Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 13.12.2012 – 8 B 602/12
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. September 2012 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin, Nr. xxx, vom 31. August 2012 wird insoweit angeordnet als im Vorausleistungsbescheid ein höherer Betrag als 170.000,- € festgesetzt worden ist.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/3 sowie die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 127.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines am M-platz, der W-Straße sowie der H-straße gelegenen Grundstücks, auf dem ein Einkaufszentrum errichtet ist.
Mit Vorausleistungsbescheid vom 31. August 2012 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Vorausleistung von 508.582,59 € für den Ausbau des M-platzes heran. Maßgebende Faktoren für die Bemessung des Vorausleistungsbeitrages waren eine Grundstücksgröße von 5.770 qm, eine Vollgeschossanzahl von 5 Vollgeschossen, eine überwiegend gewerbliche Nutzung des in einem Kerngebiet liegenden Grundstücks mit der Folge eines Nutzungsfaktors von 2,0. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. September 2012 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Vorausleistungsbescheides. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen zahlte sie unter Vorbehalt den von ihr geforderten Vorausleistungsbetrag vor Eintritt der Fälligkeit.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Aussetzungsantrag für erledigt, nachdem der geforderte Vorausleistungsbetrag zwischenzeitlich bezahlt worden sei.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt vor, dass die Anlage, für die Straßenbaubeiträge erhoben werden sollen, fehlerhaft bestimmt worden sei. Bei „natürlicher Betrachtungsweise“ sei aufgrund der trichterförmigen Aufweitungen der anliegenden Straßen wie beispielsweise der G-straße, Schlossstraße und L-Straße nur ungenügend zu bestimmen, wo der M-platz anfange und wo er aufhöre. Anstelle der von der Antragsgegnerin gewählten sogenannten natürlichen Betrachtungsweise sei deshalb auf die Gebietsausdehnung abzustellen, die Gegenstand eines Förderantrages gewesen sei und sowohl den M-platz als auch erhebliche Teile der angrenzenden Straßen W. Straße, H-straße gesamt, G-straße sowie L-Straße umfasse. Bezüglich der näheren Einzelheiten zu der Ausdehnung dieses Fördergebietes wird auf die von der Antragstellerin eingereichte Anlage 7 Bezug genommen. Ferner sei die Berechnung seitens der Antragsgegnerin auch insoweit rechtswidrig, als maßgebliche Grundstücke der Bebauung des S-Centers sowie der S-Höfe nicht in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen worden seien. Auch diese Grundstücke würden vom Ausbau des M-platzes bevorteilt und seien dementsprechend mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Zumindest seien diese Bereiche unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1.
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten Nr. 69155602, anzuordnen sowie
2.
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die Anlagenabgrenzung des M-platzes von den von ihm abgehenden Straßen sachgerecht unter Wahrung des Kriteriums der natürlichen Betrachtungsweise vorgenommen worden sei. Bezüglich der in das Abrechnungsgebiet einbezogenen Grundstücke sei darauf abzustellen, ob die Grundstücke jeweils an der abzurechnenden Anlage anliegen bzw. als Hinterliegergrundstücke einen Vorteil von der ausgebauten Anlage vermittelt bekommen. Da die hinterliegenden Grundstücke des S-Centers sowie der S-Höfe jeweils von anderen öffentlichen Wegen, insbesondere der R-bahn, dem K-gang sowie der W-Straße, erschlossen seinen, sei vorliegend nach Auffassung der Antragsgegnerin eine Hinzuziehung dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet für den Ausbau des M-platzes nicht gerechtfertigt.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid gesetzlich entfällt. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere hat die Antragstellerin vor der gerichtlichen Antragstellung bei der Antragsgegnerin die nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides beantragt. Das Rechtsschutzbedürfnis an dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin zur Vermeidung von Säumniszuschlägen die von ihr geforderte Vorausleistung zunächst gezahlt hat. Sie hat dies ersichtlich nur unter Vorbehalt getan, um die gegebenenfalls von Gesetzes wegen anfallenden Säumniszuschläge zu vermeiden, bis eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu ihren Gunsten ergangen ist. Dementsprechend ist die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass mit der Zahlung des geforderten Vorausleistungsbetrages das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides erledigt sei, fehlerhaft. Die Antragstellerin begehrt vielmehr ersichtlich mit dem ursprünglichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wie auch mit dem nunmehr bei Gericht erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zugleich auch die Aufhebung der Vollzugsfolgen im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, d.h. die Rückzahlung des von ihr unter Vorbehalt eingezahlten Vorausleistungsbetrages.
