereich neben der Tatbestandsalternative der "Verpackungskomponenten" bliebe.
Für die weitere Auslegung des Begriffs "integriert" im vorgenannten Sinne spricht auch, dass der Gesetzgeber im Folgesatz (Nr. 1 Buchst. c Satz 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 VerpackG) eine Regelung zu "Zusatzelemente[n], die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind" getroffen hat. Zusatzelemente, die an einer Verpackung befestigt sind, sind dagegen nicht besonders geregelt. Daraus lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber davon ausging, diese Fälle bereits mit Satz 1 der Norm erfasst zu haben.
Für diese Auslegung spricht schließlich auch das in § 1 Abs. 1 Satz 3 VerpackG definierte Ziel des Gesetzes, Verpackungsabfälle vorrangig zu vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, Nr. 1 Buchst. c der Anlage zu § 3 Abs. 1 VerpackG so auszulegen, dass ein Hersteller lediglich auf eine unmittelbare körperliche Verbindung zwischen einem Zusatzelement und der (Haupt-)Verpackung verzichten müsste, um sodann in Bezug auf das Zusatzelement die Verpackungseigenschaft verneinen zu können.
4.
Druckgasflasche und Abfüllventil werden schließlich (als Verpackung) auch typischerweise dem Endverbraucher gemeinsam mit dem Helium (der Ware) als Verkaufseinheit angeboten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG.
II.
Die in Rede stehenden Gegenstände fallen (als Verkaufsverpackungen) nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG.
1.
Privater Endverbraucher sind nach § 3 Abs. 11 VerpackG private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Die Formulierung "typischerweise" verdeutlicht, dass auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen ist. Aufgrund des Inhalts und der Gestaltung ist jeweils eine ex-ante-Einschätzung bezüglich der späteren Anfallstellen vorzunehmen, wobei bisherige Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können (vgl. eingehend zur Auslegung des Begriffs "typischerweise" die Urteile der Kammer vom 11.02.2025 - 7 A 157/23 -, S. 19 ff. d.U., V.n.b., und 7 A 162/23, S. 22 ff. d.U., V.n.b.). Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind diese Verpackungen vollumfänglich bei Systemen anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten. Wegen der Ergänzung "als Abfall anfallen" ist darauf abzustellen, bei wem die Verpackung später voraussichtlich entsorgt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass jede Verpackung früher oder später als Abfall anfällt. Eine zwischenzeitliche, auch längerfristige Weiterverwendung durch den privaten Endverbraucher (Keksdose, Marmeladenglas) befreit nicht von der Systembeteiligungspflicht (vgl. zu alledem BT-Drs. 18/11274, S. 83 f.; ferner Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL Januar 2025, VerpackG § 3 Rn. 80 f., beck-online; Winter, Auslegungsfragen bei der Anwendung des Verpackungsgesetzes, DVBl. 2023, 260 [261]; Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, 141 [147]).
2.
Unstreitig ist vorliegend, dass das Heliumballongas (einschließlich Verpackung) typischerweise an private Endverbraucher im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG verkauft wird und von diesen verwendet wird. Hieraus folgt, dass Druckgasflasche und Abfüllventil auch typischerweise bei diesen als Abfall anfallen gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, die Druckgasflasche werde regelmäßig über den Wertstoffhof - und nicht über den Hausmüll - entsorgt, weshalb der typische Anfallort des Abfalls der Wertstoffhof sei - und eben nicht private Haushaltungen und gleichgestellte Orte. Die Klägerin beruft sich insofern auf die Kommentierung bei Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL Januar 2025, VerpackG § 3 Rn. 99 ff., beck-online, wo es heißt:
"Anfallstelle des Abfalls ist der Ort, an dem der Abfall entsteht, d. h. von der Verpackung zum Abfall wird. Wann ein Stoff bzw. eine Verpackung zum Abfall wird, ergibt sich wiederum aus § 3 Abs. 1 und 2 KrWG. Maßgeblich für den Abfallbegriff ist mithin der Zeitpunkt, in welchem der Besitzer die Sache einem anderen überlässt oder bereitstellt. Der Abfallbesitzer muss sich mithin für einen Weg der Verwertung oder Beseitigung entschieden haben und im Hinblick darauf seinen Abfall zur Verwertung oder Beseitigung zur Verfügung gestellt haben".
