Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 26.07.2016 – 4 A 97/16 SN
Tenor
Der Gebührenbescheid für Leistungen der Feuerwehr Schwerin der Beklagten vom 17. September 2015 und ihr Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ficht einen Feuerwehrgebührenbescheid an.
Sie ist Eigentümerin des Mehrfamilienhausgrundstücks in der ...-Straße ... in der Landeshauptstadt Schwerin.
Aufgrund einer defekten Gas(heizungs)therme in der Küche einer Wohnung auf diesem Hausgrundstück entstand am 4. Juli 2015 Gasgeruch. Die Feuerwehr der Landeshauptstadt Schwerin drehte daraufhin laut Hilfeleistungsbericht den Gasschieber im Keller für die Wohnung ab, evakuierte alle im Haus befindlichen Mieter, öffnete Fenster und Türen in der betroffenen Wohnung sowie im Hausflur und kontrollierte, ob dort weiterhin in der Luft entsprechendes Gas vorhanden war. Außerdem wurde der Hauptgasschieber verschlossen.
Wegen dieses Einsatzes erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Gebührenbescheid für Leistungen der Feuerwehr Schwerin vom 17. September 2015 entsprechende Gebühren in Höhe von 1.217 € und berief sich auf die „aktuelle“ Feuerwehrgebührensatzung. Die zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge sowie Feuerwehrbeamten sind dort mit den jeweils in Ansatz gebrachten Einzelbeträgen aufgeführt.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. September 2015 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Bescheid benenne keine Rechtsgrundlagen. Die Heranziehung sei nicht gerechtfertigt, da der Vorgang seitens einer Mieterin ausgelöst worden und der Einsatz im öffentlichen Interesse erfolgt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 zurück. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids seien die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung i. V. m. den §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 2 lit. c des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG). Für Einsätze zur Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen seien zwar grundsätzlich keine Gebühren zu erstatten. Von der Gebührenbefreiung sei allerdings dann gegenüber dem Betreiber Abstand zu nehmen, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich gewesen sei. So liege der Fall hier. Bei der (Gas-) Heizanlage handele es um eine bauliche oder technische Anlage mit besonderem Gefahrenpotential. Der Anlage liege ein erhebliches Gefahrenpotential inne (Gas), welches bei unsachgemäßem Betrieb und im Falle einer Havarie zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen führen könne.
Am 18. Januar 2016 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben, mit der sie vorträgt:
Sie werde als Betreiberin der (Gas-)Heizanlage als Gebührenschuldnerin herangezogen. Die Heiztherme müsse dann eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential sein.
Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, was ein besonderes Gefahrenpotential sein solle. Der Begriff sei unbestimmt. Gebührentatbestände müssten aber eindeutig sein und dem Sinn des Gesetzes entsprechen.
Ein besonderes Gefahrenpotential sei bei einer Heiztherme eines Wohnhauses nicht gegeben. Gasthermen würden als besonders gefahrenarm gelten, Gasheizungen seien als sichere und standardisierte Heizsysteme allseits empfohlen und würden kein Gefahrenpotential bergen und schon gar kein besonderes.
Es widerspreche auch der Intention des Gesetzes, hier Anrufe bei der Feuerwehr kostenpflichtig werden zu lassen. Der Grundsatz sei die Gebührenfreiheit.
Nicht jede Anlage und jede Heizung erfülle bereits den Tatbestand des besonderen Gefahrenpotentials. Während bei Bauten insbesondere auf Sonderbauten wie Kurkliniken und Altenheime verwiesen werde, seien es bei technischen Anlagen insbesondere für den gewerblichen und industriellen Bereich derartige, die den Einsatz von Sonderlöschmitteln erforderten. So würden im Baurecht Anlagen und Räume zu Sonderbauten, wenn sie ein besonderes Gefahrenpotential aufwiesen. Dann würden genannt: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden sei sowie Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden seien, ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser seien.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. September 2015 und ihren Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt vor:
Aus den in den Bescheiden näher benannten Gründen handele es sich bei einer mit Gas betriebenen Heizanlage im Gegensatz zu etwa einem Fernwärmeanschluss um eine technische Heizanlage mit besonderem Gefahrenpotential i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung.
