Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 02.06.2016 – 1 A 2400/15 SN

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er seinen Sitz in der Gemeindevertretung der Gemeinde C-Stadt verloren hat.

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Der Kläger wurde bei der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde C-Stadt vom 25. Mai 2014 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied der Gemeindevertretung gewählt. Zum Zeitpunkt der Wahl erfüllte der Kläger sämtliche Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 LKWG M-V, insbesondere hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister seine Wohnung.

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Am 11. Februar 2015 fiel aufgrund einer Nachfrage der Kriminalpolizei G zur aktuellen Wohnanschrift des Klägers auf, dass dieser mit Datum vom 24. November 2014 rückwirkend zum 21. November 2014 seinen Wohnsitz in der Gemeinde C abgemeldet und sich mit neuem Hauptwohnsitz in der Gemeinde D angemeldet hatte.

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Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 stellte der Beklagte sodann gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 LKWG M-V fest, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 LKWG M-V durch die erfolgte zwischenzeitliche Abmeldung in der Gemeinde C entfallen seien. Da diese Voraussetzungen für die gesamte Wahlperiode vorliegen müssten, verliere der Kläger bei Bestandskraft des Bescheides seinen Sitz in der Gemeindevertretung. Dass er sich zwischenzeitlich am 12. Februar 2015 rückwirkend zum 1. Februar 2015 wieder in der Gemeinde C mit Hauptwohnsitz angemeldet habe, führe nicht dazu, dass er seinen Sitz in der Gemeindevertretung wiedererlangt habe.

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Den hiergegen mit Schreiben vom 18. März 2015 eingelegten Widerspruch begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er auch im Zeitraum vom 21. November 2014 bis zum 1. Februar 2015 seine Hauptwohnung in der Gemeinde C gehabt habe, was sich auch aus dem bestehenden Mietvertrag ergebe. Er habe sich in diesem Zeitraum ausschließlich in C aufgehalten. Weder habe er eine Wohnung in D noch in einer anderen Gemeinde innegehabt. So sei für eine Wohnung in D auch kein Mietvertrag abgeschlossen worden. Zur Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in C sei es allein durch ein Versehen gekommen; geplant gewesen sei ausschließlich, einen temporären Zweitwohnsitz in der Gemeinde D anzumelden. Dass er seinen Hauptwohnsitz durchweg in der Gemeinde C gehabt habe, folge auch aus § 16 LMG M-V. Danach sei die Hauptwohnung in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liege. Diese habe aber durchgehend in der Gemeinde C gelegen. Inzwischen habe er aber auch eine Korrektur seines melderechtlichen Wohnungsstatus beantragt.

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Ergänzend verweist der Kläger auf die Definitionen des Wohnsitzes in anderen Gesetzen und Verordnungen. So habe nach § 8 AO jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wolle. Ebenso knüpfe auch die Regelung des § 30 Abs. 3 SGB I an die objektiv tatsächlichen Gegebenheiten an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2015 wies der Beklage den Widerspruch zurück. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, dass er über keine Wohnung in D verfügt habe und die Anmeldung eines dortigen Hauptwohnsitzes versehentlich erfolgt sei, komme es hierauf aus rechtlichen Gründen auch nicht an, da nicht widerlegt worden sei, dass sich der Kläger nicht die gesamte Zeit in der Gemeinde C aufgehalten habe. Die als Beweis für einen ununterbrochenen Aufenthalt angebotenen Mietverträge reichten dafür nicht aus.

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Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er nunmehr vor, dass es aus Unkenntnis und aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu der erfolgten Ab- bzw. Ummeldung gekommen sei. Geplant gewesen sei ausschließlich die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in der Gemeinde D. Letztendlich habe sich der Grund für die Nutzung eines Zweitwohnsitzes - eine anvisierte Nebentätigkeit - im Ergebnis auch nicht realisiert. Im Zeitraum vom 24. November 2014 bis zum 8. Januar 2015 habe er darüber hinaus an allen Sitzungen der Gemeindevertretung teilgenommen.

