Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 18.05.2018 – 4 A 3130/16 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Der Kläger ist Eigentümer von 4 gewerblich genutzten Grundstücken in A-Stadt, A-Straße. Das Grundstück Flurstück .. mit einer Größe von 126 qm ist eingeschossig bebaut, die übrigen drei Grundstücke mit einer Größe von 13 qm, 444 qm und 351 qm sind dreigeschossig bebaut.
Die Grundstücke Flurstücke ... grenzen unmittelbar an die A-Straße in A-Stadt an. Die Grundstücke Flurstücke ... liegen als „gefangene Hinterlieger“ unmittelbar dahinter.
Der A-Straße ist eine Gemeindestraße und verläuft von der Einmündung B-Straße auf einer Länge von ca. 200 m in westliche Richtung bis zur Einmündung C-Straße. Kurz hinter der Abzweigung D-Straße beginnt die durch Verkehrszeichen gekennzeichnete und durch Poller abgetrennte Fußgängerzone. An dieser Stelle ändert sich die Fahrbahnbefestigung von Asphalt in Granitplatten bzw. Verbundpflaster.
Im Juli 2015 ließ der Beklagte in der Straße A-Straße die Straßenbeleuchtung ausbauen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Baubeschreibung Blatt 33 bis 35 der Beiakte 1 Bezug genommen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 12.08.2015.
Am 16.11.2015 beschloss die Stadtvertretung der A-Stadt die Kostenspaltung für die Teileinrichtung Beleuchtung unter anderem für die Anlage A-Straße 2 „von B-Straße bis Beginn Fußgängerzone A-Straße“.
Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern bewilligte dem Beklagten für das Bauvorhaben „Erneuerung und Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf eine energieeffiziente LED-Technik am A in A-Stadt“ eine Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Höhe von 92.693,65 €. Der Bescheid über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 12.02.2016. Am 25.02.2016 erklärte der Beklagte den Verzicht auf Rechtsbehelf.
Mit vier Bescheiden vom 18.03.2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die benannten Grundstücke für die Ausbaumaßnahme „Erneuerung der Beleuchtung an der Anlage A-Straße von der B-Straße bis zum Beginn der Fußgängerzone A-Straße“ Straßenbaubeiträge in Höhe von 60,82 € (Flurstück ..), 327,52 € (Flurstück ...), 2.077,38 € (Flurstücke ...) und 1.642,26 € (Flurstück ...), insgesamt also 4.107,98 € fest. Dabei stufte er die Anlage als Anliegerstraße ein und legte einen Beitragssatz von 1,7328856 €/m² zugrunde. Für das Grundstück Flurstück ... wurde ein Nutzungsfaktor von 1,5 (ein Vollgeschoss zzgl. Gewerbezuschlag), für die übrigen Grundstücke ein Nutzungsfaktor von 2,7 (drei Vollgeschosse zzgl. Gewerbezuschlag) berücksichtigt.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.04.2016 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 10.08.2016 wie folgt begründete. Es liege keine beitragsfähige Maßnahme im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung vor, insbesondere keine Erneuerung oder Verbesserung. Die Einstufung als Anliegerstraße sei fehlerhaft, da die Straße nicht ausschließlich dem Anliegerverkehr diene, sondern vielmehr dem innerörtlichen Verkehr. Das Grundstück A-Straße 6 hätte in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, da der Straßenabschnitt erst mit dem Beginn der Fußgängerzone im Bereich der Poller ende. Mehrere weitere bevorteilte Grundstücke seien ebenfalls nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen und veranlagt worden.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 30.09.2016, zugestellt 04.10.2016, wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.
