Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 10.01.2018 – 6 A 3845/16 SN

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 verpflichtet, die Elternbeiträge der Klägerin für das Kind C für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 ohne Abzug einer häuslichen Ersparnis vollständig zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Übernahme von Elternbeiträgen.

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Der Elternbeitrag betrifft die Förderung ihrer am X.X.XXXX geborenen Tochter C in einer Kindertageseinrichtung im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016. Die Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Partner E unverheiratet zusammen. Dieser ist nicht der Vater ihrer Tochter. Außerdem lebten eine weitere Tochter der Klägerin, D, sowie ein Sohn des Partners, F, in dem gemeinsamen Haushalt. Auch diese Kinder wurden in einer Kindertageseinrichtung gefördert.

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Mit Antrag vom 1. September 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme des Elternbeitrages für die Förderung ihrer Tochter C ab dem 1. September 2015. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, unter anderem solche zum Nachweis des Einkommens und der finanziellen Belastungen ihres Partners. Anderenfalls werde die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach.

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Mit Bescheid vom 23. März 2016 lehnte der Beklagte die Übernahme des Elternbeitrags für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 ab. In die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bezog der Beklagte sowohl das Einkommen der Klägerin als auch das ihres nichtehelichen Partners ein.

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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 4. April 2016 Widerspruch. Damit wendete sie sich zunächst gegen die Art und Weise der Berechnung des von ihr und ihrem Partner einzusetzenden Einkommens.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 zurück. Er nahm detaillierte Neuberechnungen vor. Er berechnete sowohl die Höhe des Elternbeitrages als auch die des anrechenbaren Einkommens neu. Dabei kam er wiederum zu dem Ergebnis, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages. Bei der Berechnung des potentiell monatlich zu übernehmenden Elternbeitrages, der sich aus Betreuungs- und Verpflegungskosten zusammensetze, nahm er einen Abzug in Höhe von 17,00 Euro für häusliche Ersparnis vor. Die vorgenommene Einbeziehung des Einkommens des Partners der Klägerin stützte er auf die Verweisung in § 21 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V auf § 90 Abs. 4 SGB VIII und § 20 SGB XII. Als durchschnittliches monatliches unbereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin legte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 einen Betrag in Höhe von 464,20 Euro und für die Monate Januar und Februar 2016 jeweils einen Betrag in Höhe von 531,92 Euro zugrunde. Auf Seiten ihres Partners legte er für den Monat Dezember 2015 einen Betrag in Höhe von 1.250,60 Euro, für den Monat Januar 2016 in Höhe von 1.594,- Euro und für den Monat Februar 2016 in Höhe von 1.461,84 Euro zugrunde. Hiervon nahm er jeweils kleinere Abzüge für Belastungen vor.

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Mit Klage vom 20. Dezember 2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, es gebe für den vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage, das Einkommen des Lebensgefährten bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Auch bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, einen Abzug für häusliche Ersparnis vorzunehmen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 23. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Elternbeitrag der Klägerin für das Kind C für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 ohne Abzug einer häuslichen Ersparnis vollständig zu übernehmen.

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Dem tritt der Beklagte entgegen.

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Er hält an seiner Auffassung fest, das Einkommen des nichtehelichen Partners der Klägerin sei vollumfänglich als Einkommen zu berücksichtigen. Zwischen der Klägerin und ihrem Partner bestehe nach § 20 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sei Rechtsfolge des § 20 Satz 1 SGB XII, sodass eine Verweisung auf die erstgenannte Vorschrift durch § 21 Abs. 6 KiföG M-V nicht erforderlich sei. § 39 SGB XII, auf den § 20 Satz 2 SGB XII verweise, sei hingegen neben § 20 Satz 2 SGB XII für eheähnliche Gemeinschaften nicht anwendbar.

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Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. In der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2018 ist für den Beklagten niemand erschienen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Dieser ist ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Hs. VwGO) zulässig und begründet.

