Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 27.09.2017 – 7 A 3408/15 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für die Beschädigung eines straßenbegleitenden Radwegs sowie die Erhebung von Gutachtenkosten als Auslagen.
Sie bewirtschaftete nach ihren Angaben ab 2010 als Pächterin eine Ackerfläche in der Gemeinde D-Dorf, Amt E-Dorf-A-Dorf, gelegen zwischen D-Dorf und D-Dorf Ausbau südlich angrenzend an die „A-Dorfer Straße“, einen Teil der Kreisstraße C. n von F-Dorf nach G-Dorf. Die Ackerfläche ist Teil des Flurstücks 154/8 der Flur 2 von D-Dorf und liegt östlich eines an den H. angrenzenden Ackerflurstücks.
Auf der Südseite ist die Kreisstraße von einem gemäß Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2004 ebenfalls in Baulast des Kreises befindlichen, abseits der Fahrbahn gesondert hinter einem Graben und einem Baumpflanzstreifen geführten Radweg flankiert, im streitgegenständlichen Bereich vor dem von der Klägerin gepachteten Ackerstück samt Seitenstreifen belegen auf dem Flurstück 154/7. Der Radweg mit einer 2 m breiten Asphaltbeton-Fahrbahn wurde ca. 1998/99 beim Ausbau der Kreisstraße errichtet; unter der 2,5 cm dicken Asphaltbeton-Fahrbahndecke wurden eine 7,5 cm starke Asphalttragschicht und eine 20 cm dicke Frostschutzschicht verbaut, teilweise aus verfestigtem aufbereitetem Fräsgut aus der alten Straßenfahrbahn. Die Frostschutzschicht ragt auf beiden Seiten im Untergrund 50 cm über den Fahrbahnrand hinaus; in den ihm nächsten 20 cm davon war sie nur 7,5 cm und weniger unter dem mit Grasnarbe bedeckten Seitenstreifen verlegt.
Am 28. August 2014 entdeckten Mitarbeiter der Kreisstraßenmeisterei, dass das Ackerstück auf 255 m Länge bis an die Asphaltdecke heran bearbeitet und deren Unterbau beschädigt war. Sie erstellten hierüber eine Photodokumentation.
Die Beklagte ermittelte über die Eigentümerin I. Herrn J. K., ansässig wie die Klägerin, als Pächter und untersagte diesem mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 die Bewirtschaftung der kreiseigenen Fahrradweg-Seitenstreifen und hörte ihn zu der beabsichtigten Schadensbegutachtung und Erstellung eines Sanierungskonzepts an.
Am 16. Oktober 2014 nahmen Kreis-Mitarbeiterinnen sowie die Gutachterin L. von der Fa. M. GmbH, N-Dorf, eine Ortsbegehung vor, wobei weitere Lichtbilder gefertigt wurden.
Unter dem 5. Dezember 2014 erstellte die Fa. M. nach Entnahme von Bodenproben auftragsgemäß für die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme zum Schadensbild und zur Bewertung der bei der Radwegsanierung (im Trinkwasserschutzgebiet) anfallenden Böden und Baustoffe; hierfür erhielt sie 1.059,10 €. Das Gutachten stellte ein weiträumiges Abfräsen des feldseitig unter der Asphaltdeckschicht überstehenden Banketts der hydraulisch gebundenen Tragschicht (HGT) und stellenweise eine Beschädigung der Fahrbahn des Radwegs fest, verursacht durch Pflugarbeiten.
Das Ingenieurbüro Dr. O., P., Dr. Q, C-Stadt, erstellte unter dem 12. Januar 2015 auftragsgemäß für die Beklagte eine gutachterliche Empfehlung für die vorzunehmenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen, wofür es Gesamtkosten von 40.462,34 € ermittelte; für das Gutachten erhielt das Büro 1.212,02 €. Das Gutachten stellte eine Zerstörung des südlichen Anpassungsstreifens und Bankettstreifens sowie des lastverteilenden Überstands der Bodenverfestigung aus pechhaltigem Asphaltfräsgut und Zement mit dem Pflug fest, wobei in Teilbereichen 10 cm der Bodenverfestigung erhalten geblieben, in weiteren Teilbereichen auch der Asphaltrand angeschnitten worden sei. Es bestehe die Gefahr des Eindringens von Wasser in den Radwegeoberbau und von Frostschäden.
