Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 21.06.2017 – 15 B 2421/17 As SN

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 A 2420/17 As SN wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Mai 2017, in dem festgestellt wurde, dass das von ihm betriebene Asylverfahren eingestellt ist und er aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

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Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. Januar 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte im - bestandskräftigen - Bescheid vom 14. November 2016 fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Dem Antragsteller wurde seine Abschiebung nach Somalia angedroht.

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Am 7. März 2017 stellte der Antragsteller persönlich einen Antrag auf Fortführung des Asylverfahrens. Unter dem 17. März 2017 wurde er über seinen Verfahrensbevollmächtigten zur Anhörung am 24. April 2017 geladen. Darin wurde er auch auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens vom Termin nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) hingewiesen. Läge kein Nachweis über die Hinderungsgründe vor, entscheide das Bundesamt nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorlägen. Die Ladung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Einschreiben übersandt.

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Am 24. April 2017, dem Termin der Anhörung, teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass er den Anhörungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen habe. Ihm wurde vom Bundesamt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Schreibens u. a. zu seinen Asylgründen und Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, Stellung zu nehmen. Sollte innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens keine Antwort eingehen, werde nach Aktenlage entschieden. Diese Aufforderung wurde am 25. April 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Wird die Ausreisefrist nicht eingehalten, wird dem Antragsteller die Abschiebung nach Somalia angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus: Der Asylantrag gelte als zurückgenommen. Der Antragsteller sei der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen, so dass gesetzlich vermutet werde, dass er das Verfahren nicht betreibe. Es sei kein Nachweis eingereicht worden, woraus sich ergebe, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Antragsteller keinen Einfluss habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf dessen Inhalt verwiesen.

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Der Bescheid wurde als Einschreiben am 11. Mai 2017 zur Post gegeben. Am gleichen Tage ging nach Aktenlage beim Bundesamt eine Stellungnahme des Antragstellers vom 10. Mai 2017 zu seinen Asylgründen ein.

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Am 24. Mai 2017 hat der Antragsteller gegen den Bescheid die Klage 15 A 2420/17 As SN erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er u. a. aus: Es sei unzutreffend, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe. Vielmehr habe er ausweislich des beigefügten Sendeberichts am 10. Mai 2017 per Fax eine Stellungnahme dem Bundesamt übersandt. Das Bundesamt hätte die zwei-Wochen-Frist abwarten oder entsprechende Erkundigungen einholen müssen, bevor es eine Entscheidung habe treffen dürfen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 15 A 2420/17 As SN anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens 15 A 2420/17 As SN und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

II.

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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Es liegt kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein solcher des § 38 Abs. 2 AsylG vor, da nach Auffassung des Bundesamtes der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen gilt.

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2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der hiernach gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken und dementsprechend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

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Im vorliegenden Fall ist der angegriffene Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Bundesamtes durfte die Einstellung des Asylverfahrens hier nicht festgestellt werden. Der Asylantrag gilt nicht als zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 AsylG liegen bei summarischer Wertung nicht vor.

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Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird (widerlegbar) vermutet, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und er nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall widerlegt. Der Antragsteller hat sich auf die Aufforderung des Bundesamtes, binnen zwei Wochen zu den Asylgründen und weiteren Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, rechtzeitig geäußert. Die Frist begann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post am 25. April 2017, also am 28. April 2017 zu laufen, und endete mithin am 12. Mai 2017. Die Stellungnahme des Antragstellers ist damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 10. oder 11. Mai 2017 beim Bundesamt eingegangen, ohne das geklärt werden muss, wann genau das Schreiben beim Bundesamt angekommen ist. Im Übrigen hat das Bundesamt sich an seine eigenen Fristsetzungen nicht gehalten, weil nach dem Inhalt des genannten Schreibens erst nach Ablauf von einem Monat eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden sollte. In diesem Fall hätte daher keine Einstellungsentscheidung ergehen dürfen, sondern es hätte eine Sachentscheidung getroffen werden müssen.

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Abgesehen davon spricht alles dafür, dass das Bundesamt sich auch deshalb nicht mehr auf § 33 Abs. 2 AsylG stützen konnte, weil es - ohne eine eventuelle Entschuldigung des Antragstellers bezüglich der Versäumnis des Anhörungstermins abzuwarten - noch am Tage der vorgesehenen Anhörung dem Antragsteller Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben und damit das Verfahren weiter betrieben hat. Zwar muss der Antragsteller unverzüglich eine Entschuldigung anbringen, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Dies muss aber nicht am gleichen Tage geschehen, sondern kann je nach Lage des Einzelfalls unter Umständen noch nach zwei Wochen geschehen.

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Vgl. näher etwa Gergen in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 121 BGB, Rn. 11 ff.

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Mit dieser Aufforderung hat sich das Bundesamt der Möglichkeit begeben, nach § 33 AsylG vorzugehen. Hinzukommt, dass dieses Schreiben in sich widersprüchlich ist, weil in ihm einerseits - und entgegnen § 25 Abs. 4 Satz 2 AsylG - eine Frist zur Stellungnahme von lediglich zwei Wochen gesetzt wurde, andererseits in ihm eine Entscheidung nach Aktenlage nach Ablauf eines Monats in Aussicht gestellt worden ist. Danach durfte der Antragsteller annehmen, dass seine schriftlich vorgetragenen Gründe noch berücksichtigt würden. Insofern hat das Bundesamt widersprüchlich gehandelt, als es das Asylverfahren eingestellt hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).