Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 07.03.2014 – 3 A 1306/11
Tenor
Der Feststellungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.04.2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, demzufolge sie Zuwendungen in einer Höhe von knapp 50.000 € zurückzahlen soll.
Die Klägerin forscht und produziert Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien. Nach entsprechenden Vorgesprächen stellte sie unter dem 03.12.2007 einen Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Unter dem 10.03.2008 erließ der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Zuwendungsbescheid betreffend das Vorhaben „Adaption einer ablativen Flash-Pyrolyse zur Herstellung von Bio-Crude-Oil aus halmgutartiger Biomasse“, mit dem der Klägerin zur Durchführung dieses Vorhabens eine Zuwendung in Höhe von 48,50 vom Hundert der tatsächlich entstehenden, aufgrund einer Nachkalkulation zu ermittelnden Selbstkosten, höchstens jedoch 431.245,07 € als Anteilsfinanzierung bewilligt wurde. Der Zuwendungsbescheid galt für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2009, er enthält weitergehende Regelungen, insbesondere auch Nebenbestimmungen; weiterhin waren zahlreiche Anlagen dem Zuwendungsbescheid beigefügt. (Unter dem 09.01.2009 erging eine Änderung des Bescheides insoweit, als die Zurverfügungstellung der Mittel zeitlich verändert wurde). Die entsprechenden Bescheide wurden bestandskräftig.
Die Klägerin legte unter dem 04.05.2010 den Verwendungsnachweis für das fragliche Vorhaben vor. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin unter dem 29.09.2010 mit, aufgrund des Verwendungsnachweis ergebe sich (nach einer im Einzelnen dargestellten Berechnung) ein Bundesanteil von 430.010,99 €. Die Prüfung des Verwendungsnachweises habe – vorbehaltlich der Prüfung durch weitere Prüfungsinstanzen (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsamt, Preisüberwachungsstelle) - Beanstandungen dahin ergeben, dass eine bestimmte Rechnungsposition (Materialkosten betreffend) um mehr als 20 % überschritten worden sei. Da die Klägerin bislang lediglich einen geringeren Betrag ausbezahlt bekommen hatte, erfolgte eine entsprechende Nachzahlung.
In der Folgezeit erfolgte eine weitergehende Überprüfung des geförderten Vorhabens durch das Niedersächsische Ministerium für Verkehr, Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (dort: die Preisüberwachungsstelle A-Stadt). Nach dem Prüfbericht vom 08.03.2011 kam dieses im Ergebnis zu einer Überzahlung von 50.767,24 €. Diesen Bericht übersandte der Beklagte an die Klägerin und bat um Stellungnahme zu zwei Punkten der Feststellungen des Prüfers, nämlich zu Personalkosten und Abschreibungen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin unter dem 28.03.2011 nach.
Unter Bewertung der Stellungnahme der Klägerin erließ der Beklagte unter dem 15.04.2011 einen Bescheid, in dem er die Bundeszuwendung mit insgesamt 380.477,83 € berechnete; die über diesen Betrag hinausgehende Zuwendung in Höhe von 49.533,16 € habe die Klägerin zurückzuzahlen. Der Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 29.09.2010 sei hinsichtlich der weiteren Prüfungsrechte vom Zuwendungsgeber und des Niedersächsischen Ministeriums zur Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorläufig gewesen, nunmehr erfolge die endgültige Berechnung. Insoweit habe es (neben der bereits angesprochenen Überschreitung von Materialkosten um mehr als 20 %) Beanstandungen hinsichtlich der Position 0837 (Personalkosten) unter der Position 0847 (vorhabenspezifische AfA) gegeben.
Die Klägerin legte unter dem 10.05.2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 zurückwies.
Die Klägerin hat am 03.08.2011 die vorliegende Klage erhoben.
Zwischen den Beteiligten bestehe Streit hinsichtlich zweier Positionen, nämlich den Personalkosten wie auch der vorhabenspezifischen AfA.
