Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Osnabrück
Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 04.11.2025 – 7 A 247/23
ECLI:DE::2025:1104.7A247.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstufung der von ihr in Verkehr gebrachten Infusionsbehälter des Typs J. als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Die Klägerin ist ein Medizintechnikunternehmen. Sie produziert und vertreibt unter anderem mit intravenösen Lösungen befüllte Kunststoffbehälter unter dem Warennamen J. in verschiedenen Größen, die zur Gabe von Infusionen dienen.
Am 13.12.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass es sich bei den J. Infusionsbehältnissen nicht um Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG handle und sie daher nicht systembeteiligungspflichtig seien. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens trug sie insbesondere vor, es handle sich beim Infusionsbehälter J. nicht um eine Verpackung, sondern dieser bilde mit seinem Inhalt ein einheitliches Infusionsbzw. Medizinprodukt. Der Behälter sei integraler Bestandteil des Produkts, denn er sei erforderlich, um die Infusionslösung während der gesamten Lebensdauer zu konservieren, steril zu halten und sie verabreichen zu können. Ohne Umhüllung könne die Infusionslösung mangels Sterilität nicht verwendet werden.
Neben der Umschließungs- und Sterilitätsfunktion komme dem Behälter auch eine technische Funktion zu. Insbesondere der integrierte Aufhänger, die Form des Behältnisses, dessen Wandstärke und die enthaltene Menge Luft gewährleisteten eine konstante Zufuhr und Tropfrate. Es handle sich um ein geschlossenes System, das eine belüftungsfreie Anwendung ermögliche. Durch Form und Gestaltung des Behälters werde ein sicherer Anschluss der Infusionsaufsätze bzw. -schläuche gewährleistet, etwa zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen, und ungewollte Trennungen würden verhindert. Durch die Gestaltung des Behältnisses mit einer Skala, bei der berücksichtigt sei, dass der Behälter während der Infusion kollabiere, werde ermöglicht, die entnommene Infusionsmenge während der Verwendung sicher abzulesen.
Die Infusionslösung werde stets im Rahmen einer einzigen Anwendung unmittelbar in den Körper des Patienten geleitet, und zwar mittels eines Infusionsschlauchs, wobei der Infusionsbehälter angeschlossen bleibe, also - anders als bei Injektionen - zuvor keine Entnahme der Infusionslösung erfolge. Es handle sich - der Sterilitätsfunktion zum Trotz - auch nicht um ein Sterilbarrieresystem im Sinne der Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG, denn im Gegensatz zu einem solchen System erfolge die Sterilhaltung im Falle des J. nicht bloß bis zur Verwendung des Produkts, sondern während der gesamten Lebensdauer. Vielmehr sei der J. mit Tonerkartuschen vergleichbar, bei welchen Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG die Verpackungseigenschaft verneine.
Am 02.02.2022 gab die Beklagte der Klägerin einen Feststellungsbescheid bekannt, in welchem sie den streitgegenständlichen Infusionsbehälter als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des § 3 Absatz 8 VerpackG einordnete. In der Begründung des Bescheids heißt es: Der J. erfülle Verpackungsfunktionen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG; er diene zur Aufnahme, zum Schutz und zur Handhabung einer Flüssigkeit.
Bei der Infusionslösung handle es sich um ein Verbrauchsgut, wobei der Verbrauch mit der Einbringung in den Körper beginne. Werde eine Parenteralia hergestellt - hierbei wird im Infusionsbehälter der dort enthaltenen Infusionslösung ein Medikament zugesetzt, indem dieses mittels Spritze durch den hierfür vorgesehenen Einlass in den Infusionsbehälter gegeben wird -, beginne der Verbrauch bereits mit der Vermischung mit dem Wirkstoff. Zum Verbrauch sei der Infusionsbehälter nicht zwingend erforderlich. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Infusionslösung liege in der Versorgung des Körpers mit Flüssigkeiten unter Beimischung von Wirkstoffen, welche erst mit Einbringung in den Körper erfolge. Die Infusionslösung könne aus dem Infusionsbehälter entnommen und unter Nutzung von Infusionsschlauch und Nadel in den Körper eingebracht werden. Die Durchführung der dosierten Infusion gehe dem Einbringen in den Körper und der Aufnahme der Lösung durch diesen voran. Ohne das Behältnis verliere die Infusionslösung ihren spezifischen Charakter nicht. Sie werde auch in Kombination mit dem Behältnis kein anderes, besonderes Produkt. Die Gestaltung der Verpackung werde im Übrigen regelmäßig von den Anforderungen der enthaltenen Ware bestimmt.
Auch seien Infusionsbehälter und Infusionslösung nicht zur gemeinsamen Verwendung, zum gemeinsamen Verbrauch oder zur gemeinsamen Entsorgung im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG bestimmt. Eine gemeinsame Verwendung scheitere daran, dass Infusionsbehälter und -lösung ihre Beziehung nicht über die gesamte Lebensdauer der Infusionslösung behielten, also einschließlich dessen Verbrauchs, das heißt dessen Einbringung in den Körper. Diese erfolge gerade ohne Verwendung des Infusionsbeutels. Auch finde kein gemeinsamer Verbrauch statt, denn die Infusionslösung werde verbraucht, der Behälter dagegen nach dessen Entleerung entsorgt.
Das von der Klägerin angesprochene geschlossene System bestehe nur von der Abfüllung bis zur Entnahme der Infusionslösung aus dem Behältnis.
Auch der Vergleich mit Tonerkartuschen gehe fehl. Diese dienten nicht nur der Aufbewahrung des Toners, sondern würden auch während des Aufbringens auf das Papier benötigt. Sie enthielten neben dem Toner außerdem Bauteile für den Druckprozess und einen Auffangbehälter für überschüssigen Toner. Eine Vergleichbarkeit bestehe stattdessen mit den in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Beispiele für das Vorliegen einer Verpackung genannten Glasflaschen für Injektionslösungen. Wie bei diesen werde dem J. die Infusionslösung über einen Infusionsschlauch mit Nadel entnommen. Zugleich sei der Infusionsbehälter zu den Sterilbarrieresystemen im Sinne der Norm zu zählen: Er sichere die Sterilität bis zur Entnahme über einen Infusionsschlauch und sei damit der Verpackung von Pflastern vergleichbar.
