Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 11.02.2026 – 4 A 264/25

ECLI:DE::2026:0211.4A264.25.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger war als Fachtierarzt für Geflügel tätig. Er war zudem spezialisiert in veterinärmedizinischer Mikrobiologie, fühlt sich nach eigenen Angaben in diesem Bereich aber nicht mehr entsprechend dem Stand der Wissenschaft fortgebildet. Außerdem hat er während seiner Berufstätigkeit zahlreiche Gutachten verfasst. Nach seinen eigenen Angaben bestand eine typische Arbeitssituation für ihn darin, in Knie- bzw. Hockposition mehrere tausend Stück Geflügel zu impfen. Zum Erreichen der aufzusuchenden Betriebe seien sehr häufig lange Autofahrten erforderlich gewesen.

Seit dem Jahr F. leidet der Kläger unter Beschwerden im rechten Knie. Es kam zu Schwellungen, die im Rahmen von Krankenhausaufenthalten mittels Punktierung behandelt wurden. Es kam außerdem zu fünf Arthroskopien. Den Bericht über die letzte dieser Arthroskopien vom G. legt der Kläger im Laufe des hiesigen Verwaltungsverfahrens vor. Der Kläger suchte im Jahr H. wegen akuter Beschwerden im rechten Knie die Gemeinschaftspraxis I. auf und wurde dort von Herrn J. behandelt. Bei einem Termin am K. habe man dort nach den späteren Angaben des Klägers keine Möglichkeit mehr zur Therapie des rechten Knies oder auch nur zur diesbezüglichen Beschwerdelinderung gesehen. Es sei eine MRT-Aufnahme veranlasst worden. Der diesbezügliche Bericht datiert vom L.. Darin wird zunächst unter Anamnese ausgeführt: "Seit letzten Ski-Urlaub (M.) Schmerzen lat. re. Kniegelenk." Festgestellt wird eine Chondropathie Grad IV femorotibial lateral insbesondere dorsal, d. h. ein nahezu vollständiger Knorpelverschleiß, so dass Kniegelenk und Knochen einander berühren. Hiernach erfolgte keine erneute ärztliche Vorstellung. Es wurde auch keine Physiotherapie in Anspruch genommen. Im Laufe der späteren Begutachtungen im hiesigen Verwaltungsverfahren wurden Röntgenbilder unter anderem des rechten Knies gefertigt. Dabei wurde eine sekundäre Gonarthrose und eine Varusfehlstellung des rechten Knies festgestellt. Der Kläger gibt an, dass Knien und Hocken sehr schmerzhaft seien.

Der Kläger leidet seit dem Jahr N. an einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hand aufgrund einer Mittelhandfraktur.

Seit dem Jahr O. bestünden außerdem Beschwerden im linken Knie. Insofern werden keine Unterlagen vorgelegt. Im Zuge der Röntgenaufnahmen bei den späteren Begutachtungen im hiesigen Verwaltungsverfahren wird eine Gonarthrose sowie eine Varusfehlstellung auch hier festgestellt. Der Kläger gibt an, das Autofahren mit Schaltwagen bereite ihm wegen des Kuppelns im linken Knie große Probleme. Er fahre zur Entlastung deshalb seit langem ein Automatik-Fahrzeug.

Seit dem Jahr O. bestünden außerdem Beschwerden im Iliosakralgelenk (nachfolgend ISG) und bei der Bewegung der linken Hüfte. Es sei in diesem Jahr auch eine MRT-Aufnahme gefertigt worden, die aber im hiesigen Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurde. Die bei den späteren Begutachtungen im hiesigen Verwaltungsverfahren gefertigten Röntgenbilder zeigen eine beginnende Arthrose im Hüftgelenk und eine biomechanische Funktionsstörung des ISG links. Der Kläger klagt insofern darüber, dass er nur 15 Minuten am Stück sitzen oder stehen könne. Danach bedürfe es einer Positionsänderung. Vorbeugen könne er sich nur unter Schmerzen.

Seit dem Jahr O. bestünden schließlich Schulterbeschwerden. Auch insofern wurde eine MRT-Aufnahme gefertigt, die zumindest bei der ersten Begutachtung im späteren Verwaltungsverfahren vorgelegt wurde. Nach den Angaben des Klägers habe er zunächst Physiotherapie in Anspruch genommen, sei damit aber unzufrieden gewesen und habe die Behandlung abgebrochen. Er habe eine Behandlung sodann nach eigenem Gutdünken fortgesetzt, "wie man das so mache". Die Schulterbeschwerden äußerten sich insbesondere beim Autofahren, wenn er einen Gurt anlegen müsse. Die im späteren Verwaltungsverfahren gefertigten Röntgenbilder zeigen eine Fragmentierung bzw. Weichteilverkalkung der Supraspinatussehne.

Am P. rief der Kläger bei der Beklagten an. Er beabsichtige seine Tätigkeit zum Q. aufzugeben. Er bat um Berechnung seiner Altersrente.

Am R. rief der Kläger bei der Beklagten an und bat um Mitteilung der Höhe seiner Berufsunfähigkeitsrente.

Unter dem S. (Eingang beim Beklagten am T.) stellte der Kläger mit dem hierfür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. In dem Formular wurde angegeben, er werde seine Tätigkeit zum Q. einstellen. Der Kaufvertrag bezüglich seiner Praxis vom U. mit Wirkung zum Q. wurde beigefügt. Des Weiteren verwies er unter Haupterkrankung im Formular auf einen Auszug aus den medizinischen Daten für den Zeitraum vom K. bis zum K. der oben genannten chirurgischen Gemeinschaftspraxis V. vom W.. Die stichpunktartigen Einträge der Praxis betreffen das rechte Knie. Eigenständiger Text anlässlich des Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird nicht formuliert. Insbesondere wird keine Aussage zur Frage der Berufsunfähigkeit getroffen. Des Weiteren wurden dem Antrag bezüglich des rechten Knies zum einen der MRT-Bericht vom L. und zum anderen der Bericht über die letzte Arthroskopie vom G. beigefügt.

Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines Gutachtens durch die Chirurgische Klinik - Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie - des X. in C-Stadt. Es wurde erstellt vom dortigen Chefarzt Y. und der Assistenzärztin (im Bereich Unfallchirurgie/Orthopädie) Z.. Zuvor war der Kläger um Überlassung sämtlicher relevanter Unterlagen gebeten worden. Er legte die oben erwähnten Unterlagen vor. Im Rahmen dieses Gutachtens wurden die oben mehrfach erwähnten Röntgenbilder gefertigt. Im Gutachten vom AA. (identisch mit dem Untersuchungstag) wird festgestellt, dass der Kläger AB. Jahre alt und sehr schlank sei. Er habe eine nur schwach ausgeprägte Muskulatur. Er klage über starke Schmerzen im rechten Knie und im ISG. Er klage außerdem über mäßige Schmerzen im linken Knie und in den Schultern. Während der Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für Aggravation und Simulation des Klägers bestanden.

Unter Ziffer 6.7 wird ausgeführt: "Bei dem Versicherten bestehen mehrere teils das Altersmaß leicht überschreitende degenerative Veränderungen in den großen Gelenken, insbesondere am Kniegelenk mit einer objektivierbaren geringfügigen Einschränkung der Beugefähigkeit insbesondere des rechten Kniegelenkes. Wesentliche Abweichungen vom normalen Bewegungsausmaß lassen sich aufgrund unserer Untersuchung heute nicht objektivieren. Die von dem Versicherten geklagten Beschwerden sind bei mehrstündigem Arbeitsprozess glaubhaft. Eine Objektivierung der noch möglichen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit mit Kleintieren, ist aufgrund der bei uns vorgenommenen Untersuchung nicht möglich. Verbesserungen lassen sich durch einfache Maßnahmen wie zum Beispiel die Verwendung eines Automatikgetriebes für das vom Versicherten genutzte Fahrzeug erzielen. Wir erachten den Versicherten zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Tierarzt im Kleintierbereich zumindest für teilweise noch fähig."

Unter Ziffer 6.9 wird ausgeführt, dass es zur Objektivierung der noch möglichen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes einer Arbeitserprobung bedürfe. Unter Ziffer 6.10 wird ausgeführt, dass eine Objektivierung der Tätigkeit in seinem Beruf in anderer Form aufgrund der vorgenommenen Untersuchung nicht möglich sei.

Unter Ziffer 6.15 wird ausgeführt: "(...) nicht mitgeteilt wurde, dass der Versicherte seine Berufstätigkeit teilweise oder ganz eingestellt hat. (...) Ferner hat die Untersuchung vorwiegend eine alterstypische und einzelne das Altersmaß überschreitende Einschränkungen ergeben. Diese haben jedoch bislang weder zu kurz- noch zu langfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt, was aber teilweise der selbständigen Tätigkeit des Versicherten zuzuschreiben wäre. Auch stellt die mitgeteilte Tätigkeit als Veterinärmediziner mit Spezialisierung auf Geflügel bis auf die Tätigkeit im Knien oder nicht ideal temperierten Umgebungsbereich keine erkennbare besondere körperliche Belastung dar. Da bislang offenbar weder eine hinreichende Physiotherapie noch ein gezielter Muskelaufbau durchgeführt worden sind, sehen wir hierin die Möglichkeit, die Beschwerden des Versicherten zu lindern und die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Da eine dezidierte Überprüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des beauftragten Gutachtens nicht möglich war, regen wir die Beurteilung durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung an."