Herr K., der mit Schreiben vom 5. Februar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gutachten sowie den Kosten für Schadensbeseitigung und Gutachten erhalten hatte, teilte unter dem 26. Februar 2015 mit, dass die Schäden an dem Radweg weder durch ihn selbst noch durch von ihm beauftragte Unternehmen verursacht worden seien.
Unter dem 10. Februar 2015 meldete sich die Fa. R. Allgemeine Versicherung AG als Haftpflichtversicherer. Von ihr erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin deren Versicherungsnehmerin war. Sie ließ die Außenreguliererin S. von der Fa. T. Claims Services GmbH mit den beiden vorhandenen Gutachten ausstatten; Frau S. nahm am 17. Februar 2015 eine Ortsbegehung vor.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 legte die Versicherung eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen U. von der Fa. T. Automobil GmbH, V-Stadt, vom 13. April 2015 vor und wies auf dessen Grundlage die Schadensersatzansprüche zurück. Das mit einer Photodokumentation versehene Gutachten vermerkt, dass kein versicherter Schaden im Sinne der Bedingungen vorliege. Zum Schadenbild wird ausgeführt, dass keine Schäden festgestellt worden seien, die auf Beschädigungen durch einen Pflug oder ein anderes landwirtschaftliches Gerät zurückzuführen seien. Auf der gesamten Länge des Radwegs befänden sich aber massive Altschäden in Form von Rissbildungen. Der Straßenbaulastträger habe die Herausgabe von Protokollen seiner zweimonatlich durchgeführten Begehungen verweigert. Schäden am Unterbau des Radwegs seien aufgrund des Schadenbildes und der glaubhaften Versicherungen des Versicherungsnehmers komplett auszuschließen. Beim Anprall an den Unterbau des Radwegs durch ein Pflugmesser wäre der Unterbau komplett aufgerissen und bis unter die Asphaltschicht herausgerissen worden. Der Versicherungsnehmer habe bei einem Ortstermin mit Eigentümerin und Klägerin am 13. März 2015 den Einsatz einer Drillmaschine angegeben; dies lasse aber keine Schäden erwarten, da der Boden bis zu einer Tiefe von lediglich 2 bis 3 cm bearbeitet werde. Schäden am Radweg durch den Einsatz landwirtschaftlicher Geräte seien nicht erkennbar gewesen. Die Bankette hätten allerdings wegen des Aufwuchses nicht komplett in Augenschein genommen werden können. Die Schäden in der Radweg-Oberfläche beruhten auf Spannungsrissen innerhalb des Unterbaus und einem fehlenden Wurzelschutz; sie seien teilweise unzureichend provisorisch verschlossen worden.
Am 7. Mai 2015 fertigten Mitarbeiter der Beklagten eine weitere Photodokumentation von der Radwege-Bankette.
Ebenfalls unter dem 7. Mai 2015 erging der angegriffene Bescheid, mit dem die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 42.733,46 € bis zum 15. Juni 2015 aufforderte. Er war auf § 49 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG M-V – gestützt; bei dem Betrag handelt es sich um die veranschlagten Sanierungskosten und die Kosten der beiden Gutachten. In der Begründung hieß es u. a.: Die Feststellungen des T.-Gutachtens behandelten nicht das maßgebliche Schadensbild; es sei nach dem Gutachteninhalt auch wegen des Aufwuchses nicht sichtbar gewesen. In pflichtgemäßer Ermessensausübung werde die Heranziehung zum Ersatz des Schadens als verhältnismäßig angesehen; der Schadensumfang rechtfertige kein Absehen von der Forderung. Die Instandsetzungsarbeiten würden durch den Landkreis ausgeschrieben und durch beauftragte Firmen durchgeführt werden; sollten die tatsächlich anfallenden Kosten abweichen, werde die Differenz erstattet bzw. nachgefordert werden.