Gegen den Einordnungsbescheid erhob die Klägerin am 17.02.2022 Widerspruch. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihrem vorherigen Vortrag insbesondere aus: Der J. werde als Bestandteil eines Infusionssystems verwendet, welches aus dem J. als Infusionsbehälter, dem Infusionsset und einem intravenösen Katheter bestehe. Das Infusionsset wiederum bestehe aus einem Schlauch, über den die Infusionslösung aus dem Infusionsbehälter zum intravenösen Katheter fließe. Der Schlauch verfüge über einen Einsteckdorn ("Spike") zum Anschluss an den Infusionsbehälter, eine direkt mit dem Einsteckdorn verbundene Tropfkammer mit Filtermembran, eine Rollenklemme zur Öffnung, zur Dosierung und zum Verschließen und über ein Adaptergewinde zum Anschluss an den intravenösen Katheter und zur bakteriendichten Belüftung. Die notwendige Menge an Infusionslösung könne bei keiner Anwendung vollständig vom Infusionsset aufgenommen werden. Im Unterschied zur Injektion - etwa mittels Spritze - werde bei einer Infusion die Flüssigkeit nicht mit Druck in den Blutkreislauf transportiert, sondern sie fließe mit der Schwerkraft und mit der über die im Infusionsset integrierten Rollenklemme eingestellten Geschwindigkeit in den Körper des Patienten. Die Anwendung könne mehrere Stunden dauern, wobei absolute Keimfreiheit sicherzustellen sei. Mit dem Anschluss an das Infusionsset werde der Infusionsbehälter Bestandteil des Infusionssystems. Er bilde das Reservoir für die Behandlung, bei Zugabe weiterer Medikamente zugleich den Mischbehälter.
Der J. werde ausschließlich mit Infusionslösung befüllt verkauft. Ein Umfüllen der Lösung in ein anderes Behältnis sei damit entbehrlich. Andererseits werde die Infusionslösung auch nicht separat verkauft.
Zur Verhinderung von Medikationsfehlern verfüge der J. über Sicherheitsetiketten, die etwa mittels Schriftgröße und -farbe eine gute Unterscheidbarkeit gewährleisteten. Auch seien EAN-Barcodes und/oder Data-Matrix-Codes abgedruckt, die ein Einscannen zwecks Protokollierung ermöglichten.
Der J. verfüge über zwei getrennte, gleiche Ports, über die einerseits Arzneimittel zugegeben und andererseits das Infusionsset zur Anwendung angeschlossen werden könnten. Die Ports seien umschlossen von einem Halsring aus durchstichfestem Kunststoff, welcher Nadelstichverletzungen vorbeuge und ein unbeabsichtigtes Durchstechen des Behälters verhindere. Vor Verwendung müssten die Ports nicht desinfiziert werden, denn bis zum Entfernen der beiden Siegelfolien aus Aluminium seien sie keimfrei. Die Ports seien selbstverschließend, was ein versehentliches Auslaufen ebenso verhindere wie eine Kontamination mit Keimen. Auch verfügten sie über eine große Haftkraft, die eine sichere Verbindung zum Infusionsset gewährleiste. Nach dem Durchstechen bleibe der Spike fest mit dem Behälter verbunden.
Indem der J. eine belüftungsfreie Infusion ermögliche, also eine Verwendung in einem geschlossenen System, brauche es - anders als in traditionellen, offenen Systemen - keine Öffnung im Infusionsset für eine Luftzufuhr von außen, die wiederum - zur Sicherstellung der Keimfreiheit - auf einen Filter angewiesen sei. Diese Weiterentwicklung verbessere die Keimfreiheit. Im Gegensatz zu den genannten traditionellen Systemen - etwa mit Glasflaschen oder halbstarren, nur teilweise faltbaren Behältern - falte sich der J. über das während der Infusion in seinem Inneren entstehende Vakuum zusammen, bis er entleert sei.
Der J. verfüge über eine integrierte Aufhängöse, mittels derer er bei Bedarf an einen Infusionsständer aufgehängt werden könne. Auch sei eine Skalierung angebracht, die - auch beim zusammengefalteten Behälter - eine genaue Überwachung der bereits applizierten Infusionsmenge ermögliche. Mit Beendigung der Anwendung werde der Behälter entsorgt.
Sehr wohl sei eine Vergleichbarkeit mit den in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Nichtverpackungen aufgeführten Tonerkartuschen gegeben. Wie diese diene der J. nicht allein der Aufbewahrung der Infusionslösung, sondern er werde während des gesamten Infusionsprozesses gebraucht, stelle über seine Ports die enge und sichere Verbindung mit dem Infusionsset sicher und gewährleiste die gleichmäßige, lufteinschlussfreie Abgabe der Infusionslösung.
Auch unabhängig vom bisher Gesagten sei jedenfalls beachtlich, dass die Verpackungsdefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 VerpackG verlange, dass die Verpackung einem besonderen Zweck diene, etwa dass es sich um eine Verkaufsverpackung handle, also eine typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angebotene Verpackung. Der Verwendungszweck des J. könne jedoch auch gerade in der Zugabe weiterer Medikamente liegen. Diese Mischung werde dem Endverbraucher aber typischerweise gerade nicht als Verkaufseinheit mit dem J. angeboten.
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Mit E-Mail vom 02.02.2023 hörte das Umweltbundesamt als Widerspruchsbehörde die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Widerspruchs an. Mit E-Mail vom 03.04.2023 gab die Klägerin eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 29.08.2023, den Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am Folgetag, wies das Umweltbundesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es in Ergänzung zum Ausgangsbescheid namentlich aus: Die Injektionslösung sei die vom J. verpackte Ware. Die Lösung werde von der Klägerin auch in anderen Behältnissen aus Glas und Kunststoff angeboten, deren Verpackungseigenschaft diese selbst nicht in Frage stelle.
Der Infusionsbehälter umschließe die Infusionslösung nicht während ihrer gesamten Lebensdauer. In dem Moment, in dem die Infusionslösung in den Körper gelange und damit ihre eigentliche Nutzung beginne, habe der Infusionsbehälter keine Bedeutung mehr. Eine Bestimmung zum gemeinsamen Verbrauch oder zur gemeinsamen Entsorgung scheide aus, denn der Infusionsbehälter müsse nach der Entleerung entsorgt werden, während sich die Infusionslösung im menschlichen Körper verteile, von diesem absorbiert und im Rahmen der Stoffwechselprozesse ausgeschieden, also verbraucht werde. Auch eine Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung sei zu verneinen: Selbst wenn man auf die Durchführung der Infusion selbst abstelle, fehle es dem Infusionsbeutel hierfür an wichtigen Komponenten, nämlich zumindest dem Infusionsschlauch und dem Infusionsständer.
Ferner existiere für die Kombination aus Infusionsbehälter und Infusionslösung - anders etwa als in den Fällen von Grablichtern und Tonerkartuschen - keine feststehende Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch. Unerheblich sei, dass der J. nur befüllt abgegeben werde, denn unbefüllte Verpackungen fielen ohnehin nicht unter die Verpackungsdefinition des § 3 Abs. 1 VerpackG.
Letztlich handle es sich beim J. lediglich um eine besonders gestaltete - nämlich an den Bedürfnissen des Infusionsprozesses ausgerichtete - Verpackung. Insbesondere ließen sich auch keine Rückschlüsse hinsichtlich der Verpackungseigenschaft aus dem aufgebrachten Etikett ziehen. Die dort abgedruckten Inhaltsangaben und Anwendungshinweise bezögen sich, ebenso wie die aufgedruckte Arzneimittelzulassungsnummer, ohnehin allein auf die Infusionslösung. Dagegen sei die aufgedruckte Marke K. als Wortmarke sowie als Wort-/Bildmarke nur in Bezug auf Behältnisse für eine medizinische Nutzung, nicht aber für ein Medizinprodukt beziehungsweise Infusionssystem, bestehend aus Injektionslösung und Infusionsbehälter, registriert.
