Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss vom 20.01.2026 – 7 B 39/25

ECLI:DE::2026:0120.7B39.25.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2025. wird hinsichtlich der Verfügungen in Zf. 2 und Zf. 4 des Bescheids angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung seiner Abschiebung.

Der Antragsteller ist belarussischer Staatsbürger und mindestens seit dem 26.05.2022, allerdings nicht ununterbrochen, im Besitz polnischer Visa der Kategorie "D". Seit dem 01.03.2024 ist er als Berufskraftfahrer bei der F. mit Sitz in G. (Polen) beschäftigt. Am 14.05.2025 erließ das Amtsgericht Eilenburg wegen eines am 10.02.2025 begangenen Diebstahls einen Strafbefehl und verhängte gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 EUR (Az. H.). Der Strafbefehl ist seit dem 25.06.2025 rechtskräftig. Derzeit verfügt der Antragsteller über ein vom 07.07.2025 bis zum 06.07.2026 gültiges Visum der Kategorie "D" der Republik Polen mit dem Vermerk "CEL WYDANIA 05A".

Am 25.07.2025 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Kontrolle des Bundesamts für Logistik und Mobilität und des Hauptzollamts Osnabrück auf einer Sattelzugmaschine angetroffen. Er gab an, für das vorgenannte Unternehmen tätig und dabei deren Zweigniederlassung I. in J. (Deutschland) überlassen zu sein. Dort sei er als Berufskraftfahrer tätig.

Mit Bescheid vom 30.07.2025 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Zf. 1), verhängte ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zf. 2), ordnete die sofortige Vollziehung "der Verfügung" an (Zf. 3), verpflichtete den Kläger, die Bundesrepublik bis zum 06.08.2025 zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Polen an (Zf. 4). Zur Begründung heißt es im Bescheid insbesondere, der Antragsteller verfüge für seinen Aufenthalt in Deutschland (einschließlich Erwerbstätigkeit) nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Es greife zugunsten des Antragstellers auch keine Ausnahme nach § 21 BeschV i.V.m. § 17a AufenthV. Denn der Antragsteller verfüge lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme in Polen, welcher nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des § 21 BeschV vermittle.

Der Antragsteller meint, der Bescheid sei wegen Verstoßes gegen Art. 56 AEUV rechtswidrig. Er sei vorübergehend in Deutschland tätig gewesen und danach nach Polen zurückgekehrt. Ein Aufenthaltstitel nach deutschem Recht sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus verweist er darauf, in einem gleich gelagerten Fall habe der Kreis Euskirchen eine entsprechende Verfügung wieder aufgehoben, nachdem der Nachweis erbracht worden sei, dass der entsendende Arbeitgeber über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe. Eine Andersbehandlung durch den Antragsgegner verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und sei willkürlich.

Mit Eingang bei Gericht vom 29.08.2025 hat er gegen den Bescheid Klage erhoben (Az. 7 A 143/25) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

die Vollziehung des Bescheids des Landkreises XXX vom 30.07.2025, Aktenzeichen .., bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, es sei aufgrund der nicht nur vorübergehenden Entsendung des Klägers für dessen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Vander Elst-Visum erforderlich gewesen. Im Übrigen verweist er auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag, den die Kammer gemäß §§ 88, 122 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auslegt, hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1.

Soweit sich der Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zf. 2 des Bescheids vom 30.07.2025) sowie die Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung (Zf. 4) richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das folgt aus der Tatsache, dass es sich beim Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, bei der Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 70 NVwVG i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahmen handelt.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere mangelt es mit Blick auf die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung mit Blick auf eine mögliche zwischenzeitliche Ausreise des Antragstellers nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die mögliche Ausreise für das Gericht nicht mit hinreichender Gewissheit nachvollziehen lässt. Insbesondere hat der Antragsteller keine Grenzübertrittsbescheinigung vorgelegt.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt, soweit das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren an. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist dem Aussetzungsantrag ohne Weiteres stattzugeben, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt dagegen als rechtmäßig, ist aufgrund der in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3, Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung von einem Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, hat eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zu erfolgen, wobei durch die gesetzgeberische Entscheidung in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1- 3, Satz 2 VwGO grundsätzlich von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen ist, wenn nicht besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

a.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zf. 2 des Bescheids) erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1). Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (Abs. 2 Satz 3). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Abs. 2 Satz 4). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 54).

Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG vorausgesetzte Ausweisung des Antragstellers liegt vor. Für den Erlass eines hierauf bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots genügt auch die Wirksamkeit der Ausweisung, während es auf deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit nicht ankommt, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 76; OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2024 - 17 B 871/23 -, juris Rn. 22; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 84 Rn. 24, beck-online, m.w.N.).