Unter Ziffer 6.16 wird eine Nachuntersuchung für nicht erforderlich gehalten.

Mit Schreiben vom AC. übersandte die Beklagte dem Kläger das Gutachten und regte die Rücknahme des Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an.

Mit Schreiben vom AD. legitimierte sich der spätere Prozessbevollmächtigte für den Kläger. Er teilte mit, der Sachverhalt sei bereits mangels Arbeitserprobung nicht vollständig ermittelt worden. Es bedürfe einer ergänzenden Begutachtung. Mit Schreiben vom AE. ergänzte er, es sei fraglich, ob bei den untersuchenden Humanmedizinern ausreichende Sachkunde bezüglich des Berufsbildes des Tierarztes vorhanden sei. Insofern müssten ebenfalls Sachverständige konsultiert werden.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger am AF. bei seinem Hausarzt Herrn Dr. AG. einen MMST Demenztest durchgeführt. Mit ärztlichem Attest vom AH. wurden ihm Defizite im Kurzzeitgedächtnis bescheinigt.

Nach Überweisung durch Herrn Dr. AG. an die Chirurgische Gemeinschaftspraxis AI. berichtete diese an jenen mit Schreiben vom AE. wie folgt: "Anamnese: Klagt noch über belastungsbedingte Beschwerden im rechten Knie. Im normalen Alltag relativ beschwerdefrei, passt sich an, gehe zB. nicht in die Hocke, da hier deutl. Schmerzen re Knie.. (...) Seit ca. 4-5 Jahren intermittierend Beschwerden untere LWS. Seit einiger Zeit erhebliche Zunahme. Kein Trauma oder Überbelastung erinnerlich. (...) MRT's der LWS bereits vor Jahren wiederholt erfolgt, Befund liegt nicht vor. Laut Patient kein schwerer pathologischer Befund, insb. keine Spinalkanalstenose oder schwere BS Schädigung, Nervenkompression. Befunde: LWS: Diffuse Beschwerdeangabe im unteren LWS-Bereich, Beweglichkeit / Bücken stark eingeschränkt, kein neurologisches Defizit. Diagnosen: Belastungsbedingte Kniebeschwerden re. Bei zunehmender Gonarthrose (im letzten MRT eher lateralseitig III-IV ausgeprägt - Knorpelglatze!) Ergussneigung und A.ierungsgefühl. Zunehmende LWS-Beschwerden. DD V.a. ISG-A.ade. Therapie: Eingehende Beratung. LWS: Funktionelle und sympt. Therapie, Rückenschule, Analgetika bei Bedarf, Wärme, 10x manuelle Therapie verordnet, WV hier bei Pers/Prog. der Beschwerden. Re. Knie: Zunächst weiter kons. sympt. Therapie, von einer ASK aufgrund der vorbestehenden Arthrose weiterhin eher abgeraten. Info auch über langfristig wahrscheinlich erforderlichen endoprothetischem Gelenkersatz, derzeit non vult, zur Knie-TEP, s.a., dann aber vorab evtl. ach nochmal ASK überlegen."

Die Beklagte veranlasste auf das Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom AE. die Erstellung eines zweiten Gutachtens durch AJ. -AK. Es wurde erstellt vom Chefarzt Professor AL. und dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie AM.. Das Gutachten datiert vom AN.. Es wurden die Unterlagen vorgelegt, die auch bei der Erstellung des ersten Gutachtens vorlagen (abzüglich der MRT-Unterlagen zur Schulter). Des Weiteren hinzugezogen wurde das erste Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren mit den dort erstellten Röntgenbildern. Hinzu kam das Attest des Herrn Dr. AG. zum MMST Demenztest vom AH.. Der Befundbericht der Chirurgie AI. vom AE. wurde dagegen nicht vorgelegt.

Im Gutachten selbst wird unter Ziffer 4.6 festgestellt, dass bislang keine leitliniengerechte Therapie namentlich bezüglich der Gonarthrose in den Knien und bezüglich der Arthrose im ISG erfolgt seien.

Unter Ziffer 4.7 wird ausgeführt: "Wie schon im ersten Gutachten vom AA. zusammengefasst, leidet der Versicherte an zum Teil schmerzhaften, degenerativen Veränderungen an mehreren großen Gelenken. Es lassen sich weiterhin lediglich geringe Einschränkungen des Bewegungsausmaßes objektivieren. Aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerden bei gering eingeschränkter Beugefähigkeit beider Hüftgelenke und bei MRtomographisch diagnostiziertem hochgradigem Knorpelschaden im lateralen Kompartiment des rechten Kniegelenkes mit nachvollziehbaren starken Schmerzen ist eine Tätigkeit in hockender oder kniender Position nicht sinnvoll fortführbar. Dr. A. beschreibt eine typische Arbeitssituation, bei der er 3000-4000 Stück Geflügel in hockender oder kniender Position habe impfen müssen. Die tiefe, belastende Position belastet insbesondere die im MRT als besonders degenerativ veränderte Region im rechten Kniegelenk stark. Zudem sind in der aktuellen klinischen Untersuchung starke femoropatellare Schmerzen vordergründig. Das femoropatellare Gelenk wird bei der Position stark belastet.

(...)

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Durchführung von operativen Eingriffen nicht selten körperliche Anstrengung bedeutet. Das Einnehmen und das Aushalten von Zwangshaltungen sind nicht selten. Zudem benötigt der operativ tätige Arzt eine Expertise und Routine, um Operationen mit gutem Erfolg durchführen zu können. Die tierärztliche Tätigkeit umfasst (...) auch die Behandlung von zum Beispiel schweren Hunderassen. Doch auch Tiere, die 100 kg und mehr wiegen können, werden nicht von Tierärzten vollständig allein behandelt. Eine Vielzahl an praktizierenden Kleintierärzten würde dabei an eine körperliche Belastungsgrenze stoßen. Praxen, die derartige Tiere regelhaft behandeln, sind in der Regel mit entsprechendem Personal und Hilfsmitteln ausgestattet.

Neben der kleintierärztlichen Tätigkeit, die Dr. A. zumindest anteilig ausüben kann, ist die nicht klinische, körperlich wesentlich weniger belastende Schreibtischarbeit ohne wesentliche Einschränkung ausübbar. Vorausgesetzt ist, dass dem Versicherten ein individuell eingerichteter, ergonomischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, der neben der rein sitzenden Tätigkeit zum Beispiel auch das Arbeiten im Stehen ermöglicht. Hiermit könnte Dr. A. die von ihm als stark schmerzmodulierenden Lagewechsel (Gehen-Sitzen-Stehen) im Wechsel aus sitzenden und stehenden Tätigkeiten sowie kleinere Pausen in den Arbeitsalltag integrieren. Da Dr. A. als Fachtierarzt für Geflügel und der zusätzlichen Spezialisierung auf veterinärmedizinische Mikrobiologie hochqualifiziert ist, sollte seine Expertise für den Arbeitsmarkt - insbesondere in körperlich weniger anspruchsvollen Bereichen - sinnvoll einzusetzen sein."

Unter Ziffer 4.8 wird ausgeführt: "Die Fortführung der zuvor ausgeführten Tätigkeit bedeutet mitunter eine starke körperliche Beanspruchung. Zur Ausübung des Berufs in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Umfang erachten wir den Versicherten daher als nicht mehr fähig."

Unter Ziffer 4.9 wird bedauert, dass die vom Vorgutachter empfohlene Arbeitserprobung bislang nicht erfolgt sei. Zudem wird ausgeführt, dass aufgrund der starken Schmerzen beim Hocken und Knien die bisherige Tätigkeit lediglich in stark reduziertem Umfang fortgesetzt werden könne.

Unter Ziffer 4.10 wird ausgeführt, dass der Kläger seinen Beruf als Fachtierarzt zum Beispiel im öffentlichen Veterinärwesen oder als Geflügelspezialist in einer Kleintierpraxis vollumfänglich ausüben können sollte. Ausschlaggebend hierfür sei die bereits unter Ziffer 4.7 erwähnte Anpassung des Arbeitsplatzes. Unter Ziffer 4.12 wird ausgeführt, dass die Angaben des Versicherten nicht stets objektivierbar seien und viele Vorbefunde fehlten, was sich auch bereits aus dem Vorgutachten ergebe. Aus dem Befundbericht über die Magnetresonanztomografie des rechten Knies gehe zudem hervor, dass sich der Kläger im März H. bei einem Ski-Urlaub verletzt habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Kniegelenksbeschwerden zumindest bis März H. derart gering ausgeprägt gewesen seien, dass der Versicherte einen Ski-Urlaub habe antreten können. Unter Ziffer 4.16 wird eine Nachbehandlung wegen der vom Hausarzt attestierten Defizite im Kurzzeitgedächtnis angeregt.