Kein anderes Ergebnis folge aus den in der Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG aufgeführten Beispielen für Nichtverpackungen. So seien CDs - anders als Infusionslösungen - Gebrauchsgüter, die während ihrer üblicherweise deutlich längeren Lebensdauer mehrfach zum gleichen Zweck verwendet und währenddessen immer wieder in ihre in der Norm genannte CD-Hülle gelangen würden. Bei den ebenfalls in der Norm genannten Grablichtern erfolge vor der bestimmungsgemäßen Nutzung, dem Abbrennen, keine Trennung der Bestandteile. Was Tonerkartuschen anbelange, so seien für den Druckprozess keine weiteren Komponenten erforderlich, während für eine Infusion etwa Infusionsschlauch und Katheter benötigt würden. Diese stellten eigenständige Produkte dar und würden von der Klägerin auch nicht als Einheit mit dem mit Infusionslösung befüllten Infusionsbehälter angeboten. Selbst wenn man also die Durchführung der Infusion als einzigen Zweck der Infusionslösung ansehe, sei der befüllte Infusionsbehälter gar nicht zur Zweckerreichung in der Lage. Ebenso gehe fehl, wenn die Klägerin auf Funktionen des J. verweise, die über die Funktionen eines Sterilbarrieresystems hinausgingen, welches in der Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Beispiel für eine Verpackung aufgeführt sei:
Erfordere ein Produkt Sterilität, sei diese immer bis zur eigentlichen Nutzung, das heißt bis zur Entnahme aus der die Sterilität gewährleistenden Umhüllung erforderlich.
Dagegen hat die Klägerin am 26.09.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren vorangegangenen Vortrag. Ergänzend führt sie insbesondere aus: Eine Verabreichung der im Rahmen einer Infusion applizierten Flüssigkeitsmenge über einen kurzen Zeitraum, etwa mit einer großen Spritze, sei medizinisch unmöglich. Während der gesamten Dauer der Anwendung bleibe der J. am Infusionssystem angeschlossen; andernfalls sei eine Infusion in einem geschlossenen System schlichtweg nicht möglich. Demgegenüber sei es bei einer Injektion so, dass ein Medikament mittels Spritze aus einem Behälter entnommen werde, woran sich - zeitlich versetzt - die Injektion in den Körper des Patienten anschließe. Dort diene das Behältnis, in dem sich das Medikament vor dem Aufziehen der Spritze befinde, also nur zu dessen Aufbewahrung und Schutz. Nach dem Herausziehen der Spritze aber werde diese vom Behältnis getrennt.
Soweit die Widerspruchsbehörde darauf verweise, der J. -Behälter sei mit L. befüllt, folge hieraus nichts anderes. Zum einen handle es sich hierbei nur um eine von verschiedenen Befüllungen, mit der der J. vertrieben werde. Zum anderen heiße es dann zwar auf dem Etikett des Behälters, dieser beinhalte "Wasser für Infusionszwecke". Hierbei handle es sich jedoch um einen feststehenden Begriff, der nichts daran ändere, dass die Injektionslösung ausschließlich für die Infusion, nicht aber zur Injektion (mittels Spritze) bestimmt sei.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Tonerkartuschen sei zu berücksichtigen, dass es auch bei diesen - anders als die Widerspruchsbehörde behaupte - weiterer Komponenten bedürfe, um ein Drucken zu ermöglichen, etwa einer Bildeinheit und des Papiers. Diese Komponenten seien zudem getrennt voneinander zu erwerben und hätten auch unterschiedliche Lebenszyklen. Auch sei zu beachten, dass es sich beim Infusionsständer nicht um einen zwingenden Bestandteil des Infusionssystems handle; so sei dieser etwa in der präklinischen Notfallmedizin nicht vorhanden.
Soweit die Widerspruchsbehörde ihre Auffassung auch darauf stütze, es existiere keine feststehende Bezeichnung für die Kombination aus Infusionsbehälter und Infusionslösung, sei dies nicht überzeugend. Zum einen differenziere etwa auch der Begriff "Tonerkartusche" nicht danach, ob die Kartusche voll oder leer sei. Auch für das in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Nichtverpackung genannte Beispiel "Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel" beispielsweise existiere ein einheitlicher Begriff nicht. Zum anderen sei der J. ohnehin nur zur Verwendung in Fachkreisen vorgesehen, sodass ein Abstellen auf den allgemeinen Sprachgebrauch verfehlt erscheine. In Fachkreisen aber sei der untrennbare Zusammenhang zwischen Behälter und Inhalt klar.
Im Gegensatz zur Annahme der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Anwendung der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG sei die Infusionslösung auch nicht erst dann verbraucht, wenn die Lösung im Körper verstoffwechselt werde. Ein Verbrauch sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie dem Patienten appliziert werde, denn dann sei sie nicht mehr anders zu verwenden.
In Bezug auf "herkömmliche" Infusionsbehälter - also etwa solche aus Glas - sei die Verpackungseigenschaft ebenfalls zu verneinen, denn auch sie seien - wie der J. - integrale Bestandteile des jeweiligen Produkts.
Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte ein Vertreter der Klägerin zusammenfassend:
Die im Rahmen der Widerspruchsbegründung erwähnte Öffnung zur bakteriendichten Belüftung werde bei der Verwendung des J. nicht benötigt.
Hinsichtlich der Frage der Verwendung unterschiedlicher Infusionsbehältnisse lasse sich feststellen: Ausgangsbehältnis sei historisch die Glasflasche gewesen. Zur besseren Luftverlastbarkeit seien zur Zeit des Vietnamkriegs Kunststoffbeutel als Alternative aufgekommen. Der J., bei dem es sich um eine halbstarre (Kunststoff-)Flasche handle, vereine die Vorteile der (stabilen, d.h. stellbaren) Glasflasche und des Beutels in sich. Welches Produkt ein Kunde kaufe, sei - abgesehen von Fällen, in denen die Glasflasche benötigt werde, weil bestimmte Medikamente zugegeben werden sollten, die nicht mit einem Kunststoffbehältnis kompatibel seien - je nach (historisch gewachsener) Tradition des betreffenden Marktes unterschiedlich. Erhebliche Preisunterschiede bestünden nicht. Die Anschlüsse zur Verbindung von Infusionsbehälter und Infusionsbehälter seien genormt, sodass es eines spezifischen Infusionssets für die Verwendung des J. nicht bedürfe. Auch der "klassische" Infusionsbeutel gewährleiste eine Anwendung im geschlossenen System. Ohnehin stelle das geschlossene System heute in Deutschland den Standard dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 02.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltbundesamtes vom 29.08.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass der streitgegenständliche Infusionsbehälter J. keine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG ist,
ferner, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Der Infusionsprozess sei lediglich ein besonderer, produktspezifischer Entnahmeprozess. Eigentliche Bestimmung der Infusionslösung sei deren Wirkung im menschlichen Körper, konkret dessen Versorgung mit Flüssigkeit und ggf. zusätzlich eingebrachten Medikamenten. Diese Wirkung trete gerade erst im Körper im Wege der Verstoffwechslung ein und damit ohne den Infusionsbehälter. Die Bestimmung der Infusionslösung erschöpfe sich damit gerade nicht in der Verabreichung; diese sei vielmehr nur der erste Schritt. Damit sei eine Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG zu verneinen, denn die Verwendung im Sinne der Norm dürfe sich nicht bloß auf Prozesse bzw. Aspekte beziehen, die der eigentlichen bestimmungsgemäßen Verwendung des umhüllten Produkts vorgelagert seien. Damit liege mit dem Infusionsbehälter auch kein integraler Teil des Produkts im Sinne der Norm vor: Hierfür müssten bei Betrachtung aller relevanten Aspekte (besondere Verbindung, Lebensdauer, Bestimmung) im Ergebnis alle Komponenten ein einziges Produkt sein, das gerade durch das Zusammenwirken der betrachteten Komponenten (Gegenstand und umhülltes, unterstütztes oder konserviertes Produkt) entstehe und einen "übergeordneten" Produktnutzen verwirklichen. Die Gabe der Infusion, das Einbringen in den Körper, sei bei verständiger Würdigung jedoch kein gemeinsamer Produktnutzen. Gegen das Vorliegen eines integralen Bestandteils spreche auch, dass im Internet Produkte der Klägerin mit Flüssigkeiten/Lösungen in unterschiedlichen Behältnissen angeboten würden - etwa Glasflaschen, M. und J. -, ohne dass es hinsichtlich der Behältnisse Unterschiede in der Beschreibung oder Darstellung gebe.