Angesichts der weitreichenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung, der eine in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO darstellt, ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 77). Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.02.2021 - 8 ME 126/20 -, juris Rn. 8; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 84 Rn. 24, beck-online, jeweils m.w.N.).

Die Ausweisung ist voraussichtlich rechtswidrig.

Die Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG).

Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), wobei es der Feststellung bedarf, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26), mithin einer Prognose zur Wiederholungsgefahr (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Eine Gefahr im vorgenannten Sinne liegt aber auch dann vor, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse); auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 22; vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16).

Hieran gemessen gefährdet der Aufenthalt des Antragstellers zwar die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG in spezial- und generalpräventiver Hinsicht, nachdem er ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfüllt (aa). Indes ergibt die Abwägung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise (bb).

aa.

Es besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 64, m.w.N.).

(1)

Ein solcher Verstoß liegt hier aufgrund der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet vor. Der Antragsteller ist zu Erwerbszwecken in das Bundesgebiet eingereist, ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Er ist nach seinen eigenen Angaben als Mitarbeiter eines polnischen Unternehmens in das Bundesgebiet eingereist, um im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers, entliehen an dessen deutsches Tochterunternehmen, in Deutschland zu arbeiten. Der Antragsteller war als Inhaber eines nationalen (befristeten) polnischen Visums jedoch nur berechtigt, eine Erwerbstätigkeit in Polen, jedoch nicht im Bundesgebiet vorübergehend auszuüben.

Auch Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Einreise. Zwar berechtigte das polnische D-Visum den Antragsteller gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ zum Aufenthalt in den Schengenstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten. Art. 21 Abs. 1 SDÜ berechtigt jedoch nicht zur Einreise zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.09.2020 - 13 ME 321/20 -, Bl. 5 f. d.U., V.n.b.; VG Freiburg, Beschluss vom 07.01.2020 - 10 K 38/20 -, juris, Rn. 9, m.w.N.). Der Antragsteller reiste mit einem nationalen polnischen Visum in das Bundesgebiet ein, um hier einer Erwerbstätigkeit für seinen polnischen Arbeitgeber nachzugehen, der ihn seinem deutschen Tochterunternehmen überlassen hatte. Die Tätigkeit übte er in der Folge auch tatsächlich aus. Auf § 6 Abs. 2a AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen, denn ihm wurde kein Schengen-Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

Darüber hinaus war die Tätigkeit des Antragstellers auch nicht von der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels des § 17a AufenthV i.V.m. §§ 30 Nr. 3 und 21 BeschV i.V.m. den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 09.08.1994 - C-43/93 -, juris) umfasst. Gemäß § 17a AufenthV sind Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nr. 3 BeschV für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn es handelt sich bei dem Antragsteller nach den obigen Ausführungen nicht um einen Ausländer, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist (Art. 3 und 5 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) innehat. Er verfügt über ein polnisches D-Visum mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Für eine langfristige Aufenthaltsberechtigung wäre dem Antragsteller hingegen eine "rezydent Dlugoterminowy-WE" erteilt worden (vgl. Deutsche Vertretungen Polen, Visum zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung ["Vander Elst"], https://polen.diplo.de/pl-de/03-service/03-01-visainformationen-deu/25720062572006?isLocal=false&isPreview=false#content_1 [abgerufen am 12.01.2026]). Dass der Antragsteller über eine solche Rechtstellung verfügt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch eine unmittelbare Anwendung der Vander Elst-Grundsätze gemäß der Rechtsprechung des EuGH gibt dem Antragsteller keine weitergehende Rechtsposition. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 22.11.2020 - 8 L 660/20 - , juris, Rn. 18 ff.):

"Nach der Vander Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs läuft es der Dienstleistungsfreiheit zuwider, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - C-43/93 -, Vander Elst, juris). Darüber hinaus darf der Aufnahmemitgliedstaat die Dienstleistungserbringung nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede nationale Regelung, die die Erbringung einer Dienstleistung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von einer vorherigen behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, die gerechtfertigt und erforderlich sein muss (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04 -, juris, Rn. 34 ff.). Ein Mitgliedstaat darf jedoch kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 27. März 1990 - C-113/89 -, Rush Portuguesa, juris, Rn. 17).

