Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 01.10.2015 – 2 B 2454/15 SN

Tenor

1. Die Aussetzung der Vollziehung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 2014, die gegenüber dem Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. März 2015 erklärt und in dem den Widerspruch des Beigeladenen gegen die Baugenehmigung zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 aufrechterhalten worden ist, wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 3. Dezember 2014, erstmals ausgesprochen am 26. März 2015, nunmehr angeordnet im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015, Az. ..., aufzuheben,

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ist nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in der Sache begründet.

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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin ist § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Danach kann die Behörde in dem Fall, dass ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Im vorliegenden Fall liegt zwar mit der an den Antragsteller gerichteten Baugenehmigung ein diesen begünstigender Verwaltungsakt vor, gegen den der Beigeladene mit Schreiben vom 26. März 2015 den Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Ob in dem Widerspruchsschreiben oder bereits in dem diesem vorangegangenen Schreiben des Beigeladenen vom 9. März 2015 zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zu sehen ist, kann dahinstehen. Der Behörde steht nämlich auch ohne das Vorliegen eines Antrags die Befugnis zu, eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 a Abs. 1 VwGO zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 a Rn. 13; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 a Rn. 9; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 L 1033/10.NW -, NVwZ-RR 2011, 227).

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Dahinstehen kann auch, ob die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin im Rahmen einer Abwägung von Vollzugsinteresse des Antragstellers und Aussetzungsinteresse des Beigeladenen (vgl. § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO) ursprünglich im Blick auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Beigeladenen zu dessen Gunsten zu treffen gewesen wäre, wenn allein die Einhaltung des Abstandsflächenrechts in Rede steht, was aber nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehört. Offen bleiben kann auch, ob der Behörde die Aussetzungsentscheidung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch dann noch zusteht, wenn sie den Rechtsbehelf des Dritten – wie hier den Widerspruch des Beigeladenen gegen die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung – zurückweist. Denn jedenfalls mit Eintritt der Bestandskraft des begünstigenden Verwaltungsakts – hier der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung – kommt eine Aussetzungsentscheidung nicht (mehr) in Betracht. So liegt es hier.

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Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch des Beigeladenen gegen die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Beigeladenen ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Postzustellungsurkunde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 7. Juli 2015 durch Übergabe in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die damit für den Beigeladenen in Gang gesetzte einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO – die dem Widerspruchsbescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zu beanstanden, so dass nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt – endete am Freitag, dem 7. August 2015, ohne dass der Beigeladene Klage erhoben hätte. Folge dessen ist, dass die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung mit Ablauf dieses Tages bestandskräftig geworden ist. Besteht mithin nicht mehr die der Rechtsgrundlage des § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Konstellation des eingelegten Rechtsbehelfs, ist kein Raum für die Aufrechterhaltung der von der Antragsgegnerin erklärten Außervollzugsetzung.

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Die §§ 80, 80 a VwGO sind Teil des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte. Widerspruch und Anfechtungsklage kommt danach grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was grundsätzlich auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung – wie hier – gilt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Entfällt, wie im Fall von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens aufgrund der Vorschrift des § 212 a Baugesetzbuch (BauGB), die aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), steht der Behörde aufgrund der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO die Befugnis zu, den kraft Gesetzes entfallenen Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs durch die Erklärung der Aussetzung der Vollziehung zu bewirken. Ist der in Rede stehende begünstigende Verwaltungsakt indessen (mittlerweile) in Bestandskraft erwachsen, fehlt es an einem Bedürfnis für die Gewährung (behördlichen) vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Wesen gerade darin besteht, während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens und mithin (nur) vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts den belasteten Drittbetroffenen von dem Vollzug zu verschonen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihn seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 halbiert hat.