Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 08.01.2013 – 4 A 1700/07
Tenor
Der Bescheid 002 vom 27. September 2007 gegen den Kläger zu 1. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 657,05 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 021 vom 27. September 2007 gegen den Kläger zu 1. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 225,51 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 012 vom 27. September 2007 gegen den Kläger zu 2. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 378,37 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 011 vom 27. September 2007 gegen den Kläger zu 3. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 439,85 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 017 vom 27. September 2007 gegen die Kläger zu 4. und 5. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 512,92 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 019 vom 27. September 2007 gegen die Kläger zu 6. und 7. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 382,69 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 009 vom 27. September 2007 gegen die Kläger zu 8. und 9. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 200,55 € festgesetzt worden ist.
Der Bescheid 010 vom 27. September 2007 gegen die Kläger zu 8. und 9. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenbaubeitrag als 225,01 € festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 9 %, der Kläger zu 1. 27 %, der Kläger zu 2. 11 %, der Kläger zu 3. 13 %, die Kläger zu 4.und 5. als Gesamtschuldner 15 %, die Kläger zu 6. und 7. als Gesamtschuldner 12 % sowie die Kläger zu 8. und 9. als Gesamtschuldner 13 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für die Herstellung eines Gehweges in der Ortslage Alt Pxxx der Gemeine A-Stadt.
Nachdem die Gemeinde A-Stadt mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Güstrow, im Jahr 1999 eine Vereinbarung des Ausbaus der Landesstraße 201 in der Ortlage Alt Pxxx geschlossen hatte, der zufolge das Land die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn sowie die Kosten der Oberflächenentwässerung der Landesstraße tragen sollte, während die Gemeinde die Kosten für die Herstellung des Gehweges einschließlich des hierfür erforderlichen Grunderwerbs sowie die Kosten für die Angleichung der Straßenbeleuchtung tragen sollte, wurde die Straßenbaumaßnahme im Jahr 2000 durchgeführt. Erst im Jahr 2005 erwarb die Gemeinde die Flurstücke 16/1, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx, sowie die zur selben Flur gehörenden Flurstücke 17/1, 18/1, 18/2, 21/3 sowie 21/5. Ferner erwarb sie die zur selben Flur gehörenden Flurstücke 23/1, 25/1, 26/1, 29/4 und 28/1 im Rahmen des sogenannten „rückständigen“ Grunderwerbs. Die letztgenannten Flurstücke hatten sich bereits vor der Straßenbaumaßnahme auf dem Gebiet der Straßentrasse befunden, so dass sie der Regelung des § 66 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern unterfielen.
Mit Bescheiden vom 27. September 2007 zog der Beklagte den Kläger zu 1. bezüglich des aus dem Flurstück X, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx, bestehenden Grundstücks zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 709,66 € (Bescheid Nr. 002) sowie bezüglich des aus dem Flurstück xxx, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx bestehenden Grundstücks in Höhe von 243,57 € (Bescheid 021) heran. Den Kläger zu 2. zog er mit Bescheid 012 vom 27. September 2007 bezüglich des aus dem Flurstück xx/X, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx bestehenden Grundstücks zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe 408,71 € heran. Mit Bescheid 011 vom 27. September 2007 wurde der Kläger zu 3. für das aus dem Flurstück xx/X, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx, bestehende Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag von 475,12 € herangezogen. Die Kläger zu 4. und 5. zog der Beklagte mit Bescheid 017, vom selben Tage für das Flurstück xx, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx, zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 553,99 € heran. Mit Bescheid 019 vom selben Tage zog der Beklagte die Kläger zu 6. und 7. für das aus dem Flurstück xxx/X, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx bestehende Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag von 413,38 € heran. Die Kläger zu 8. und 9. zog der Beklagte mit Bescheid 009 vom 27. September 2007 bezüglich des aus dem Flurstück xx/X, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx bestehenden Grundstückes zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 216,63 € sowie mit Bescheid 010 vom selben Tage bezüglich aus dem Flurstück xx/X, Flur X, Gemarkung Alt Pxxx bestehenden Grundstücks in Höhe von 243,06 € heran.