Unter Ziffer 5 wird ausgeführt: "Aufgrund der vorliegenden auswärtigen Befunde, des Vorgutachtens, der Befragung und der körperlichen Untersuchung erachten wir Herrn Dr. A. für nicht vollständig berufsunfähig. Dr. A. hat seine tierärztliche Tätigkeit seit dem Q. vollständig eingestellt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass jegliche Möglichkeit einer tierärztlichen Berufstätigkeit entfällt. Nicht einschätzen können wir jedoch, ob Dr. A. durch die weitere Ausübung seiner tierärztlichen Tätigkeiten in stark reduziertem Umfang als Kleintierarzt oder im öffentlichen Veterinärwesen ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann."

Dieses Gutachten wurde dem Kläger von der Beklagten zunächst nicht übersandt. Unter dem AO. lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter Verweis auf die beiden bezüglich der Frage der Berufsunfähigkeit im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten ab.

Der Kläger hat am AP. Klage hiergegen erhoben. Er hat zunächst Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang erhalten und auf diesem Wege Kenntnis von den genauen Inhalten des zweiten Gutachtens erlangt.

Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Gehörsverstoß vor, weil ihm das zweite Gutachten nicht vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten übersandt worden sei. Des Weiteren hält er die Ablehnungsentscheidung aber auch in der Sache für fehlerhaft. Insbesondere sei das neue Gutachten vom AN. nicht überzeugend. Es seien keine neuen Bilder (Röntgen, CT oder MRT) angefertigt worden, obwohl seine Erkrankungen progredient verliefen. Des Weiteren sei bezüglich der Demenz nicht weiter ermittelt worden. Es wird verwiesen auf das dem Gericht zwischenzeitlich übersandte Schreiben der Chirurgie AI. an Herrn Dr. AG. vom AE.. Wenn dieses Schreiben den Zweitgutachtern nicht vorgelegen haben sollte, hätten sie es nachfordern müssen. Dies gelte im Übrigen ebenso für die weiteren Befunde, deren Fehlen die Gutachter monierten. Diese hätten darüber hinaus keine Kenntnis von der Berufsausübung eines Tierarztes. Sie gingen von unzutreffenden Annahmen bezüglich der Möglichkeit der Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes und des Bedarfs am Arbeitsmarkt aus. Stattdessen hätten sie feststellen müssen, dass der Kläger in einem Nischensektor beschäftigt gewesen sei und gerade nicht im Kleintierbereich, den Kleintierarztpraxen üblicherweise betreuten. Im Übrigen sei auch eine Tätigkeit als Veterinär im öffentlichen Dienst stets mit einer Tätigkeit vor Ort verbunden. Es gebe keinen reinen Schreibtischarbeitsplatz für Tierärzte. Allerdings könne er wegen seines nur kurzen Sitzvermögens auch dort nicht arbeiten. Bezüglich der Kleintierarztpraxen sei noch auszuführen, dass dort gerade für Operationen körperliche Anstrengungen geleistet werden müssen, zu denen er nicht in der Lage sei, beispielsweise längeres Stehen und Vorbeugen bei Operationen. Im Übrigen könne ein etwaiges Restleistungsvermögen seinerseits nicht zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens führen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung ihres Bescheides vom AO. eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe ab dem Q. zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zunächst auf eine von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahme von Dr. AM. zu den Einwänden des Klägers gegen das Gutachten vom AN., die vom AQ. datiert. Hierin wird ausgeführt, dass bei Anforderung von Befunden gegenüber dem Versicherten und deren Nichtvorlage durch ihn davon ausgegangen werden müsse, dass dieser nicht den Willen habe, die Befunde vorzulegen. Dies müsse insbesondere dem Kläger, der nach eigenen Angaben zahlreiche Gutachten gefertigt habe, bekannt sein. Es seien anlässlich der zweiten Begutachtung keine neuen Bilder gefertigt worden, weil der Kläger seine Schmerzen als konstant und nicht als progredient beschrieben habe. Im Übrigen habe der Kläger auf die Frage der Gutachter, weshalb er nicht eine Schreibtischtätigkeit wahrnehmen könne, geantwortet, er habe keine Lust Schreibtischtäter zu sein und Akten zu stempeln. Es habe keine fachärztlich diagnostizierte Demenz vorgelegen. Es wird (erneut) bedauert, dass die vom Vorgutachter angeregte Arbeitserprobung nicht stattgefunden habe. Die Tätigkeit als Kleintierarzt und als öffentlicher Veterinär seien lediglich beispielhaft für Tätigkeiten mit geringerer körperlicher Beanspruchung genannt worden.

Die Beklagte ergänzt - nach Legitimation ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten -, ein relevanter Gehörsverstoß liege nicht vor. Namentlich finde § 28 VwVfG bei der Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte keine Anwendung. Zudem seien beide Gutachten überzeugend. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb eine Schreibtischtätigkeit, insbesondere im öffentlichen Dienst, nicht in Betracht kommen solle. Darüber hinaus hätten die Gutachter auch berücksichtigt, dass der Kläger im Bereich Geflügel spezialisiert gewesen sei und gleichwohl die Empfehlung ausgesprochen, in einer Kleintierarztpraxis tätig zu werden. Dort bestünde auch die Möglichkeit die Arbeitsabläufe den Bedürfnissen des Klägers anzupassen. Bestünde diese Möglichkeit, könne von einer Berufsunfähigkeit nicht gesprochen werden. Darüber hinaus stünden dem Kläger auch noch weitere Tätigkeitsfelder, insbesondere in Bildungsstätten, der Industrie und bei der Bundeswehr offen. Bezüglich der behaupteten Demenz sei festzustellen, dass der Vortrag erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens erhoben worden sei und diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden seien. Es hätte aber eines Ergänzungsgutachtens bedurft. Des Weiteren wird zum Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ausgeführt. Dem Kläger müssten keine konkreten Stellen angeboten werden, die für ihn passten. Vielmehr genüge die Übermittlung von Stellenanzeigen aus dem Deutschen Tierärzteblatt. Von diesem werden mehrere Ausgaben aus dem Jahr AR. vorgelegt. Es kämen zahlreiche der dort aufgeführten Stellen infrage, die im Einzelnen markiert worden seien. Bezüglich der Frage der Existenzsicherung sei festzustellen, dass es eben nicht um eine Sicherung des Lebensstandards ginge. Anhaltspunkte dafür, dass eine Existenzsicherung nicht möglich sei, bestünden nicht.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Das Gericht hat sich telefonisch an das gemeinsame Veterinäramt für Stadt und Landkreis Osnabrück sowie an das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt gewandt und von dort jeweils Auskunft erhalten. Es hat sich außerdem per E-Mail an die Klinik für Kleintiere der Tierärztlichen Hochschule C-Stadt gewandt, von dort aber keine Auskunft erhalten. Daraufhin hat es sich telefonisch an die in Gerichtsnähe praktizierende Kleintierärztin Dr. AS. gewandt und von dort telefonisch Auskunft erhalten. Diesbezüglich wird auf die den Beteiligten übersandten Vermerke vom AT.., AU.. und AV. sowie auf die E-Mail vom AW. verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage, über die der Einzelrichter entscheiden kann, § 6 VwGO, hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist zu Recht gegen die Beklagte gerichtet worden. Diese kann als , § 1 Abs. 1 ASO TVN, im Rechtsverkehr unter dem eigenen Namen verklagt werden, § 1 Abs. 2 Satz 1 ASO TVN.

Die Klagefrist wurde gewahrt.

II.

Die Klage ist aber unbegründet.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente kann sich nur aus § 20 Abs. 1 Satz 1 ASO TVN ergeben. Nach der Vorschrift erhält ein Mitglied, das länger als 90 Tage berufsunfähig ist und deshalb seine gesamte tierärztliche Tätigkeit einstellt, auf Antrag für die Dauer dieses Zustandes eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn es keine Altersrente nach §§ 18,19 bezieht.

Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor.

1.

Der Kläger ist zwar Mitglied der Beklagten. Denn deren Pflichtmitglieder sind gemäß § 9 Abs. 1 ASO TVN alle Mitglieder der Tierärztekammer Niedersachsen und der angeschlossenen Tierärztekammern, die bei Entstehen der Kammerzugehörigkeit die Regelaltersgrenze gemäß § 18 nicht erreicht haben. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Nds. HKG besteht in Niedersachsen die Tierärztekammer als Berufsvertretung der Tierärzte. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. HKG sind Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nds. HKG (unverändert seit der Fassung vom 15.9.2016) liegt eine Berufsausübung bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. HKG bedeutet, dass lediglich eine Approbation als (dem Studium zwangsläufig folgendes) Zeichen des Studienabschlusses erworben worden sein muss, nicht dagegen, dass eine Berufsausübung in einem der medizinischen Bereiche zu erfolgen hat, für die die Approbation als Berufszulassung rechtlich zwingend vorgesehen ist, namentlich der unmittelbaren ärztlichen Heilfürsorge. Andernfalls ginge die beabsichtigte Ausweitung in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nds. HKG ins Leere. Der vom Landesgesetzgeber gezogene weite Kreis für die Kammermitgliedschaft begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93, juris; Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65, juris).

2.

Der Kläger hat seine tierärztliche Tätigkeit auch eingestellt und zwar AX..