Deutschland trägt diesen Anforderungen mit einem vereinfachten Anmeldeverfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums Rechnung (vgl. zu den folgenden Ausführungen Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand August 2020, abrufbar unter https://www.auswaertigesamt.de/blob/207816/e025d7a51aa0e20f5567c6f7478c8fd6/visumhandbuch -data.pdf, letzter Abruf am 28. Oktober 2020, unter dem Stichwort "Vander Elst"-Regelung). Dabei werden die Erteilungsvoraussetzungen durch die jeweilige Auslandsvertretung grundsätzlich durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung des Visumantrages und der vorgelegten Unterlagen festgestellt. Eine vertiefte Prüfung findet nur ausnahmsweise statt, sofern sich im Einzelfall konkrete Bedenken hinsichtlich Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. einer missbräuchlichen Antragstellung ergeben. Die Antragstellung ist formlos möglich, eine deutsche Übersetzung der eingereichten Nachweise darf nicht verlangt werden. Bei der Terminvergabe und Visumbearbeitung sind Vander Elst-Anträge bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, weil die Innenministerien der Länder eine globale Zustimmung nach § 32 AufenthV ausgesprochen haben. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Visumserteilung nicht zustimmen (§ 21 BeschV).

Deutsche Behörden und Gerichte sind bei der Erteilung eines Vander Elst-Visums unionsrechtlich nicht daran gehindert, zu kontrollieren, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 1 B 12.19 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris, Rn. 29, 34). Die für die Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit erforderliche Bestimmung des vorübergehenden Charakters einer Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, bei der nicht nur deren Dauer, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen sind. Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit, ab der die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne vom Art. 56, 57 AEUV angesehen werden kann, kennt das Unionsrecht nicht (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 -, Schnitzer, juris, Rn. 28, 31; Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 -, Gebhard, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018, a.a.O., Rn. 40)."

Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, die Regelungen der §§ 4 f. AufenthG bzw. §§ 17 f. AufenthV würden durch Art. 56 AEUV überlagert. Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) in seinem Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 -, juris Rn. 37, zutreffend ausgeführt:

"Des Weiteren vermag sich der Antragsteller nicht darauf zu berufen, dass die Regelung des § 17 AufenthV durch die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV überlagert wird. Denn der Antragsteller kann sich nicht unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit des in der Europäischen Union ansässigen Unternehmens nach Art. 56 AEUV berufen, um ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt herzuleiten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass "die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber für die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer, die er zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, kein eigenes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründet" (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, juris Rn. 57). Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, LS 1 und Rn. 55; VGH München, Beschluss vom 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 36; LSG Schleswig, Beschluss vom 5. September 2024 - L 3 AL 95/24 B ER -, juris Rn. 73). Aktiv dienstleistungsberechtigt sind lediglich Unionsbürger sowie in der Europäischen Union ansässige Unternehmen. Aus Art. 56 AEUV berechtigter Dienstleistender ist daher hier lediglich das litauische Dienstleistungsunternehmen, bei dem der Antragsteller beschäftigt ist (VGH München, Beschluss vom 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 36, OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 10)."

Der durch die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet entstandene unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ist grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 -, juris Rn. 38, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller infolge seines illegalen Aufenthalts zugleich auch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt (ablehnend für den Fall des Art. 21 SDÜ BGH, Urteil vom 26.01.2021 - 1 StR 289/20 -, juris Rn. 43).

Auch die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung unter Ausnutzung des nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Rechts zum Kurzaufenthalt stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dar. Denn die Ordnungswidrigkeit des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ist mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR bewehrt (§ 404 Abs. 3 SGB III). Ausweislich der Wertung des § 87 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann sie daher von vornherein nicht als geringfügig angesehen werden. An der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen der Erwerbstätigkeit besteht zudem grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse, weil nur so die vom Aufenthaltsgesetz bezweckte Steuerung und Gestaltung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG) effektiv verwirklicht werden kann. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründet mithin einen Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 -, juris Rn. 39, m.w.N.).

Insoweit ist auch jedenfalls eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Insbesondere hat der Antragsteller eine noch bis zum 20.08.2026 gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit zugunsten der K. (Polen) vorgelegt. Unabhängig von der Frage, in welchem Verhältnis dieses Unternehmen zum polnischen Arbeitgeber des Antragstellers steht, steht damit zumindest im Raum, dass es absehbar zu einem erneuten beruflichen Einsatz des Antragstellers in Deutschland kommen würde.

(2)

In Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Eilenburg vom 14.05.2025 ist dagegen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu verneinen. Bei der zugrundeliegenden Tat handelt es sich um einen vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung.

Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 07.01.2019 - 3 B 177/18 -, juris Rn. 7). Zwar sind vorsätzliche Straftaten grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 64). Je nach Umständen des Einzelfalls kommt aber die Annahme von Geringfügigkeit insbesondere bei einer Strafhöhe bis zu 30 Tagessätzen in Betracht (vgl. Nr. 55.2.2.3.1 VwVAufenthG; Sächs. OVG, a.a.O.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 134, beck-online; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 135. Aktualisierung (April 2024), AufenthG § 54 Rn. 187; Katzer/Buck, in: BeckOK MigR, 23. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 54 Rn. 97, beck-online).

