Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 15.06.2011 – 7 B 241/11
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort bis zum 1. November 2011, 8 Uhr, und danach jährlich zwischen dem 1. Mai, 20 Uhr, und dem 1. November, 8 Uhr, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Seilbahn auf dem Spielplatz am Weg „Zum L-Landschaftsbestandteil“ in A-Stadt täglich zwischen abends 20 Uhr und morgens 8 Uhr nicht benutzt werden kann.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den abendlichen und nächtlichen Betrieb einer Spielplatz-Seilbahn in der Nähe ihres Wohnhauses.
Dieses wurde 1997 errichtet, enthält neben Wohn- und Arbeitsräumen eine ganzjährig bei den Antragstellern anmietbare Ferienwohnung (u. a. Objekt Nr. n bei boltixi.…) und liegt mit der im Rubrum aufgeführten Anschrift im nördlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin in direkter Nähe des das Steilufer querenden Strandzugangs „L-Landschaftsbestandteil“ und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Gebiet nördlich der S-Straße“ von 1996, geändert 1999.
Der Bebauungsplan weist u. a. einen Spielplatz und eine öffentliche Grünfläche aus; die angrenzenden Baufelder sind als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Entferntere Baufelder sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Spielplatz wurde im Sommer 2001 errichtet und nach Abnahme durch den TÜV von der Antragsgegnerin in Betrieb genommen. Er liegt direkt zwischen dem Strandzugang und dem Grundstück der Antragsteller und besteht im Wesentlichen aus zwei Kleinstkinderwippen, einer Kletterburg aus Holzbohlen auf einer Warft und einer zwischen zwei Holzgestellen verlaufenden Spielseilbahn, in der ein Schaukelsitz über eine Rollenvorrichtung beweglich an einem 15 m langen Drahtseil befestigt ist. Der Abstand von der Seilbahn zur Grundstücksgrenze der Antragsteller beträgt ca. 7 m, zum Wohnhaus ca. 15 m. Der Spielplatz ist zwischenzeitlich mit dem Hinweis ausgeschildert, dass er für Kinder unter 14 Jahren vorgesehen und eine Benutzung zwischen 8 und 20 Uhr zulässig sei und dass Ballspiele verboten seien. Im Jahr 2004 ließ die Antragsgegnerin zwischen dem Spielplatz und dem Grundstück der Antragsteller einen Lamellenzaun mit Bepflanzung errichten, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 2 A 839/05 wurde.
Über die Beschränkung der Benutzung des Spielplatzes zur Vermeidung von Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller wurden zwischen den Beteiligten, teilweise mit dem Landrat des Landkreises C-Stadt als weiterem Beteiligtem, beim beschließenden Gericht und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – seit 2002 drei Eilrechtsstreitigkeiten geführt. Zuletzt verpflichtete das OVG M-V mit Beschluss vom 24. März 2005 – 3 M 249/04 – die Antragsgegnerin, „vorläufig bis zum 01. November 2005 durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die auf dem Spielplatz am Weg 'Zum L-Landschaftsbestandteil' errichtete Seilbahn nach 20.00 Uhr und vor 8.00 Uhr nicht benutzt werden kann.“
Die Antragsgegnerin ließ bis Oktober 2010 durch eine Mitarbeiterin jeweils abends die beweglichen Teile der Seilbahn durch ein Schloss vor unbefugter Benutzung sichern. Ab 2011 sah sie davon ab. Auf Schreiben der Antragsteller, die eine weitere Befolgung des obergerichtlichen Beschlusses einforderten, entgegnete sie mit dem Hinweis auf dessen befristete Gültigkeit und die aktuell geplante Einführung eines Kinderlärm privilegierenden Absatzes 1a in § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG –.
Am 18. Mai 2011 haben sich die Antragsteller wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung machen sie geltend, wegen der Benutzung der Seilbahn durch abendliche Strandbesucher jeweils bis spät in die Nacht einer unerträglichen Geräuschkulisse ausgesetzt zu sein, und beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November eines jeden Jahres durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die auf dem Spielplatz am Weg 'zum L-Landschaftsbestandteil' in A-Stadt errichtete Seilbahn nach 20 Uhr und vor 8 Uhr nicht benutzt werden kann.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen,
und hält ein Eingreifen nicht für geboten. Nach der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin M. habe die allabendliche Unterbindung des Seilbahnbetriebs den Unmut von Spielplatzbenutzern hervorgerufen; zudem habe die Antragstellerin zu 1) im Spätsommer 2010 geäußert, die Geräusche der Seilbahn störten sie nicht, sondern der Lärm der Kinder.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Beschluss des Gerichts vom 4. August 2004 – 8 B 580/04 – sowie auf die Gerichtsakten 8 B 397/02, 8 B 878/03 und 2 A 839/05 Bezug genommen.
II.
Das Eilrechtsschutzbegehren ist erfolgreich.
Die einstweilige Anordnung ergeht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. So verhält es sich im Streitfall.