3.

Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig.

a.

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 ASO TVN liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn das Mitglied durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 ASO TVN wird von dem Antragsteller mit dem Antrag ein Bericht oder Gutachten des behandelnden Arztes eingereicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 ASO TVN wird - geht aus den eingereichten Unterlagen nicht eindeutig die Berufsunfähigkeit hervor - diese durch unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 ASO TVN werden die Gutachter von der Tierärzteversorgung bestimmt. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 5 ASO TVN wird bei im Ergebnis abweichender Beurteilung ein Obergutachter bestellt, dessen Gutachten für beide Teile bindend ist. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 6 ASO TVN trägt die Kosten der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten die Tierärzteversorgung.

Bereits an dieser Stelle sei zum einen angemerkt, dass sich möglicherweise schon aus § 20 Abs. 2 Satz 3 ASO TVN ("geht aus den Unterlagen die Berufsunfähigkeit nicht eindeutig hervor"), aber jedenfalls aus dem Begriff der "abweichenden Beurteilung" in § 20 Abs. 2 Satz 5 ASO TVN ergeben dürfte, dass der Bericht bzw. das Gutachten des behandelnden Arztes, den bzw. das der Betroffene vorzulegen hat, eine Aussage über die Berufsunfähigkeit zu enthalten hat. Daran fehlt es bezüglich des Datenauszugs der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis AI. für den K., die nicht einmal anlässlich des Verwaltungsverfahrens gefertigt, sondern lediglich am W. ausgedruckt, gestempelt und unterschrieben dem Kläger überlassen worden ist. Dies wirkt sich aber nicht aus, weil die Beklagte - dann möglicherweise überobligatorisch - in die erste Begutachtung eingetreten ist, ohne eine Nachbesserung des Berichts zu fordern - was bei Berichten ohne explizite Aussage zur Berufsunfähigkeit, die gleichwohl der Sache nach die Frage der Berufsunfähigkeit deutlich aufwerfen, verfahrensökonomisch sinnvoll sein mag. Es kann freilich - wie hier bezüglich der ISG-Beschwerden des Klägers - auch dazu führen, dass erst bei den Gutachtern weitere Beschwerden, die vom behandelnden Arzt nicht erwähnt wurden und die aus Sicht des Betroffenen, die Annahme der Berufsunfähigkeit mit stützen, gewissermaßen nachgeschoben werden, so dass insoweit ohne vorherige Stellungnahme begutachtet wird.

Zum anderen wird angemerkt, dass die Einholung eines zweiten Gutachtens - gerade auch vor dem Hintergrund der defizitären vom Kläger eingereichten Unterlagen - zumindest nicht zwingend erscheint, ohne dass eine qualifizierte, namentlich sachverständige Äußerung der Klägerseite zum ersten Gutachten vorliegt, die auch in dem - im Übrigen seinerzeit nicht vorgelegten - Schreiben der Chirurgie AI. an den Hausarzt des Klägers vom AE. nicht zu sehen ist. Alternativ denkbare qualifizierte Ausführungen zur Berufstätigkeit von Tierärzten von Klägerseite sind hier ebenfalls zweifelhaft und legten im Übrigen auch eher Entgegnungen einer mit den tierärztlichen Berufsbildern vertrauten Person der Niedersächsischen Tierärztekammer nahe als die Beschäftigung weiterer Humanmediziner mit dem Kläger. Die Satzung dürfte den Weg eines Obergutachtens lediglich bei unterschiedlichen Einschätzungen von behandelndem Arzt und Erstgutachter vorsehen, an denen es mangels Stellungnahme des behandelnden Arztes zur Berufsunfähigkeit fehlt.

Vorab ist außerdem festzustellen, dass auch bei (fernliegender) Einordnung des zweiten Gutachtens als Obergutachten keine Bindungswirkung für das Gericht bestünde. Das Satzungsrecht der Beklagten kann die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nicht einschränken (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05, Rn. 29, juris; VG C-Stadt, Urteil vom 12.4.2018 - 5 A 1877/17, n.v.).

Daher ist zum Begriff der Berufsunfähigkeit Folgendes auszuführen:

Generell ist der Begriff der Berufsunfähigkeit autonom auszulegen und nicht entsprechend den Begrifflichkeiten in § 240 SGB VI und § 172 VVG zu verstehen (VG Göttingen, Urteil vom 19.5.2025 - 1 A 3/24, Rn. 19 f., juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2021 - 4 K 6874/19, 1. Leitsatz, juris).

Bezüglich der in den Blick zu nehmenden Krankheiten ist neben der Anforderung der nachweisbaren Krankheit aus § 20 Abs. 2 Satz 1 ASO TVN anerkannt, dass eine unterbliebene "Austherapierung" einer Erkrankung der Annahme von Berufsunfähigkeit (auch) wegen dieser Erkrankung entgegensteht (VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2021 - 4 K 6874/19, Rn. 43, juris; VG Münster, Urteil vom 27.1.2010 - 3 K 2316/08, Rn. 25, juris). Dass die Alterssicherungsordnung der Beklagten mit der Mindestdauer von 90 Tagen letztlich auch die vorübergehende Berufsunfähigkeit kennt, ändert daran nichts, weil dies keinen Verzicht auf "Austherapierung" bedeutet. Es verbleiben noch Anwendungsfälle für die vorübergehende Berufsunfähigkeit, nämlich solche, die trotz leitliniengerechter Therapierung eintreten.

Die Frage, ob der Betroffene außer Stande ist den (tierärztlichen) Beruf auszuüben ist nicht - wie bei der Arbeitsunfähigkeit - allein mit Blick auf die (zuletzt) ausgeübte Tätigkeit zu beantworten, sondern mit Blick auf die gesamte Berufstätigkeit, mithin auch bezüglich Verweisungstätigkeiten bzw. Ausweichtätigkeiten, zu beantworten (VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2021, a.a.O., Rn. 39, juris). Das berufsspezifische Tätigkeitsbild zur Bestimmung des Kreises der Verweisungstätigkeiten ergibt sich regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften über die Kammerzugehörigkeit sowie der Vorschriften über die Teilnahme am Versorgungswerk (VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2021, a.a.O., Rn. 26, juris).

Die Frage, welcher Maßstab bei der "realen Möglichkeit" einer Arbeitsaufnahme im (tier)ärztlichen Berufsfeld auf den in Betracht kommenden Verweisungsstellen anzulegen ist, insbesondere inwieweit hierbei eine (abstrakte oder konkrete) Betrachtung der Arbeitsmarktchancen vorzunehmen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (VG Bremen, Urteil vom 9.9.2021 - 5 K 1306/19, Rn. 36, juris, mit weiteren Ausführungen zur Rechtsprechung in unterschiedlichen Bundesländern). Für die Rechtsprechung der Niedersächsischen Verwaltungsgerichte ist dies aber geklärt. Es genügt demnach nicht, den Betroffenen auf Stellenanzeigen (beispielsweise im Deutschen Tierärzteblatt) zu verweisen oder ihm noch mögliche Verrichtungen aufzuzählen, ohne festzustellen, dass diese Verrichtungen in typisierten Anforderungsprofilen vorkommen. Vielmehr bedarf es einer Prüfung, ob die typischen das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmale einer noch möglichen Berufstätigkeit vom Restleistungsvermögen des Betroffenen noch abgedeckt werden. Insofern erfolgt eine Einzelfallprüfung. Konkrete Arbeitsplatzangebote oder gar Einstellungszusagen für den Betroffenen müssen aber nicht vorgelegt werden (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05, Rn. 39, juris). Das Deutsche Tierärzteblatt bildet den Arbeitsmarkt für Tierärzte dabei zuverlässig ab (VG C-Stadt, Urteil vom 12.4.2018 - 5 A 1877/17, n.v.).

Da das Arbeitsplatzrisiko nicht mitversichert ist, ist vorrangig relevant, ob in Betracht kommende Verweisungsstellen aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten werden können (vgl. VG Münster, Urteil vom 27.1.2010 - 3 K 2316/08, Rn. 28, juris; vgl. VG Kassel, Urteil vom 15.10.2004 - 5 E 597/01, Rn. 34, juris). Der Arbeitsmarkt muss dem Betroffenen mithin aufgrund des Gesundheitszustandes praktisch verschlossen sein. Schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind nicht ausreichend (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007, a.a.O., Rn. 38 f., juris). Bei Erfüllung der typischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes und lediglich fehlender Durchsetzung in Bewerbungsverfahren wegen der Konkurrenzsituation wird mitunter davon ausgegangen, es habe sich nur das allgemeine Arbeitsmarktrisiko realisiert (VG Bremen, Urteil vom 9.9.2021 - 5 K 1306/19, Rn. 38, juris).

Bei den Verweisungstätigkeiten kommen solche nicht in Betracht, die nur in Einzelfällen nach den speziellen Anforderungen eines bestimmten Mitarbeiters (Nischenarbeitsplatz) oder eines bestimmten Betriebes (Schonarbeitsplatz) zugeschnitten werden. Außerdem kommen solche Tätigkeiten nicht in Betracht, die auf dem Arbeitsmarkt in so geringer Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2019 - 21 ZB 17.928, Rn. 27, juris; OVG NRW, Urteil vom 26.10.2017 - 17 A 1163/15, Rn. 45, juris; Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05, Rn. 27, juris).