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Die Ablehnung der beantragten Übernahme der Elternbeiträge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Elternbeiträgen ist § 21 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 2004 (KiföG M-V) in der Fassung vom 3. November 2014 i.V.m. § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier die Hansestadt Rostock als kreisfreie Stadt, § 1 Abs. 1 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes (KJHG-Org M-V) – zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Lebt das Kind wie hier mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieser – hier die Klägerin – an die Stelle der Eltern, § 90 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Für die Prüfung der Zumutbarkeit verweist § 21 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V über § 90 Abs. 4 SGB VIII auf die §§ 82 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie unmittelbar auf § 20 SGB XII.

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Der Klägerin ist danach die Aufbringung der Elternbeiträge in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht – auch nicht anteilig – zuzumuten.

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Bei der Einkommensberechnung nach § 21 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V i.V.m. § 90 Abs. 4 und § 82 SGB XII ist allein auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin abzustellen. Eine Rechtsgrundlage für die uneingeschränkte Einbeziehung auch des Einkommens des nichtehelichen Partners durch Bildung eines Gesamteinkommens ist für den Fall, dass dieser nicht zugleich Elternteil des betroffenen Kindes ist, nicht ersichtlich.

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Insbesondere führt die Verweisung in § 21 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V auf § 20 Satz 1 SGB XII nicht zu einer solchen Berücksichtigungsfähigkeit. Gemäß § 20 Satz 1 SGB XII dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Grundsätzlich elternbeitragspflichtige Personen und damit mögliche Inhaber eines Übernahmeanspruchs dürfen bei entsprechender Anwendung der Vorschrift folglich keinen Vorteil daraus ziehen, dass sie unverheiratet zusammenleben. Zur Tragung des Elternbeitrages verpflichtet sind jedoch nach dem Wortlaut von § 21 KiföG M-V nur die (leiblichen) Eltern bzw. im Fall des § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Durch die Verweisung des § 21 Abs. 6 KiföG M-V auf § 20 Satz 1 SGB XII wird folglich lediglich klargestellt, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung als Voraussetzung für die Übernahme von Elternbeiträgen unabhängig von einer Eheschließung das Einkommen und Vermögen beider in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile zugrunde zu legen ist. Nicht zugleich folgt aus der Verweisung hingegen, dass ein nichtehelicher Partner, der nicht zugleich Elternteil ist, bei der Einkommensberechnung wie ein solcher zu behandeln wäre (VG Schwerin, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 87/17 SN –; Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 6 A 2095/15 SN PKH –; Beschluss vom 1. August 2016 – 6 A 1201/13 PKH –). Insofern fehlt es im KiföG M-V bereits an einer Grundnorm, die im Zusammenhang mit der Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen überhaupt erst eine Gleichstellung eines neuen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, mit Eltern anordnet.

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Die Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamteinkommens des Partners der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Diese Vorschrift regelt, dass bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz das Einkommen und Vermögen beider gemeinsam zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass im Sozialhilferecht deren Einkommen und Vermögen unmittelbar und unbeschadet zivilrechtlicher Bestimmungen des Unterhaltsrechts wie Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden selbst angesehen wird (vgl. Grube: in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 27 Rn. 6). Ungeachtet dessen, dass § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII schon im Sozialrecht teilweise für nicht anwendbar auf eheähnliche Lebensgemeinschaften gehalten wird (so Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurispK-SGB XII, Stand 30. November 2016, § 27 Rn. 13; a.A.: Voelzke in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 39 Rn. 11), wird auf diese Vorschrift im Kindertagesförderungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls nicht verwiesen. Ohne ausdrückliche Verweisung im KiföG M-V ist § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII hier nicht anwendbar (dahingehend bereits VG Schwerin, a.a.O.). Anders als der Beklagte meint, regelt § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII jedenfalls im hiesigen Regelungszusammenhang nicht die Rechtfolge der über § 21 Abs. 6 KiföG M-V nur entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 20 SGB XII, ohne dass es einer ausdrücklichen Verweisung bedürfte. Denn im Landesrecht müsste zunächst die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII als Grundnorm für anwendbar erklärt sein, um überhaupt eine Berücksichtigungsfähigkeit des Einkommens eines Ehegatten, der nicht zugleich Elternteil ist, zu begründen. Erst dann könnte über § 20 Satz 1 SGB XII auch das Einkommen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vollumfänglich in die Einkommensberechnung einbezogen werden.