In gleicher Weise, wie bereits das OVG M-V in seinem angeführten Beschluss vom 24. März 2005 den damaligen Sach- und Streitstand würdigte, sieht auch die Kammer die Voraussetzungen eines gegen die Antragsgegnerin als hoheitliche Betreiberin des gemeindlichen Spielplatzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Antragsteller aus der entsprechenden Anwendung von §§ 1004 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als glaubhaft gemacht an. Von der nicht bestimmungsgemäß, nämlich außerhalb der zugelassenen Spielzeiten und von einem anderen als dem zugelassenen Nutzerkreis, genutzten Spielplatz-Seilbahn aus betreffen schädliche Umwelteinwirkungen in der Form von Lärmimmissionen das Grundstück der Antragsteller und diese selbst, soweit sie sich, vor allem im Freien, darauf aufhalten.
Wie aus der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller hervorgeht, wird die Spielplatz-Seilbahn seit dem Frühjahr dieses Jahres häufig nach 20 Uhr bis in die Nacht von älteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt, die sich dort „lauthals und mit Gekreische“ vergnügen; dies wird begünstigt durch die Lage der Einrichtung direkt am Strandzugang und durch die neuerdings fehlende Unterbindung des Seilbahnbetriebs durch die Antragsgegnerin. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung und die Lichtbilder bestätigen das Vorbringen der Antragsteller, insbesondere auch durch die Angaben über „nicht immer sachliche“ Unmutsäußerungen von „Kindern und auch deren Eltern“ wegen des abendlichen Anschließens des Seilbahnsitzes. Da sich Lage und Ausbauzustand der Seilbahn nach Aktenlage seit 2005 unverändert darstellen, ist das erneute Auftreten der von den Antragstellern als unerträglich empfundenen Beeinträchtigung nach Fortfall der angeordneten Unterbindungsvorkehrungen für die Kammer auch nicht weiter verwunderlich. Wie bereits vom OVG M-V in seinem Beschluss vom 24. März 2005 aufgrund von Video-/Audioaufzeichnungen festgestellt, gehen die störenden Lärmimmissionen hauptsächlich von den durch die Nutzer der Seilbahn verursachten Begleitgeräuschen, weniger vom Surren des Schwingseils selbst aus. So versteht die Kammer auch die von Frau M. berichtete Äußerung der Antragstellerin zu 1).
Der wohl tatsächlich demnächst in der Entwurfsfassung Gesetz werdende § 22 Abs. 1a BImSchG würde nicht dazu führen, dass diese, offensichtlich nach wie vor die Richtwerte überschreitenden, Lärmimmissionen von den Antragstellern hinzunehmen wären. Denn die Vorschrift soll für den „Regelfall“ dekretieren, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, […] keine schädliche Umwelteinwirkung“ seien, und damit in Gesetzesform ausdrücken, was bereits das beschließende Gericht und ihm folgend das OVG M-V in dem angefochtenen Beschluss als gefestigte Rechtsprechung ihren Entscheidungen zum Nachteil der Antragsteller zugrunde legten: Die von Spielplätzen, welche in Wohngebieten in zumutbarer Entfernung von der Wohnung vorhanden sein müssen, ausgehenden Lärmeinwirkungen sind regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen, das Ruhebedürfnis Erwachsener muss zurücktreten. Im Streitfall dagegen handelt es sich nicht um die bestimmungsgemäße Nutzung eines wohnortnahen Spielplatzes durch tagsüber spielende Kinder, sondern um Lärmbelästigungen, die vorwiegend andere Personengruppen außerhalb der üblichen „Kinderspielzeiten“ hervorrufen. Auch gegenüber solchen Beeinträchtigungen den Immissionsschutz, der auch verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz darstellt, mit der neuen Vorschrift zu versagen, liegt dem Gesetzgeber ersichtlich fern.
Abhilfe in der jahrelang bewährten Form ist hiernach geboten.
Die Kammer verkennt nicht, dass mit der getroffenen einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache in einem immissionsschutzrechtlichen Klageverfahren einhergeht, da die Antragsteller hierdurch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes so gestellt werden, als hätten sie in einem gerichtlichen Klageverfahren rechtskräftig Erfolg. Jedoch sind die Voraussetzungen hierfür ausnahmsweise erfüllt. Denn der in Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wurzelnde Abwehranspruch steht den Antragstellern mit der erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu, und ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung führte zu für die Antragsteller unzumutbaren, auch mit gesundheitlichen Gefahren verbundenen Beeinträchtigungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des eigenen Wohngrundstücks. Dies führt angesichts der bereits begonnenen Sommersaison auch zur Bejahung der notwendigen Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung.
Anders als im vorherigen Verfahren das OVG M-V sieht die Kammer jedoch keinen Anlass, die — mit dem klargestellten Antrag zeitlich unbeschränkt begehrte — Anordnung auf das laufende Jahr zu beschränken. Neben der prozessökonomischen und auch im Sinne der Rechtsschutzeffektivität gebotenen Vermeidung einer jährlichen Wiederholung des Streitverfahrens — die Antragsgegnerin beruft sich auf die befristete Geltung der letzten gegen sie ergangenen einstweiligen Anordnung — ist für den zeitlich unbeschränkten Ausspruch maßgebend, dass die Antragsgegnerin es in der Hand hat, erhebliche Änderungen der Sachlage entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO gerichtlich geltend zu machen und darüber hinaus auf eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung hinzuwirken (§ 926 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.