Schließlich muss (auch) die Verweisungstätigkeit dem Kläger noch eine existenzsichernde Tätigkeit ermöglichen (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05, Rn. 32, juris; VG Göttingen, Urteil vom 19.5.2025 - 1 A 3/24, Rn. 22, juris), was aber regelmäßig schon bei einer Tätigkeit im Umfang der halben üblichen Arbeitszeit anzunehmen ist (VG Stade, Urteil vom 27.5.2020 - 6 A 383/15, Rn. 159, juris).

aa.

Diese Vorgaben zugrunde gelegt ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger nicht seinen zuletzt ausgeübten Beruf bei leitliniengerechter Behandlung seiner Beschwerden im ISG, die bei der Frage der Berufsunfähigkeit nach Auffassung des Gerichts jedenfalls wegen fehlender Austherapierung nicht zu berücksichtigen sind, weiter hätte ausüben können bzw. unter Hinwegdenken dieser Beschwerden weiter ausüben könnte.

Eindeutig ist, dass der vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf der tierärztlichen Tätigkeit im Kernbereich (kuratorische Tätigkeit) zuzuordnen ist, weil dort Tiere behandelt werden, weshalb es einer Approbation bedarf, so dass ein "Verweis" (im weiteren Sinne) auf diese Tätigkeit im Ansatz nach allen in der Rechtsprechung vertretenen Ansätzen denkbar ist.

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Impftätigkeit eine erhebliche Rolle bei der Tätigkeit als Tierarzt in Geflügelbetrieben spielt.

Zwar geht es auch - in Übereinstimmung mit dem zweiten Gutachten (vom AN.) und abweichend vom Erstgutachten - davon aus, dass diese Impftätigkeit grundsätzlich in Hock- oder Knieposition erfolgt und der Kläger namentlich wegen seines nahezu vollständigen Knorpelverschleißes im rechten Knie derartige Positionen kaum noch einnehmen kann. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zweierlei festzustellen:

Erstens hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet, die Knieproblematik habe sich sukzessive entwickelt. Von einem Trauma, wie es der MRT-Bericht vom L. zumindest nahelegt (nach Ski-Urlaub im März H., der offenbar angetreten werden konnte, obwohl die Knieproblematik länger bestand), will er nichts wissen. Unabhängig davon, dass es an einer schlagartigen Verschlechterung fehlt und der Kläger vor März H. seinem Beruf nachgegangen ist, ist festzustellen, dass er auch im Anschluss hieran bis zur Einstellung seiner Tätigkeit im Dezember AY. weiterarbeitete. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung deuten auch darauf hin, dass er dies nicht in reduziertem Umfang getan hat. Vielmehr habe er weiter vollschichtig (explizit deutlich mehr als 40 Stunden pro Woche) gearbeitet und gibt nur auf Nachfrage an, möglicherweise etwas weniger geschafft zu haben als früher. Eine Totalendoprothese des rechten Knies hat der Kläger - verständlicherweise - abgelehnt (Schreiben des Herrn Dr. AZ. vom AE.).

Zweitens hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er sei beim Impfen von der üblichen Hock- bzw. Knieposition auf eine vorgebeugte Haltung - ggf. verbunden mit einem Aufnehmen der Tiere - ausgewichen. Dies habe ihm aber ebenfalls Schmerzen bereitet. Die Schmerzen beim Vorbeugen führt der Kläger aber ausweislich seiner Ausführungen gegenüber den Gutachtern im Klinikum Osnabrück auf seine Beschwerden im ISG zurück (S. 5 des Gutachtens: "Bezüglich der Schmerzen im linken Iliosakralgelenk (...)"). Bezüglich des ISG spricht der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von sukzessive zunehmenden Schmerzen ohne schlagartig verschlimmerndes Traumaereignis. Eine Ursache sei bis heute nicht feststellbar. Die MRT-Aufnahmen zur Lendenwirbelsäule hätten nichts ergeben (vgl. auch Schreiben des Herrn Dr. AZ. vom AE.). Die gegenüber den Gutachtern im BA. geäußerte Vermutung eines Muskelrisses im gluteus maximus links (Seite 4 des Gutachtens) sei eben nicht mehr als eine Vermutung. Aus dem Schreiben des Herrn Dr. AZ. vom AE. ergibt sich der Verdacht auf eine A.ade des ISG. Im Übrigen wird von diffusen Schmerzen gesprochen.

Es ist bereits sehr fraglich, ob derart geschilderte Beschwerden, die sich nicht objektivieren lassen - auch im Falle der Glaubhaftigkeit des Beschwerdevortrags - die Annahme einer (länger, d.h. mindestens 90 Tage andauernden) Berufsunfähigkeit überhaupt ermöglichen können, weil § 20 Abs. 2 Satz 1 ASO TVN eine(n) "nachweisbare(n)" Krankheit bzw. Verletzung bzw. Kräfteverfall fordert.

Unabhängig davon ist hier aber festzustellen, dass eine den AWMF-Leitlinien entsprechende Behandlung nicht stattgefunden hat, was die Annahme von Berufsunfähigkeit aufgrund der ISG-Beschwerden hindert. Der Kläger hat nicht einmal die Empfehlungen des Herrn Dr. AZ. befolgt, der in seinem Schreiben vom AE. explizit von Rückenschule und verordneter manueller Therapie spricht (zehnmal). Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung meint, ihm sei keine Verordnung ausgestellt worden, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Auch die Behauptung, er könne, namentlich wegen seiner Kniebeschwerden, ohnehin keine Übungen absolvieren, ist nicht glaubhaft, zumal derartige Übungen beispielsweise auch im Liegen und ohne Belastung der Knie ausgeführt werden können. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den beiden Gutachtern aus, dass Versuche von Muskulaturkräftigung und Physiotherapie vom Kläger nie unternommen worden sind, aber Besserung versprochen hätten. Der Kläger erweckt in der mündlichen Verhandlung für das Gericht denselben Eindruck (schwach ausgeprägte Muskulatur) wie bei den Gutachtern.

Geht man mithin von der Relevanz nur der Kniebeschwerden aus, ist festzustellen, dass dem Kläger bezüglich des Impfens eine Ausweichposition in Gestalt des Vorbeugens in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum möglich war. Bezüglich des Autofahrens gab es bei Nutzung eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe keine Probleme im linken Knie. Der Kläger gibt zwar in der mündlichen Verhandlung an, er müsse das rechte Knie beim Autofahren ständig festhalten. Es ist aber schon zweifelhaft, ob dies zur Annahme der Unausführbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führt, zumal er jene seit dem Jahr H. bis zum Dezember AY. so praktiziert haben dürfte. Im Übrigen ist entsprechender Vortrag im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt und stellt sich mithin als unsubstantiiert dar. Schließlich könnte in einem Fahrzeug mit erhöhter Sitzposition - gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme eines Tempomats - mutmaßlich Abhilfe geschaffen werden.

bb.

Als Verweisungstätigkeit kommt nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus jedenfalls dem Grunde nach die (ebenfalls klassisch tierärztliche und approbationsbedürftige) Tätigkeit in einer Kleintierarztpraxis in Betracht.

(1)

Geht man von dem oben Gesagten aus, sind zunächst nur die Probleme des Klägers beim Hocken und Knien in den Blick zu nehmen. Die Schwierigkeiten beim Sitzen, Stehen und Vorbeugen resultieren hingegen aus den (nicht objektivierbaren und nicht austherapierten) Beschwerden im ISG. Anzumerken ist gleichwohl, dass insbesondere an den angeblich eingeschränkten Sitzfähigkeiten erhebliche Zweifel bestehen. Es besteht kein Grund, die Angabe des Herrn Dr. AM., der Kläger habe ihm mitgeteilt, er habe keine Lust Schreibtischtäter zu sein und Akten zu stempeln, in Zweifel zu ziehen.

Es ist freilich naheliegend, dass auch das Anheben von jedenfalls schwereren Tieren die Knie erheblich belastet. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit den Gutachtern gleichwohl der Auffassung, dass der Kläger mit austherapierten ISG-Beschwerden die Tätigkeit in einer allgemeinen Kleintierpraxis jedenfalls noch anteilig ausüben können dürfte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass höhenverstellbare Tische zum Hoch- und Herunterfahren schwererer Tiere in Kleintierarztpraxen zwischenzeitlich weit verbreitet sind. Auf den Vermerk über das Telefonat mit Frau Dr. BB. vom AV. wird verwiesen.

(2)

Jedenfalls aber die Tätigkeit in Kleintierpraxen mit Spezialisierung auf weniger schwere Tiere ließe sich zumindest zeitanteilig bewerkstelligen. Dies ist für den Bereich der Ziervögel sicherlich besonders naheliegend, weil der Kläger im Bereich Geflügel besonders qualifiziert ist. Es dürfte aber auch in anderen Bereichen, beispielsweise mit Blick auf Reptilien u.ä. gelten. Für eine Tätigkeit im Kleintierbereich ist ein besonderer Fachtierarzttitel nicht Voraussetzung (siehe Vermerk zum Telefonat mit Frau Dr. BB. vom AV.). Die Zahl der damit in Betracht kommenden Stellen mag gegenüber denen in allgemeinen Kleintierarztpraxen deutlich zurückbleiben. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellen nur in so geringer Zahl vorhanden wären, dass von einem Arbeitsmarkt nicht mehr die Rede sein kann.

cc.