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Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V von einem dauerhaften und tatsächlichen Auszug aus der Gemeinde und einer damit verbundenen andauernden Veränderung des Lebensmittelpunktes ausgegangen sei. Dies treffe auf ihn jedoch nicht zu.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 19. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass es im Vorliegenden einzig darauf ankomme, dass die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 LKWG M-V mit der erfolgten Ummeldung entfallen seien. Auf die Varianten 2 und 3 in § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V komme es indes nicht mehr an. Der Kläger habe weder mehrere Wohnungen noch gar keine Wohnung gehabt. Entscheidend sei allein die melderechtliche Situation gewesen. Auch eine andere Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber bewusst auf die melderechtliche Situation habe abstellen wollen. Anders könnten die Wählbarkeitsvoraussetzungen auch nicht geprüft werden. Ungeachtet dessen, dass bei einem anderen Verständnis der Vorschrift erhebliche Beweisprobleme hinsichtlich der tatsächlichen Wohnsituation entstehen könnten, böte sich für den Bürger die Möglichkeit, gleichzeitig in mehreren Gemeindevertretungen gewählt zu werden, wenn er die melderechtliche Situation zu seinen Gunsten beeinflussen könne.

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Der Gesetzgeber habe darüber hinaus aber auch zum Ausdruck bringen wollen, dass nur Bürger mit einer engen Verbundenheit zum Wahlgebiet in der Gemeindevertretung mitwirken sollten. Vorliegend sei, unabhängig von der melderechtlichen Situation, eine solche Verbundenheit nicht ersichtlich. Weiterhin sei aber auch die Angabe des Klägers, er habe sich versehentlich abgemeldet, unglaubhaft und widersprüchlich. Dass der Kläger unter anderem vortrage, auch das Fehlen eines Mietvertrages für eine Wohnung in D mache deutlich, dass er eine Wohnung in D nicht gehabt habe, sei irreführend. Die von ihm angebende Wohnung in D sei der melderechtliche Hauptwohnsitz seiner Ehefrau gewesen, dies mache die Anmietung einer Wohnung entbehrlich. Zudem sei seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in der Gemeinde C gemeldet gewesen. Dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau durchgängig in C gelebt hätte, habe er im Übrigen auch nicht belegt.

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Im Übrigen sei aber auch der Antrag des Klägers vom 18. März 2015, dass Melderegister für den Zeitraum vom 21. November 2014 bis zum 1. Februar 2015 dahingehend zu berichtigen, dass sein Hauptwohnsitz auch in dieser Zeit in der Gemeinde C gewesen sei, mit Bescheid vom 21. Mai 2015 bestandskräftig abgelehnt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgangsbescheid vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch 2. ÄndG vom 8. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 2), (Landeskommunalwahlgesetz – LKWG M-V) festgestellt, dass der Kläger seinen Sitz in der Gemeindevertretung C verloren hat, weil eine der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V, die für die gesamte Dauer der Wahlperiode ununterbrochen vorliegen müssen, nach seiner Wahl mit Wirkung vom 21. November 2014 entfallen ist. Der Beklagte war als Gemeindewahlbehörde gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V für die Feststellung auch sachlich zuständig.

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Zu den Voraussetzungen der Wählbarkeit gehört nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V unter anderem, dass der Wahlberechtigte seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister seine Wohnung (1. Variante), bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat (Variante 2) oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhält (Variante 3). Daran fehlt es hier.

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Diese Wählbarkeitsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V hat der Kläger nach allen drei Varianten in der Zeit vom 21. November 2014 bis zum 1. Februar 2015 nicht erfüllt.

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Ausweislich des Wortlautes der Norm kommt es für die Wählbarkeit nach Variante 1 sowie auch für die Varianten 2 und 3 allein auf die Eintragung im Melderegister an. Indem der Kläger am 24. November 2015 rückwirkend zum 21. November 2014 seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde C abgemeldet und einen neuen Hauptwohnsitz in der Gemeinde D angemeldet hat, ist die hiernach bis dahin bestehende Wählbarkeit des Klägers entfallen. Dabei kann dahinstehen, ob diese melderechtliche Eintragung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und damit richtig ist oder bewusst oder unbewusst zu Unrecht erfolgte und damit unrichtig ist. Dadurch, dass das Gesetz ausschließlich auf die Eintragung des Melderegister abstellt, soll vermieden werden, dass die Gemeindewahlleitung bei der ihr gemäß § 18 Abs. 1 LKWG M-V obliegenden Prüfungspflicht der Wahlvorschläge in jedem Fall dazu angehalten ist, den tatsächlichen Lebensschwerpunkt eines Wahlbewerbers zu ermitteln und zu überprüfen. Vielmehr ist es gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 30. Januar 2007 (GVOBL. S. 34 ber. in GVOBl. S. 93), geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das PersonenstandsreformG vom 1. Dezember 2008 (GVBl. S- 461), (Landesmeldegesetz – LMG M-V) die Aufgabe und Pflicht der Meldebehörde, das Melderegister, soweit es unrichtig oder unvollständig ist, auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen und zu ergänzen und soweit erforderlich, unrichtige Daten zu löschen. Hiervon hat die Meldebehörde jedoch mit Bescheid vom 21. Mai 2015 hinsichtlich des Berichtigungsantrags des Klägers vom 18. März 2015 abgesehen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren auch bestandskräftig geworden.