Vorliegend wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Eilenburg zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Demnach entwendete der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafbefehls aus den Geschäftsräumen eines Supermarktes eine Flasche Malibu, zwei Dosen Deosprays, vier Packungen Rauchpeitschen, Mineralwasser sowie Multivitaminsaft, indem er sie in seinem Rucksack bzw. seiner Jackeninnentasche versteckte. Der Gesamtwert der Waren wird im Strafbefehl mit 52,75 EUR beziffert, sodass er die jedenfalls von beachtlichen Stimmen in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung und Literatur bei 50 EUR gezogene Geringfügigkeitsgrenze des § 248a StGB (vgl. Wittig, in: BeckOK StGB, 67. Ed. 01.11.2025, StGB § 248a Rn. 5, beck-online; Hohmann, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, StGB § 248a Rn. 7, beck-online, jeweils m.w.N.) nur knapp überschreitet. Auch zu einer besonders erheblichen kriminellen Energie lässt sich dem Strafbefehl nichts entnehmen. Es handelt sich erkennbar um ein deutlich im unteren Bereich einzuordnendes Delikt.

Bei dem vorgenannten Verstoß handelt es sich, soweit ersichtlich, auch um eine erst- bzw. einmalige Tat des Antragstellers.

bb.

Indes überwiegt das Interesse des Antragstellers, weiterhin in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen und hier als Lkw-Fahrer eingesetzt werden zu können, das Ausweisungsinteresse.

Zwar hat der Antragsteller über den Aufenthalt zu Erwerbszwecken im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers hinaus keine Bleibeinteressen geltend gemacht. Indes müssen die europarechtlichen Implikationen des Falles auch in der Abwägung Niederschlag finden. Der Hess. VGH hat hierzu in einem vergleichbaren, eine Arbeitnehmerentsendung aus Litauen betreffenden Fall jüngst ausgeführt:

"Im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung auf einem Sachverhalt beruht, der von der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 AEUV erfasst wird (aa), und die Möglichkeiten der Beschränkung dieser Grundfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vorliegen (bb), da das Erfordernis, vor Arbeitsaufnahme ein Vander Elst-Visum einzuholen zu müssen, in seiner konkreten verfahrensrechtlichen Umsetzung eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen dürfte (cc). In Anbetracht der voraussichtlichen unionsrechtswidrigen Ausgestaltung des Vander Elst-Verfahrens in Litauen tritt das öffentliche Interesse an dem Schutz der Einhaltung dieses Verfahrens bei der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer hinter dem Interesse des Antragstellers, ungehindert nach Deutschland einreisen und ggf. hier arbeiten zu können, zurück (dd). Auch wenn sich der Antragsteller nicht auf die Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers nach Art. 56 AEUV berufen kann, ist im Rahmen der nach § 53 Abs.1 AufenthG durchzuführenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass sich das Vander Elst-Verfahren als voraussichtlich unionsrechtswidrig erweisen wird.

aa) Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV findet im vorliegenden Fall Anwendung, da die Dienstleistung des litauischen Arbeitgebers nicht in einer Verkehrsdienstleistung, die Art. 58 Abs. 1 AEUV unterfällt (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/15, Asociación Profesional Elite Taxi -, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern in der Überlassung von Arbeitnehmern (hier: Kraftfahrern) besteht. Die Erbringung von Dienstleistungen kann nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. Nr. L 018 vom 21. Januar 1997, Seite 1 ff., in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018, ABl. Nr. L 173 vom 9. Juli 2018, Seite 16 ff.) auch darin bestehen, dass ein Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitnehmer in ein anderes Unternehmen entsendet, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Im Rahmen seiner durch Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union daher auch berechtigt, zur Erbringung einer Dienstleistung bei ihm ordnungsgemäß beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden. Dies gilt für sämtliche ausländische Arbeitnehmer des Unternehmens, also auch für solche mit einer Drittstaatsangehörigkeit. Die durch Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens erstreckt sich damit derivativ auf diejenigen Arbeitnehmer, die bei diesem Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind und die vom Unternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entsendet werden (VGH Kassel, Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Sie bedürfen daher keiner eigenen Arbeitserlaubnis und können auch sonst keiner Vorabgenehmigung im Hinblick auf eine Arbeitsmarktprüfung unterworfen werden (Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 21 Rn. 2, 5).