Am 28.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. So liege bereits keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes vor, insbesondere weder eine Verbesserung noch eine Erneuerung. In Bezug auf die Beleuchtung sei eine beitragsfähige Verbesserung nur dann gegeben, wenn durch die Installation der neuen Leuchtenköpfe tatsächlich eine stärkere Ausleuchtung der Anlage bewirkt werde. Eine derartige Verbesserung sei durch die Installation der neuen Lichtmasten nicht gegeben. Zumindest der Aufwand für die Installation der Lichtmasten sei daher nicht beitragsfähig. Nach seinem Kenntnisstand bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorher bestehende Anlage sich in einem abgenutzten Zustand befand, die eine Erneuerung erforderlich gemacht hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Baumaßnahme im Wesentlichen deshalb erfolgte, um die Möglichkeit der Förderung aus einem zu dieser Zeit bestehenden „Fördertopf“ zu erhalten. Die Möglichkeit zum Erhalt von Zuwendungen Dritter begründe jedoch nicht die Notwendigkeit einer beitragsfähigen Erneuerung.
Zu Unrecht habe der Beklagte die Straße A-Straße als Anliegerstraße eingestuft. Richtigerweise sei sie aufgrund ihres Ausbauzustandes, ihrer verkehrsrechtlichen Bedeutung und ihrer Lage im Straßennetz mindestens als Innerortsstraße einzuordnen. Die Fahrbahn verfüge über eine Breite von ca. 10 m und entspreche damit der typischen Breite einer Innerortsstraße. Die Straße A-Straße grenze an sechs weitere Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsbedeutung an, sowohl an Anliegerstraßen als auch Innerorts- und Haupterschließungsstraßen. Für den gesamten innerstädtischen Verkehr diene sie als typische Verbindungsstraße zwischen den Anliegern der Altstadt A-Stadt und der Hauptverkehrsstraße B-Straße. Sie stelle für sämtliche Anlieger der Altstadt die kürzeste Verbindung zu einer Haupterschließungsstraße östlich der Altstadt dar, deren Zugang nicht durch Poller oder ähnliche Behinderungen eingeschränkt sei. Darüber hinaus diene die Straße A-Straße ebenso wie die C-Straße als Zufahrt für den Lieferverkehr im Bereich der Altstadt, bestehend aus E-Straße, F-Straße, Markt und Dom. Die Zulieferung über den A-Markt erfolge nahezu ausschließlich über die Straße A-Straße. Außerdem habe es der Beklagte versäumt, den Fußgänger- und Fahrradverkehr in den Blick zu nehmen. Der Gehweg sei auf beiden Seiten der Straße A-Straße auf einer Breite von ca. 5 m ausgebaut und habe eine besondere Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr. Der Gehweg sei in seiner Gesamtheit nahezu genauso prägend wie die Fahrbahn. Die Fußwege dienten nur untergeordnet dem Zugang der anliegenden Grundstücke, ganz überwiegend würden sie von den Bewohnern der A-Stadt ebenso wie von überörtlichen Touristen als Bestandteil eines innerstädtischen Wanderweges genutzt, nämlich als Verbindung zwischen der Altstadt und den Sehenswürdigkeiten auf der A-halbinsel und den angrenzenden Bereichen. Es entspreche dem städtebaulichen und verkehrsrechtlichen Planungskonzept der A-Stadt A-Stadt, den Fußweg A-Straße als Verbindung für die überörtlichen Wanderströme entlang des Schweriner Sees zu nutzen. Im Zusammenhang mit der BUGA habe die A-Stadt einen Wanderweg entlang des Schweriner Innensees entwickelt, beginnend am A-Weg, entlang des Schlosses zur P-Straße. Um zu diesem Wanderweg zu gelangen, nutzten Fußgänger regelmäßig die Straße A-Straße. Die Intensität des Fußgängerverkehrs werde nach dem Verkehrskonzept der A-Stadt dadurch bestätigt, dass sie am Ende des A auf beiden Seiten des Gehweges eine Ampel zur Überquerung der B-Straße durch Fußgänger errichtet habe.
