Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 12.03.2018 – 2 B 4345/17 SN
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Dezember 2015 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25. November 2015 und die Nachtragsgenehmigung vom 19. Januar 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig.
I. Am 25. November 2015 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, eines Mehrfamilienhauses mit Gewerbe und Mittelgarage und die Sanierung eines Wohnhauses einschließlich eines Umbaus zu einem Bürogebäude. Gegen diese Baugenehmigung legte der Antragsteller – neben weiteren Nachbarn – fristgerecht Widerspruch ein. Aufgrund eines Nachtrags zum Bauantrag seitens der Beigeladenen erteilte der Antragsgegner am 19. Januar 2016 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung. Aufgrund der Nachtragsgenehmigung nahm der Antragsteller seinen Widerspruch zurück, indem er dem Antragsgegner schriftlich mitteilte, „durch die Nachtragsgenehmigung haben sich die Gründe für meinen Widerspruch erledigt“. Die Widersprüche weiterer Nachbarn blieben offenbar aufrechterhalten. Im Januar 2017 beantragte der Antragsteller, gegen die Bauherrin bauaufsichtlich einzuschreiten und ihr aufzuerlegen, Abstandsflächen einzuhalten. Hilfsweise wurde beantragt „das Verfahren gem. § 51 VwVfG M-V wieder aufzugreifen und die erteilte Genehmigung wegen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften aufzuheben.“ Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 wurde dem Antragsteller vom Antragsgegner mitgeteilt, seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werde stattgegeben. Die Widerspruchsrücknahme habe sich soweit erledigt, sodass er – der Antragsteller – wieder „Beteiligter des Verfahrens“ sei. Sofern er hierzu noch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid benötige, solle er dies dem Antragsgegner mitteilen. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Beigeladene über die Wiederaufnahme des Verfahrens informiert.
II. Zwar kann das Gericht gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung über einen solchen Antrag ist dessen Zulässigkeit. Diese ist vorliegend nicht gegeben. Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nach Erlass der Nachtragsgenehmigung vom 19. Januar 2016 seinen Widerspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zurückgenommen hat. Dem Antragsteller fehlt es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des – nicht mehr existenten – Rechtsbehelfs.
Dass der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren durch das Schreiben vom 19. Juli 2017 – auch der Beigeladenen gegenüber – gem. § 51 VwVfG M-V wieder aufgegriffen hat, ist unbeachtlich. Für die auf das Widerspruchsverfahren des Antragstellers bezogene Wiederaufgreifensentscheidung des Antragsgegners fehlte es an einer in Bestandskraft erwachsenen und damit wiederaufgreifensfähigen, das Widerspruchsverfahren abschließenden Entscheidung des Antragsgegners. Der Wiederaufgreifensantrag wäre im Übrigen auch unzulässig.
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG M-V, der prinzipiell auch auf Verwaltungsakte mit Drittwirkung anwendbar ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 3, 21), hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter den dort in Nr. 1 – 3 genannten Voraussetzungen zu entscheiden. Da das Wiederaufgreifen danach auf die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, setzt es voraus, dass das wiederaufzugreifende Verwaltungsverfahren durch eine der Bestandskraft fähige Entscheidung abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Anwendbarkeit des Instituts des Wiederaufgreifens auf das Widerspruchsverfahren nicht prinzipiell verneint, weil es doppelt funktional sowohl ein verwaltungsinternes Rechtsbehelfsverfahren als auch ein (zweites) Verwaltungsverfahren ist. So wird teilweise eine Anwendbarkeit in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 – nicht indes der Nr. 1 – VwVfG M-V auf das Widerspruchsverfahren angenommen (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 68, Rn. 18 m.w.N.). Demgegenüber wird andererseits die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG auf das Widerspruchsverfahren gänzlich abgelehnt, weil sich § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG M-V nur auf den Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt beziehen könne (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 146). Die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde ende mit der in § 51 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, sodass ab diesem Zeitpunkt nach § 51 Abs. 4 VwVfG wieder die Zuständigkeit der Erstbehörde gegeben sei (vgl. Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 69). Denn eine nachträgliche Veränderung führe zwangsläufig dazu, dass der Erstbescheid an die geänderte Situation angepasst werden müsse; hierfür sei die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen habe (vgl. Dürr, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 79 Rn. 39). Ob diese Überlegung auch in den Fällen der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, wie hier, greift, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt das Wiederaufgreifen des Widerspruchsverfahrens dann nicht in Betracht, wenn dieses nicht durch einen (der Bestandskraft fähigen) Widerspruchsbescheid, sondern – wie hier – durch Rücknahme des Widerspruchs beendet worden ist. Denn Wesen des Wiederaufgreifens ist die Durchbrechung der Bestandskraft der das (wiederaufzugreifende) Verfahren abschließenden Entscheidung.
Ginge man demgegenüber davon aus, § 51 VwVfG M-V sei – auch hinsichtlich seines Abs. 1 Nr. 1 – auf das durch Rücknahme des Widerspruchs beendete Widerspruchsverfahren anwendbar, fehlte es an der Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG M-V ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelfe, geltend zu machen. Der Antragsteller hatte gegen die Baugenehmigung – die gegenüber der Beigeladenen ergangen war – Widerspruch eingelegt. Diesen hat er nach Ergehen der Nachtragsgenehmigung am 19. Januar 2016 zurückgenommen. Er war also gerade nicht außer Stande, den Grund für das Wiederaufgreifen – Verletzung der Abstandsflächen – in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Im Gegenteil hatte er die von ihm gesehene Abstandsflächenverletzung bereits geltend gemacht, das Rechtsbehelfsverfahren jedoch aufgrund eigener Entscheidung beendet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht hat den sich danach für ein entsprechendes Klageverfahren ergebenden Streitwert von 12.000,00 Euro für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.