Hinsichtlich der Personalkosten gehe es um die Höhe der Vergütung des an dem Projekt beteiligten Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Sch., für die Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2008; in dieser Zeit habe Herr Sch. unvorhergesehenermaßen die Tätigkeit des bisherigen Projektleiters Dr. E. übernommen. Dieser habe im Juni 2008 bei der Klägerin mit Wirkung zu Ende Februar 2009 gekündigt; ein Grund für seine Kündigung sei offenbar gewesen, dass er sich habe finanziell verbessern wollen. Eine Einigung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses – unter Zahlung höherer Bezüge - sei nicht zustande gekommen. Herr Dr. E. habe nicht mitgeteilt, zu wann und vor allem bei wem er eine neue Anstellung gehabt habe, so dass damit habe gerechnet werden müssen, dass er gegebenenfalls kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung die Arbeit einstellen würde, um seine neue Stellung anzutreten. Deshalb sei es erforderlich gewesen, dass Herr Sch. sich sofort in das Projekt eingearbeitet und die Leitung übernommen habe, damit das Projekt habe weitergeführt werden können. Da Herr Dr. E. auch nicht mitteilen mochte, bei welcher Firma er eine neue Einstellung gehabt habe, habe die Gefahr bestanden, dass er zu einem Konkurrenzunternehmen gehen würde. Deshalb habe Herr Sch. Herrn Dr. E. mit sofortiger Wirkung ab Juni 2008 als Projektleiter abberufen, um dadurch zu gewährleisten, dass dieser während der Restlaufzeit seines Anstellungsverhältnisses keinen Zugriff mehr auf sämtliche Unterlagen und Informationen hinsichtlich des Projekts, insbesondere den Stand der neuesten Entwicklungen, habe, die für ein Konkurrenzunternehmen von Interesse hätte sein können. Die Neuentwicklungen seien durch die bisherigen Patente nicht vollständig geschützt gewesen. Demgemäß sei Dr. E. ab Juni 2008 dann nicht mehr als Projektleiter tätig gewesen und habe auch keine Planungsleistungen mehr erbracht, das Arbeitsverhältnis sei schließlich einvernehmlich vorzeitig zum 15.01.2009 aufgelöst worden.
Ab Juni 2008 habe Herr Sch. die Projektleitung durchgeführt, seine Tätigkeit sei von der Klägerin mit einem Stundenverrechnungssatz von 34,48 € ab Juni 2008 abgerechnet worden. Diesen Stundenverrechnungssatz habe der Beklagte für die Zeit ab Januar 2009 anerkannt, für die Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2008 allerdings auf 24,90 € gekürzt. Aus der Differenz resultiere der entsprechende Teil des angefochtenen Rückforderungsbescheides.
Zutreffend habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass für den Geschäftsführer „ein für den Projektleiter angemessenes Gehalt“ anzusetzen sei. Der Stundenverrechnungssatz in Höhe 24,90 € sei aber ganz offenbar kein angemessenes Gehalt für den Projektleiter gewesen, denn Dr. E. habe ja gerade auch wegen des ihm zu geringen Gehaltes gekündigt. Aus Sicht der Klägerin habe das angemessene Gehalt für den Projektleiter 35 € betragen, ein entsprechendes Angebot habe die Klägerin Herrn Dr. E. unterbreitet. Offenbar sei das tatsächliche angemessene Gehalt jedoch noch darüber gelegen, da dieser nicht bereit gewesen sei, für diesen Betrag die Tätigkeit fortzusetzen, sondern allenfalls für einen Stundenverrechnungssatz ab 40 €. Wenn also die Klägerin für die Tätigkeit des Herrn Sch. als Projektleiter den Stundenverrechnungssatz von 34,48 € angesetzt habe, so handele es sich hierbei nicht um ein überhöhtes, sondern um ein angemessenes Gehalt für den Projektleiter.
Nach den Förderbedingungen seien zuwendungsfähig auch die Abschreibungen auf vorhabensspezifischen Anlagen; einen Teil der Abschreibungen auf die Herstellungskosten wolle der Beklagte nicht anerkennen. Es sei so gewesen, dass das streitgegenständliche Projekt nur eines unter mehreren gewesen sei. Die seinerzeit bei der Klägerin beschäftigten 15 Mitarbeiter seien nur mit einem Teil ihrer Arbeitszeit für das fragliche Projekt befasst gewesen, hierüber habe die Klägerin entsprechende monatliche Stundennachweise vorgelegt. Bei der so nachgewiesenen Arbeitszeit habe es sich um diejenige Zeit gehandelt, die die Mitarbeiter für die Vorbereitung und Durchführung der für das Projekt notwendigen Versuche gearbeitet hätten, nur diese Stunden seien als Personalkosten im Projekt abgerechnet worden. Beim Streitpunkt hinsichtlich der Abschreibungen gehe es darum, dass für die Durchführung des Projektes erforderlich gewesen sei, die Versuchsanlage für die neuen Versuchsreihen zu ändern und neue Anlagenteile hinzuzufügen. Diese Anlagenteile seinen keine genormten Ersatzteile, sondern Spezialanfertigungen gewesen, die von der Klägerin, da seinerzeit eine Fachfirma kurzfristig nicht habe liefern können, selbst hergestellt worden sei. Die Klägerin habe dazu das entsprechende Material eingekauft und die Herstellung dann durch ihre Mitarbeiter vornehmen lassen. Bei der Abrechnung habe sie die tatsächlichen Herstellungskosten für die neuen Anlagenteile wie geplant und bereits zuvor angekündigt abgeschrieben. Bei der Abschreibung seien die Herstellungskosten so ermittelt worden, wie wenn die Anlagenteile bei einem Fremdunternehmen eingekauft worden wären, dieses hätte für die Herstellung der Anlagenteile neben dem reinen Material noch die Personalkosten und einen Gewinnanteil berechnet. Die Klägerin habe allerdings lediglich die von ihr tatsächlich aufgewandten und auch gegenüber dem Beklagten offengelegten und nachgewiesenen Materialkosten und offengelegten und nachgewiesenen Personalkosten zum Ansatz gebracht.