Fehlerhaft sei zudem die Ermittlung der beitragsrelevanten Flächen. Der Beklagte habe nicht sämtliche bevorteilten Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen. Auf die Widerspruchsbegründung vom 10.08.2016 werde verwiesen. Außerdem habe der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen (laufende Nummern 2, 7, 8, 11, 12, 14, 18, 21, 24, 27, 29, 30, 31 und 34 des Grundstücksnachweises) eine geringere Anzahl von Vollgeschossen berücksichtigt als tatsächlich vorhanden seien.
Der Kläger beantragt,
die vier Straßenbaubeitragsbescheide des Beklagten vom 18.03.2016 und dessen Widerspruchsbescheide vom 30.09.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liege eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vor. Bei der von Anfang der 80er Jahre stammenden alten Beleuchtungsanlage seien nach über dreißig Jahren Nutzungsdauer die Stahlmasten an den Mastübergängen so stark durchgerostet gewesen, dass akute Gefahr durch Abknicken der Masten für den öffentlichen Verkehr bestanden habe. Die Notwendigkeit einer Sanierung einschließlich neuer Verkabelung habe sich durch das Anlagenalter einerseits und die eingeschränkte Standsicherheit der Stahlmasten andererseits ergeben. Darüber hinaus entsprächen die neuen Beleuchtungsstelen und die dazugehörige neue Verkabelung den geltenden DIN/VDE-Vorschriften sowie den grundlegenden Anforderungen für Beleuchtungsanlagen der A-Stadt. Die neue Beleuchtungsanlage entspreche aktuell gültigen technischen Anforderungen und senke in erheblichem Maß die Unterhaltungsaufwendungen, weil kurz- und mittelfristig umfangreiche Reparaturarbeiten, insbesondere an der Verkabelung, nicht erforderlich würden.
Zu Recht habe er die Straße A-Straße als Anliegerstraße eingestuft. Zwar diene die Straße über den Anliegerverkehr hinaus auch innerörtlichen Verkehren, doch seien diese von deutlich untergeordnetem Umfang, so dass daraus nicht gefolgert werden könne, dass es sich um eine Haupterschließungsstraße handeln könnte. Die Belieferung der in der innerstädtischen Fußgängerzone rund um den Markt gelegenen Einzelhandelseinrichtungen und Gastronomiebetriebe erfolge räumlich verteilt über die G-Straße, H-Straße und A-Straße aus Richtung Süden bzw. Osten, sowie über die I-Straße und C-Straße aus Richtung Norden. Damit ergebe sich für jede einzelne der genannten Straßen eine nur sehr geringfügige Belastung mit durchfahrenden Lieferverkehren. Ähnliches gelte für den Verkehr von und zum Staatstheater, wobei für diesen Verkehr die unmittelbare Anbindung über den Alten Garten zur B-Straße vorrangig und die rückwärtige Anbindung zur Straße A-Straße über die engen Straßen J-Straße und K-Straße nur von sehr untergeordneter Bedeutung sei. Die Straße A-Straße erfülle damit nicht die Funktion einer Haupterschließungsstraße in dem Sinne, dass sie Verkehr aus einem nennenswerten Teil der Altstadt sammele und an das Hauptverkehrsstraßennetz anbinde. Vielmehr verteile sich der Verkehr von und zur östlichen Altstadt über diverse Straßen. Für den Kfz-Verkehr ortsfremder Touristen spiele die Straße A-Straße keine nennenswerte Rolle, da alle für Touristen in Frage kommenden Parkplätze bzw. Parkhäuser über die B-Straße erreichbar seien. Dass verkehrsplanerisch keine Führung von Verkehrsströmen, die über Anliegerverkehr hinaus gehen, beabsichtigt sei, lasse sich daran ablesen, dass der A an die B-Straße angebunden sei, ohne dass dort eine Knotenpunkt-Lichtsignalanlage eingerichtet wurde. Außerdem verfüge die Straße A-Straße nur an ihrem östlichen Ende über eine vollwertige Anbindung an das übergeordnete Straßennetz, die sämtliche Fahrbeziehungen ermögliche, ansonsten habe die Straße annähernd den Charakter einer Sackgasse, da sie nur über Einbahnstraßen mit dem übrigen Straßennetz verbunden sei. Die Auswertung mehrerer Verkehrszählungen vom September 2015, Februar 2017 und Mai 2017 habe die geringe Verkehrsbedeutung der Straße A-Straße bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Zahlenwerk Blatt 76 der Akte Bezug genommen.