Den (nicht weiter begründeten) klägerischen Widerspruch vom 18. Mai 2015 wies die Beklagte nach erneuter Prüfung der Aussagen des T.-Gutachtens mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015, zugestellt am 14. August 2015, zurück.
Mit der Klage vom 7. September 2015 verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie macht geltend: Die Schadensverursachung durch sie werde bestritten. Sie bewirtschafte die seit 2010 gepachtete Fläche „pfluglos“ mit Grubber und Scheibenegge. Vorher hätten dort auch der Eigentümer, Herr K., sowie ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb gewirtschaftet, wie der Mitarbeiter W. X. bezeugen könne. Die Unterlassung von deren Heranziehung sei ermessensfehlerhaft. Die betroffene Ackerfläche sei, wie der Mitarbeiter Y. Z. bezeugen könne, im Jahr 2014 ausschließlich mit der Scheibenegge bearbeitet worden. Wie ein Sachverständiger bestätigen könne, drängen weder ein Grubber noch eine Scheibenegge so tief in das Erdreich ein, dass die von der Beklagten angeführten Beschädigungen plausibel und kompatibel erklärt werden könnten. Der Radweg habe sich 2014 in einem mangelhaften Bau- und Unterhaltungszustand befunden. Eine Schadensverursachung habe der T.-Gutachter U. ausschließen und die Schäden mit einem Instandsetzungsstau erklären können. Der Radweg habe bereits seit Jahren komplett zur Erneuerung angestanden; dies könne der Gutachter U. sachverständig bezeugen und auch ein weiterer Sachverständiger bestätigen. Wie ebenfalls ein Sachverständiger bestätigen könne, sei die Nutzungsdauer des Asphaltwegs erreicht gewesen; sie betrage maximal 20 Jahre und sei vorliegend wegen des Erneuerungsbedarfs auf 12 – 14 Jahre zu veranschlagen gewesen. Bei den geforderten Sanierungskosten handele es sich daher um sog. Sowieso-Kosten.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2015 hat die Beklagte nach der Sanierung des Radwegeabschnitts auf der Grundlage einer Zusammenstellung der Bau- und Baunebenkosten zur Schadensbeseitigung des Ingenieurbüros Dr. Q., C-Stadt, vom 29. September 2015 den zu zahlenden Betrag auf 37.970,80 € gesenkt. Auf die Klägerin entfällt ein Anteil von 35.699,98 € an den Gesamtkosten; hinzugerechnet wurden wie bisher die Kosten für das Sanierungskonzept.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten in Form des Änderungsbescheides vom 21. Oktober 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015, jeweils zum Aktenzeichen K 42 – Radweg, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
und verteidigt ihre Bescheide und die eingeholten Gutachten. Der Radweg habe eine höhere Lebensdauer als von Klägerseite behauptet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Der angegriffene Kostenbescheid vom 7. Mai 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015unterliegen nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, denn sie sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zutreffend stützte ihn die Beklagte auf § 49 Abs. 2 (Satz 1) StrWG M-V. Nach dieser Vorschrift kann, wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden.
Die Regelung stellt zur Sicherstellung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs dem Straßenbaulastträger die Möglichkeit zur Verfügung, die durch eine Beschädigung verursachten Kosten vom ersatzpflichtigen Verursacher einzufordern und zu titulieren (vgl. Witting, in Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand März 2015, Rdnr. 19 zu § 49). Sie ist auf Radwege und deren Unterbau anwendbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V). Die Beklagte als Behörde des zuständigen Straßenbaulastträgers (§ 12 Abs. 1 Buchst. b StrWG M-V; s. a. § 57 Abs. 4 StrWG M-V) ist zu ihrer Anwendung befugt.