Darauf komme es (aber) letztlich nicht darauf an.
Die Klägerin sei jedenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Feuerwehrgebührensatzung gebührenpflichtig. Bei dem Feuerwehreinsatz habe es sich um eine Hilfeleistung in diesem Sinne gehandelt. Die Klägerin sei Eigentümerin der Gastherme, deren defekter Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Mai 2016 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg.
Der Gebührenbescheid der Beklagten für Leistungen der Feuerwehr Schwerin vom 17. September 2015 ist ebenso wie ihr den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine tatbestandlich erfüllte Ermächtigungsgrundlage liegt nicht vor.
Die Rechtsgrundlage für die erhobenen Feuerwehrgebühren ist in der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Landeshauptstadt Schwerin (Feuerwehrgebührensatzung) in der Fassung derjenigen Änderungssatzung, die im Stadtanzeiger vom 2. Dezember 2005 öffentlich bekannt gemacht worden ist, zu suchen.
Diese Satzung hatte im vorliegenden Fall noch nicht die Änderungen ihrer parlamentsgesetzlichen Grundlage, des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V, durch das entsprechende Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. 2015, 590 ff., Berichtigung im GVOBl. 2016, 20) zu beachten. Sowohl der zugrunde liegende Feuerwehreinsatz als auch der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid liegen vor dem 31. Dezember 2015, dem Datum des Inkrafttretens des ganz überwiegenden Teils der Neuregelungen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze).
Die Suche nach einer tragfähigen, tatbestandlich einschlägigen Rechtsgrundlage in der Feuerwehrgebührensatzung der Landeshauptstadt ist allerdings erfolglos.
Vorliegend ist keiner der dort (mittelbar) aufgeführten Feuerwehrgebührentatbestände – die wenig dogmatisch nicht nur unter der Überschrift des § 1 „Gebührentatbestand“ zu finden sind, sondern seltsamerweise vor allem im § 2 mit der Überschrift „Gebührenschuldner“ – einschlägig.
Vielmehr handelt es sich hier um einen gebührenfreien Einsatz der Feuerwehr der Landeshauptstadt.
Der Ausgangsbescheid vom 17. September 2015 hält sich mit Einzelheiten zu einer – hier allerdings wegen des Eingriffs in jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zwingend erforderlichen – Ermächtigungsgrundlage zurück und verweist mit unpassender und rechtlich unzulässiger (vgl. zur Begründungspflicht auch eines kommunalabgabenrechtlichen Bescheids § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 121 Abs. 1 AO) Grandezza lediglich allgemein auf die „aktuelle geltende... Feuerwehrgebührensatzung der Landeshauptstadt Schwerin“ hin.
1. Erst nachdem die Klägerin im anwaltlichen Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid keine Rechtsgrundlagen benenne, werden im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 2 lit. c des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (alte Fassung bis 30. Dezember 2015) genannt. (Die juristische „Adelung“ der – um im Bild zu bleiben: bislang „bürgerlichen“ – öffentlich-rechtlichen Satzung in eine [parlamentsgesetzliche] Feuerwehrgebühren“ordnung“ auf Seite 2, 7. Absatz, des Widerspruchsbescheids geht dabei, dies nur nebenbei, ohnehin ins Leere; im Übrigen wird aber zutreffend „nur“ von der Feuerwehrgebührensatzung gesprochen.)
