Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 10.04.2013 – 6 A 1878/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiteren Schulkostenbeiträgen für das Schuljahr 2006/2007 für die Unterbringung von auswärtigen Schülern in zwei von ihr betriebenen Wohnheimen in A-Stadt.
Die Klägerin betrieb bis zum Jahr 2009 in der Landeshauptstadt A-Stadt zwei Wohnheime, in denen u. a. auswärtige Berufsschüler aus den Altlandkreisen Bad Doberan, Güstrow und Ludwigslust untergebracht waren, und zwar in der Max-Planck-Straße und in der Gadebuscher Straße.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die WGS-Gesellschaft für Wohnheime und Beherbergung mbH, übernahm mit Wirkung vom 01. September 1995 die Wohnheime der Beruflichen Bildung (Anmerkung des Gerichts: gemeint sind offenbar die Gebäude) in „ihre Trägerschaft“ in der Gadebuscher Straße 153 in A-Stadt mit ca. 700 Wohnheimplätzen zur Führung eines Wohnheimes für Schüler und Auszubildende in eigene Bewirtschaftung und auf eigene Rechnung. Zum beabsichtigten Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages kam es in der Folgezeit nicht. Auf den undatierten, im Jahr 1995 geschlossenen „Übernahmevertrag“ sowie auf die undatierte Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 hinsichtlich des Gebäudes B 2 wird vollinhaltlich Bezug genommen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin wurde das Wohnheim in der Max-Planck-Straße später in die „Übernahme“ einbezogen. Ein entsprechender Vertrag wurde nicht vorgelegt.
Mit nicht aktenkundiger Kostenrechnung vom 18. Juli 2007 berechnete die Klägerin dem Altlandkreis Bad Doberan Unterbringungskosten für Berufsschüler in einem „Internat“ für das Schuljahr 2006/2007. Die Kostenmasse für das Wohnheim Max-Planck-Straße in Höhe von 83.288 € legte sie bei einer Kapazität von 100 Plätzen und maximal 188 Belegungstagen dergestalt um, dass sie hieraus eines Tagessatz pro Schüler in Höhe von 4,43 € berechnete. Der entsprechende Tagessatz pro Schüler für das Wohnheim in der Gadebuscher Straße betrug 4,66 €. Hieraus ergaben sich für den Altlandkreis Bad Doberan bei 912 Belegungstagen im Wohnheim Max-Planck-Straße und 701 Belegungstagen im Wohnheim Gadebuscher Straße insgesamt 7.306,82 €.
Mit korrigierter Rechnungslegung vom 11. und 15. Oktober 2010 forderte die Klägerin von dem Altlandkreis Bad Doberan aufgrund eines methodischen Rechenfehlers 3.801,41 € nach. Bei der Berechnung der Tagessätze pro Schüler legte die Klägerin nicht mehr die Platzkapazität, sondern jetzt die tatsächliche Auslastung zugrunde mit der Folge, dass die Sätze höher ausfielen (8,99 € bzw. 5,27 Tagessatz je Schüler). Es bestehe Kostenunterdeckung, so ihre Begründung im Schreiben vom 15. Oktober 2010, da nicht alle Plätze belegt gewesen seien. Hierdurch seien die Gestehungskosten nicht vollends durch die Umlage refinanziert worden.
Diese Nachforderung lehnte der Altlandkreis Bad Doberan unter Berufung auf den § 3 SchLAVO M-V und aus haushaltsrechtlichen Gründen ab.
Nach fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsaufforderung bis zum 18. Dezember 2010 hat die Klägerin am 29. Dezember 2010 wegen drohender Verjährung Leistungsklage erhoben, und zwar nur hinsichtlich der Wohnheimkosten für das Schuljahr 2006/2007. Sie meint, die korrigierte Rechnungslegung sei zulässig, insbesondere sei auf etwaige Nachforderungen nicht verzichtet worden. § 3 SchLAVO M-V sei weder eine Präklusions- noch eine Verjährungsregelung. Es sei auch ohne jede Bedeutung, dass erst mit dem fünften Änderungsgesetz zum Schulgesetz M-V im Jahr 2002 Wohnheime in den gesetzlichen Regelungen (§§ 102 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 5 SchulG M-V) verankert worden seien. Es existiere keine von der Schullastenausgleichsverordnung abweichende Vereinbarung im Sinne des § 3 Satz 1 2. H.S. SchLAVO M-V. Aus der „entsprechenden“ Anwendung in § 7 SchLAVO M-V ergebe sich für die Klägerin ein gewisser Spielraum bei der Wahl der Abrechnungsmethodik. Es gebe hinsichtlich der Unterbringung auswärtiger Schüler in den Internaten keine amtliche Statistik.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.801,41 € Nachforderung eines Schullastenausgleichs für Internatsplätze des Schuljahres 2006/2007 nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und tritt ihr mit Rechtsausführungen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit als Einzelrichter mit Beschluss vom 15. November 2012 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Schulkostenbeiträgen in Höhe von 3.801,41 € für die Unterbringung von auswärtigen Berufsschülern in den von ihr betriebenen Wohnheimen in A-Stadt für das Schuljahr 2006/2007 zur Seite.
Als Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch käme hier allenfalls § 115 Abs. 5 SchulG M-V in der ab der Gesetzesänderung vom 14. Juni 2002 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser mit Wirkung zum 01. August 2002 in Kraft getretenen Vorschrift kann Schullastenausgleich für die Unterbringung von Schülern in einem Internat oder in einem Wohnheim, auch wenn diese in privater Trägerschaft betrieben werden, verlangt werden.