Der Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung steht nicht entgegen, dass dieser Bereich durch Unionsrecht abschließend harmonisiert wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet der durch die Art. 56 und 57 AEUV gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr - ebenso wie die anderen Verkehrsfreiheiten - nur in den Bereichen Anwendung, die nicht abschließend harmonisiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Berechtigung, während des Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grundlage des Art. 21 SDÜ einer Beschäftigung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nachgehen zu dürfen, ist im Unionsrecht nicht abschließend harmonisiert worden.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen normiert zwar ein Aufenthaltsrecht für im Rahmen der Leiharbeit entsandte Arbeitnehmer. Die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieses Aufenthalts wird aber - mit Ausnahme des Verweises in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK - nicht [ge]regelt. Insoweit setzt das Schengener Durchführungsübereinkommen - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit voraus, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne selbst die Grundlage für ihre Legalisierung zu schaffen.

Weder die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21. Januar 1997, Seite 1 ff., im Folgenden: Entsenderichtlinie) noch ihre Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28. Mai 2014, Seite 11 ff.) regeln Visabestimmungen oder andere Einwanderungsanforderungen. Dies wird ausdrücklich im Erwägungsgrund 20 der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern festgelegt: "Diese Richtlinie berührt weder die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Übereinkünfte noch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die den Zugang von Dienstleistungserbringern aus Drittländern zu ihrem Hoheitsgebiet betreffen."

Auch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36 ff.) erfasst die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Leiharbeitnehmers, während des Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grundlage des Art. 21 SDÜ einer Beschäftigung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nachgehen zu dürfen, nicht. Denn diese Richtlinie soll nach der 86. Begründungserwägung nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen berühren, die gemäß der Entsenderichtlinie 96/71/EG für Arbeitnehmer gelten, die für die Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden (siehe auch Art. 17 Nr. 2 Richtlinie 2006/123/EG).

bb) Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Antragstellers, die in Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers verleihe ihm einen Anspruch auf freien Zugang in den Schengen-Raum und damit auch ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, um im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit für seinen Arbeitgeber tätig zu werden, nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt, die Einreise eines Arbeitnehmers, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, von der Durchführung eines vereinfachten Anzeigeverfahrens abhängig zu machen. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22 -, Rn. 88) klargestellt, dass "der Umstand, dass ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis verfügt, nicht zwangsläufig [bedeutet], dass sich dieser Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf, selbst wenn er dorthin zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung entsandt wird, da dieser andere Mitgliedstaat die Entsendung von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig machen darf".

Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind zwar Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union für Angehörige sowie für Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten. Eine Beschränkung ist aber gerechtfertigt, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und wenn sie erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 25. Oktober 2001 - C-49/98, Finalarte -, juris Rn. 37 und vom 21. Oktober 2004 - C-445/03, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 26; VGH Kassel, Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 13).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt zu kontrollieren, ob die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen beachtet worden sind. Dabei sind aber die vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 34 ff.). Insbesondere darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03 Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 39; Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 40). In Bezug auf diese Kontrollmöglichkeit hat der Gerichtshof aber auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine einfachere, gleich effektive Kontrollmöglichkeit zur Verfügung stehe. So böte eine Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, den nationalen Behörden auf weniger einschneidende Art und Weise als die Kontrolle vor der Entsendung, aber genauso wirksam die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist' (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 41).

Als nicht zu rechtfertigen hat es der Gerichtshof angesehen, in Konstellationen wie der vorliegenden eine Erlaubnis zu fordern, die mit Formalitäten und Verzögerungen verbunden ist, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit mithilfe entsandter drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer unattraktiv werden zu lassen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 41). Hingegen bestehen - wie bereits ausgeführt - keine Bedenken gegenüber der Verpflichtung, den örtlichen Behörden im Voraus die Anwesenheit eines oder mehrerer entsandter Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die der Entsendung zugrundeliegende Dienstleistung von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 64; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 13).

Die Ausübung der Tätigkeit als Kraftfahrer wäre daher aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich nur dann zulässig gewesen, wenn der Antragsteller für seinen litauischen Arbeitgeber eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 AEUV im Bundesgebiet erbracht hätte und ein Anmeldeverfahren durchgeführt worden wäre, das den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Weder zeigte der Antragsteller im Rahmen des Vander Elst-Visumverfahren seine beabsichtigte Tätigkeit an noch konnte er im Beschwerdeverfahren den Nachweis führen, dass sein litauischer Arbeitgeber seine beabsichtigte Entsendung im Rahmen des Gebrauchmachens von der Dienstleistungsfreiheit vor der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (neu gefasst durch Bekanntgabe vom 3. Februar 1995, BGBl. I Seite 158, zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl I Nr. 323 - im Folgenden AÜG) angezeigt hat.