Ob die weitere klassisch tierärztliche und approbationsbedürftige Tätigkeit in einem Veterinäramt ausscheidet, kann letztlich offenbleiben. Das Gericht neigt aber zu dieser Annahme. Es wird vor dem Hintergrund der durchgeführten Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung Folgendes angemerkt:

(1)

Eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis scheidet schon wegen des Alters des Klägers und des erforderlichen Vorbereitungsdienstes aus (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24.2.2010, a.a.O., n.v.).

(2)

Auf eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis muss sich der Kläger mutmaßlich nicht erweisen lassen. Sie könnte für den Kläger nicht in Betracht kommen, weil in Veterinärämtern regelmäßig nur Tierärzte eingestellt werden, die auch in der Lage sind, Außentermine wahrzunehmen. Das Gericht hält die Auskunft von Frau Dr. BC. vom (großen, gemeinsamen) Veterinäramt für Stadt und Landkreis Osnabrück für repräsentativ (Vermerk vom BD.). Eine Einstellung setze eine gewisse körperliche Belastbarkeit und Beweglichkeit voraus. Es sei durchaus auch einmal längeres Knien erforderlich. Daher dürfte eine Tätigkeit ausscheiden, zumal insoweit auch eine Milderung der Beschwerden durch Physiotherapie wegen des Knorpelverschleißes nicht erkennbar und wohl deshalb auch nicht verordnet worden ist (Schreiben Dr. AZ. vom AE.).

Dass Frau Dr. BC. bei ihren Ausführungen auch die vom Gericht mitgeteilten und nach dem oben Gesagten im Ergebnis nicht zu berücksichtigenden Beschwerden im ISG zugrunde gelegt haben dürfte, dürfte unerheblich sein, weil die fehlenden Einstellungschancen schon aus der Unfähigkeit zum (längeren) Knien abgeleitet werden und diese Tätigkeit zum typischen Anforderungsprofil gehören dürfte. Ebenfalls unerheblich dürfte die Bemerkung sein, dass der Kläger sich in einem Auswahlverfahren nicht werde durchsetzen können. Dies betrifft zwar das Arbeitsmarktrisiko. Allerdings steht bereits fest, dass der Kläger bezüglich des Kniens nicht die typischen Anforderungen erfüllt.

(3)

Für den Kläger wäre zwar ein reiner Schreibtischarbeitsplatz in einem Veterinäramt denkbar und das Veterinäramt für Stadt und Landkreis Osnabrück hat auch mitgeteilt, dass ein solcher Arbeitsplatz für einen bereits dem Amt angehörigen Mitarbeiter ohne Weiteres hergerichtet werden könne. Es hat jedoch auch mitgeteilt, dass es Bewerber mit Einschränkungen wie denen des Klägers ohne Fähigkeit zur Außendienstwahrnehmung nicht sehenden Auges einstellen würde. Insofern ist - bezogen auf das Veterinäramt für Stadt und Landkreis Osnabrück - von einem Schonarbeitsplatz auszugehen, der extra für den Kläger geschaffen würde und der die Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht hinderte. Das Gericht hält die Auskunft dieses - wie gesagt sehr großen - Veterinäramtes auch für repräsentativ. Sollten dagegen wider Erwarten in anderen (regelmäßig kleineren) Veterinärämtern reine Schreibtischarbeitsplätze auch ohne persönlichen Zuschnitt auf einen bestimmten Arbeitnehmer angeboten werden, stellten diese sich nach Einschätzung des Gerichts als quantitativ derart vernachlässigbar dar, dass von einem Arbeitsmarkt nicht mehr die Rede sein könnte (s.o.) und der Kläger sich nicht auf sie verweisen lassen müsste.

dd.

Wiederum anders könnte die Frage der Berufsunfähigkeit bei Tätigkeiten gänzlich ohne Tierkontakt zu bewerten. Das Gericht zeigt - wiederum vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts - nur die insoweit bestehenden Möglichkeiten auf, beantwortet die Frage aber nicht abschließend.

In Betracht kommen bei den Tätigkeiten ohne Tierkontakt insbesondere die Beschäftigung bei einer höheren Behörde, namentlich als Referent in einem Ministerium, und Tätigkeiten für die Pharma- und Lebensmittelindustrie. Auf derartige Tätigkeiten muss sich der Kläger möglicherweise verweisen lassen.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Für die abschließende Antwort auf die erste Frage, ob der Kläger auf diese Tätigkeiten verwiesen werden kann (dazu unter 3.), muss zunächst zweierlei geklärt werden: (1.) Erfordern die oben genannten Tätigkeiten, die den klassischen kuratorischen Bereich (Patienten- bzw. Tierkontakt) nicht betreffen, rechtlich und zwingend eine Approbation als Berufszulassungsentscheidung und nicht nur einen tiermedizinischen Studienabschluss? (2.) Sind die ärztlichen Tätigkeiten bezüglich derer die Berufsunfähigkeit vorliegen muss bzw. auf die verwiesen werden kann, nur solche die eine Approbation als Berufszulassungentscheidung rechtlich zwingend erfordern?

(1)

Bezüglich der Frage (1.) liegt die Annahme nahe, dass zwar eine große Zahl von Tätigkeiten nur von studierten Tiermedizinern wahrgenommen werden kann, eine Approbation im Sinne einer Berufszulassung aber nur für den engen Bereich mit unmittelbarem Tierkontakt erforderlich ist (kurative Tätigkeit).

Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Approbation wird zwar nach Studienabschluss erteilt, ist aber eine Zugangsvoraussetzung für den (human- bzw. zahn- bzw. tier-) ärztlichen Beruf. Der Begriff der (human- bzw. zahn- bzw. tier-) ärztlichen Berufsausübung unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet. Er weicht im (berufsrechtlichen) Zulassungsrecht (Bundesrecht) vom Begriff im (ebenfalls berufsrechtlichen) Kammerrecht (Landesrecht) ab. Er ist im Kammerrecht regelmäßig weiter als im Approbationsrecht (BSG, Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16, Rn. 30, 32, juris; LSG NRW, Urteil vom 24.8.2017 - L 14 R 699/16 WA, Rn. 42-44, juris; BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93, Rn. 16 f., 24, juris; vgl. Heyers/Bergmann u.a., Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, § 1 BÄO Rn. 1). Hier ist nach dem oben Gesagten das Approbationsrecht als Recht der Berufszulassung von Interesse.

Gemäß § 1 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Diese Beschreibung des ärztlichen Berufs zielt in erster Linie auf die Ziele der Tätigkeit und weniger auf konkrete Verrichtungen.

Wegen der überschaubaren Kommentierungen und Entscheidungen zu § 1 BTÄO und zum Berufsrecht der Tierärzte greift das Gericht auf Erkenntnisse zum Berufsrecht der Human- und Zahnmediziner sowie der Apotheker zurück:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Bundes-Ärzteordnung (BOÄ) bedarf derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausübt, der Approbation als Arzt. Gemäß § 2 Abs. 5 BOÄ ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin. Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO meint die Heilkunde am Menschen (Hervorhebung durch das Gericht). Es wird regelmäßig auf den insoweit deutlicheren § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes zurückgegriffen (Haage, BÄO, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 7; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 Rn. 4, § 2 Rn. 11). Approbation meint dementsprechend die staatliche Erlaubnis zur dauernden eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Heilkunde am Menschen (Spickhoff, a.a.O., § 2 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BVerwG NJW 1999, 1798 [BVerwG 09.12.1998 - BVerwG 3 C 4/98]). Blickt man hingegen nicht auf die ärztliche Tätigkeit, sondern auf den Status der Person, so ist Arzt (im weiteren Sinne) jeder, der zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist, also über eine Approbation oder eine sonstige Berufszulassung verfügt (Spickhoff, a.a.O., § 1 Rn. 1; Heyers/Bergmann u.a., a.a.O., Rn. 3 f.).

§ 1 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) deuten bereits auf eine enge Umschreibung der zahnärztlichen Tätigkeit hin. Dementsprechend geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon aus, einer zahnärztlichen Approbation bedürfe es bei unmittelbarem Patientenkontakt (Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05, Rn. 40, juris) oder bei anderweitiger gesonderter rechtlicher Festlegung (a.a.O., Rn. 44, juris).

In § 2 Abs. 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung werden hingegen beispielhaft und nicht abschließend zahlreiche pharmazeutische Tätigkeiten, u.a. Tätigkeiten in der Industrie sowie im öffentlichen Dienst, auch in höheren Behörden, aufgeführt. Diese müssen lediglich unter der Berufsbezeichnung Apotheker ausgeübt werden.