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Vorausleistungsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann das Gericht diese grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kann grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse liegen. Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung eine Klage im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit können sich im Eilverfahren auch aus sich aufdrängenden Mängeln der zugrundeliegenden Abgabensatzung ergeben. Die Zweifel an deren Wirksamkeit müssen jedoch so offensichtlich und eindeutig gegeben sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Danach überprüft die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gültigkeit einer Satzung nur insoweit, als die Beteiligten dazu Bedenken substantiiert vorgetragen haben oder Nichtigkeitsgründe offensichtlich bzw. der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sind.
Bei Beachtung dieser Maßstäbe ist der angegriffene Vorausleistungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin eine höhere Vorausleistung als 170.000,- € von der Antragstellerin begehrt und verletzt die Antragstellerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei summarischer Prüfung ist die dem angegriffenen Vorausleistungsbescheid zugrundeliegende Abgabensatzung in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der konkreten Rechtsanwendung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise rechtswidrig.
Bezüglich der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde liegenden Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2002 (im Folgenden: ABS 2002) bestehen bei summarischer Prüfung keine überwiegenden Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. Die Antragsstellerin hat insoweit keinerlei rechtliche Bedenken angebracht. Das Gericht hält die Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich. Zwar hat die Antragsgegnerin nach wie vor in § 9 Abs. 1 ABS 2002 nicht die mit der Novellierung des kommunalen Abgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2005 gebotene Änderung des Kreises der Beitragspflichtigen vom Gebäudeeigentümer nach dem Zivilgesetzbuch der DDR zum Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vollzogen, doch führt dies nach der Rechtsauffassung der Kammer nur dann zur Unanwendbarkeit der Satzung in einem konkreten Anwendungsfall, wenn ein solcher Fall des Gebäudeeigentums bzw. dinglichen Nutzungsrechtes im konkreten Abrechnungsgebiet gelegen ist. Anderenfalls ist die Straßenbaubeitragssatzung in Bezug auf die konkrete Straßenbaumaßnahme vollständig und abschließend geregelt, selbst wenn man von der Nichtigkeit der Regelung zum Gebäudeeigentümer nach § 286 ZGB DDR ausgeht. Auch gewährt § 10 ABS 2002 die Befugnis zur Erhebung von Vorausleistungen nach Beginn mit der Durchführung der Maßnahmen in angemessener Höhe. Der danach von der Antragsgegnerin geltend gemachte Vorausleistungsbetrag in Höhe der absehbaren Kosten, ist bei summarischer Prüfung als – noch – angemessen anzusehen.
Ebenfalls keine Bedenken bestehen bezüglich der grundsätzlichen Befugnis der Antragsgegnerin zur Erhebung von Vorausleistungen. Die grundständige Erneuerung des M-platzes ist ins Werk gesetzt. Dass diese Erneuerung dem Grunde nach ausbaubeitragspflichtig ist, ist weder von der Antragstellerin bestritten worden noch bestehen insoweit sonstige Zweifel. Demgemäß besteht auch ein hinreichender Rechtsgrund aus § 10 ABS 2002 zur Erhebung von Vorausleistungen.