Maßgeblich für die jeweils festgesetzten Straßenbaubeiträge waren Gesamtkosten für die Herstellung des Gehweges einschließlich Ingenieurkosten, Arbeiten für die Reparatur der Straßenbeleuchtung sowie des Grunderwerbes von insgesamt 63.571,93 €, wovon nach Abzug von Zuschüssen in Höhe von 39.274,22 € ein verbleibender Aufwand in Höhe von 24.297,71 € verbliebt. Auf diesen entfiel ein kommunaler Kostenanteil in Höhe von 60 %, d. h. ein Aufwand von 14.578,63 €, so dass ein Anliegeranteil in Höhe von insgesamt 9.719,08 € verblieb. Die Fläche des Abrechnungsgebietes ermittelte der Beklagte mit 38.588,10 m², so dass sich ein Preis je anrechenbarer Einheit von 0,2519 € ergab. Bei diesem den Anliegern auferlegten Kostenanteil sind die Kosten für Ingenieurarbeiten und die Reparatur der Straßenbeleuchtung im Rahmen der Straßenbaumaßnahme nicht berücksichtigt worden. Die einzelnen Straßenbaubeiträge errechneten sich so dann aufgrund der jeweiligen Grundstücksgröße.
Hiergegen erhoben die Kläger am 25. Oktober 2007 Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten sie aus, dass eine Beitragspflicht nicht bestehe, weil die Straßenbaubeiträge jedenfalls verjährt seien. Die Straßenbaumaßnahme selbst sei im Jahr 2000 fertig gestellt worden. Deshalb sei eine Beitragserhebung mit Ablauf des 31. Dezembers 2004 nicht mehr möglich. Auf den Grunderwerb komme es vorliegend nicht an, weil der Erwerb der Grundstücke, auf denen der Gehweg gebaut worden sei, nicht erforderlich gewesen sei, um die Baumaßnahme durchzuführen. Insoweit habe die Zustimmung der Grundeigentümer für die Nutzung der Fläche als Gehweg ausgereicht. Diese Zustimmung sei bereits im Jahr 1999 erteilt worden. Deshalb sei die Beitragspflicht nicht erst mit der Grundbucheintragung bezüglich dieser Flächen im Jahr 2006 entstanden.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. November 2007 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Er vertrat die Auffassung, dass mit den Besitzüberlassungsvereinbarungen aus dem Jahr 1999 der erforderliche Grunderwerb der für den Straßenbau benötigten Flächen noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es habe vielmehr zunächst eine Vermessung der für den Straßenbau erforderlichen Flächen erfolgen müssen. Diese sei erst im Jahr 2003 abgeschlossen worden. Erst aufgrund dieser Vermessung seien die Kaufverträge mit den Grundeigentümern vorbereitet worden. Im Jahre 2006 seien dann die Flächen nach Abschluss der Kaufverträge in das Eigentum der Gemeinde A-Stadt überschrieben worden. Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern am 30. November 2007 zugestellt.