Von einer abschließenden Antwort auf die Frage (1.) kann aber unter anderem wegen Beantwortung der Frage (2.) abgesehen werden (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 30.9.2016 - L 4 R 238/15, Rn. 64 f., juris).

(2)

Bezüglich der Antwort auf die Frage (2.) neigt das Gericht nämlich der Auffassung zu, dass eine Verweisung jedenfalls auch auf Arbeitsplätze im weiten Berufsbild des Tierarztes erfolgen kann, die zwar ein abgeschlossenes Tiermedizinstudium voraussetzen (nur von Ärzten im weiteren Sinne wahrzunehmen), aber nicht der rechtlichen Zugangsvoraussetzung der Approbation unterliegen.

(a)

Der Begriff der tierärztlichen Tätigkeit, auf den sich die Berufsunfähigkeit bezieht, wird weder in § 20 ASO TVN noch an anderer Stelle in der Satzung geregelt. Allerdings ergibt sich aus den oben bereits zitierten § 9 Abs. 1 ASO TVN i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nds. HKG zwingend, dass ein weiter Begriff der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit zugrunde liegt. Nur so haben alle Mitglieder von Versorgungswerk und Kammer tierärztliche Aufgaben und kommen einerseits in den Genuss der Leistungen der Beklagten und unterliegen andererseits Aufsicht und Beitragspflicht. Dieses weite (oder zumindest ein ähnlich weites) Verständnis findet sich auch in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen. Die Vorschrift lautet: "Ausübung (des tierärztlichen Berufs - Anmerkung des Gerichts) ist jede Tätigkeit, bei der die während eines abgeschlossenen Studiums der Veterinärmedizin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verwertet werden."

(b)

In der Rechtsprechung bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob - und falls ja, in welchem Umfang - der weite Begriff der (tier-)ärztlichen Tätigkeit der Einschränkung bedarf - zum einen mit Blick auf das allgemeine Sprachverständnis und zum anderen mit Blick auf die Verpflichtung von Versorgungseinrichtungen, Berufsunfähigkeitsrenten zu gewähren - für Niedersachsen in § 12 Abs. 4 Nr. 2 HKG geregelt -, die möglicherweise leer liefe, wenn Mitglieder auf jegliche Tätigkeiten verwiesen werden könnten, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten zum Erwerb der (tier-)ärztlichen Approbation auch nur eingesetzt werden könnten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05, Rn. 35, juris).

Einerseits: Trotz einer auch im Land Nordrhein-Westfalen vorhandenen Verpflichtung der beruflichen Versorgungswerke zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten ist das dortige Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (17 A 1163/15, juris) von einer weiten Satzungsbestimmung ausgegangen, ohne insofern einen Korrekturbedarf anzumelden. Ärztliche Tätigkeit war demnach jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung verwandt werden konnte. Diese weit gefasste Definition schlösse - so das Oberverwaltungsgericht - kurative wie nicht kurative Tätigkeiten ein. Das Erfordernis einer Approbation oder Berufserlaubnis werde nicht vorausgesetzt. Lediglich eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes werde dem Mitglied nicht zugemutet (a.a.O., Rn. 43). Entsprechend wird zu denkbaren Tätigkeiten in den Bereichen jenseits der direkten Patientenversorgung (medizinische Verwaltung, Fort- und Weiterbildung und diagnostische Fächer) ausgeführt (a.a.O., Rn. 49). Allerdings gab der Fall wegen der letztlich bejahten Berufsunfähigkeit trotz weiten Begriffs auch keinen Anlass zu Erwägungen bezüglich der Einschränkung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit. Im Einklang mit dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stehen weitere Entscheidungen, die einen Verweis auf nicht -kuratorische Tätigkeiten ohne Einschränkungen bejahen (VG Münster, Urteil vom 27.1.2010 - 3 K 2316/08, Rn. 14, 26, juris: Tätigkeit, bei der die tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann; Lehr- und Aufsichtstätigkeiten im weiten Berufsspektrum des Tierarztes, pharmazeutische, Futtermittel- und Lebensmittelindustrie; VG Kassel, Urteil vom 15.10.2004 - 5 E 597/01, Rn. 30, juris: jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein veterinärmedizinisches Studium erforderlich ist; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2021 - 4 K 6874/19, Rn. 28, juris zu Apothekern). Explizit gegen das Erfordernis einer Approbation als Berufszulassungsentscheidung wendet sich das Verwaltungsgericht Bremen und lässt sogar den Verweis auf nicht kurative Tätigkeiten zu, bei denen die ärztliche Vorbildung nur überwiegend verwendet wird, weil dies in Verbindung mit dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit eine hinreichende Einschränkung sei (Urteil vom 9.9.2021, a.a.O., Rn. 35 f., juris). Die zitierte Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen bestätigt (Beschluss vom 26.7.2024 - 1 LA 450/21, Rn. 19 f., juris: explizit unter Nennung der Tätigkeit bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen).

Andererseits: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.4.2007 (8 LB 212/05, juris) seine Rechtsprechung fortgeführt, dass als Verweisungstätigkeit nur eine solche in Betracht komme, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetze (siehe auch Beschluss vom 2.2.2012 - 8 Me 153/11, Rn. 23 f., juris). Zunächst hat es (lediglich) ausgeführt, die für ihren Erwerb erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten Voraussetzung für die Erwerbsmöglichkeit sein und nicht nur günstig oder förderlich. Sodann wird (weitergehend) ausgeführt, der Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit bezeichne "in erster Linie" Tätigkeiten, für die die Approbation Vorbedingung sei und zwar kraft staatlicher Reglementierung. Dass ein privater Arbeitgeber sie für notwendig (oder auch nur für hilfreich) erachte, reiche nicht aus (a.a.O., Rn. 34; vgl. auch Rn. 35 "von Rechts wegen erforderlich"). Ein Verweis auf Tätigkeiten, bei denen zahnärztliche Kenntnisse lediglich verwendet werden können (so die seinerzeit überprüfte Bestimmung der Alterssicherungsordnung des Versorgungswerkes der Zahnärzte - vor Einführung von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nds. HKG im Jahr 2016, s.o.), ließe den Anwendungsbereich der Berufsunfähigkeitsrente weitgehend leer laufen (a.a.O., Rn. 36). Hieran anknüpfend geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon aus, dass eine Verweisung auf Stellen in der Pharmaindustrie regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte, wenn sie nicht mit unmittelbarem Patientenkontakt im Wege der Medikamentenerprobung verbunden seien (a.a.O., Rn. 40). Bezüglich Stellen als Lehrerin bzw. Dozentin wird auf das fehlende Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die zwingende Tätigkeit approbierter Ärzte auf diesen Stellen hingewiesen (a.a.O., Rn. 44). Der Verweis auf eine Tätigkeit unter anderem als Amtsarzt in einer Kommune, bei einem Versorgungsträger, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und der seinerzeitigen Bundesanstalt für Arbeit schied aus anderen Gründen aus (a.a.O., Rn. 43). Von diesen Grundsätzen ausgehende Entscheidungen lassen eine Verweisungstätigkeit beispielsweise in der Industrie - wenn sie nicht schon aus anderen Gründen (bspw. körperliche Unfähigkeit des Betroffenen oder fehlende und nicht mehr erwerbbare Qualifikation) ausscheidet - am fehlenden (rechtlichen) Approbationserfordernis scheitern (VG Göttingen, Urteil vom 24.2.2010, a.a.O., n.v.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12.4.2018 (5 A 1877/17, n.v.) hingegen lässt die Verweisung auf andere Tätigkeiten in keinem der betrachteten Fälle daran scheitern, dass die Tätigkeit keine Approbation voraussetzt, sondern stellt für die jeweils betrachtete Verweisungstätigkeit das Vorhandensein anderer Ausschlussgründe fest.

Schließlich: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in einem Beschluss vom 9.8.2019 (21 ZB 17.928, Rn. 26, juris) zunächst aus, die Formulierung "zur Ausübung des Berufs unfähig" sei so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasse, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausübung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erforderlichen Qualifikation befähigt sei. Sodann führt es aber unter Bezugnahme (mit "vgl.") auf das genannte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - das nach dem oben Gesagten die Approbation als rechtliche Zugangsvoraussetzung verlangt - aus, die Verweisungstätigkeit setzte eine Approbation voraus (a.a.O., Rn. 27, juris). Die Frage, ob jenseits der ärztlichen Grundform (a.a.O., Rn. 43) weitere Verweisungstätigkeiten in Frage kämen, ließ das Gericht ausdrücklich offen (a.a.O., Rn. 45). Allerdings hatte es in einem Urteil vom 26.7.1995 (9 B 93.2788, NJW 1996, 1613 ff.) eine Verweisung auf weitere Tätigkeiten im tierärztlichen Berufsfeld, z.B. Veterinärverwaltung, akademische Tätigkeit, wissenschaftliche Forschung, Industrie und Wirtschaft noch ohne eine entsprechende Einschränkung erwogen und dies (meist aus Gründen der Krankheit oder fehlender Qualifikation des dortigen Klägers) ausgeschlossen. Dabei kam wegen Neurodermitis und Kontaktallergie eine Arbeit an Tieren für den Kläger kaum in Frage. Lediglich bezüglich einer journalistischen bzw. Redakteurstätigkeit wurde am Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 BTÄO gezweifelt (Bay. VGH, NJW 1996, 1613, 1614). Ebenfalls nicht ganz eindeutig in den Formulierungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20.9.2022 (3 A 137/21 MD, Rn. 19, 21 f.; einerseits ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis als Voraussetzung; andererseits: gutachterliche Tätigkeiten auf Aktenbasis, Redigation von Fachtexten sowie Literaturrecherche als mögliche Verweisungstätigkeiten).