Das Grundstück A-Straße 6 sei nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil die Fußgängerzone mit der Änderung des optischen Erscheinungsbildes durch den Wechsel der Oberflächenbefestigung an der Häuserkante Ecke A-Straße/ D-Straße ende. Das Grundstück Flurstück ... werde über die Q-Straße und R-Straße erschlossen und habe hier seine Inanspruchnahmemöglichkeit. Da weder ein Notwegerecht über das Grundstück Flurstück ... zulässig sei und keine gesicherten Wegerechte zu Lasten des Flurstücks ... ersichtlich seien, sei das Grundstück nicht der Straße A-Straße zugehörig. Das Flurstück ... sei Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlage A und deshalb als Erschließungsanlage selbst keine Beitragsfläche. Die Hinterliegergrundstücke Flurstücke ... und ... würden primär von der Anlage B erschlossen. Ein Anspruch auf Notwegerecht zur Anlage A-Straße sei ausgeschlossen. Die Inanspruchnahmemöglichkeit erfolge ausschließlich über die Anlage B, deshalb seien die Grundstücke nicht dem Abrechnungsgebiet A-Straße zuzurechnen. Das Hinterliegergrundstück Flurstücke ... und ... werde als Parkplatz genutzt und ausschließlich von der B-Straße aus befahren. Da Eigentümeridentität zu dem Grundstück Flurstücke ... und ... bestehe, könnte der Eigentümer sich das Wegerecht selbst einräumen. Das Wegerecht zur Anlage A-Straße wäre für den Anliegergebrauch als Parkplatz nicht erforderlich, demzufolge sei das Hinterliegergrundstück nicht dem Abrechnungsgebiet zuzuordnen.
Zur Anzahl der Vollgeschosse seien am 18. und 26.7.2017 Überprüfungen vor Ort vorgenommen und eine Fotodokumentation erstellt worden (Blatt 77 bis 97 der Gerichtsakte). Dabei sei lediglich ein Fehler festgestellt worden. Auf dem Hinterliegergrundstück A-Straße 50 befinde sich kein dreigeschossiges Gebäude, sondern lediglich ein Schuppen. Dies würde sich geringfügig zu Lasten des Klägers auswirken, so dass sich daraus keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide ergeben könne.
Mit Beschluss vom 21.02.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 18.03.2016 sind zwar rechtswidrig, nämlich der Höhe nach (geringfügig) zu niedrig, dies verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung der A-Stadt A-Stadt über die Erhebung von Ausbaubeiträgen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 05.07.2013, die rückwirkend am 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Diese Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis rechtswirksam und weist insbesondere den notwendigen Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V auf (VG A-Stadt, Urteil vom 25.08.2017, 4 A 2218/15 SN). Satzungsmängel sind weder erkennbar noch vorgetragen. Eine ungefragte Fehlersuche durch das Gericht findet nicht statt.
Die Satzungsanwendung ist – mit Ausnahme eines geringfügigen Fehlers bei der Ermittlung der Beitragseinheiten – ebenfalls rechtmäßig. So liegt entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf die Straßenbeleuchtung der Anlage A-Straße eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vor. Dabei geht das Gericht in erster Linie von einer beitragsfähigen Verbesserung aus. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Im Aktenvermerk vom 13.08.2015 (Blatt 35 der Beiakte 1) heißt es:
„Die alten Lampen verfügten, wie zahlreiche baugleiche Lampen im Stadtgebiet auch, über keine Spiegeltechnik „Optik“ und hatten somit eine schlechtere Lichtabstrahlung. Die neuen Leuchten am A sind technisch so beschaffen, dass die Lichtabstrahlung eingestellt und somit den örtlichen Bedingungen (Bäume, Sträucher etc.) angepasst werden können.“
Des Weiteren wurde die Anzahl der Straßenleuchten ausweislich desselben Vermerks vom 13.08.2015 (Blatt 33 der Beiakte 1) von ursprünglich 14 auf nunmehr 17 erhöht.