Hiergegen haben die Kläger am 28. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie tragen erneut vor, dass der Anspruch des Beklagten auf Erhebung von Straßenbaubeiträgen verjährt sei. Auf die Grundbucheintragung der erworbenen Flächen im Jahre 2006 komme es nicht an, weil der Beklagte es versäumt habe, die Grunderwerbe rechtzeitig in die Wege zu leiten. Bereits vor der technischen Durchführung der Straßenbaumaßnahme seien im Jahr 1999 Überlassungsverträge mit den Grundeigentümern geschlossen worden. Darin hätten diese sich verpflichtet, die Flächen für einen Quadratmeterpreis in Höhe von 10 DM zu veräußern. Damit seien die Gesamtkosten der Baumaßnahme schon mit Abschluss der eigentlichen Bauarbeiten ermittelbar gewesen. Auch die Nachweisprüfung über die Verwendung der Förderungsmittel vom April 2000 sei von einem endgültigen Abschluss der Baumaßnahme ausgegangen. Vorliegend sei der Grundstückserwerb überhaupt erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung im Jahre 2005 durch die Kaufverträge bzw. im Jahr 2006 durch die Eintragungen im Grundbuch erfolgt. Selbst wenn man nicht von der Annahme der Verjährung ausgehen wollte, sei jedenfalls das Recht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen verwirkt. Der Beklagte habe das Recht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und die Kläger hätten sich hierauf eingerichtet und nach dem gesamten Verhalten des Beklagten auch darauf einrichten dürfen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass ihnen im Vorfeld der Baumaßnahme die Beitragsfreiheit für die Baumaßnahme zugesagt worden sei. Zwar hätten die Kläger sich nicht allein auf die Zusage des Bürgermeisters verlassen dürfen, doch habe in der Folge die Gemeinde insgesamt zu keiner Zeit die Absicht erkennen lassen, dass Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen. Die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt sei am 09. August 2000 rückwirkend zum 01. Januar 1999 in Kraft gesetzt worden. Die Gemeinde habe jedoch nach Erlass der Satzung keinerlei Ambitionen gezeigt, aufgrund der Satzung Beiträge zu verheben. Jedenfalls seien die Beitragsbescheide der Höhe nach zu Unrecht ergangen. Die Kosten für den sogenannten rückständigen Grunderwerb sowie darauf entfallenden Vermessungskosten dürften nicht als Kosten der Straßenbaumaßnahme angesehen werden, weil diese allein auf der gesetzlichen Verpflichtung zum Ankauf der ohnehin zum Straßengrund bereits gehörenden Flächen beruhten.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide über die Festsetzung des Beitrages für die Straßenbaumaßnahme „Gehweg Alt Pxxx“ an der L 201 vom 27. September 2007 Nr. 002 und 021 gegenüber dem Kläger zu 1., Nr. 012 gegenüber dem Kläger zu 2., Nr. 011 gegenüber dem Kläger zu 3., Nr. 017 gegenüber den Klägern zu 4. und 5., Nr. 019 gegenüber den Klägern zu 6. und 7., sowie Nr. 009 und Nr. 010 gegenüber den Klägern zu 8. und 9. in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 27. November 207 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Festsetzungsfrist erst mit dem Abschluss der Grundstückskaufverträge zu Laufen beginnen habe. Lediglich die Kaufverträge für den Erwerb der Flurstücke 23/1, 25/1, 26/1, 28/1 und 29/4 habe den rückständigen Grunderwerb gedient. Der Ankauf der anderen Flurstücke sei im Rahmen einer Gehwegerweiterung der Straßenbaumaßnahme erforderlich geworden. Allein aufgrund dieser Tatsache sei die Beitragspflicht gemäß § 9 der Straßenbaubeitragssatzung erst mit dem grundbuchlichen Vollzug entstanden.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30. Mai 2011 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die statthafte Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind lediglich insoweit rechtswidrig, als sie die im Tenor genannten Beträge übersteigen. Im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte kann die angefochtenen Bescheide auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 25.09.2000 (Straßenbaubeitragssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2002 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihre rückwirkende Inkraftsetzung zum 01. Januar 1999 war zulässig, weil die vorangegangene Straßenbaubeitragssatzung vom 15.09.1997 unter Wirksamkeitsmängeln litt, die durch die Straßenbaubeitragssatzung vom 25.09.2000 behoben wurden. Die Straßenbaubeitragssatzung vom 25.09.2000 entspricht dem Satzungsmuster des Innenministeriums und des Städte- und Gemeindetages, das in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern bislang keinen rechtlichen Bedenken begegnet ist. Auch die Kläger haben insoweit keine substantiierten Einwände gegen die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung erhoben, so dass auch für das Gericht kein Anlass besteht, dieses in weitergehender Weise zu hinterfragen.