Die Überschrift „Überschreitung des Gemeingebrauchs“ in § 49 StrWG M-V und dessen Zugehörigkeit zum Siebenten Teil „Überschreitung des Gemeingebrauchs. Reinigung und Bezeichnung der Straßen“ begründen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall, wo die Beschädigungen durch Einwirkungen von nicht zur Straße gehörenden Nachbarflächen aus und nicht vom Gebrauch des Radwegs selbst verursacht wurden. Die zugänglichen Gesetzgebungsmaterialien zu der — soweit ersichtlich, in sonstigen Landesstraßengesetzen und im Bundesfernstraßengesetz (s. daher auch § 49 Abs. 5 StrWG M-V) nicht in vergleichbarer Form enthaltenen — Ermächtigungsvorschrift in § 49 Abs. 2 StrWG M-V lassen jedenfalls keine Beschränkung dahingehend erkennen, dass nur Beschädigungen, die vom (Fehl-)Gebrauch der Straße ausgehen, eine straßenbaubehördliche Ersatzkostenerhebung zuließen (vgl. die, soweit „einschlägig“, lediglich die Normstruktur von § 49 Abs. 1 StrWG M-V paraphrasierenden Ausführungen der Begründung im Regierungsentwurf „zu §§ 49 – 51“, Landtags-Drucksache 1/1770, S. 49); einschlägige Rechtsprechung ist der Kammer nicht bekannt. Sie versteht die Vorschrift daher ihrem Wortlaut nach.
Das Kostenerhebungsverfahren und die Form der von der Beklagten getroffenen bescheidlichen Regelung geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Der Bescheid vom 7. Mai 2015 stellt sich nach der in seiner Begründung avisierten und mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 dann auch umgesetzten Anpassung an den tatsächlich auf die Klägerin entfallenden Kostenbetrag als (nicht umgesetzter) anfänglicher Vorschussbescheid oder aber als hinsichtlich der Kostenhöhe vorläufiger Bescheid dar, der durch den letztgenannten Bescheid in einen „gewöhnlichen“ und zulässigen endgültigen Leistungsbescheid umgewandelt worden ist; da die Änderung für die Klägerin keinen Anlass etwa zu einer Teil-Erledigungserklärung dargestellt hat, sondern der Bescheid in seiner geänderten Form zur rechtlichen Überprüfung gestellt wird, mag die verfahrensrechtliche Bewertung der ursprünglichen Fassung auf sich beruhen.
Der Leistungsbescheid ist auch inhaltlich zu Recht ergangen.
Er verpflichtet die Klägerin als diejenige, die einzelne Bestandteile einer Straße zerstörte, zur Übernahme der entstandenen Kosten.
Die Kammer ist bereits nach den vorliegenden aktenkundigen Befunden aus den Jahren 2014 und 2015 davon überzeugt, dass es Mitarbeiter der Klägerin waren, die bei der maschinellen landwirtschaftlichen Bestellung des Ackerstücks für die (es pachtende oder für den Pächter K. tätige) Klägerin den auf dem benachbarten Flurstück der Beklagten belegenen Radweg beschädigten; dies ist der Klägerin als haftungsbegründender Eingriff in die Integrität der öffentlichen Straße zuzurechnen.