Nach dieser Satzungs- und ebenso Parlamentsgesetzesregelung galt bis zum 30. Dezember letzten Jahres der Grundsatz der Gebührenfreiheit bei einem Einsatz der öffentlichen Feuerwehr u. a. bei der „Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen“ – dazu später mehr – nicht, wenn der Gebührenschuldner der Betreiber einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential war, die den Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht hatte.
a) Zwar kann das Gericht den Ausführungen der Klägerin nicht folgen, dass eine Gas-therme oder -heizung kein Gefahrenpotential in sich birgt. Vielmehr wohnt dem Betrieb jeder Art von Gebäudeheizung – auch etwa der (ggf. zentralen) Holzfeuerung, dem Kamin, der Kohleheizung, bei der jeweils ein unkontrolliertes Feuer um sich greifen kann, aber auch der Ölheizung bis hin zur Fernwärmeheizung, bei der vor allem Heißwasserrohre platzen können - ein gewisses Gefahrenpotential inne, das zu einer Gefährdung für Leib und Leben der Bewohner oder ihrer Vermögenswerte führen kann. Soweit es die Gastherme bzw. -heizung betrifft, ist es dort das Gas, das entweder durch unsachgemäßen Betrieb oder in Folge eines Defekts – hierzulande offenbar regionalsprachlich als „Havarie“ bezeichnet – oder sonst wie unkontrolliert austreten, sich entzünden und explodieren kann. Entsprechend gilt, soweit mit einer – vielleicht auch der vorliegenden - Gastherme zu anderen als Heizzwecken warmes/heißes (Trink- oder Wasch-)Wasser produziert wird.
b) Ebenso wenig kann jedoch das Gericht den Ausführungen der Beklagten seit dem Erlass des Widerspruchsbescheids folgen, wonach eine Gastherme eine bauliche oder technische Anlage sei, die angeblich ein „besonderes“ Gefahrenpotential habe.
Vielmehr spiegelt sich in den vorangegangenen Ausführungen und denjenigen der Beklagten lediglich das allgemeine Gefahrenpotential – wie gesagt – jeder Art von menschlichen Gebäudeheizsystemen wider, von dem die Gastherme bzw. -heizung eines Gebäudes oder einer Wohnung nicht ausgenommen ist, ebenso wenig, soweit ein solches Gerät zur (sonstigen) Warmwasserbereitung genutzt wird. Bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eines solchen Geräts wird die Gefahr aber – welt-, bundes- und landesweit – genauso wie bei allen anderen „zugelassenen“/nicht verbotenen Geräten dieser Art als für jedermann „beherrschbar“ angesehen, wohl wissend, dass auch solche Geräte Defekte aufweisen können, die zu gefährlichen Situation führen können. Andernfalls hätten der Gesetzgeber bzw. die Behörden ihren Betrieb schon lange als potentiell (viel) zu gefährlich für die „normale“ Bevölkerung untersagt, was – etwa im Gegensatz zur selbst „friedlichen“ Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität, deren genehmigungspflichtiger Betrieb der deutsche Staat unter Aufsicht in die Hände weniger Unternehmen gelegt hat (vgl. das Atomgesetz; Gasgesetze kennt das Gericht insoweit nur aus dem naturwissenschaftlichen Bereich der Physik) - bundes- und landesweit nicht der Fall ist.
Weltweit und so auch in Deutschland einschließlich des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Gas(zentral)heizungen und -therme aber millionenfach als Heizungs- bzw. Warmwasserbereitungsanlagen für von Menschen bewohnte Häuser und Wohnungen seit vielen Jahrzehnten bzw. (wohl mindestens dezentral) mehr als einem Jahrhundert eingesetzt, was schon generell, aber auch im Sinne der gesetzlichen/satzungsrechtlichen Regelung einer Einstufung des Betriebs solcher Energiesysteme als potentiell besonders gefährlich entgegen steht. (Das Internet berichtet von der ersten patentierten Gasheizung und gleichzeitigen Gaslampe des französischen Ingenieurs Philippe Lebon im Jahre 1799.)