Maßgeblich soll es danach auf die "Zuführung zur Verwertung oder Beseitigung" ankommen. Eine Systembeteiligungspflicht sei nur dann zu bejahen, wenn die Verpackung "durch den Besitzer im bzw. am privaten Haushalt oder in bzw. an dem nach § 3 Abs. 11 Satz 2 VerpackG gleichgestellten Ort der für die Verpackungsentsorgung zuständigen Personen - d. h. dem jeweils von dem System beauftragten Entsorgungsunternehmen -" überlasse oder bereitstelle und zur Verwertung oder Beseitigung zur Verfügung stelle. Dies geschehe typischerweise durch Einwurf in das von den Systemen bereitgestellte jeweilige Erfassungssystem. Stelle der Besitzer seine Verpackung mit Entledigungswillen dagegen nicht in seinem privaten Haushalt bzw. nicht eine nach § 3 Abs. 11 Satz 2 VerpackG gleichgestellten Anfallstelle den mit der Verwertung/Beseitigung beauftragten Dritten durch Überlassung zur Verwertung oder Beseitigung zur Verfügung, sondern bringe er die betreffende Verpackung zu einer anderweitigen Rücknahmestelle oder lasse sie über ein gesondertes (herstellergetragenes) Rücknahmesystem abholen, so falle der Abfall am Ort dieser Anfallstelle an. Dann liege nach dem Wortlaut der §§ 3 Abs. 8 und 11 VerpackG, § 3 Abs. 1 und 2 KrWG nach einer systematischen Gesamtschau eine systembeteiligungspflichtige Verpackung nicht vor, da die Verpackung nicht in das Erfassungssystem der Systeme gelange und damit typischerweise dort gerade nicht als Abfall anfalle.
Diese Betrachtungsweise überzeugt nicht. So kann es zunächst nicht darauf ankommen, ob eine Verpackung typischerweise in das Erfassungssystem nach § 14 VerpackG gelangt. Die Pflicht zur Sammlung der betreffenden Abfälle ist Folge der Systembeteiligungspflicht, nicht Voraussetzung für deren Vorliegen. Dass private Endverbraucher - in kleinerem oder größerem Umfang - Verpackungen ggf. auf anderem als dem dafür vorgesehenen Weg entsorgen, kann nicht dazu führen, dass der Hersteller aus seiner ihm durch das VerpackG auferlegten Verantwortung entlassen wird (vgl. auch Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 3 Rn. 95: Entsorgungsweg ist irrelevant).
Vor allem aber berücksichtigt die oben dargelegte Kommentierung, wenn sie auf § 3 Abs. 1 KrWG abstellt - was nicht zwingend ist, nachdem sich die Norm ihrem Wortlaut nach nur auf das KrWG selbst bezieht, aber aus systematischer Sicht gleichwohl naheliegend erscheint -, nicht ausreichend die unterschiedlichen Tatbestandsvarianten der Norm. Abfälle im Sinne des KrWG sind danach alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 (unter anderem) hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Gerade das ist hier der Fall: Mit dem Entleeren der Druckgasflasche entfällt deren ursprüngliche Zweckbestimmung, die Umhüllung des Heliums, während nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an deren Stelle tritt. Damit ist der Wille zur Entledigung anzunehmen, womit bereits in diesem Moment - und nicht erst beim tatsächlichen Akt des "Wegwerfens" - der Abfall anfällt (vgl. auch das Urteil der Kammer vom 11.02.2025 - 7 A 157/23 -, S. 24 d.U., V.n.b.; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 3 Rn. 206, beck-online).
III.
Die hier in Rede stehende Verpackung ist auch nicht ausnahmsweise von der Systembeteiligungspflicht ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich nicht um Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VerpackG. Schadstoffhaltige Füllgüter sind nach § 3 Abs. 7 VerpackG die in der Anlage 2 des VerpackG näher bestimmten Füllgüter. Diese erfasst Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Abs. 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden (Nr. 1), Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind (Nr. 2), Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 3) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden (Nr. 3), sowie Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden (Nr. 4). Helium lässt sich keinem dieser Tatbestände subsumieren.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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