Unerheblich sei auch eine besondere Etikettierung (einschließlich Skalierung) oder sonstige Gestaltung des Infusionsbehälters. So seien etwa auch für Tabletten die Verpackung in Blistern mit abtrennbaren Einheiten zur Vereinfachung der regelmäßigen Einnahme bzw. Dosierung üblich. Für einen Wirkstoff in flüssiger Form sei eben eine entsprechend angepasste Verpackung zu erwarten. Die Verpackungsdefinition des § 3 Abs. 1 VerpackG differenziere nicht nach der Einfachheit bzw. Komplexität der Verpackung, was auch den abfallwirtschaftlichen Zielen des § 1 VerpackG, insbesondere dem Ziel der vorrangigen Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VerpackG, entspreche, die nicht ausgehöhlt werden dürften. Keine Rolle spielten auch die Aufhängevorrichtung, die Ports und das Etikett. Hierbei handle es sich um in die Verpackung integrierte Zusatzelemente, die nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG Teil der Verpackung seien.
Bei der Heranziehung von Vergleichen mit in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG beispielhaft genannten Nichtverpackungen sei es schon im Ansatz verfehlt, eine Parallele zwischen Tonerkartuschen als Bürobedarf und einem Infusionsbehälter als Medizinprodukt zu ziehen. Zudem seien Tonerkartuschen, wie auch Getränkesystemkapseln, für bestimmte produktspezifische Systeme (Drucker, Kaffeemaschine) konzipiert und insbesondere hinsichtlich Größe, Form und Detailgestaltung für die entsprechende Verwendung angepasst.
Unerheblich sei schließlich, dass nach Weitergabe des J. an den Vertreiber oder Hersteller optional noch ein Medikament beigefügt werden könne. Dies ändere am Vorliegen einer Verkaufseinheit im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG nichts.
Die Klägerin trägt diesbezüglich ergänzend vor: Verbraucht sei die Infusionslösung bereits mit Einleitung in den Körper des Patienten, denn bereits dabei vermische sie sich mit dem Blut und könne nicht mehr entnommen werden. Auch trete bereits in diesem Moment die Wirkung ein, so etwa bei einer Volumentherapie, bei der es darum gehe, die Organfunktionen unmittelbar allein durch Erhöhung des Volumens der im Blutkreislauf befindlichen Flüssigkeit zu verbessern. Diese Wirkung werde gerade nicht erst mit Verstoffwechslung erzielt. Auch bei Zugabe weiterer Medikamente trete die Wirkung bereits binnen Minuten ein und damit, noch während die Infusion laufe. Verfehlt sei auch der Verweis auf Tablettenblister. Denn die Tablette könne - im Gegensatz zur Infusionslösung - hieraus entnommen und zunächst auch in einem anderen Behältnis gelagert werden.
Die Kammer hat die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Funktionsweise des Prüfgegenstandes befragt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 02.02.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Umweltbundesamts vom 29.08.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung, dass insoweit keine systembeteiligungspflichtige Verpackung vorliegt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Einordnungsentscheidung ist § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 i.V.m. § 3 Abs. 8 VerpackG.
Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VerpackG mit den in Satz 2 hoheitlichen Aufgaben beliehene Beklagte entscheidet gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Damit knüpft die Systembeteiligungspflicht dem Wortlaut des § 3 Abs. 8 VerpackG zufolge an drei Voraussetzungen an: 1. das Vorliegen einer Verkaufsverpackung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG) oder Umverpackung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG), die 2. mit Ware befüllt ist und 3. nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.
I.
Der Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes ist eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 VerpackG gilt das Gesetz für "alle Verpackungen". Anknüpfend an § 2 der Verpackungsverordnung und die EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) bestimmt § 2 Abs. 1 einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 80) und gilt damit für alle Erzeugnisse, die dem Verpackungsbegriff des § 3 Abs. 1 VerpackG unterfallen (vgl. Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 104. EL Juni 2024, § 3 VerpackG Rn. 2). Folglich ist die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 VerpackG maßgeblich für die Eröffnung des Anwendungsbereichs (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 252. EL Juni 2024, § 3 VerpackG Rn. 1).
Der J. -Infusionsbehälter stellt eine Verpackung dar.
1.
a.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind Verpackungen aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und - so Nr. 1 - typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen). § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG definieren Um- und Transportverpackungen. Damit besteht die Definition aus einer allgemeinen, einleitenden Verpackungsdefinition und einem besonderen Definitionsteil, der die typische Funktion und Verwendung der jeweiligen Verpackungsart beschreibt (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 81). Jede Verpackung muss einer speziellen Verpackungsart zugeordnet werden können (vgl. BT-Drs., 18/11274, S. 81). Nähere Ausgestaltung hat der Verpackungsbegriff dann noch in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG gefunden (dazu unten).
Der Begriff der Ware ist im Verpackungsgesetz nicht definiert. Europarechtlich werden Waren definiert als Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2015 - C-301/14 -, juris Rn. 47).
Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
b.
Jedoch führt allein die Bejahung von Verpackungsfunktionen noch nicht dazu, vom Vorliegen einer Verpackung ausgehen zu können. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer Abgrenzung zwischen der Verpackung einerseits und der Ware/Warenbestandteil bzw. dem Produkt/Produktbestandteil andererseits.
Für diese Abgrenzung ergeben sich aus dem Gesetz verschiedene Anhaltspunkte.