Schließlich ist auch nichts dafür von der Beklagten vorgetragen worden oder ersichtlich, dass jedenfalls diese Gastherme in der Wohnung des Mieters/der Mieterin im Mietshaus der Klägerin unter der genannten Stadtadresse ein besonderes Gefahrenpotential im Sinne der genannten Vorschriften aufweist. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine „handelsübliche“ Gastherme, die, wie jedes andere (technische) Gerät, auch einmal einen zum Austritt von Gas führenden Defekt aufweisen kann, der dann gefährliche Folgen namentlich für Menschen haben kann.
2. Im Weiteren geht auch der Hinweis der Beklagten auf eine doch zumindest bestehende Feuerwehrgebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung fehl. Danach ist Gebührenschuldner bei anderen Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen, der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat.
Hier hat das Gericht schon aus dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Rechtsnorm fließende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieses – wie gesagt, versteckten – Gebührentatbestands in der „Gebührenschuldner“ titulierten Bestimmung.
Es findet sich keine Stütze eines solchen Gebührentatbestands in § 26 Abs. 2 Satz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Die aktuell geltende formell- und materiellgesetzliche Grundlage in § 25 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V kennt zwar eine ähnliche Vorschrift im Absatz 2 Nr. 6 für alle Fälle außer denjenigen des § 1 Abs. 2 - abwehrender Brandschutz -, jedoch ist das Änderungsgesetz insoweit nicht rückwirkend erlassen worden, könnte also eine ggf. fehlerhafte Satzungsregelung nicht heilen.
Allerdings lässt § 26 Abs. 2 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V bei einer Regimeentscheidung für die Kostenerstattung bei anderen Einsätzen und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren nach örtlichen Gebührenregelungen (anstelle der Geltendmachung mit Hilfe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen) grundsätzlich Raum, weitere Gebührentatbestände durch den Ortsgesetzgeber zu kreieren, soweit sie also nicht die in § 26 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V genannten Feuerwehreinsätze betreffen. Davon geht wohl auch die satzungsrechtliche Vorschrift aus, die von „anderen Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen und Sicherheitswachen“ spricht, wenngleich wiederum hier die Gefahr besteht, dass in der Rechtsanwendung nicht beachtet wird, dass gerade nicht jede „Hilfeleistung“ der Feuerwehr der Landeshauptstadt tatbestandlich ist, sondern nur diejenige jenseits der Hilfeleistungen nach § 26 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V, die vor der Aufzählung der Ausnahmen dazu auch in § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung genannt werden.
Dies kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben.
Denn nach Auffassung des Gerichts liegt hier schon keine „andere Leistung“, insbesondere kein Fall der (sonstigen) „Hilfeleistung“ durch die Feuerwehr vor. Vielmehr ist der vorliegende Einsatz – neben etwa ggf. dem Befreien von eingeklemmten (verletzten) Insassen eines verunglückten Kfz - ein klassischer Fall einer feuerwehrgebührenfreien Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren zur „Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen“ i. S. des § 26 Abs. 1 lit. b des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und §§ 1 Abs. 1 HS 2, 2 Abs. 1 (vor der numerischen Aufzählung von Ausnahmen in der) Feuerwehrgebührensatzung.