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Es kann dahinstehen, ob § 39 Satz 1 SGB XII zur Berücksichtigungsfähigkeit des Einkommens des Partners der Klägerin führen kann. Jedenfalls sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht erfüllt.

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§ 39 Satz 1 SGB XII wird nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V über § 20 Satz 2 SGB XII ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird bei einer Haushaltsgemeinschaft vermutet, dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

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Sozialhilferechtlich gilt der Verweis durch § 20 Satz 2 SGB XII auf § 39 SGB XII als überflüssig und nur durch frühere Fassungen der Vorschriften erklärlich (vgl. Grube, a.a.O., § 20 Rn.24). Der ausdrückliche Verweis durch § 21 Abs. 6 KiföG M-V auf § 20 SGB XII könnte dennoch so zu verstehen sein, dass für den Fall der eheähnlichen Gemeinschaft (§ 20 Satz 1 SGB XII) gemäß § 20 Satz 2 SGB XII auch § 39 SGB XII Anwendung finden soll (dahingehend bereits VG Schwerin, a.a.O.). Nach einer solchen entsprechenden Anwendung von § 39 Satz 1 SGB XII würde die Vermutung gelten, dass der Elternteil von seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies erwartet werden kann. Eine vollständige Einsatzgemeinschaft würde damit nicht begründet werden. Die Leistungsfähigkeit des eheähnlichen Partners wird nur über die Person des Elternteiles berücksichtigt – nämlich soweit erwartet werden kann, dass dessen Lebensunterhalt durch den Partner gedeckt wird, und dies auch nur widerleglich (VG Schwerin, a.a.O.).

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Vorliegend konnte jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne der Norm erwartet werden, dass die Klägerin von ihrem nichtehelichen Partner Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt.

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In welchem Umfang Leistungen erwartet werden können, ist danach zu beurteilen, wie viel Geld bei dem leistenden Haushaltsmitglied verbleiben soll. Für die Bemessung des Eigenbedarfs ist als Minimum eine Orientierung an den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalten möglich, da grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass nur aufgrund des Zusammenlebens mehr geleistet wird als bei getrenntem Wohnen (vgl. Conradis in: LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 39 Rn. 9-14, m.w.N.). Da § 39 SGB XII hier allenfalls über § 20 SGB XII entsprechend anwendbar ist, wonach Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten, erscheint eine Orientierung an dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt unter Ehegatten (§ 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) sachgerecht (dahingehend bereits VG Schwerin, Beschluss vom 30. Januar 2017, a.a.O.). In den Jahren 2015 und 2016 betrug dieser Selbstbehalt grundsätzlich 1.200,- Euro. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere im absoluten Mangelfall, kann der Selbstbehalt angemessen bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.080,- Euro bei Erwerbstätigen bzw. 880,- Euro bei Nichterwerbstätigen) vermindert werden (Ziffern 21.4 und 2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock, Stand: 1. August 2015 bzw. 1. Januar 2016; vgl. auch Gliederungspunkte B.IV und V der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016).

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Laut Berechnungen des Beklagten verfügte der nichteheliche Partner der Klägerin innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums über das höchste monatliche unbereinigte Nettoeinkommen im Januar 2016. Dieses belief sich auf 1.594,- Euro.