cc) Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage entspricht die nationale Ausgestaltung und Handhabung des Vander Elst-Visumverfahrens für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens, die im Wege der Dienstleistungsfreiheit von Litauen nach Deutschland entsandt werden sollen, nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich der Antragsteller auf die Unionsrechtswidrigkeit des Verfahrens nicht unmittelbar berufen kann, ist dieser Umstand im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Der Senat teilt die Auffassung des 7. Senats (Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20), dass ein Mitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren darf. Insbesondere muss das Verfahren sicherstellen, dass es zu keiner unverhältnismäßigen zeitlichen Verzögerung der Dienstleistungserbringung kommt (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35; Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36). Der Gerichthof der Europäischen Union hat insoweit eine Wartezeit von fünf Tagen als unzulässige Behinderung der Dienstleistungsfreiheit eingestuft, weil es keine Ausnahme vom Anmeldeverfahren gab. Er führte hierzu in der Rechtssache Santos Palhota aus: ,Die Möglichkeit einer solchen Wartezeit kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Empfänger einer Dienstleistung, die in der Entsendung von Arbeitnehmern besteht, eine derartige Dienstleistung behindern oder zumindest weniger attraktiv machen, insbesondere dann, wenn sie dringlich ist' (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 38). Ein Visumverfahren kann daher allein wegen der Dauer des Verfahrens geeignet sein, die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer unverhältnismäßig zu behindern (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35; Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36)

Diesen zeitlichen Vorgaben wird das Vander Elst-Verfahren der Deutschen Botschaft in Wilna aufgrund der vorläufigen Bewertung im Eilverfahren voraussichtlich nicht gerecht, da vieles dafür spricht, dass das Verfahren keinen gesicherten zeitnahen Einsatz drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ermöglicht. Ist aber im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Visavergabe an der Deutschen Botschaft in Litauen nicht den Anforderungen an das vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgesehenen Anmeldeverfahrens entspricht, so kann der Senat die Frage, ob das Vander Elst-Visumverfahren insgesamt eher einem reinen Anzeige-, denn einem Erlaubnisverfahren zuzuordnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris Rn. 26; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 20), offenlassen.

Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Antragstellers mit der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2023 sowie dem ergänzend mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 vorgetragen, dass eine Terminvergabe bei der Deutschen Botschaft in Wilna für den Monat Mai 2024 nicht möglich gewesen sei. Weitere Monate seien gar nicht zugänglich gewesen. Anträge per Post oder E-Mail seien zudem ausgeschlossen, weil eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers vorgeschrieben sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ein Visum zeitnah nach Antragstellung ausgestellt würde. Aus den Merkblättern anderer Auslandsvertretungen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden, ergebe sich, dass für die Bearbeitung Zeiträume von mindestens drei Tagen (Tschechische Republik) bis zu vier Wochen (Spanien) angesetzt würden. Die Gesamtdauer des Vander Elst-Visumverfahren liege unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Terminvereinbarung sowie der erforderlichen Prüfung des Visumantrags durch die Deutsche Botschaft über der vom Gerichtshof der Europäischen Union als verhältnismäßig angesehenen Verfahrensdauer von fünf Tagen. Diese Verfahrenshürden seien unverhältnismäßig, da sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs ergebe, dass ein Mitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren dürfe. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen vor der Entsendung von Beschäftigten eines solchen Unternehmens zum Zweck einer inhaltlichen Prüfung trage den Charakter eines unzulässigen Erlaubnisverfahrens. Ein solches Verfahren führe zu einer Benachteiligung des Unternehmens gegenüber Dienstleistern im Inland.

[...]

Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main geht auch der Senat im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Sachlage im Beschwerdeverfahren davon aus, das die Verfahrensanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Erteilung eines Vander Elst-Visums führen dürften, sodass mithin eine (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erster Instanz nicht festzustellen ist. Denn die Angaben über die Terminvergabepraxis an der Deutschen Botschaft in Wilna, denen im Klageverfahren weiter nachzugehen sein wird, konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht durch den Versuch, einen Termin für die Beantragung eines Vander Elst-Visums zu vereinbaren, entkräftet werden. Der Berichterstatter hat insoweit vor Abfassung der Entscheidung über die Homepage der Deutschen Botschaft in Wilna an verschiedenen Tagen und Uhrzeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen den Versuch unternommen, einen Termin für die Beantragung eines Vander Elst-Visums zu erhalten. Nach dem Merkblatt auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Wilna mit Stand Dezember 2024, das die Überschrift ,Visa für Drittstaatsangehörige, die von ihrem litauischen Arbeitgeber zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt werden (,Vander Elst'-Visa)' trägt, ist die Antragstellung ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe über die Webseite der Botschaft möglich. Auf dem Merkblatt findet sich unmittelbar der Link zur Terminvergabe, der auch zu einer speziellen Möglichkeit der Beantragung eines Vander Elst-Visums führt. Bei dem Versuch, einen entsprechenden Termin für die Visumvergabe zu vereinbaren, kam regelmäßig die Mitteilung: ,Es sind zur Zeit leider keine Termine verfügbar. Neue Termine werden in regelmäßigen Abständen freigeschaltet.' Diese Mitteilung galt sowohl für die Terminvergabe im Monat März (03/2025) als auch für den Monat April (04/2025). Erstmals bei einer Terminabfrage am 19. März 2025 wurden zwei Termine für den 20. März 2025 angeboten, was aber im Hinblick auf die vorherigen erfolglosen Versuche voraussichtlich nicht ausreicht, um von einem unionsrechtskonformen Anzeigeverfahren ausgehen zu können.