(c)

Das Gericht geht im Ausgangspunkt davon aus, dass die Alterssicherungsordnung der Beklagten grundsätzlich über ihren § 9 an den Mitgliedschaftsbegriff in §§ 1, 2 Nds. HKG anknüpft, der nach dem oben Gesagten sehr weit ist.

Das Gericht sieht außerdem im Zusammenhang mit der Frage nach einem Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in § 20 ASO TVN zwar auch den vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht festgestellten Einschränkungsbedarf und hält einen Verweis auf Tätigkeiten, die ein (dort zahn- und hier veterinär-) medizinisches Studium nicht zwingend voraussetzten, bei denen aber Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem solchen Studium verwendet werden können (siehe die seinerzeit überprüfte Satzungsbestimmung), für unzulässig - wobei freilich andernorts von einer hinreichenden Einschränkung durch den Begriff der "ärztlichen" Tätigkeit ausgegangen wird (VG Bremen, Urteil vom 9.9.2021, a.a.O., Rn. 36, juris).

Allerdings können die Verweisungstätigkeiten möglicherweise auch solche sein, für die es rechtlich nicht die zwingende Berufszulassungsvorgabe der Approbation gibt, die aber zwingend das Absolvieren eines tiermedizinischen Studiums voraussetzen. Denn eine Berufszulassungsentscheidung erfordert nach dem oben Gesagten wohl allein der kurative Tätigkeitsbereich von (Tier-)Ärzten, weil hier Patienten- bzw. Tiere unmittelbar vor Heilfürsorgeleistungen (Dienstleistungen) nicht sachkundiger Personen geschützt werden müssen. In anderen Bereichen wie in der Industrie erfolgt die Regulierung hingegen üblicherweise erst beim Produkt und bedarf es einer vorherigen Berufszulassungsschranke bezüglich des das Produkt schaffenden Personals möglicherweise nicht. Im öffentlichen Dienst bedarf es bei Arbeitsplätzen ohne unmittelbaren Patienten- bzw. Tierkontakt möglicherweise ebenfalls keiner besonderen Regulierung. Der Umstand der Zulassungsregulierung sagt aber nur etwas über die Gefährlichkeit der Tätigkeit für Patienten bzw. Tiere aus, nicht dagegen über die zwingende Erforderlichkeit von Kenntnissen und Fähigkeiten aus dem (Tier- bzw. Zahn- bzw. Human-)Medizinstudium. Letztere sind aber für die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung, um die es hier geht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.7.2024, a.a.O., Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 9.9.2021, a.a.O., Rn. 35, juris), nach Auffassung des Gerichts Ausschlag gebend. Sähe man dies anders, engte man die Verweismöglichkeiten erheblich ein. Hierzu besteht aus Sicht des Gerichts aber kein (rechtlicher) Anlass, weil die entsprechenden Tätigkeiten (nur) von (Tier-)Medizinern wahrgenommen werden können und noch ein relevanter Anwendungsbereich für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente verbliebe, so dass § 12 Abs. 4 Nr. 2 Nds. HKG nicht leer liefe - anders als bei Einbeziehung aller Tätigkeiten, für die die im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch nur mitverwendet werden können.

Ob sogar die Tätigkeit im ärztlichen Berufsbild, für die die Vorbildung aus dem Studium nur überwiegend erforderlich ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 9.9.2021, a.a.O., Rn. 36, juris), als Verweistätigkeit in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung.

(3)

Daher hält das Gericht namentlich einen Verweis des Klägers auf eine nur für Tierärzte ausgeschriebene Schreibtischtätigkeit in einer höheren Behörde für naheliegend. Das Gericht wertet hierbei das Deutsche Tierärzteblatt aus, das nach dem oben Gesagten repräsentativ für das Stellenangebot im Arbeitsmarkt für Tierärzte ist. Es ist festzustellen, dass sich schon aus den wenigen vom Beklagten übersandten Ausgaben ein möglicher Verweis auf eine Referentenstelle bei einem Ministerium in Rheinland-Pfalz ergibt, die nur für Tiermediziner ausgeschrieben ist (Ausgabe 4/24). Ähnliches dürfte für andere Ministerien und Behörden wie das jeweilige Landesamt für Verbraucherschutz gelten (vgl. etwa für das Land Sachsen-Anhalt die Stellenausschreibung in der Ausgabe 2/24). Ein Anruf bei dem genannten Laves hat ergeben, dass namentlich die Fachtierärzte für Geflügel Teil einer sog. Taskforce sind, die nicht unmittelbar mit körperlich belastenden Tätigkeiten befasst ist. Auf den Vermerk vom 9.2.2026 wird verwiesen. Auch insofern kann nicht von einer quantitativ derart zu vernachlässigenden Zahl von Arbeitsplätzen ausgegangen werden, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann.

Da Behördenarbeitsplätze heute weitgehend mit höhenverstellbaren Schreibtischen ausgestattet sind (und auch ein Vorbeugen nicht erfordern), kann bezüglich der Ausstattung - selbst wenn man die ISG-Beschwerden des Klägers und die behauptete Unfähigkeit zum Vorbeugen, längeren Sitzen und Stehen entgegen dem oben Gesagten berücksichtigte sowie seine Bemerkung bezüglich seiner (geringen) Neigung zum "Aktenstempeln" ignorierte - auch nicht von einem Schonarbeitsplatz ausgegangen werden. Substantiierter Vortrag des Klägers bezüglich seiner Positionswechsel ist ohnehin nicht erfolgt. Letztlich haben die begutachtenden Ärzte lediglich den Vortrag des Klägers für glaubhaft (aber nicht objektivierbar) befunden (zur Annahme von Berufsunfähigkeit bei - freilich objektivierbarem - maximalem Sitzen und Stehen von 15 Minuten unter anderem infolge einer Arthrose im ISG: VG Göttingen, Urteil vom 24.2.2010 - 1 A 157/08, n.v.).

ee.

Auf die Frage, ob der Kläger auf eine Gutachtertätigkeit verwiesen werden kann, kommt es daher nicht mehr an. Daher können auch die Fragen offenbleiben, ob es für solche überhaupt einen Markt gibt (dagegen: VG C-Stadt, Urteil vom 12.4.2018 - 5 A 1877/17, n.v.), sie ohne Untersuchung der Tiere überhaupt vorstellbar sind (dagegen: VG Göttingen, Urteil vom 24.2.2010, a.a.O., n.v.) oder es jedenfalls längeren Stehens und Hebens sowie der Einnahme von Zwangshaltungen bedarf (dafür: VG Göttingen, Urteil vom 24.2.2010, a.a.O., n.v.).

ff.

Ob Tierärzte auf den Markt für Telemedizin verwiesen werden können, indem sie selbst als Selbständiger oder Angestellter überwiegend oder ausschließlich mit einem entsprechenden Portal tätig werden oder über ein solches Portal Aufträge erhalten (Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Internetauftritte von Frau Dr. BE., BF. und BG. (Vogeltelemedizin)), kann nach dem oben Gesagten offenbleiben.

gg.

Ob die besondere Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter für ein Pharmaunternehmen, das nur Tierärzte auf diesen Arbeitsplätzen einstellt, (sprachlich, aber auch inhaltlich) noch als (ärztliche) Verweisungstätigkeit in Betracht kommt, muss ebenfalls nicht entschieden werden (vgl. Deutsches Tierärzteblatt, Ausgabe 1/24).

b.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Restleistungsvermögen - unter Außerachtlassung der nicht austherapierten Beschwerden im ISG - des Klägers nicht zur Existenzsicherung an einem der in Betracht kommenden Arbeitsplätze (zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Kleintierarzttätigkeit und Tätigkeit namentlich in einer höheren Behörde) ausreicht. Substantiierten Vortrag leistet der Kläger insoweit nicht. Die Frage stellt sich bei dem vom Gericht unter anderem angenommenen möglichen Vollzeitarbeitsplatz ohnehin nicht.

4.

Aus der fehlenden Übermittlung des zweiten Gutachtens vor Erlass des Ablehnungsbescheides kann der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente herleiten.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO zum Nachteil der Beklagten scheidet jedenfalls aus, weil der Kläger die Übermittlung des zweiten Gutachtens im hiesigen Verfahren nicht zum Anlass nahm, das Klageverfahren [mangels (dann erkennbarer) Erfolgsaussichten] für erledigt zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Ausführungen zur Frage, ob die Verweisungstätigkeit zwingend eine solche sein muss, für die die Approbation als Berufszulassungsentscheidung kraft staatlicher Reglementierung erforderlich ist, haben zwar möglicherweise grundsätzliche Bedeutung, waren aber nicht entscheidungserheblich.

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