Bedenken bestehen allerdings auch bei summarischer Prüfung hinsichtlich der konkreten Rechtsanwendung in Bezug auf das von der Antragsgegnerin für die Bestimmung der Höhe der Vorausleistungen zugrunde gelegte Abrechnungsgebiet.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin vermag das Gericht allerdings bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler in der Bestimmung der Anlage als Voraussetzung für die richtige Bestimmung des Abrechnungsgebietes zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin gewählte natürliche Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Gerichts auch im vorliegenden Fall grundsätzlich geeignet, die Anlage des M-platzes von den angrenzenden Straßen mit hinreichender Bestimmtheit abzugrenzen. Bezüglich der Einmündungen der W. Straße, H-straße und Schlossstraße erscheint es aufgrund der Ortskenntnis des Gerichts relativ einfach, den M-platz von den angrenzenden Straßen abzugrenzen. Bezüglich der Einmündung der L-Straße hat die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nach der Auffassung des Gerichts vertretbar die vorspringende Gebäudekante des Gebäudes L-Straße 4 als bei natürlicher Betrachtungsweise geeigneten räumlichen Bezugspunkt zur Abgrenzung der L-Straße vom M-platz genommen. Auch die Abgrenzung zur G-straße hin erscheint bei summarischer Prüfung vertretbar. Es gibt nach Aktenlage keinerlei zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die Ausdehnung des M-platzes soweit in die G-straße hineinverlagert werden müsste, bis die G-straße sich räumlich durch einen Mittelstreifen vom T-damm trennt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise keineswegs zwingend ist, sondern der Gemeinde einen gewissen Einschätzungsspielraum gewährt, der vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Letztlich kommt es insoweit auch auf gestalterische Merkmale an, wie die Gemeinde den Platz von den angrenzenden Straßen funktional und optisch abgrenzen möchte. Diese Frage ist naturgemäß im Vorausleistungsstadium noch nicht abschließend zu klären, weil insoweit eine Inaugenscheinnahme der ausgebauten Örtlichkeit noch nicht möglich ist. Keinesfalls erforderlich erscheint dem Gericht aber die von der Antragstellerin befürwortete Abgrenzung der Anlage nach den Kriterien des Förderverfahrens, das die gesamte H-straße sowie erhebliche Teile der W-Straße und L-Straße mit in den Förderantrag einbezogen hat. Eine derartige Fördergebietsausweisung folgt nach grundsätzlich anderen Kriterien als die straßenbaubeitragsrechtliche Betrachtung des Anlagenbegriffs. Insoweit ist sie bereits vom Ansatz her nicht geeignet, die straßenbaubeitragsrechtliche Anlage zu definieren. Gleichfalls ist die Anlage entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht danach zu definieren, ob die Bestimmung der Anlage in Bezug auf das Abrechnungsgebiet dazu führt, dass gelegentlich aufgrund der konkreten Grundstückszuschnitte das Abrechnungsgebiet auf einer Straßenseite weiter in eine angrenzende Straße hineinreicht als auf der anderen Straßenseite. Insoweit ist allein darauf abzustellen, ob ein Grundstück durch die konkret abzurechnende Anlage bevorteilt wird oder nicht. Welche funktionalen und gestalterischen Merkmale letztendlich für die Abgrenzung des M-platzes von den einmündenden Straßen heranzuziehen sind, ist deshalb gegebenenfalls erst im Hauptsacheverfahren über die endgültigen Straßenbaubeitragsbescheide zu ermitteln. Bei summarischer Prüfung erscheint jedoch die von der Antragsgegnerin gewählte räumliche Ausdehnung der Anlage im Stadium der Vorausleistungsbescheide vertretbar.
Auch bei Annahme einer zutreffenden Anlagenabgrenzung geht das Gericht bei summarischer Prüfung allerdings davon aus, dass die Antragsgegnerin das Abrechnungsgebiet teilweise fehlerhaft festgelegt hat mit der Folge, dass der Vorausleistungsbeitrag der Antragstellerin teilweise zu hoch bemessen ist. Das Gericht geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass bezüglich der Bebauung „S-Center“ auch die Grundstücke Grundbuchblatt 85xx, Nr. 1 und 3 des Bestandsverzeichnisses, sowie die Grundstücke, Grundbuchblätter 11xxx, 93xx, 88xx, 87xx sowie 110xx (in der Grundstückskarte, Bl. 80 der Gerichtsakte eingetragen mit 116xx) mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
Diese Grundstücke grenzen zwar nicht selbst unmittelbar an die auszubauende Anlage M-platz an. Sie sind aber unter dem Gesichtspunkt der ebenfalls in qualifizierter Weise bevorteilten Hinterliegergrundstücke mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen.
Im Gegensatz zu „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, d.h. solchen Grundstücken, die weder an der ausgebauten Anlage anliegen noch an einem anderen öffentlichen Weg, reicht bei Hinterliegergrundstücken die – auch – über eine andere Anlage erschlossen sind, nicht die Eigentümeridentität allein aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie aufgrund der Nutzungsmöglichkeit über das zwischengelegene Vorderliegergrundstück ebenfalls von der ausgebauten Anlage bevorteilt sind. Vielmehr muss eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ergeben, dass auch diesen Hinterliegergrundstücken trotz der eigenständigen Erschließung über eine andere Anlage noch ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil entsteht, weil sie typischerweise über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang – auch – in Anspruch nehmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rdnr 24 m.w.N.)