Der Beklagte ist auch dem Grunde nach berechtigt, für die durchgeführte Straßenbaumaßnahme, die Herstellung des Gehweges entlang der Straße, Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Herstellung des Gehweges stellt eine Verbesserung der Straße dar, weil sie dazu dient, den Fußgängerverkehr vom Kraftfahrzeugverkehr in einer Weise zu trennen, dass beide Verkehrsarten nebeneinander gefahrlos auf der Straße bzw. dem Gehweg stattfinden können. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gehweg nicht auf der vollen Länge der Straße hergestellt worden ist. Insoweit steht dem Beklagten ein Gestaltungsermessen zu, das sich nach der Erforderlichkeit des Gehweges im Hinblick auf die Verkehrsströme richtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
Die dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ist auch nicht aufgrund von Verjährung erloschen. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der technischen Baumaßnahme und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu laufen begonnen. Es ist anerkannt, dass der im Rahmen einer Straßenausbaumaßnahme zu tätigende Grunderwerb zu den beitragsfähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme gehört. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V. Nach Auffassung des Gerichts sind allerdings insoweit nicht die Erwerbskosten des sogenannten rückständigen Erwerbs, d. h. der Begleichung der Entschädigungsansprüche derjenigen Grundstückeigentümer zu berücksichtigen, deren Grundeigentum gemäß 66 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V in das Eigentum des Trägers der Straßenbaulast übergegangen ist, weil das Grundstück bei Erlass des Straßen- und Wegegesetzes bereits Teil der öffentlichen Straße war. Auch wenn der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zur Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 diese Entschädigungsleistungen mit im Blick gehabt hat, so kann bei sachgerechter Auslegung der Vorschrift der rückständige Grunderwerb im Sinne des § 66 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz M-V nicht mit zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 8 KAG M-V gezählt werden. Wollte man dies anders sehen, hätte die Notwendigkeit der Einbeziehung der Kosten des rückständigen Erwerbs zur Folge, dass bei keiner Straßenbaumaßnahme einer Straße, in der der rückständige Erwerb noch nicht abgeschlossen ist, die sachliche Beitragspflicht eintreten könnte. Im Hinblick auf die Qualifizierung des Beitrages als Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Vorteile geboten werden (§ 7 Abs. 1 KAG M-V) fehlt es in Bezug auf den rückständigen Erwerb an einem beitragsfähigen Rechtsverhältnis. Denn beim rückständigen Erwerb fehlt es an einer willentlichen Anschaffung der Gemeinde in Bezug auf eine konkrete Straßenbaumaßnahme. Die Ersatzpflicht ergibt sich gemäß § 66 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz M-V vielmehr allein aus der Tatsache, dass gemäß § 66 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V das Eigentum an dem zur Straße gehörenden Teil des Grundstücks von Gesetzes wegen den Träger der Straßenbaulast zuzuordnen ist und damit ein Entschädigungsanspruch des vormaligen Grundstückseigentümers ausgelöst wird. Damit hat dieser Entschädigungsanspruch einen völlig anderen Zusammenhang und damit auch eine andere rechtliche Qualität als Erwerbskosten für Grundeigentum, das gezielt im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme zusätzlich benötigt wird.
Aber auch wenn der Vollzug des rückständigen Grunderwerbs nicht als Abschluss der Straßenbaumaßnahme anzusehen ist, so ist die sachliche Beitragspflicht bezüglich der Straßenbaumaßnahme, die technisch im Jahr 2000 realisiert worden ist, dennoch erst im Jahre 2006 mit der Eintragung des Eigentumsübergangs an den Flurstücken 16/1, 17/1, 18/1, 18/2, 21/3 und 21/5 entstanden. Diese Flurstücke wurden allein für die Herstellung des Gehweges im Rahmen der Straßenbaumaßnahme benötigt. Damit fand die Straßenbaumaßnahme auch erst mit der Eintragung dieser Grundstücke im Grundbuch zugunsten der Gemeinde ihren Abschluss. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kommt es dabei nicht darauf an, ob die finanziellen Auswirkungen dieses Grunderwerbs bereits vorab genau bekannt waren, ob die Zahlung bereits vor der Grundbucheintragung erfolgt war oder ob der Erwerb dieser Flächen von seiner räumlichen und finanziellen Dimension her bedeutend war oder nicht. Da der Grunderwerb mit zum beitragfähigen Aufwand der Straßenbaumaßnahme gehört, konnte die sachliche Beitragspflicht nicht vor seiner Vollendung entstehen. Auch die Frage, ob die Gemeinde diesen Grunderwerb in einer aus der Sicht der Kläger unbilligen Weise herausgezögert hat, ist rechtlich ohne Belang. Insbesondere ist den Klägern grundsätzlich durch den späten Eintritt der sachlichen Beitragspflicht kein Schaden entstanden. Ein Nachteil könnte nur darin gesehen werden, dass der Beklagte aufgrund des späten Eintritts der sachlichen Beitragspflicht jahrelange Fremdfinanzierungskosten geltend machen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Sofern ein Eigentümerwechsel im Zeitraum zwischen der technischen Realisierung der Maßnahme und dem späteren Eintritt der sachlichen Beitragspflicht erfolgt sein sollte, wäre dieser rein zivilrechtlich zu lösen. Insoweit ist die Auseinandersetzung gegebenenfalls zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des beitragspflichtigen Grundstücks zunächst nach den Regelungen des Kaufvertrages, gegebenenfalls ergänzend unter Berücksichtigung von Aufklärungspflichten des Veräußerers bzw. Informationsobliegenheiten des Erwerbers bezüglich etwaiger noch nicht entstandener aber gleichwohl aufgrund der technischen Realisierung der Straßenbaumaßnahme angelegter Straßenbaubeiträge zu entscheiden. Die Beitragspflicht des im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eingetragenen Grundeigentümers gegenüber der Gemeinde berührt dies jedoch nicht.
Wenn eine Beitragsforderung des Beklagten in Ermangelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch nicht verjähren konnte, stellt sich die Frage der Verwirkung des Beitragsanspruchs des Beklagten erst recht nicht. Eine Verwirkung des Anspruchs vor dem Ablauf der Verjährungsfrist erscheint nicht denkbar.
Die demnach dem Grunde vom Beklagten zurecht gegenüber den Klägern geltend gemachten Straßenbaubeiträge sind nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in voller Höhe rechtmäßig. Soweit der Beklagte die Grunderwerbskosten des nicht unmittelbar mit der Straßenbaumaßnahme zusammenhängenden, sondern allein auf dem Entschädigungsanspruch aus § 66 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz M-V herrührenden Entschädigungsanspruchs von Grundeigentümern mit den beitragsfähigen Aufwand einbezogen hat, entbehrt dies nach Auffassung des Gerichts der Rechtsgrundlage. Wie bereits ausgeführt, sind diese Entschädigungsleistungen nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße zu sehen. Sie können deshalb nicht als Anschaffungskosten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V angesehen werden (so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 32, Rn. 17). Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kaufverträgen machen die Kosten des rückständigen Grunderwerbs einschließlich der anteiligen Vermessungskosten 1.798,79 € der insgesamt 2.320,79 € aus. Rechnet man diesen Betrag aus dem beitragsfähigen Aufwand heraus, so ergibt sich bezogen auf den Grunderwerb nicht ein Anliegeranteil von 928,32 € sondern lediglich ein Anteil von 208,80 €. Der dementsprechend in diesem Betrag sinkende Gesamtaufwand führt bezogen auf die zutreffend ermittelte Abrechnungsfläche von 38.588,01 m² dazu, dass sich ein Kostenaufwand je Quadratmeter von 0,2332 € ergibt. Multipliziert man diesen Faktor je Flächeneinheit mit den jeweiligen gewichteten Grundstücksflächen der herangezogenen Grundstücke der Kläger, ergeben sich die aus dem Tenor jeweils ersichtlichen rechtmäßigen Beitragssätze in Bezug auf die jeweiligen Grundstücke. Soweit die tatsächlich festgesetzten Straßenbaubeiträge die aus dem Tenor ersichtlichen Beiträge übersteigen entbehren sie der Rechtsgrundlage und waren deshalb als rechtswidrig aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Bezüglich der Verteilung der Kosten ist das Gericht davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Einbeziehung der Kosten des rückständigen Erwerbs zu einem Unterliegen des Beklagten in Höhe von insgesamt ca. 9 % geführt hat. Die von den Klägern zu tragenden Teile der Prozesskosten entsprechen jeweils dem aus der Größe der betroffenen Grundstücke resultierenden Anteil am Gesamtstreitwert.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, /11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).