Die (jeweilige) Vorschrift ist dabei nicht etwa eng(herzig) dahingehend auszulegen, dass nur die Befreiung von Menschen in lebensbedrohlichen Lagen selbst feuerwehrgebührenfrei ist, nicht aber alle andere damit korrespondierenden Maßnahmen der öffentlichen Feuerwehr wie hier etwa das Abstellen der Gaszufuhr und das Lüften der betroffenen Wohnung und des Hausflurs, um das dort vorhandene Gas entweichen zu lassen. Entscheidend ist hier das notwendige Zusammenspiel dieser Handlungen der Feuerwehr anlässlich der Befreiung von Menschen aus der lebensbedrohlichen Lage. Dazu gehören auch alle Maßnahmen zur – soweit möglichen – Beendigung der lebensbedrohlichen Lage selbst. Hierbei geht es nämlich nicht nur um die durch die Feuerwehr evakuierten Mieter des vom Gasaustritt betroffenen Hauses. Zu beachten ist bei einem solchen (gebührenfreien) Einsatz auch die lebensgefährliche Bedrohung für andere Menschen, die sich – etwa als vorbeigehende Passanten – einem Haus nähern, in dem Gas austritt, oder aber für die Bewohner benachbarter Häuser. Nicht zu vergessen ist dabei auch der Aspekt der notwendigen Eigensicherung der vor Ort tätigen Feuerwehrleute, wenn bei der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlicher Lage auch die Gefahr für sich selbst vermindert bzw. behoben wird.
Darüber hinaus ist prinzipiell auch nicht darauf abzustellen, ob der Feuerwehreinsatz zu Recht erfolgt ist, sodass nicht etwa bei jedem objektiven „Fehlalarm“ („blinder Alarm“) – z. B. durch einen harmlosen Geruch, der mit dem Geruch von austretendem Gas verwechselt wurde, oder bei so geringem Gasaustritt, der (noch) keine Gefahr darstellt – sofort die Feuerwehrgebührenpflicht im Raume steht. Das besondere Gefahrenpotential, das in einer solchen uferlos-exzessiven Auslegung der feuerwehrgebührenrechtlichen Vorschriften läge, würde dazu führen, dass die Bürgerinnen und Bürger aus Angst, mit solchen Gebühren belastet zu werden, im Zweifel nicht die Feuerwehr zu Hilfe riefen, sondern entweder „wegschauen“ oder selbst versuchen würden, der Gefahr Herr zu werden und sie zu beseitigen.
3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 der Feuerwehrgebührensatzung in Verbindung mit einer – von der Beklagten auch nicht genannten – „gesetzlichen Vorschrift“ kann schließlich ebenfalls nicht zum Kostenersatz der Klägerin für den vorliegenden Einsatz der Feuerwehr der Landeshauptstadt führen.
a) Die Satzungsbestimmung ist bereits rechtsunwirksam. Sie geht von der unzutreffenden Möglichkeit aus, satzungsrechtliche Ermächtigungs- und parlamentsgesetzliche Anspruchsgrundlagen zu kumulieren. Dies schließt § 26 Abs. 2 Satz 1 des § 26 Abs. 2 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V aber gerade im Sinne einer kommunalen alternativen Entscheidung entweder für eine Kostenerstattung anderer Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren (und ausnahmsweise gebührenpflichtigen Ein-sätzen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder (!) nach örtlichen Gebührenregelungen aus (vgl. Siemers, in: Aussprung/ders./Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 6 Erl. 20 S. 487). Hier hat sich die Stadtvertretung der Landeshauptstadt aber für eine „örtliche Gebührenregelung“ in Form einer erlassenen Feuerwehrgebührensatzung entschieden, sodass ein Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB) ausscheidet. Wie auch häufig im sonstigen (Rechts-)Leben ist es also nicht möglich, das Beste aus beiden Welten mitzunehmen.
b) Im Übrigen ist dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der bis 30. Dezember 2015 geltenden Fassung der Wille des Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass die Tatbestände des § 26 Abs. 1 nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 zu einer Erstattungspflicht führen sollen, was auch bei einem Rückgriff auf die „(allgemeinen) gesetzlichen Bestimmungen“ zu beachten wäre und vorliegend eine Kostenerstattung auch nach diesen etwaigen Anspruchsgrundlagen aus den oben dargestellten Erwägungen heraus ausschließen würde.
Aus diesem Grund muss das Gericht auch nicht der Frage nachgehen, ob die Geltendmachung einer Kostenerstattung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen durch – wie hier - einen Verwaltungsakt (statt der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage) überhaupt rechtlich zulässig wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.