Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 12.04.2017 – 2 B 1089/17 SN
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung (Duldungsverfügung) der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 (Az.: ……..) wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller und einer nachfolgenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.02.2017 anzuordnen,
der dahin auszulegen ist, dass sinngemäß beantragt ist,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller wenden sich gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung. Ob diese Verfügung überhaupt einer solchen Anordnung zugänglich war, ist eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist (vgl. dazu z. B. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 152, 155).
2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die von dem Gericht zu treffende Entscheidung kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an, nämlich einerseits des Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Duldungsverfügung und andererseits des Interesses der Antragsteller, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der gegen sie erlassenen Duldungsverfügung in einem Rechtsbehelfsverfahren von der sofortigen Vollziehung gerade verschont zu werden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt einerseits den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Andererseits hat das Gericht unabhängig davon zu prüfen, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorgelegen haben (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 B 852/11 -, amtl. Umdruck S. 3 f.). Am Letzteren fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Antragsgegnerin hat in dem von den Antragstellern angefochtenen Duldungsbescheid vom 23. Februar 2017 diesen als Eigentümern aufgegeben, die gegenüber den Antragstellern des Verfahrens 2 B 1170/17 SN als Nutzern ausgesprochene Nutzungsuntersagung zu dulden. In Ziffer 2 des Duldungsbescheids hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Von den Nutzern, den Antragstellern des Verfahrens 2 B 1170/17 SN, verlangt die Antragsgegnerin in einem Bescheid ebenfalls vom 23. Februar 2017 unter Ziffer 1., jegliche Hauptnutzung im Nebengebäude (ehemals Lagergebäude mit einer Grundfläche von ca. 85 qm) im südlichen Grundstücksbereich auf dem Flurstück 2/6 der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, A-Straße, A-Stadt, drei Monate nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen. Unter Ziffer 2. dieses Nutzungsuntersagungsbescheides wird die sofortige Vollziehung „von oben stehender Anordnung in Ziffer 1“ angeordnet.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ist die unter Ziffer 2. des Duldungsbescheides vom 23. Februar 2017 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung zu Ziffer 1. rechtswidrig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnen. Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mithin im hier gegebenen zweiseitigen Rechtsverhältnis, dass ein Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Anordnung zu Ziffer 1. des Duldungsbescheids vom 23. Februar 2017 besteht, das das Aufschubinteresse der Antragsteller übersteigt und daher die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtfertigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Dabei kann offen bleiben, ob der hier in Rede stehende Sachverhalt geeignet ist, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in jedem Fall, dass die Behörde dem Betroffenen eine Verpflichtung auferlegt, die nach ihrem Inhalt von dem Betroffenen sofort, jedenfalls vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, erfüllt werden soll. Das ist hier nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zwar aufgegeben, die gegenüber den Nutzern ausgesprochene Untersagung der Hauptnutzung des in Rede stehenden Nebengebäudes zu dulden. Mangels eigenständiger Fristbestimmung in dem Duldungsbescheid ist hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die mit dem Duldungsbescheid ausgesprochene Duldungsverpflichtung zu erfüllen ist, auf den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Nutzungsuntersagungsbescheid gegenüber den Nutzern, den Antragstellern des Verfahrens 2 B 1170/17 SN, abzustellen. Diesen ist in dem Nutzungsuntersagungsbescheid zwar aufgegeben worden, jegliche Hauptnutzung des in Rede stehenden Gebäudes einzustellen (Ziffer 1. des Nutzungsuntersagungsbescheids). Auch ist unter Ziffer 2. des Nutzungsuntersagungsbescheids die sofortige Vollziehung von dessen Ziffer 1., mithin der Aufforderung zur Einstellung der Nutzung, angeordnet worden. Maßgeblich ist hier indes, dass die Antragsgegnerin ihre inhaltlich an sich einer Erfüllung vor Eintritt der Bestandskraft zugängliche Nutzungsuntersagungsverfügung in Ziffer 1. zugleich in der Weise ausgesprochen hat, dass die Einstellung der Nutzung erst drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft erfolgen muss. Damit hat die Antragsgegnerin selbst die Grundlage dafür geschaffen, dass die Verpflichtung der Nutzer zur Einstellung der Nutzung erst nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des gegenüber diesen ergangenen Bescheids vollziehbar sein soll. Dann allerdings fehlt es nicht nur für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung, deren Zweck in der gegebenenfalls auch zwangsweisen Durchsetzung der Ordnungsverfügung bereits vor Eintritt der Bestandskraft liegt, an der Erforderlichkeit. Vielmehr entfällt dann auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die hier streitgegenständliche Duldungsverfügung sofort vollziehbar sein soll. Denn deren Vollziehbarkeit ist notwendig von der Vollziehbarkeit der gegenüber den Nutzern ausgesprochenen Nutzungsuntersagung abhängig. Erst wenn diese gegeben ist, kann Anlass zur Vollziehung auch der Duldungsanordnung bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2, wobei das Gericht den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert hat (vgl. auch Ziff. 1.5. Streitwertkatalog 2013).