Ein solcher nennenswerter Sondervorteil in Bezug auf die Inanspruchnahme des M-platzes ist für die vorgenannten Hinterliegergrundstücke der Bebauung S-Center deutlich erkennbar: Für das zum Grundstück, Grundbuchblatt 85xx gehörige Flurstück 67/X sowie für das Grundstück, Grundbuchblatt 11xxx, das aus dem Flurstück 70/X besteht, ergibt sich dies schon daraus, dass beide Flurstücke für sich genommen so handtuchartig schmal sind, dass sie einer einzelnen Bebauung wohl nicht mehr zugänglich wären. Sie sind zudem ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftbildaufnahme dergestalt zentral in den Hauptkomplex der Einkaufspassage des S-Centers eingegliedert, dass sie auch mit von dem M-platz bevorteilt werden. Zwar ist der Antragsgegnerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die allein gleichartige Nutzung des Vorderliegergrundstücks und des Hinterliegergrundstücks, das eine eigene anderweitige Erschließung hat, für sich genommen noch nicht zureichend ist, um das demselben Eigentümer gehörige Hinterliegergrundstück mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Bebauungssituation des S-Centers erkennbar auch die benannten Hinterliegergrundstücke aufgrund der Gestaltung des Einkaufszentrums derart mit in die Bebauung einbezogen sind, dass sie gerade einen qualifizierten Vorteil auch von der Zugangsmöglichkeit vom M-platz aus erhalten sollen. Die Laufachse des S-Centers ist so gestaltet, dass sie sich von einem der Haupteingänge am M-platz bis in den hinteren Bereich durch erstreckt mit der Folge, dass praktisch alle vorbenannten Grundstücke, die teilweise in die Bebauung des Hauptbaukörpers des S-Centers einbezogen sind, auch einen qualifizierten Vorteil von der Zugangsmöglichkeit vom M-platz aus erhalten. Dies gilt auch für den weitaus größten Teil des Grundstücks 85xx, soweit dessen Flurstücke 78/X, 79/X, 83/X, 82/X, 84/X und 65/xx betroffen sind. Alle diese Flurstücke sind in nicht unerheblicher und auch in geplanter Weise mit in den Baukörper des S-Centers einbezogen, sodass man im Hinblick auf die anderweitige Erschließung des Grundstücks, Grundbuchblatt 85xx durch die R-bahn dennoch nicht davon ausgehen kann, dass das Grundstück allein durch diese öffentliche Straße erschlossen wird, sondern man insoweit von einer Mehrfacherschließung sowohl von der R-bahn als auch vom M-platz ausgehen muss. Diese demselben Eigentümer gehörenden Grundstücke werden tatsächlich in einer Weise genutzt, wie sie gewöhnlich für ein einheitliches Grundstück gekennzeichnet ist. Zulässig dürfte diese grundstücksübergreifende Bebauung nur durch die Bestellung von Vereinigungsbaulasten geworden sein. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein großer Teil des Grundstücks, Grundbuchblatt 85xx auch durch die Bebauung des Parkhauses gekennzeichnet ist, das mit Kraftfahrzeugen nur über die R-bahn angefahren werden kann. Da das Grundstück aber eben nicht nur mit dem Parkhaus, sondern auch mit wesentlichen Teilen des Baukörpers des Einkaufszentrums selbst bebaut ist, ist insoweit eine gedankliche Abspaltung dieses Grundstückes als allein von der R-bahn erschlossenes Grundstück nicht möglich.
Das Gericht vermag bei summarischer Prüfung in der Einbeziehung der benannten Grundstücke auch keine vorteilswidrige Festlegung des Abrechnungsgebietes zu erkennen. Selbst wenn es so sein sollte, wie von der Antragsgegnerin in der Vergleichsberechnung vorausberechnet, dass in diesem Fall der Eigentümer des S-Centers gegebenenfalls 79 % der Anliegerbeiträge zu entrichten hätte, stellt dies bei summarischer Prüfung noch keine dem Vorteilsgrundsatz entgegenstehende Verteilung der Anliegerbeiträge dar. Die Bebauung S-Center ist eben erheblich größer als diejenige der anderen Anliegergrundstücke und hat deshalb zumindest im abstrakten Sinne auch einen erheblich größeren Nutzungsvorteil von der auszubauenden Anlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der erheblichen Bebauung mit dem Parkhaus, weil dieses zumindest von den Nutzungsbeziehungen her nicht isoliert mit der Straße R-bahn in Verbindung gebracht werden kann, sondern eben davon auszugehen ist, dass die dort parkenden Fahrzeugnutzer auch die Nutzungsmöglichkeit des fußläufigen Erreichens des M-platzes über den Komplex des S-Centers haben.