Der Ansatz von Personalkosten im Rahmen der Herstellungskosten sei auch nach den Grundsätzen des Buchhaltungs- und Steuerrechts nicht zu beanstanden, vielmehr geboten. In einem anderen Projekt, in dem die Situation genau gleichgelagert gewesen sei, habe die Klägerin auf die gleiche Art und Weise abgerechnet, der dortige Prüfer habe diese Abrechnung ohne Weiteres anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Feststellungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.04.2011 und seinen Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet den Tatsachenvortrag der Klägerin. Der Vortrag überrasche, weil er mit dem seinerzeit vorgelegten Schriftverkehr nicht in Einklang zu bringen sei. So habe die Klägerin noch mit Schreiben vom 12.01.2009 mitgeteilt, dass zukünftig Herr F. verantwortlich für die Projektarbeit sein werde, Dr. E. scheide zum 15. Januar 2009 aus der Firma aus. Ein Hinweis darauf, dass Herr Dr. E. bereit im Juni 2008 als Projektleiter abberufen und damit nicht mehr für die Projektbearbeitung verantwortlich gewesen sei, finde sich an keiner Stelle, es finde sich auch nirgendwo, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereits seit 2008 die Projektverantwortung übernommen habe. Mit Schreiben vom 26.02.2009 habe die Klägerin mitgeteilt, dass Herr F., der bisherige Projektverantwortliche, zum 28.02.2009 aus der Firma ausscheide, aus diesem Grund werde der Geschäftsführer selbst bis auf Weiteres die Projektbearbeitung übernehmen.
Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, bestünde ein Zuwendungsanspruch nicht. Denn dann hätte sie gegen die sie treffenden Informations- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Eine sowohl in personeller als auch wirtschaftlicher Hinsicht gravierende Änderung in einem Projekt müsse die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber in jedem Falle mitteilen. Dies habe sie jedoch frühestens im Januar, möglicherweise sogar erst im Februar 2009 getan. Insoweit sei rechtlich unangreifbar, wenn die Zuwendungsgeberin erst ab Januar 2009 einen höheren Stundenverrechnungssatz anerkenne.
Im Hinblick auf die streitige Abschreibung für selbst errichtete Anlagenteile habe die Klägerin die Beanstandungen des Prüfers offenbar missverstanden. Aus steuerlicher Sicht sei zunächst völlig zutreffend, dass die Zuwendungsempfängerin Abschreibungen auf neu errichtete Anlagenteile vornehme. Ob die Abschreibungen der Höhe nach zutreffend seien, sei im Moment nicht streitig. Fraglich sei jedoch schon, ob die steuerlich zulässigen Abschreibungen auch zuwendungsrechtlich zu berücksichtigen seien. Der geschilderte Sachverhalt würde dazu führen, dass der Zuwendungsgeber eine Kontrolle über Personalkosten überhaupt nicht mehr hätte. Jedem Zuwendungsempfänger wäre es ermöglicht, Personalkosten unkontrollierbar in die Errichtung von neuen Anlagen bzw. neuen Anlagenteilen zu verlagern und – über die vollständige oder nahezu vollständige Abschreibung dieser Anlagen bzw. Anlagenteile – gefördert zu bekommen. Insofern könne die Berücksichtigung von Sach- und Personalkosten bei den Herstellungskosten, wie sie im Steuerrecht durchaus üblich und zutreffend seien, im Zuwendungsrecht nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr müssten die Personalkosten insgesamt unter der entsprechenden Position zusammengefasst werden.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Herrn Dr. E. zu seiner Tätigkeit im Rahmen des geförderten Vorhabens bei der Klägerin als Zeugen gehört.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen; wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht eine Zuwendung in der Höhe zu, wie sie durch den Feststellungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 29.09.2010 ermittelt worden war.