Damit ist nach Überzeugung des Gerichts von einer besseren und gleichmäßigeren Ausleuchtung in Folge der durchgeführten Baumaßnahme auszugehen. Diese qualitative Veränderung wird durch zwei Faktoren bewirkt, zum einen durch die erhöhte Anzahl der Leuchten, und zum anderen durch leistungsfähigere Leuchtkörper, die zu einer besseren Lichtabstrahlung führen.
Die bessere Ausleuchtung rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Straßenbeleuchtung für die Verkehrssicherheit noch ausreichend war. Denn die Benutzung der Straße wird auch durch eine über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Beleuchtung erleichtert (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 71 m.w.N.). Mit Blick darauf kann offen bleiben, ob bereits der geringere Stromverbrauch und Unterhaltungsaufwand der neuen Beleuchtung zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt, was allerdings zweifelhaft erscheint, weil er keine positiven Auswirkungen für den Verkehrsablauf auslöst (vgl. Driehaus, a.a.O. Rn. 71).
Der Einwand des Klägers, die Verbesserung werde ausschließlich durch die neuen Leuchtenköpfe bewirkt, nicht aber durch die neuen Lichtmasten, überzeugt nicht. Er verkennt nämlich, dass die Teileinrichtung Beleuchtung aus mehreren, technisch selbständigen Anlagenteilen besteht (Leuchtkörper, Masten, Verkabelung), die aber ihre Funktion naturgemäß nur gemeinsam erfüllen können. Daher ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine verkehrstechnische Verbesserung vorliegt, eine getrennte Betrachtung einzelner Anlagenteile nicht zulässig, sondern stets die gesamte Teileinrichtung, hier also die gesamte Beleuchtungseinrichtung, in den Blick zu nehmen.
Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob auch die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Erneuerung gegeben sind. Dies ist die Ersetzung einer in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten, das heißt verschlissenen Anlage durch eine „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, also eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr voll funktionsfähige, erneuerungsbedürftige Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 20).
Das Gericht geht davon aus, dass die Straßenbeleuchtung verschlissen und daher erneuerungsbedürftig gewesen ist. Dies wird durch die Feststellungen des Beklagten zum Altzustand hinreichend belegt. Im Aktenvermerk vom 13.08.2015 (Blatt 34 der Beiakte 1) heißt es dazu:
„Tatsächlich waren die Masten so stark angerostet, dass akute Umsturzgefahr bestand. Das Eindringen von Feuchtigkeit beschleunigte noch diesen Prozess und Kurzschlüsse und ein Ausfall der Leuchten waren somit unumgänglich. Die Kabelübergangskästen und das Aluminiumkabel entsprachen nicht der DIN 5044 bzw. der VDE. Der Isolierschutz war zu gering. Es gab keinen Berührungs- und Feuchtigkeitsschutz in den Masten. Die Kabel waren durch Überalterung brüchig, dadurch traten viele Kabelstörungen auf. Das hohe Alter der alten Leuchten bedingte, dass eine erhöhte Reparaturhäufigkeit auftrat und zusätzliche Aufwendungen für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich waren.“
Der gegenteiligen Darstellung des Klägers, nach seinem Kenntnisstand sei die Beleuchtung nicht erneuerungsbedürftig gewesen, vermag das Gericht nicht zu folgen, zumal sie unsubstantiiert geblieben ist und der Kläger nicht erklärt hat, woher er seine angebliche Kenntnis nimmt.