Im Beschwerdeverfahren spricht daher einiges dafür, dass bereits die Notwendigkeit der Terminvereinbarung dazu führt, dass ein Vander Elst-Visum nicht kurzfristig erlangt werden kann. Zudem stehen keine konkreten Informationen über die Bearbeitungsdauer für das Ausstellen des Visums zur Verfügung, sodass aufgrund der im Beschwerdeverfahren anzustellenden summarischen Prüfung der Sachlage von einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs auszugehen ist.

dd) In Anbetracht der voraussichtlich unionsrechtswidrigen Ausgestaltung des Vander Elst-Verfahrens in Litauen tritt das Ausweisungsinteresse an dem Schutz der Einhaltung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen hinter das Interesse des Antragstellers, weiterhin in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen und hier als Lkw-Fahrer eingesetzt werden zu können, zurück. [...]

Bei der Ausweisung ist zu berücksichtigen, dass das Vergabeverfahren für ein Vander Elst-Visum in Litauen voraussichtlich nicht den Anforderungen entspricht, die der Gerichtshof der Europäischen Union an die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in der Europäische Union ansässiges Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt hat. Daher ist die Nichteinholung des voraussichtlich unionsrechtswidrigen Vander Elst-Visums im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG, auch wenn sich der Antragsteller nicht unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers berufen kann, mildernd zu berücksichtigen mit der Folge, dass der illegale Aufenthalt und die unzulässige Ausübung einer Beschäftigung als geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen sind."

(Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 -, Rn. 40-60, juris)

Diesen rechtlichen Erwägungen schließt sich die Kammer an, wofür auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz streitet. Im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Deutschen Vertretungen in Polen ist festzuhalten (vgl. https://polen.diplo.de/pl-de/03-service/03-01-visainformationen-deu/25720062572006?isLocal=false&isPreview=false#content_1 [abgerufen am 12.01.2026]): Für die Vergabe von Vander Elst-Visa ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Es ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Botschaft notwendig, wobei zuvor online ein Termin gebucht werden muss. Die Bearbeitungszeit nach Antragstellung beträgt in der Regel eine Woche, kann sich aber in Einzelfällen auf mehrere Wochen verlängern. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 400 Zloty (ca. 75 EUR) erhoben.

Eine Terminbuchung über das hierfür vorgesehene Terminbuchungsportal (https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do?locationCode=wars&realmId=24&categoryId=1553) war dem Berichterstatter im Rahmen der initialen Befassung mit dem Verfahren trotz täglicher Versuche zwischen dem 19. und 21. sowie dem 24. und 27.11.2025 zu unterschiedlichen Uhrzeiten nicht möglich; weder für November noch für Dezember 2025 wurden verfügbare Termine angezeigt. Erst am 01.12.2025 wurden Termine als verfügbar angezeigt, allerdings allein für den 08.12.2025 und den 29.12.2025. Bei nochmaligem Abruf am 18.12.2025 waren wiederum keine Termine verfügbar.

Wenn indes schon die Terminbuchung nicht kurzfristig möglich ist und die Bearbeitungsdauer regelmäßig (mindestens) eine Woche beträgt, ist offensichtlich, dass die vom EuGH aufgestellte Referenzmarke von - bereits als unzulässig befundenden - fünf Werktagen durch die Deutschen Vertretungen in Polen (erheblich) überschritten wird. Inwieweit eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV womöglich auch darin liegt, dass der Antragsteller zwingend persönlich nach Warschau reisen muss und für die Bearbeitung des Visumsantrags eine Gebühr von umgerechnet ca. 75 EUR erhoben wird, bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung.

Erweist sich damit die Ausweisung als voraussichtlich rechtswidrig, entfällt zugleich erwartbar die Grundlage des nach § 11 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots, sodass auch dieses als voraussichtlich rechtswidrig zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 -, juris Rn. 62).

b.

Auch die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung (Zf. 4 des Bescheids) sind voraussichtlich rechtswidrig.

aa.