Rechtsirrig geht die Klägerin zunächst davon aus, sie betreibe in A-Stadt an den Standorten in der Gadebuscher Straße und in der Max-Planck-Straße jeweils ein Internat für Berufsschüler. Dies trifft jedoch nicht zu, weil Internate unmittelbar Schulen zugeordnet sind, während dies bei Wohnheimen nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einem Internat um ein mit einer Schule meist eng verbundenes Schülerheim (mit Unterkunft und Verpflegung), dass vor allem unter pädagogischen Gesichtspunkten geführt wird. Die Begriffe „Internat“ und „Wohnheim“ sind nicht synonym zu verwenden (vgl. hierzu OVG M-V, Beschl. v. 17.3.2004 - 2 L 233/03 -, zit. n. juris, Rn. 6). Es wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht, ihre Wohnheime stellten Internate im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V dar. Im Übrigen wird auf den Übernahmevertrag aus dem Jahr 2005 verwiesen, der ebenfalls nur von „Wohnheime der Beruflichen Bildung“ spricht.
Zwar ist die Klägerin mit der Gesetzesänderung im Jahr 2002 in den Kreis der möglichen anspruchsberechtigten juristischen Personen des Privatrechts aufgenommen worden. Sie übersieht jedoch, dass nach der vom Gesetzgeber gewählten Rechtskonstruktion der Anspruch auf Schullastenausgleich nicht unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Ein Recht auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen nach § 115 Abs. 5 SchulG M-V n. F. steht den privaten Trägern von Schulwohnheimen nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V nur dann zu, wenn der Betrieb solcher Wohnheime und damit verbunden die Geltendmachung der Kosten auf den Träger zuvor übertragen worden ist. Eine solche konstitutive Übertragung ab dem 01. August 2002 hat jedoch vorliegend nicht stattgefunden.
Gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V sollen Schulträger (vgl. hierzu § 103 SchulG M-V), die ein Angebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, Wohnheime errichten, soweit den Schülern eine tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann. Die Schulträger haben aber die Möglichkeit, nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe von § 115 Abs. 5 SchulG M-V auf private Träger zu übertragen. Die Errichtung und der Betrieb eines Internats bzw. eines Wohnheims nach § 102 Abs. 3 SchulG M-V ist Teil der öffentlich-rechtlichen Aufgabe Schulträgerschaft nach Absatz 1 dieser Vorschrift (vgl. Bley, das Schulrecht in M-V, Stand: November 2012, § 102 Rn. 2) und zwar unabhängig davon, ob die öffentliche Aufgabe von einem öffentlichen Schulträger oder aber einem privaten Träger wahrgenommen wird. Die Übertragung einzelner öffentlicher Aufgaben auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist aber nur durch Gesetz oder aber aufgrund eines Gesetzes möglich. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber keine gesetzliche Aufgabenübertragung (durch Gesetz) geregelt, sondern mit § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V n. F. die Rechtsgrundlage geschaffen (aufgrund eines Gesetzes), kraft derer die öffentliche Aufgabe „Errichtung und Betrieb eines Internats“ auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts konstitutiv übertragen werden kann. Die Übertragung selbst ist nur durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt möglich, § 2 Abs. 4, 12 Abs. 2, 3 Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LOG M-V). Dabei bedarf die Übertragung der öffentlichen Aufgabe „Errichtung und Betrieb eines Wohnheims“ nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V n. F. nicht zwingend einer Beleihung (so aber Bley, a.a.O.). Denn die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe aufgrund eines Gesetzes ist zu trennen von der Frage, ob die Aufgabenwahrnehmung in öffentlich-rechtlichen oder aber privat-rechtlichen Handlungsformen geschieht. Daher wäre auch eine Beauftragung im Sinne des § 12 Abs. 3 LOG M-V ausreichend, aber auch notwendig. Hieran fehlt es indes.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 115 Abs. 5 i. V. m. § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V n. F. die öffentliche Aufgabe „Errichtung und Betrieb eines Wohnheims“ und damit verbunden die Geltendmachung der Unterbringungskosten - sei es durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder aber Verwaltungsakt - von dem zuständigen Schulträger für die Beruflichen Schulen, also hier der kreisfreien Landeshauptstadt A-Stadt gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V, auf die Klägerin nach Maßgabe geltenden Rechts übertragen worden ist. Ein solcher Übertragungsakt ist von der Klägerin auch nicht behauptet worden.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang lediglich auf den Übernahmevertrag mit der Landeshauptstadt A-Stadt aus dem Jahre 1995 verweist, scheidet dieser ungeachtet der Frage, ob und ggf. welche Rechte schuldrechtlicher oder dinglicher Art hierdurch zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin begründet worden sein könnten, als Übertragungsakt bereits im Ansatz aus. Voraussetzung wäre, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auf der Grundlage des § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V i. V. m. den §§ 54 ff. VwVfG M-V ab August 2002 geschlossen worden wäre. Denn erst ab diesem Zeitpunkt sind die Rechtsgrundlagen für eine Aufgabenübertragung (aufgrund eines Gesetzes) für den Bereich der Schulwohnheime geschaffen worden.
Der Übernahmevertrag ist aber weder in zeitlicher Hinsicht noch von seiner Rechtsnatur als rein zivilrechtlicher Vertrag geeignet, als tragfähige Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe der §§ 102 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 5 SchulG M-V herangezogen zu werden.
Da der Zahlungsanspruch aufgrund der vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kommt es für das Gericht auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin überhaupt auf § 7 der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten (SchLAVO M-V), der nach seinem Wortlaut die Internatsunterbringungskosten, nicht aber die Wohnheimunterbringungskosten regelt, berufen kann
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.