Das klägerische Begehren zielt darauf ab, nach der Verwendungsnachweisprüfung einen Förderbetrag zuerkannt zu erhalten, wie er ihr bereits im Bescheid vom 29.09.2010 zuerkannt worden war. Durch die streitgegenständlichen Bescheide wurde dieser Bescheid aufgehoben; er lebt – durch Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide – seinerseits wieder auf.
Ein Bewilligungsbescheid, der – wie vorliegend der des Beklagten vom 10.03.2008 – eine Anteilsfinanzierung vorsieht, regelt nur die Förderung dem Grunde nach (das „ob“ der Förderung) und legt deren maximale Höhe fest. Für das Behaltendürfen der im Verlauf des Förderprojektes bereits ausgezahlten Fördermittel beinhaltet der Bewilligungsbescheid lediglich eine vorläufige Grundlage. Die endgültige Höhe der Zuwendung wird nach Abschluss des Förderprojektes und Prüfung des Verwendungsnachweises in einem gesonderten Abrechnungsbescheid festgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 19.05.2005, M 15 K 04.504, juris). Demgemäß sind die Bescheide des Beklagten vom 29.09.2010 und 15.04.2011 (jedenfalls auch) als Abrechnungen zu verstehen.
Hinsichtlich der beiden zwischen den Beteiligten streitigen Positionen ist das Folgende auszuführen:
A. Hinsichtlich der Position ‚Abschreibungskosten’ teilt die Kammer die Rechtsauffassung der Klägerin, dass auch die geltend gemachten Personalkosten im Rahmen der Herstellungskosten anerkennungsfähig sind. Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass eine solche Berechnungsweise aus steuerlicher Sicht zulässig wäre; die Überlegungen des Beklagten, weshalb förderrechtlich Anderes gelten müsse, überzeugen die Kammer nicht. Insbesondere sieht sie in ihrem Ansatz keine „Doppelverrechnung“, da diese Personalkosten nicht im Rahmen der Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeiter für das geförderte Projekt entstanden und abgerechnet wurden. Ausweislich der vorgelegten Stundenprotokolle waren die fraglichen Mitarbeiter nicht ausschließlich ‚vorhabenbezogen’ tätig, sondern dies nur in unterschiedlichem Maße (zwischen 37,91 % und 81,47 %). Außerhalb dieser Zeiten waren sie dann in der Lage, die für das Projekt benötigten Anlagenteile herzustellen. Hierfür anfallende Personalkosten (wie auch die Kosten des erforderlichen Materials) sind nach Auffassung der Kammer anerkennungsfähig.
Diese Rechtsauffassung hat der Berichterstatter den Beteiligten im Rahmen seines Vergleichsvorschlages vom 21.10.2013, welcher den Überlegungen der Kammer in Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung Rechnung trug, zur Kenntnis gebracht; die Kammer bestätigt diese Einschätzung. Zu einer weitergehenden Begründung sieht sie keine Veranlassung, nachdem der Beklagte sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt hat und in der Folgezeit dieser Teil des Zuwendungsanspruch von den Beteiligten nicht weiter problematisiert worden ist.
B. 1. Hinsichtlich der Personalkosten hat die durchgeführte Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin ergeben.
Der als Zeuge gehörte vormalige Projektleiter, Herr Dr. E., hat bekundet, dass es jedenfalls auch ein Grund für seine Kündigung gewesen sei, sich finanziell zu verbessern; dies sei bei seinem neuen Arbeitgeber auch (in nennenswertem Umfang) geschehen. Ob ihm im Zusammenhang mit seiner Kündigung ein höheres Gehalt angeboten worden sei, meinte er bejahen zu können; allerdings seien da „die Würfel schon gefallen“ gewesen und er habe bei der anderen Firma schon unterschrieben gehabt. Auch dass er nach seiner Kündigung nicht mehr mit allen Tätigkeiten, die er zuvor als Projektleiter auszuüben gehabt habe, befasst worden ist, hat der Zeuge, hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit für die Kammer kein Zweifel aufgekommen ist, bestätigt. Auch habe Herr Sch., der Geschäftsführer der Klägerin, die Projektleitung übernommen – es sei in dem kleinen Betrieb keine andere Person vorhanden gewesen, der hierzu sonst in der Lage gewesen sei.