Die klägerseits vorgebrachte Möglichkeit, dass der Voreigentümer, der ebenfalls den Namen K. tragen und bis Anfang 2010 auf dem Ackerstück gewirtschaftet haben soll, Verursacher der Beschädigungen sein könnte, schließt die Kammer aus. Auf den Photographien der Mitarbeiter der Straßenmeisterei vom 28. August 2014 in Verbindung mit den Photographien von der Ortsbegehung am 16. Oktober 2014, den weiteren Photographien der Versicherungs-Außenreguliererin S. vom 17. Februar 2015 oder des Sachverständigen U. vom 13. März 2015 und schließlich den Photographien der Mitarbeiter der Beklagten vom 7. Mai 2015 ist ein starker Aufwuchs der im August 2014 nur rudimentär erkennbaren Feldfrucht erkennbar sowie ein Zunehmen des Bewuchses der beschädigten feldseitigen Radwegkante selbst mit Moosen und Wildgräsern, des Weiteren eine leichte Einebnung und Abrundung der beschädigten Kanten des Radwegs und seines Unterbaus und in Teilstrecken ihr Verschwinden unter der durch Regeneinwirkung nivellierten Bodenkrume. Wenn der Schaden im Zeitpunkt seiner Dokumentation tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, schon über vier Jahre alt gewesen wäre, wäre er auf den ersten Photographien nicht in derart „frisch“ erscheinendem Zustand abgebildet worden, in dem die Schrammen an der Radwegkante noch nicht durch Regeneinwirkung geglättet und die kleinen, z. T. staubigen Boden- und Bruchsteinpartikel noch nicht von der Oberfläche fortgespült waren. Auch die „bogenförmige“ Bestellung, bei der die Einwirkung der Ackergeräte in den Randbereichen am Beginn und am Ende der Furchen den auch durch die Flurstücksgrenze vorgegebenen (und in Teilbereichen mit Holzpflöcken markierten) Abstand zum Radweg einhielt, um sich diesem dann aber auf dem beschädigten längeren Streckenabschnitt direkt zu nähern, wäre, wenn sie nicht erst 2014 vorgenommen worden wäre, schon früher entdeckt worden; auch die Ackerfrucht wuchs, auf den Lichtbildern von 2014 und 2015 erkennbar, zwischenzeitlich genau in der den vom Ackergerät bei der Einsaat oder Bodenbereitung beschriebenen Bogen und bis an den Rand des Fahrradwegs auf, was ebenfalls für eine Beschädigung des Radwegs bei der Vorbereitung eben dieser damals aktuellen Ackernutzung spricht. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei, die die Straßen ständig überprüfen und nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten im Kreisgebiet wöchentlich eine Strecke von 375 km und nach einem Hinweis im Gutachten des Sachverständigen U. den streitgegenständlichen Wegeabschnitt im Zweimonatsturnus abfahren, wären, wenn der Zustand schon früher bestanden hätte, hierauf auch schon früher aufmerksam geworden. Schließlich hatte die Klägerin den Schaden auch, ersichtlich vor einer Kontaktaufnahme seitens der Beklagten, bereits selbständig Ende 2014 oder Anfang 2015 ihrem (Kfz-)Versicherer als Haftpflichtschaden zur Regulierung angezeigt, möglicherweise veranlasst durch die Nachfrage der Beklagten bei der Eigentümerin und dem von ihr angegebenen Pächter der Flächen.
Einer weiteren Erläuterung der dokumentierten Befunde etwa durch die jeweiligen Gutachter bedarf es für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht mehr. Weil der Zustand des Radwegs und seines Unterbaus durch die zwischenzeitliche grundhafte Instandsetzung vollständig verändert wurde, wäre auch im Übrigen ein Ansatz für weitere Beweiserhebungen nicht mehr vorhanden, da etwa auch Zeugen des Schädigungsvorgangs selbst dem Gericht nicht bekannt sind. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin auch keinen Beweisantrag gestellt. Der von ihr angeführte Sachverständige U. untersuchte und dokumentierte am 13. März 2015, ausgehend vom Bericht der Außenreguliererin S., die bereits wegen des Aufwuchses der Ackerfrucht die seitliche Bankette nicht „komplett“ hatte in Augenschein nehmen können, ausführlich vor allem die Querrisse in der Asphaltdecke des Radwegs und teilweise die diese mit ihrem Wurzelwerk hervorrufenden Straßenbäume; obwohl er sich nach dem Kurzprotokoll selbst für 1½ Stunden am Schadensort aufhielt, konnte er laut seiner gutachterlichen Äußerung auf der der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewandten Seite des Radwegs keine Schäden feststellen, die durch einen Pflug oder anderes landwirtschaftliches Gerät hervorgerufen worden sein könnten, da ein Pflug den Unterbau des Radwegs komplett herausgerissen hätte. Dies deutet — angesichts der gesonderten Markierung des (nur im Randbereich eingehaltenen) Abstands der landwirtschaftlichen Flächen vom Radweg auf den Bildern 3, 5 und 6 seines Gutachtens sowie der alleinigen Dokumentation eines der streitgegenständlichen Unterbauschäden im Bereich einer Markierung der Gutachterin L. auf Bild 1 und 2 — auf eine der weiteren Sachaufklärung zur streitgegenständlichen Problematik nicht dienliche Fokussierung der Aufmerksamkeit des Gutachters auf die offenbar vollständig dokumentierten Querrisse als von ihm angenommenes Hauptschadensbild hin.