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Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie der reibungslosen Durchführung von Wahlen beschränkt sich die Tatsachenermittlungspflicht des Wahlleiters auf den Inhalt des Melderegisters. Gleiches gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzung der Wählbarkeit ausweislich der Melderegisterauskunft nachträglich während der Amtszeit entfallen ist. Erlangt die Wahlbehörde Kenntnis von einer späteren melderechtlichen Ab- bzw. Ummeldung, darf auch sie darauf vertrauen, dass die melderechtlichen Angaben richtig sind und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn trotz eines Berichtigungsantrags des Wahlbewerbers oder Gemeindevertreters eine Berichtigung des Melderegisters nicht in Betracht kam.

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Anders als der Kläger meint, konnte insofern dahinstehen, wo er in tatsächlicher Hinsicht seinen Lebensschwerpunkt in der Zeit vom 21. November 2014 bis zum 1. Februar 2015 innehatte. Auch die von ihm angeführten anderen gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts waren nicht heranzuziehen. Hinsichtlich des Urteils des bayrischen Verfassungsgerichts vom 11. Januar 2010 (Vf. 79-VI-09), auf welches der Kläger sich bezieht, verkennt er, dass sich das dort zur Anwendung gelangte Landesrecht von dem hier anzuwendenden Landesrecht dahingehend unterscheidet, dass dort eine ausdrückliche Regelung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vorgesehen war (§ 1 Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen Bayern – außer Kraft getreten am 30. April 2000). Eine solche ist im Landes- und Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern jedoch gerade nicht enthalten.

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Im Weiteren erfüllt der Kläger aber auch nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LKWG M-V. Danach ist wahlberechtigt, wer bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung im Wahlgebiet hat. Gemäß § 16 Abs. 1 LMG M-V ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen hat eine Wohnung seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vom Einwohner vorwiegend genutzte Wohnung, § 16 Abs. 2 Satz 1 LMG M-V. Nebenwohnung ist im Sinne des Absatzes 3 jede weitere Wohnung. Bei jedem Umzug ist der Einwohner verpflichtet, anzugeben, welche Wohnungen er hat und welche davon seine Hauptwohnung ist.

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Melderechtlich hatte der Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nur eine Wohnung, und zwar die in der Gemeinde D angegeben, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Variante 2 schon deshalb nicht erfüllt werden. Ebenso wie in dem Fall der Variante 1 knüpft die Wählbarkeit ausschließlich an die Voraussetzungen der melderechtlichen Bestimmungen an – und zwar selbst dann, wenn die melderechtliche Eintragung unrichtig oder unvollständig sein sollte. Anders als der Kläger es meint, kommt es nämlich nicht darauf an, ob er in tatsächlicher Hinsicht über mehrere Wohnungen verfügte, was er im Übrigen auch bestreitet, sondern ausschließlich darauf, welche Wohnungen melderechtlich erfasst sind.

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Letztendlich folgt die Wählbarkeit des Klägers, nach melderechtlichem Wegfall seines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde C, aber auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 LKWG M-V. Hiernach ist nämlich nur wählbar, wer keine Wohnung nach dem Melderegister hat, sich jedoch sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält. Melderechtlich wohnungslos war der Kläger aber auch nach seiner Ummeldung in die Gemeinde D gerade nicht.

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Anders als der Kläger meint, kommt es im Übrigen nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind. Weder § 65 Abs. 1 Nr. 4 LKWG M-V noch § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V ist ein solch zeitliches Moment ausdrücklich oder durch verständige Auslegung zu entnehmen.

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Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.