(1)
Bereits der Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ist zu entnehmen, dass ein Erzeugnis nicht gleichzeitig Verpackung und Ware sein kann, da es gerade eine der genannten fünf Funktionen (Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung und Darbietung) in Bezug auf die Ware erfüllen muss, um als Verpackung eingeordnet zu werden (vgl. zur VerpackV bereits OLG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2001 - 1 U 6/01 -, juris Rn. 18 ["Lutscherstiel"]).
Hieraus folgt die dienende Funktion der Verpackung im Verhältnis zur Ware. Die Verpackung besteht - anders als die Ware - nicht um ihrer selbst willen, sondern steht stets in Relation zur Ware, nämlich in (jedenfalls) einer der genannten Funktionen (vgl. Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, § 3 VerpackG Rn. 7). Die Verpackung hat im Warenverkehr mithin grundsätzlich einen akzessorischen Charakter: So gibt es Waren ohne Verpackung, nicht aber "aktive", im Gebrauch befindliche Verpackungen ohne Ware (Füllgut). Wird eine Verpackung als solche, also ohne Ware, angeboten, ist sie keine Verpackung, sondern ihrerseits Ware (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 257. EL April 2025, § 3 VerpackG, Rn. 3). Bei der Auslegung des Begriffs der Verpackung sind zudem die abfallwirtschaftlichen Ziele des § 1 VerpackG und der Verpackungsrichtlinie zu berücksichtigen. Danach sind Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern, um so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Der Verpackungsbegriff ist daher weit auszulegen, um möglichst umfassend alle Verpackungen in den Anwendungsbereich einzubeziehen (vgl. Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG, Rn. 4, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-341/01 -, juris Rn. 56; ebenso EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - C-313/15 -, juris Rn. 24). Gleichwohl macht auch eine weite Auslegung des Verpackungsbegriffs eine Abgrenzung zwischen den Begriffen "Verpackung" und "Produkt" (siehe VerpackV und auch im VerpackG) bzw. "Ware" (siehe VerpackG), mithin eine sorgfältige Subsumtion unter den Verpackungsbegriff, nicht entbehrlich (vgl. bereits OLG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2001, a.a.O., Rn. 17). Entscheidend ist dabei die Verkehrsauffassung (Flanderka, in: Flanderka/Stroetmann/Hartwig, Verpackungsgesetz, 5. Aufl. 2020, § 3, S. 88 f.), wenngleich stets orientiert an den Zielen des VerpackG.
Dabei führt allein der Umstand, dass ein Erzeugnis, das unzweifelhaft eine Verpackungsfunktion erfüllt, nach Ge- oder Verbrauch des Produktes möglicherweise - etwa aufgrund seines Materialwerts - noch weiterverwendet bzw. veräußert werden kann, unter Berücksichtigung der aufgezeigten Zielsetzung des Verpackungsgesetzes und der bereits zur Verpackungsverordnung ergangenen Rechtsprechung nicht dazu, dieses von vornherein selbst als Ware einzustufen (vgl. etwa das Urteil der Kammer vom 03.12.2024 - 7 A 152/23 -, V.n.b. [Brillenetuis], sowie bereits zum - noch weniger weiten - Verpackungsbegriff der Verpackungsverordnung 1998: OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 45 ["Multi-Frischebox"]). Denn das gesetzgeberische Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen für die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern (vgl. § 1 VerpackG sowie BT-Drs. 18/11274, S. 7 ff.) würde unterlaufen, wenn sich die Hersteller von aufwendiger verpackter Ware, welche zum Verbrauch bestimmt ist, darauf berufen könnten, dass die Verpackung selbst (hoch-)wertig sei und der Produktnutzen der Verpackung daher über den reinen Verpackungszweck hinausreiche (vgl. zur VerpackV: OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 45 ["Multi-Frischebox"]). Demgemäß hat bereits das OLG B-Stadt zur Verpackungsverordnung 1998 die Faustformel aus den Materialien zur Verpackungsverordnung aufgegriffen, wonach die Einstufung als Verpackung gerade dann angezeigt sei, wenn ohne die vom Hersteller benutzte Umhüllung eine andersgeartete Verpackung notwendig wäre (vgl. OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 48 ["Multi-Frischebox"]; ferner BT-Drs. 13/10943, S. 239; Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG Rn. 8; Meier, Der Anwendungsbereich der neuen Verpackungsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Unterscheidung von "Verpackung" und "Ware", NuR 2000, 617 [620 f.]).
(2)
Nähere Ausgestaltung haben die Abgrenzungskriterien ferner in Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG erfahren, welcher der Nr. 1 Buchst. a des Anhang V zur VerpackV i.d.F. vom 30.12.2005 (BGBl. I 2006, S. 2) entspricht. Danach gelten Gegenstände als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist (1.) integraler Teil eines Produkts, der (2.) zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und (3.) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt (Hervorhebung durch das Gericht). Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausnahmefall angenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - C-313/15 und C-530/15 -, juris Rn. 29 f.).
Zugleich gelten nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind (Satz 1). Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt (Satz 2).
2.
In Anwendung dieser gesetzgeberischen Vorgaben handelt es sich beim J. - Infusionsbehälter um eine - mit Ware befüllte - Verkaufsverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG. Er hat Verpackungsfunktionen, denn er dient (jedenfalls) der Aufnahme, dem Schutz und der Handhabung der Infusionslösung, und wird von der Klägerin als Herstellerin an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben und typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware (Infusionslösung) und Verpackung angeboten.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Infusionsbehälter auch als Mischbehälter verwendet werden kann, nämlich bei der Herstellung einer Parenteralia. Zwar erfolgt diese Herstellung erst beim Anwender, also noch nicht vor dem bzw. beim Verkauf. Es handelt sich jedoch lediglich um eine mögliche - wenn auch durchaus nicht unübliche -, nicht aber um die eigentlich charakteristische Verwendung des Behälters. Bei lebensnaher Betrachtung strebt der Kunde beim Kauf des (befüllten) J. nämlich in erster Linie den Erwerb von (anwendungsbereit verpackter) Infusionslösung an. Bei der Verwendung als Mischbehälter handelt es sich demnach lediglich um einen Zweitnutzen, der aber - in Anbetracht der oben genannten Faustregel - die Verpackungseigenschaft nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. auch Flanderka, in: Flanderka/Stroetmann/Hartwig, Verpackungsgesetz, 5. Aufl. 2020, § 3, S. 88).
Nachdem der J. der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 VerpackG entspricht, müsste auf ihn die in Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG formulierte Ausnahme zutreffen, um die Verpackungseigenschaft verneinen zu können. Das ist - anders als die Klägerin meint - nicht der Fall.
Der Infusionsbehälter ist bereits kein integraler Teil des Produkts.
a.