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Selbst wenn in der vorliegenden Konstellation (trotz Erwerbstätigkeit des nichtehelichen Partners der Klägerin) sein Selbstbehalt bis auf den notwendigen Selbstbehalt von 880,- Euro zu reduzieren wäre, wäre zwar zu erwarten gewesen, dass er den überschießenden Teil seines Einkommens an sie auszahlt. Laut dem Berechnungsbogen des Beklagten für den Monat Januar 2016 vom 28. November 2016 belief sich das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Partners der Klägerin auf 1.529,65 Euro. Vom unbereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 1.594,- Euro zog der Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 64,35 Euro ab (5,20 Euro für Arbeitsmittel, 53,- Euro für Fahrten zur Arbeitsstelle und 6,15 Euro für eine Privathaftpflichtversicherung). Das bereinigte Nettoeinkommen des Partners im Monat Januar 2016 überstieg mithin den notwendigen Selbstbehalt um 649,65 Euro. Zu den vom Einkommen abzusetzenden besondere Belastungen des Herangezogenen dürften jedoch auch – was vom Beklagten nicht berücksichtigt wurde – anderweitige Kosten der Unterhaltspflichten gehören (Conradis, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.), hier für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn des Partners F.

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Die Frage, ob anderweitige Kosten der Unterhaltspflichten abzuziehen sind, kann jedoch offen bleiben, denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass von dem Partner der Klägerin zu erwarten war, ihr für den Monat Januar 2016 sein den notwendigen Selbstbehalt von 880,- Euro übersteigendes bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 649,65 Euro zum Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, würde dies nicht dazu führen, dass der Klägerin nach ihren (primär maßgeblichen) Einkommensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten der Förderung ihrer Tochter in der Kindertageseinrichtung für diesen Monat zuzumuten ist.

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Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der über § 21 Abs. 6 KiföG M-V und § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend gilt, ist dem Elternteil die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang nur zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen (§ 82 SGB XII) die gesetzliche Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) übersteigt. Dies war bei der Klägerin auch unter Einbeziehung von Unterhaltsleistungen ihres Partners in Höhe von 649,65 Euro im Monat Januar 2016 nicht der Fall. Schon ihr eigenes unbereinigtes Nettoeinkommen belief sich laut Berechnungsbogen des Beklagten vom 28. November 2016 in diesem Monat auf nur 531,92 Euro, bereinigt auf 473,72 Euro (531,92 Euro – 5,20 Euro für Arbeitsmittel – 53,00 Euro für Fahrten zur Arbeitsstelle). Addiert man den Betrag von 649,65 Euro als Unterhalt ihres Partners an sie hinzu, hätte sich ihr zugrunde zu legendes Einkommen in diesem Monat auf 1.123,67 Euro erhöht. Dieser Betrag wird jedoch allein bei Addition des Grundbetrages für die Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, gültig ab 1. Januar 2016, mit zwei Familienzuschlägen für ihre Töchter in Höhe von jeweils 70 % der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII überschritten. Die Regelbedarfsstufe 1 belief sich im Jahr 2016 auf 404,- Euro, das Zweifache davon beträgt 808,- Euro. Ein Familienzuschlag in Höhe von 70 % von diesem Betrag beläuft sich auf 283,- Euro pro Kind; für beide Kinder ergibt dies insgesamt einen Betrag von 566,- Euro. Daraus ergibt sich für die Klägerin eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.374,- Euro (808,- Euro + 566,- Euro).

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Dasselbe gilt erst recht für die Monate Dezember 2015 und Februar 2016, in welchen die Klägerin und ihr Partner ausweislich der Berechnungsbögen des Beklagten über ein geringeres bereinigtes Einkommen als im Monat Januar 2016 verfügten.

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Danach ist der Beklagte zu verpflichten, den Elternbeitrag der Klägerin für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 vollständig zu übernehmen. Ein Abzug für häusliche Ersparnis in Höhe von 17,- Euro, die der Beklagte laut Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 bei der Berechnung der Höhe des möglicherweise zu übernehmenden Elternbeitrags vornahm, ist mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Nicht geregelt ist in diesem Zusammenhang der Abzug einer häuslichen Ersparnis, die durch eine Außerhausbetreuung eines Kindes möglicherweise tatsächlich entsteht. Einen derartigen Abzug sah § 21 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V in einer früheren Fassung zwar noch vor, durch das 3. Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 396, 405; vgl. auch LT-Drs. 5/3381, S. 25 und 47) wurde der Passus „abzüglich der häuslichen Ersparnis“ allerdings aus der Vorschrift gestrichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.