Bei der Entstehung von Querrissen handelte sich jedoch um einen anderen Sachverhalt, der mit der streitgegenständlichen Beschädigung nichts zu tun hat.
Die Klägerin kann hiernach wegen einer ihr zuzurechnenden schadensverursachenden Handlung von der Beklagten als Behörde des Straßenbaulastträgers in Anspruch genommen werden. Ihr Verschulden an der Beschädigung ist nicht erforderlich; indessen mag die Beschädigung sogar auf einer fahrlässig entfernten oder niemals vorgenommenen Absteckung der Anbauflächen- und Grundstücksgrenze mit Pfählen gefördert worden sein. Der Übergriff vom eigenen auf das kreiseigene Flurstück ist jedenfalls deutlich. Dass auch der Unterbau des Radwegs dabei erheblichen Schaden nahm, ist durch die Beschreibung und die Probenanalysen der Fa. M. sowie die Beschreibung des Gutachterbüros Dr. O., P., Dr. Q. in hinreichendem Maße verdeutlicht. Auch wenn es, wie der Gutachter U. meinte, landwirtschaftliche Geräte gibt, die weitaus „verheerendere“ Schäden hätten anrichten können, ist der Zusammenhang der Entstehung der langgestreckten Schadenstelle mit der ersichtlich in direktem zeitlichem Zusammenhang durchgeführten maschinellen Landbestellung offensichtlich; der Vertreter der Klägerin mag sich beim Gespräch mit dem Gutachter über die Art des eingesetzten Gerätes geirrt haben.
Gegen die Abrechnung der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten gemäß dem Sanierungskonzept des Ingenieurbüros Dr. O., P., Dr. Q. vom 12. Januar 2015 und, mittlerweile allein streitgegenständlich, der tatsächlich aufgewandten Kosten hat die Kammer nichts zu erinnern; die Klägerin ist ihr auch nicht bezogen auf Einzelpositionen entgegengetreten. Der Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2015 nebst der ihm beigefügten Zusammenstellung mit Belegen und Aufmaßblättern lässt erkennen, dass zur Wiederherstellung des Radwegs im beschädigten Teil, die für die Abwendung „weiterfressender“ Wasser- und Frostschäden unausweichlich war, die in den Gutachten vorgeschlagenen und auch wasserschutzfachlich abgeklärten Maßnahmen durchgeführt wurden. Gleichzeitig ist erkennbar, dass diese zum Anlass genommen wurden, die Asphaltdecke des Radwegs im beschädigten Abschnitt insgesamt zu erneuern, was mit seiner Sperrung auf 260,30 m einherging. Die Kosten für die Sanierung der von der streitgegenständlichen Beschädigung nicht direkt betroffenen Radwegteile sind der Klägerin auch durch den Änderungsbescheid nicht auferlegt, sondern, wie aus den Unterlagen nachvollziehbar ist, von den Kosten der Gesamtmaßnahme gesondert worden; der Änderungsbescheid hat ohnehin zu einer Senkung der von der Klägerin anfänglich geforderten Kostenerstattung geführt.