Das ergibt sich allerdings, anders als die Beklagte offenbar meint, nicht bereits daraus, dass Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG "Glasflaschen für Injektionslösungen" als Beispiele für Verpackungen auflistet. Diese unterscheiden sich, unabhängig davon, dass der J. schon nicht aus Glas besteht, von den hier in Rede stehenden Infusionsbehältern dadurch, dass sich zwei klar getrennte Akte identifizieren lassen, nämlich das Aufziehen der Spritze und das Applizieren des Medikaments. Damit kommt der Glasflasche - anders als dem Infusionsbehälter - bei der eigentlichen Verwendung des Medikaments gerade keine Bedeutung mehr zu; ihre Funktion beschränkt sich auf die vorherige Umschließung des Inhalts, sei es auch keimfrei. Ein anderes Ergebnis ist mit Blick auf den hier zu beurteilenden J. auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dieser (auch) mit L. befüllt wird, welches auf dem Etikett als "Wasser für Injektionszwecke" bezeichnet wird. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei lediglich um einen feststehenden medizinischen Begriff handelt, der aber nichts daran ändert, dass die Lösung durch Infusion und nicht durch Injektion verabreicht wird. Anhaltspunkte, dass dies unzutreffend sein könnte, ergeben sich für die Kammer nicht.
b.
Offenbleiben kann, ob es sich bei den streitgegenständlichen Infusionsbehältern möglicherweise um "Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)" handelt, die Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG ebenfalls ausdrücklich zu den Verpackungen zählt. Nachdem Aufschluss gebende Gesetzgebungsmaterialien nicht vorliegen, ließe sich nämlich annehmen, dass das gesetzliche Beispiel womöglich nicht jegliche Gegenstände erfassen soll, deren Zweck die Aufrechterhaltung von Sterilität ist, sondern dass es dem Gesetzgeber lediglich um solche Gegenstände ging, die bis unmittelbar vor der Verwendung die Sterilität gewährleisten und dann geöffnet und entsorgt werden, für die weitere Verwendung des eigentlichen Produkts jedoch nicht mehr benötigt werden. Hier könnte nämlich wegen der besonderen Funktion - eine besondere Aufnahme- und Schutzfunktion im Sinne der Verpackungsdefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 VerpackG - im Ansatz fraglich sein, ob es sich um eine Verpackung handelt. In dieser Lesart fügt sich das gesetzliche Beispiel auch ohne Weiteres in die Reihe weiterer in der Norm genannter Beispiele ein, etwa das der "Glasflaschen für Injektionslösungen" - auch diese gewährleisten Sterilität - oder das der "Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind", welche nicht der Gewährleistung von Sterilität, aber von Haltbarkeit und (Aroma-)Frische dienen. Mit anderen Worten könnte der Gesetzgeber hier beispielsweise lediglich Tablettenblister oder die abzunehmende Unterseite von Haftpflastern im Sinn gehabt haben. Demgegenüber dient zwar auch der J. im Ganzen der Aufrechterhaltung der Sterilität. Er wird aber in ein Infusionssystem eingebunden und es kommt ihm auch während der Verwendung des Inhalts noch Bedeutung zu; eine Entnahme des Inhalts vor Verwendung erfolgt gerade nicht.
Ob das gesetzliche Beispiel der Sterilbarrieresysteme tatsächlich - mit der Klägerin - in diesem Sinne eher einschränkend auszulegen ist, bedarf jedoch deshalb keiner Entscheidung, weil jedenfalls auch nach allgemeinen Maßstäben (wenn man das gesetzliche Beispiel für nicht einschlägig hält) das Vorliegen eines integralen Teils zu verneinen ist. Zu den Voraussetzungen eines integralen Teils gilt nämlich Folgendes:
Die konkrete Ausnahme für "integrale Teile" eines Produkts geht (wörtlich) zurück auf die Verpackungsrichtlinie (94/62/EG vom 20.12.1994), die durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" der Richtlinie 94/62/EG durch die Einführung bestimmter Kriterien und eines Anhangs mit Beispielen weiter präzisiert hat (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie, Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/2004 S. 0026-0032). Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung gelangte die Ausnahmevorschrift als Anhang V in die Verpackungsverordnung i.d.F. vom 30.12.2005 (BGBl. I 2006, S. 2). Eine konkrete Begründung der Ausnahme des Richtliniengebers findet sich jedoch in den Materialien nicht.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Zielrichtung der Verpackungsverordnung, Verpackungsabfälle zu vermeiden und zu verringern, ist die Ausnamevorschrift restriktiv zu handhaben. Zum weiteren Verständnis der Ausnahmevorschrift ist neben dem Wortlaut der Norm und der historischen Entwicklung des Verpackungsbegriffs auch der systematische Zusammenhang mit den in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG durch den Normgeber vom Verpackungsbegriff ausgenommenen Gegenständen, wie Blumentöpfen, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt, Werkzeugkästen, Teebeuteln, CD-/DVD- und Videohüllen etc. im konkreten Fall zu beachten.
Der Begriff "integral" meint "zu einem Ganzen dazugehörend und erst zu dem machend, was es ist" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/integral). Die Wortbedeutung geht damit eindeutig über eine bloße Üblichkeit oder Nützlichkeit der Gegenstände füreinander hinaus. Dafür spricht auch die Wortwahl "benötigt wird" im Kontext des integralen Teils. Dem Rechtsbegriff "integral" liegt ein funktionales Verständnis zugrunde: Es kommt letztlich auf die Verwendung beider Gegenstände (durch den Endverbraucher) an. Zwar ginge ein Verständnis im Sinne einer dauerhaft festen, z.B. verklebten oder verschweißten Verbindung zwischen dem Gegenstand und der Ware zu weit (vgl. Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, 141 [143]). Dafür spricht auch die Aufgabe der im ursprünglichen Legislativvorschlag enthaltenen Formulierung "integraler und untrennbarer Teil eines dauerhaften Produkts" (vgl. noch Bericht A 5-0261/2002 - Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle [KOM(2001) 729 - C5-0664/2001 - 2001/0291(COD)] Anhang I Zf. 6, Änderungsantrag 35) aufgrund des Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (vgl. Interinstitutionelles Dossier 2001/0291 [COD] vom 07.03.2003 [14843/1/02 REV 1 ADD 1]).
Es kommt jedoch auch nicht mehr - anders als unter Geltung der frühen Fassungen der Verpackungsverordnung - als Vorfrage darauf an, ob der Gegenstand, der "umhüllt" wird, ge- oder verbraucht wird (vgl. dazu OLG B-Stadt, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, juris Rn. 41 ["Multi-Frischebox"]; so etwa BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 95/97 -, juris ["Stülpkarton"]). Danach sollten von der Begriffsbestimmung der Verpackungsverordnung 1991 solche Verkaufsverpackungen nicht erfasst werden, "die als dauerhafte Umhüllung eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung in einem Gebrauch, nicht in einem - die Substanz aufzehrenden - Verbrauch liegen" (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 95/97 -, juris Rn. 23 ["Stülpkarton"]; vgl. in diese Richtung auch Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG, Rn. 9, unter Bezugnahme die vorgenannte Entscheidung des BGH).
Entscheidend muss die Verpackungsfunktion ausnahmsweise hinter dem Produktnutzen zurücktreten (vgl. Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 3 Rn. 19).
Das kommt etwa bei einer besonders engen, langfristigen Beziehung zwischen Umhüllung und Gegenstand in Betracht (vgl. die in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Beispiele für Nichtverpackungen, unter anderem Werkzeugkästen sowie CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden), was sich in der Regel für Gebrauchsgüter leichter bejahen lassen wird als für Verbrauchsgüter (vgl. Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 3 Rn. 19).