In gleicher Weise zu sehen ist bei summarischer Prüfung die Bebauungssituation derjenigen Grundstücke, die zum Ausgang des S-Centers in Richtung W. Straße bzw. L-Straße liegen. Zwar ist dort ein Gebäude hin zur L-Straße errichtet, dessen Baukörper sich vom Hauptbaukörper des S-Centers zweifelsohne eindeutig abgrenzen lässt. Dieser Baukörper korrespondiert aber nicht mit der Grundstückssituation, weil zumindest die Grundstücke, Grundbuchblätter 11636 und 87xx derart gelegen sind, dass sie zwar den isolierten Baukörper aufnahmen, aber wiederum auch in den Hauptbaukörper des S-Centers hineinragen. Allenfalls für das Grundstück, Grundbuchblatt 9915 wäre zu überlegen, ob dies allein an der W. Straße bzw. L-Straße anliegend ist. Bei den gefangenen Grundstücken, Grundbuchblätter 88xx und 93xx, die im Zentralbereich des Hauptbaukörpers des S-Centers liegen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese durch die auszubauende Anlage M-platz mit bevorteilt werden.
Eine ähnliche Situation stellt sich bei summarischer Prüfung nach Auffassung des Gerichts für die Bebauung „S-Höfe“ dar. Dort hat nach der Erkenntnis des Gerichts die Antragsgegnerin lediglich die auf dem Grundbuchblatt 85xx im Bestandsverzeichnis mit Nr. 4 und Nr. 7 ausgewiesenen Grundstücke als Anliegergrundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen und der Ortskenntnis des Gerichts drängt es sich aber auf, dass zumindest Teile der im Bestandsverzeichnis im Grundbuchblatt 85xx mit der laufenden Nr. 3 und der laufenden Nr. 5 eingetragenen Grundstücke ebenfalls in die Baukörper der zu den Bestandsverzeichnis mit der Nr. 4 und Nr. 7 eingetragenen Grundstücke integriert sind. Deshalb dürften nach denselben Grundsätzen wie für das S-Center auch diese Grundstücke mit als Hinterliegergrundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sein, weil sie über die Anliegergrundstücke einen nennenswerten Vorteil von der auszubauenden Anlage erhalten und eine typische Nutzungsmöglichkeit des M-platzes gegeben ist. Anders kann sich die Situation bezüglich der Bebauung S-Höfe für die im Bestandsverzeichnis mit den laufenden Nr. 6, 8, 9 und 10 im Grundbuchblatt 85xx eingetragenen Grundstücke darstellen. Nach der Kenntnis des Gerichts handelt es sich insoweit um sanierte und möglicherweise entkernte Altbauten, die aber einen eigenständigen Baukörper darstellen, der lediglich über ein Glasdach des Hofes mit der Bebauung auf dem im Bestandsverzeichnis unter der Nr. 3 eingetragenen Grundstück verbunden sind. Insoweit erscheint es vertretbar, dass die Antragsgegnerin diese durch den öffentlichen Weg K-gang bzw. die W-Straße erschlossenen Grundstücke nicht als Hinterliegergrundstücke mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil sie eben nicht derart in einen einheitlichen Baukörper integriert sind, dass man sie denknotwendig nur als eine wirtschaftliche Einheit mit in das Abrechnungsgebiet einbeziehen könnte. Eine nähere Aufklärung wäre insoweit nach Auffassung des Gerichts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die von der Antragsgegnerin gewählte Abgrenzung des M-platzes zur G-straße hin an der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück G-straße 103 und dem Grundstück G-straße 101 hält das Gericht bei summarischer Prüfung für vertretbar. Es mag insoweit auf die konkrete Gestaltung des M-platzes ankommen, ob der M-platz bei natürlicher Betrachtung in seiner Ausdehnung noch so zu bemessen ist, dass gegebenenfalls die Grundstücke G-straße 99 und 101 noch mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen wären. Denkbar wäre aber gleichermaßen auch, dass sich nach Abschluss der Baumaßnahmen herausstellt, dass der M-platz bereits an der Grundstücksgrenze der Grundstücke G-straße 103 und 105 endet und von da an die G-straße bzw. der T-damm beginnen. Diese in Bezug auf die Größe des Abrechnungsgebietes insgesamt relativ unwesentlichen Unwägbarkeiten sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.
Bezüglich der teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat sich das Gericht in Bezug auf die Höhe des Vorausleistungsbeitrages, der voraussichtlich zu entrichten sein wird, an die Alternativberechnung der Antragsgegnerin gehalten, wonach auch die Antragstellerin gegebenenfalls etwa 12 % der Anliegerbeiträge entfallen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.