Der weitere Einwand, die Baumaßnahme sei nur deshalb erfolgt, um dafür Fördermittel zu erhalten, überzeugt ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Verwaltungsvorgang keinerlei Anhaltspunkte für ein beitragsfremdes Ausbaumotiv auf Seiten des Beklagten. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger im Übrigen auch nicht benannt.
Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend erwähnten – hier als zutreffend unterstellten – Umstand, dass die alte Beleuchtungsanlage in den benachbarten Nebenstraßen (L-Straße, M-Straße, N-Straße, O-Straße) noch nicht erneuert wurde und nach wie vor in Betrieb ist. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein Indiz für eine fehlende Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage, vielmehr illustriert dieser Umstand lediglich die Erkenntnis, dass der Beklagte naturgemäß nicht dazu in der Lage ist, alle notwendigen Straßenausbaumaßnahmen zeitgerecht durchzuführen, und daher stets entscheiden muss, welche Maßnahmen aus seiner Sicht Priorität haben.
Des Weiteren war die übliche Nutzungsdauer der Straßenbeleuchtung abgelaufen, die bei Anliegerstraßen nach allgemeiner Auffassung ca. 30 Jahre beträgt (vgl. dazu die Nachweise auf Seite 7 der Widerspruchsbescheide). Diese Nutzungsdauer war hier bei Maßnahmebeginn im Juli 2015 abgelaufen bzw. überschritten, da die alte Beleuchtung nach Darstellung des Beklagten „Anfang der 80er Jahre“, nach Darstellung des Klägers im Jahr 1985 errichtet worden ist. Auf den genauen Zeitpunkt kommt es entscheidend nicht an, da jedenfalls 30 Jahre verstrichen waren.
Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist in räumlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte die Straße A-Straße in ihrem Verlauf von der Einmündung B-Straße bis zum Beginn der Fußgängerzone A-Straße als einzelne Anlage seiner Abrechnung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Fußgängerzone A-Straße nicht Bestandteil der hier betreffenden Anlage und zerfällt der A auch nicht mittig in zwei ungefähr gleichlange Anlagen.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen, und zwar auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (vgl. Driehaus, a.a.O. § 12 Rn. 11).
Gemessen an diesen Kriterien bildet die Anlage A-Straße von der Einmündung B-Straße bis zu Beginn der Fußgängerzone eine einheitliche Anlage, weil ihr Erscheinungsbild nach Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung im Wesentlichen einheitlich ist. Dieses Erscheinungsbild ändert sich am Beginn der Fußgängerzone, und zwar insbesondere durch eine leichte Verringerung der Straßenbreite, eine geänderte Fahrbahnbefestigung, sowie durch die Ausschilderung „Fußgängerzone“ und die aufgestellten Poller. Dabei endet die Anlage A-Straße (Anliegerstraße) nach Auffassung des Gerichts bereits auf Höhe der Einmündung D-Straße, obwohl sich die Ausschilderung und die Poller ausweislich der Lichtbilder Blatt 25, 29 der Beiakte 1 ca. drei Meter jenseits der Einmündung D-Straße, bereits auf Höhe des Grundstücks A-Straße 6, befinden. Maßgeblich für diese Beurteilung sind der Wechsel der Fahrbahnbefestigung (von Asphalt zu Verbundpflaster bzw. Granitplatten) an der Einmündung D-Straße, sowie die Straßenführung, die – aus Richtung B-Straße kommend – dem KFZ-Verkehr kein Weiterfahren, sondern nur ein Abbiegen nach rechts in die D-Straße und weiter zum A-Markt ermöglicht.