Auch kann dem Produkt gerade in dieser Umhüllung eine besondere Funktionalität zukommen. Ein übergeordneter Produktnutzen wird hier nur dann zu bejahen sein, wenn nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen ist, dass der Endverbraucher das Produkt nicht (allein) wegen seines Inhalts erwirbt, sondern gerade (auch) deshalb, weil das Produkt nur im Zusammenspiel mit dieser Einbettung/Umschließung etc. seiner objektiven Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen ist (so etwa im Fall eines Aufbewahrungsbehältnisses - einschließlich Blasrings - für Seifenblasenflüssigkeit, denn dort wäre die Flüssigkeit in einem anderen Behältnis für den angestrebten Zweck erkennbar nutzlos, vgl. Urteil der Kammer vom 17.06.2025 - 7 A 164/23 -, S. 16 f. d.U., V.n.b.). Dabei ist indes nicht schon ausreichend, dass das Produkt überhaupt auf eine Verpackung angewiesen ist, weil das - sei es aus hygienischen Gründen, aus Gründen der Handhabbarkeit oder aus sonstigen Gründen - auf so gut wie alle Produkte zutrifft. Insofern ist wiederum auf die in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG genannten Beispiele zu verweisen: So sind danach etwa Teebeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden, keine Verpackungen. Tee und Kaffee kann zwar auch in anderer Form erworben und verwendet werden, etwa lose (verpackt etwa in einem großen Beutel) oder in Kapseln. In beiden Fällen läge kein integraler Bestandteil vor (vgl. für Getränkesystem, die nach dem Gebrauch leer sind, wiederum Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG). Teebeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden, unterscheiden sich hiervon indes dadurch, dass sie gerade nicht darauf angelegt sind, dass der Tee bzw. Kaffee - sei es per Hand, sei es maschinell - aus ihnen entnommen wird, sondern ihre spezifische Funktionsweise gerade durch die Umhüllung mit Filterpapier erhalten. Gerade aufgrund dieser Funktion erwirbt der Endverbraucher in Teebeutel abgefüllten Tee bzw. in Pads angebotenen Kaffee.
Eng verwandt bzw. teilweise überschneidend hiermit ist der Fall, dass die Ware durch die gemeinsame Verwendung mit der Verpackung nach der Verkehrsanschauung entscheidend geprägt wird bzw. ob die Ware ohne die Verpackung ihren spezifischen Charakter verliert. Auch in diesen Fällen liegt ein integraler Bestandteil vor (vgl. noch zur VerpackG OLG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2001 - 1 U 6/01 -, juris Rn. 19, wonach ein Lutscher ohne den Stiel ein bloßes Bonbon wäre, weshalb der Stiel "integrativer" Bestandteil des Lutschers ist). Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die Verwendung der Ware - entsprechend ihrer objektiven Zweckbestimmung - auch ohne die "Verpackung" möglich ist (vgl. Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, 141 [143 f.]).
Ebenso Indizwirkung hat die Frage, ob die Verpackung Hauptmotivation für den Kauf ist oder sie sich als kostenfreie Zugabe darstellt (vgl. dazu bereits OLG B-Stadt, Urteil vom 02.03.2006 - 12 U 83/05 -, juris Rn. 33 ["Knusper-Box"]).
Maßgebend ist - ebenso wie in Bezug auf die anderen beiden Voraussetzungen der Ausnahme der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs.1 VerpackG - eine typisierende Betrachtungsweise nach der objektivierten Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Ziele des Verpackungsgesetzes (vgl. § 1 VerpackG). Die Bestimmungen des Herstellers können für die Wertung nicht allein ausschlaggebend sein (so jedoch Bartholmes, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 3 VerpackG, Rn. 9), denn der Hersteller hätte dann als Verpflichteter die Möglichkeit, den Umfang seiner Pflichten durch entsprechende Festlegungen zu bestimmen bzw. sich hiervon zu befreien. Dem Ziel des Verpackungsgesetzes, Abfall zu vermeiden, würde dies zuwiderlaufen.
Zu berücksichtigten ist ferner, dass schon seit der Novellierung der Verpackungsverordnung im Jahr 1998 der Begriff der Verpackung deutlich erweitert worden ist (vgl. dazu schon OLG B-Stadt, Urteil vom 02.03.2006 - 12 U 83/05 -, juris Rn. 30 ["Knusper-Box"]), wenngleich Hersteller und Vertreiber von sog. langlebigen Verpackungen über § 6 Abs. 6 VerpackV zunächst noch privilegiert waren, indem ihnen lediglich in Ausübung ihrer Produktverantwortung aufgegeben wurde, Konzepte zu erarbeiten. Der Verordnungsgeber ging damals davon aus, dass langlebige Verpackungen regelmäßig zusammen mit dem Produkt als Abfall anfallen (vgl. BT-Drs. 13/10943, S. 35). In der bis zum 25.05.2005 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung 1998 waren langlebige Verpackungen definiert als Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist (§ 3 Abs. 5 VerpackV 1998). Der Verordnungsgeber hatte somit Verpackungen, "die gewöhnlich einen längeren Zeitraum mit einem Produkt verbunden bleiben", der damals geltenden verpackungsrechtlichen Rücknahmepflicht des § 6 VerpackV 1998 entzogen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon bei Abfassung des Verpackungsgesetzes ausdrücklich Abstand genommen hat, zeigt, dass allein die Langlebigkeit und auch die "längere Verbundenheit" mit dem Produkt für sich genommen gerade nicht dazu führen, die Verpackungsqualität über die Annahme eines integralen Bestandteils zu verneinen. Vielmehr bedarf es, um einen Ausnahmefall anzunehmen, der Bejahung der oben genannten kumulativen Voraussetzungen.
c.
Eine Subsumtion des J. -Infusionsbehälters unter diese Voraussetzungen gelingt nicht.
Zunächst ist festzustellen, dass das "Produkt", dessen Betrachtung es nach Nr. 1 Buchst. a der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG bedarf, lediglich die Infusionslösung ist, nicht aber die Infusionslösung mit Infusionsbehälter als einheitliches Medizinprodukt. Unerheblich ist, dass die Infusionslösung zwingend auf eine Umschließung angewiesen ist und - zumal zum sterilen Einsatz (dazu sogleich) - nur mittels eines entsprechenden Behälters vertrieben werden kann. Allein aus der technischen Notwendigkeit einer Umhüllung folgt nicht, dass der spezifische Charakter des vom Endverbraucher erworbenen Gegenstands gerade in der Kombination von Infusionslösung und -behälter liegt. Aus dieser Kombination ergibt sich auch kein übergeordneter Produktnutzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Endverbraucher die Infusionslösung in zwingend gerade dieser Umschließung (J.) erwerben möchte. Nach der Verkehrsanschauung geht es dem Endverbraucher vielmehr (nur) darum, Infusionslösung zur sterilen Anwendung zu erwerben. Dass er hierfür gerade auf den J. zurückgreift, mag (je nach Markt) historisch gewachsen sein. Auch mag eine Rolle spielen, dass der J. gegenüber anderen Infusionsbehältern vorteilhafte Eigenschaften hat, etwa - im Vergleich zur Glasflasche - ein geringes Gewicht und eine hohe Bruchsicherheit und - im Vergleich zum "klassischen" Infusionsbeutel - seine Standfestigkeit. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die charakteristischen Eigenschaften des Produkts. Die Infusionslösung mag in anderen Behältern schwerer lagerbar oder handhabbar sein; sie verliert aber nie ihren eigentlichen Charakter als Infusionslösung.