Allerdings ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die in jener Zeit von der Klägerin herrührende Korrespondenz Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin erwecken musste. So hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2009 mitgeteilt, dass zukünftig Herr F. verantwortlich für die Projektarbeit sein werde – was nach Einschätzung des Zeugen wohl nicht möglich war. Ein Hinweis darauf, dass Herr Dr. E. bereit im Juni 2008 als Projektleiter abberufen und damit nicht mehr für die Projektbearbeitung verantwortlich war, findet sich in der Korrespondenz nicht; ob die Erläuterung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, er habe mit seiner Verhaltensweise den Ruf von Dr. E. nicht beschädigen wollen, überzeugt, mag letztlich offenbleiben.
Denn Ergebnis der Beweisaufnahme ist für die Kammer eindeutig, dass tatsächlich Dr. E. nicht erst mit seinem Ausscheiden im Januar 2009 seine Tätigkeit als Projektleiter beendet hat, sondern bereits deutlich zuvor, und dass es der Geschäftsführer der Klägerin war, der diese Funktion dann übernommen hat.
2. Soweit der Beklagte den Zuwendungsanspruch deshalb als nicht gegeben ansieht, weil die Klägerin sie treffende Informations- und Hinweispflichten nicht nachgekommen sei, folgt dem die Kammer nicht. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die ‚Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben’ (NKBF 98, Stand April 2006).
Dort ist unter „17 Mitteilungspflichten des ZE“ (= Zuwendungsempfänger) unter 17.1 mit 17.1.2 Folgendes geregelt:
„Der ZE ist verpflichtet, unverzüglich dem ZG anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.“
(Die Abkürzung ‚ZG’ steht für ‚Zuwendungsgeber’)
Von einer Veränderung (oder gar Wegfall) des Verwendungszweckes kann vorliegend keine Rede sein; die Maßnahme wurde auch nach Einschätzung des Beklagten erfolgreich abgeschlossen. Auch dass durch das Ausscheiden des bisherigen Projektleiters Dr. E. ein für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblicher Umstand weggefallen wäre oder sich geändert hätte, sieht die Kammer nicht. Das Vorhaben war nicht auf diese Person zugeschnitten, ihre Mitwirkung hierbei war weder im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmt noch „der Sache nach“ von maßgeblicher Bedeutung. Insoweit wurde – auch auf Nachfrage des Beklagtenbevollmächtigten – in der Beweisaufnahme deutlich, dass zwar die Qualitäten eines Oberfeldwebels nicht ausgereicht hätten, um als Projektleiter tätig zu sein, sondern es auch des Überblicks über die technischen Vorgänge bedurfte. Andererseits waren nach Bekundung des Zeugen seine eigenen Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet nur hinsichtlich der Pyrolyse von Bedeutung, etwa deren Einsatz in den dortigen Motoren hätten Motorenspezialisten erfordert; hiervon habe er keine Ahnung gehabt. Der Übergang der Tätigkeit als Projektleiter auf den Geschäftsführer der Klägerin, der anscheinend als einziger bei der Klägerin hierfür in Betracht kam, betraf danach keinen „maßgeblichen Umstand für die Bewilligung der Zuwendung“.
Soweit in Nr. 22 der NKBF 98 unter der Überschrift „Erstattung der Zuwendung, Verzinsung“ unter 22.3 und 22.3.2 die Regelung getroffen wird:
„Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der ZE Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt,“
trägt auch dies die Entscheidung des Beklagten nicht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Verfahren gerade kein Widerruf ausgesprochen worden ist – ein solcher würde auch eine Ermessensausübung erfordern -, besteht für den Zuwendungsnehmer keine über die in Nr. 17 NKBF geregelten Fälle hinausgehende Mitteilungspflicht, nämlich maßgebliche Umstände des Vorhabens betreffend.
3. Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, ein Stundensatz von 34,48 € sei nicht mehr als „angemessen“ anzusehen, auch dessen Anerkennung für das Jahr 2009 – wie allerdings geschehen – sei rechtsfehlerhaft, wie er vor wenigen Tagen erkannt habe, wertet die Kammer dies als Behauptung, der mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen ist. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der genannte Stundensatz als unrealistisch und überhöht anzusehen wäre; Solches folgt auch nicht aus der Tatsache, dass für Dr. E. als Berufsanfänger zuvor ein um knapp 10 € niedrigerer Satz Berücksichtigung fand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht die Kammer ab.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 49.533,16 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.