Die Ausreisefrist findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Die Bestimmung der Ausreisefrist steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 14; Kluth, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 59 Rn. 19, beck-online). Ermessenserwägungen hinsichtlich der tatsächlich gewählten Ausreisefrist sind dem Bescheid nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt ein Ermessensausfall vor, der die gesetzte Frist rechtswidrig macht und, weil die tatsächlich gewählte zuungunsten des Antragstellers von der gesetzlich maximal möglichen Frist abweicht, den Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2025 - 11 B 93/25 -, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2022 - 19 K 684/22 -, juris Rn. 29 ff.)

bb.

In der Folge ist auch die Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtswidrig.

Zwar geht die bislang vorherrschende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist um zwei voneinander teilbare und grundsätzlich selbstständig anfechtbare Regelungen handelt, sodass Konsequenz der Rechtswidrigkeit bzw. Aufhebung der Ausreisefrist allein ist, dass die Abschiebungsandrohung - wegen § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - nicht vollzogen werden kann, bevor nicht erneut eine (rechtmäßige) Ausreisefrist festgesetzt worden und abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 39 ff.; OVG RLP, Beschluss vom 22.09.2020 - 7 B 11003/20 -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.03.2021 - 11 L 202/21 -, juris Rn. 88 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2024 - 11 B 19/24 -, juris Rn. 25; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 59 Rn. 26, beck-online).

Dieses Ergebnis ist unionsrechtlich - soweit es die genannte Konsequenz angeht - im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) jedoch nicht (mehr) haltbar (zur bisher wohl vorherrschenden, wenngleich umstrittenen Ansicht bzgl. der unionsrechtlichen Beurteilung vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2024 - 11 B 19/24 -, juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen Beschluss vom 11.03.2021 - 11 L 202/21 -, juris, Rn. 93-103).

Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 RL 2008/115/EG gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Diese Rückkehrentscheidung ist im deutschen Ausländerrecht die auf der Grundlage des § 59 AufenthG zu erlassende Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, 45 und 56 m. w. N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18, 21).

Teil dieser Rückkehrentscheidung ist die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 RL 2008/115/EG (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.08.2025 - 3 B 1329/25 -, juris Rn. 54, m.w.N.). Diese Auslegung hat der Europäische Gerichtshof jüngst bekräftigt und in der Folge entschieden, dass die betreffende Rückkehrentscheidung insgesamt keinen Bestand haben kann, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 75). Die (voraussichtliche) Rechtswidrigkeit der gesetzten Ausreisefrist schlägt demnach auf die Abschiebungsandrohung durch, sodass auch diese aufzuheben ist (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 28.08.2025 - 3 B 1329/25 -, juris Rn. 52 ff.; OVG S.-H., Beschluss vom 23.09.2025 - 6 MB 30/25 -, juris Rn. 25; Thür. OVG, Beschluss vom 17.10.2025 - 4 EO 334/25 -, juris Rn. 33).

Die Kammer weist der Klarstellung halber darauf hin, dass die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung allein auf dem im Rahmen der Bestimmung der Ausreisefrist feststellbaren Ermessensfehler beruht, während die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Ausweisung der Verfügung einer Ausreisefrist und einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegensteht.

2.

Soweit er sich gegen die Ausweisung (Zf. 1 des Bescheids vom 30.07.2025) richtet, hat der Antrag dagegen keinen Erfolg.

Er ist zwar als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Er ist jedoch unzulässig, denn insofern fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Hiervon ist etwa auszugehen, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.10.2024 - 13 ME 177/24 -, V.n.b., m.w.N.).

Das auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gerichtete Eilverfahren bringt dem Antragsteller keinen erkennbaren Nutzen. Insbesondere beseitigt die verfügte Ausweisung keinen bestehenden Aufenthaltstitel des Antragstellers (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

Der Antragsteller ist nach dem oben Ausgeführten bereits unabhängig von der hier streitgegenständlichen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig nach §§ 50, 58 Abs. 2 AufenthG. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vermag er damit vorerst nichts zu gewinnen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.10.2024 - 13 ME 177/24 -, V.n.b., OVG Bremen, Beschluss vom 06.04.2022 - 2 B 314/21 -, juris Rn. 18; OVG S.-H., Beschluss vom 27.02.2025 - 6 MB 5/25 -, juris Rn. 21 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 24.03.1997 - 3 S 513/96 -, juris Orientierungssatz; a.A. VGH B.-W., Beschluss vom 11.09.2008 - 11 S 2042/08 -, juris Rn. 10; vgl. ferner OVG LSA, Beschluss vom 27.01.2021 - 2 M 101/20 -, juris Rn. 23, m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 20.01.2004 - 12 TG 3204/03 - , juris Rn. 5 ff.).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Zf. 8.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F.v. 2025.

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