Dasselbe gilt mit Blick auf die sonstige Gestaltung des J.. So wird das Behältnis etwa durch das Vorhandensein einer Aufhängöse, einer aussagekräftigen Etikettierung oder einer Skala zweifellos leichter handhabbar. Bei natürlicher Betrachtung handelt es sich bei derlei Gestaltungsmerkmalen aber lediglich um Nützlichkeiten, die nicht den eigentlichen Charakter der Infusionslösung ausmachen, so wie etwa der Charakter von Butter nicht davon abhängig ist, ob sich auf der Verpackung eine Einteilung in 50-Gramm-Abschnitte findet. Wie oben dargelegt, führt eine besonders aufwendige Gestaltung des zu beurteilenden Gegenstands grundsätzlich nicht dazu, dass dessen Verpackungseigenschaft entfällt (vgl. auch Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL Januar 2025, VerpackG § 3 Rn. 105, beck-online; differenzierender Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, S. 141 [143]). Andernfalls hätten es Hersteller in der Hand, ihre Pflichten nach dem VerpackG durch eine bloß hinreichend aufwendige Gestaltung der Verpackung zu umgehen.
Ebenso ist nicht entscheidend, dass der Infusionsbehälter die Sterilität der Infusionslösung sicherstellt. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich bei Infusionsbehältern um ein Sterilbarrieresystem im Sinne der Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG handelt, wird aus dieser Norm jedenfalls deutlich, dass nach der gesetzgeberischen Wertung die Aufrechterhaltung von Sterilität noch nicht ausreichen soll, um die Eigenschaft einer Verpackung als integralen Bestandteil eines Produkts zu bejahen.
Auch dass der J. über "Ports" verfügt, über die die Abgabe der Infusionslösung erfolgt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Insofern handelt es sich ebenfalls nur um einen produktspezifische Entnahmemöglichkeit, denn hierdurch wird letztlich allein die sterile und gleichmäßige Entnahme der Infusionslösung sichergestellt.
Nichts anderes folgt ferner aus der Tatsache, dass der J. auf eine Verwendung im geschlossenen System ausgelegt ist. Hierbei handelt es sich nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits um den Standard in Deutschland, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Kunden auf Infusionslösung gerade im J. zurückgreifen, um diese Eigenschaft zu erhalten. Daraus ist aber andersherum auch nicht zu schließen, dass schlicht alle Infusionsbehälter, die diese Eigenschaft aufweisen, integrale Bestandteile des jeweiligen Produkts sind. Denn unabhängig von der Frage, ob der Gegensatz von offenem und geschlossenem System für die Kaufentscheidung der Kunden typischerweise überhaupt eine Rolle spielt, genügt die bloße (auch besonders effektive) Gewährleistung von Sterilität nach dem oben Gesagten hierfür gerade nicht.
d.
Auch der Verweis der Klägerin auf die in Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG als Beispiel für das Nichtvorliegen einer Verpackung genannte Tonerkartusche führt zu keinem anderen Ergebnis. Während diese in der Regel nur mit einem bestimmten Druckersystem kompatibel sind und an einen festgelegten, genau passenden Platz im Druckgerät eingesetzt werden, gestaltet sich die Einfügung des J. in ein Infusionssystem erheblich rudimentärer. Dass nicht ausreichend ist, dass der Infusionsbehälter überhaupt in ein Mehrkomponentensystem eingesetzt bzw. mit anderen Teilen verbunden wird, ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich mit Gasflaschen in Getränkesystemen, etwa bei Wassersprudlern oder Bierzapfanlagen. Auch sie werden in das jeweilige System eingesetzt. Derartige, in der Regel CO2 enthaltende Gasflaschen zählt Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackG jedoch ausdrücklich zu den Verpackungen. Ebenso übernimmt der Infusionsbehälter - anders als die Tonerkartusche - im Anwendungsprozess keine aktive Rolle. Während Tonerkartuschen - mittels des eingebauten Chips - mit dem Druckgerät kommunizieren und sich entsprechend den Anweisungen des Geräts verhalten, was etwa die Menge des abgegebenen Toners angeht, bleibt die Funktion des J. passiv, denn aus ihm fließt die Infusionslösung, wenn auch in gleichbleibender Geschwindigkeit, lediglich heraus.
II.
Der N. fällt auch nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG.
Private Endverbraucher sind nach § 3 Abs. 11 VerpackG private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Die Formulierung "typischerweise" verdeutlicht, dass auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen ist. Aufgrund des Inhalts und der Gestaltung ist jeweils eine ex-ante-Einschätzung bezüglich der späteren Anfallstellen vorzunehmen, wobei bisherige Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können (vgl. eingehend zur Auslegung des Begriffs "typischerweise" die Urteile der Kammer vom 11.02.2025 - 7 A 157/23 -, S. 19 ff. d.U., V.n.b., und 7 A 162/23, S. 22 ff. d.U., V.n.b.). Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind diese Verpackungen vollumfänglich bei Systemen anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten. Wegen der Ergänzung "als Abfall anfallen" ist darauf abzustellen, bei wem die Verpackung später voraussichtlich entsorgt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass jede Verpackung früher oder später als Abfall anfällt. Eine zwischenzeitliche, auch längerfristige Weiterverwendung durch den privaten Endverbraucher (Keksdose, Marmeladenglas) befreit nicht von der Systembeteiligungspflicht (vgl. zu alledem BT-Drs. 18/11274, S. 83 f.; ferner Konzak/Körner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL Januar 2025, VerpackG § 3 Rn. 80 f., beck-online; Winter, Auslegungsfragen bei der Anwendung des Verpackungsgesetzes, DVBl. 2023, 260 [261]; Wüstenberg, Die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, LMuR 2020, 141 [147]).
Nach dem Einsatzzweck eines Infusionsbehälters ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser primär von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Ärzten, d.h. Freiberuflern, verwendet wird und in der Folge auch typischerweise bei diesen als Abfall anfällt.
III.
Die hier in Rede stehende Verpackung ist auch nicht ausnahmsweise von der Systembeteiligungspflicht ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich nicht um Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 VerpackG. Schadstoffhaltige Füllgüter sind nach § 3 Abs. 7 VerpackG die in der Anlage 2 des VerpackG näher bestimmten Füllgüter. Diese erfasst Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Abs. 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden (Nr. 1), Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind (Nr. 2), Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 3) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden (Nr. 3), sowie Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden (Nr. 4). Ein Infusionsbeutel lässt sich keinem dieser Tatbestände subsumieren.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die Kosten ohnehin der Klägerin zur Last fallen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708, 711 ZPO.
Hinweis:
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