Dass sich der Landkreis als Straßenbaulastträger zu der gemeinsamen Durchführung der Reparatur der von der Klägerin verursachten Schäden und der Erneuerung der Asphaltdecke insgesamt entschlossen hat, erscheint ermessensgerecht und stellt keinen Anlass für den von der Klägerin geforderten Vorteilsausgleich dar. Der Straßenbaulastträger kam in erster Linie seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für einen Straßenbestandteil nach, dessen Zustand sich sonst kurzfristig in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu verschlechtern drohte. Dabei die Asphaltdecke des nicht sonderlich breiten Wegs vollständig zu erneuern (und nicht nur in der von den Gutachtern für ausreichend gehaltenen Breite von 35 bis 60 cm), vermied witterungsanfällige und die Verkehrssicherheit ebenfalls beeinträchtigende Längsspalten auf der Radwegoberfläche.
Dass deren komplette Erneuerung im streitgegenständlichen Bereich sonst ebenfalls im Jahr 2014 oder 2015 geboten gewesen wäre, kann die Kammer dagegen nicht feststellen; bereits die Fotodokumentation der Straßenmeisterei vom 28. August 2014 lässt gut erkennen, dass weite Bereiche der Radwegeoberfläche frei von den Querrissen waren, wie sie die Außenreguliererin S. und der Gutachter U. in den Mittelpunkt ihrer Betrachtungen stellten. Im Zusammenhang mit den in der Dogmatik des Bundesgerichtshofs zu § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelten Vorteilsausgleichsmechanismen des Abzugs sog. „Sowieso-Kosten“ oder der Vorteile von „Neu für Alt“ ist es aber an der Sache des Schädigers, derartige Vorteile substantiiert darzulegen und hierfür die Feststellungslast zu tragen. Bereits an ersterem fehlt es. Der Straßenbaulastträger hat lediglich in pflichtgemäßer Ermessensausübung die Schadensbeseitigung im Bereich der landwirtschaftlichen Einwirkung mit einer vorgezogenen grundhaften Instandsetzung des Radwegs verknüpft; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche sonst, etwa auch durch den Ablauf üblicher Nutzungsdauern, zeitnah veranlasst gewesen wäre und ggf. in welchem Umfang, liegen nicht vor.
Es mag bereits deshalb auf sich beruhen, ob im Bereich der Kostenerhebung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrWG M-V überhaupt wie beim zivilrechtlichen Schadensersatz Mechanismen der Vorteilsausgleichung Platz greifen. Bei öffentlichen Straßen handelt es sich schließlich nicht um ein Handelsgut, dessen durch die Reparaturen erhöhter Verkehrswert zu beziffern wäre. Nach der Gesetzesvorschrift schuldet der Schädiger die „Übernahme der entstehenden Kosten“; die Interpretation liegt nahe, dass es sich dabei um einen Aufwendungsersatz wie bei der in Ersatzvornahme erfolgenden Straßenreinigung nach Absatz 1 der Regelung handelt, die regelmäßig auch nicht werterhöhende Folgen hat.
Zu diesem zu erstattenden Aufwand des Straßenbaulastträgers gehören auch die Kosten der für die Konzeption der Wiederherstellung des Radwegs eingeholten Gutachten.
Die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO ergeht zu Lasten der hiernach insgesamt unterlegenen Klägerin. Diese hat die Bescheidsanpassung nicht als Teilerledigung ihrer anfänglichen Beschwer, sondern als deren durch die Regelung des Ausgangsbescheids von Anfang an vorgesehene Konkretisierung hingenommen; ihr Widerspruch und ihr vorbereitendes Klagevorbringen sind ohnehin nur gegen den Erstattungsanspruch dem Grunde nach gerichtet gewesen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf
42.733,46 Euro
bis zur Bescheidsänderung vom 21. Oktober 2015 und seitdem auf
37.970,80 Euro
festgesetzt.