Dieser Bewertung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Anlage A-Straße (Fußgängerzone) eine Länge von ca. 50 m aufweist und wohl nur fünf Anliegergrundstücke von ihr erschlossen werden. Im Straßenbaubeitragsrecht gibt es nämlich entgegen der Auffassung des Klägers keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine unter 100 m lange (nicht verzweigte) Straße regelmäßig als unselbstständiges Anhängsel zu qualifizieren sei, und deshalb keine eigenständige Anlage bilden könne. Richtigerweise setzt dieser Grundsatz zusätzlich voraus, dass es sich bei der unter 100 m langen Straße um eine Stichstraße (Sackgasse) handelt, die von einer Hauptstraße abzweigt, über keine weitere Anbindung an das übrige Straßennetz verfügt, und gerade deshalb den Eindruck eines unselbstständigen Anhängsels erweckt (vgl. Driehaus, a.a.O. § 12 Rn. 14, 15).
Dies ist hier nicht der Fall, denn der A (Fußgängerzone) ist keine Sackgasse, sondern über die C-Straße einerseits, den A (Anliegerstraße) andererseits, an das übrige Straßennetz angebunden. Sie kann daher grundsätzlich ungeachtet ihrer geringen Länge und Anzahl der Anliegergrundstücke eine eigenständige Anlage bilden.
Soweit es die Straßenlaterne auf Höhe des Flurstücks ... betrifft, über deren Standort die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestritten haben, steht ihre Einbeziehung in den beitragsfähigen Aufwand mit dem dargestellten Anlagenverlauf im Einklang. Denn sie befand sich ausweislich der Lichtbilder Blatt 25, 26 der Beiakte 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – gerade noch – im Bereich der Anlage A-Straße (Anliegerstraße) und nicht bereits im Bereich der Anlage A-Straße (Fußgängerzone). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges behauptet, aber auch unter Verweis auf die Ausführungsplanung im Verwaltungsvorgang nicht glaubhaft machen können. Die Lichtbilder geben nämlich den tatsächlichen Zustand am 03.07.2015 wieder, der sich bis Februar 2016 nicht geändert haben dürfte.
Mit Blick auf die aussagekräftigen Fotos und Lagepläne im Verwaltungsvorgang ist eine gerichtliche Augenscheinseinnahme vor Ort nicht erforderlich. Beweisanträge dazu haben die Beteiligten nicht gestellt. Im übrigen finden aktuell umfangreiche Baumaßnahmen im Bereich der Fußgängerzone statt, die das maßgebende frühere Erscheinungsbild, wie auch den Standort der besagten Straßenlaterne, geändert haben dürften.
Die Aufwandsermittlung ist auch in Bezug auf die konkrete Kostenhöhe nicht zu beanstanden. Da insoweit keine Fehler erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, sieht das Gericht von weiteren Ausführungen dazu ab.
Die Aufwandsverteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, soweit der Beklagte den A als Anliegerstraße nach § 3 Abs. 3 ABS eingestuft und dementsprechend 75 % des Aufwands auf die Beitragspflichtigen umgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der A nicht als Haupterschließungsstraße nach § 3 Abs. 2 ABS einzuordnen.
Anliegerstraßen sind gem. § 3 Abs. 3 ABS Anlagen, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Anliegerverkehr überwiegt, also mehr als 50 % aller Verkehre ausmacht. Maßgeblich kommt es in diesem Zusammenhang auf die Funktion der Straße an, wobei maßgebend auf die Verkehrsplanung der Gemeinde (die der Straße nach dem Generalverkehrsplan oder ähnlichen Planungen zukommende Verkehrsbedeutung), den auf entsprechender Planung beruhenden Ausbauzustand und die straßenrechtliche Einordnung abzustellen ist. Lediglich ergänzend können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein, wobei letztere wegen ihres veränderlichen Charakters nur untergeordnete Bedeutung haben. Auf eine rein mathematisch vergleichende Betrachtungsweise, d.h. eine rein quantitative Betrachtung der Verkehrsvorgänge kommt es nicht an (vgl. Driehaus, a.a.O. § 34 Rn. 31 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2016, 1 L 128/14; Beschluss vom 25.01.2011, 1 L 218/07; VG A-Stadt, Urteil vom 16.02.2017, 4 A 995/14, Seite 6 bis 7 des Umdrucks).
Gemessen an diesen Kriterien ist hier von einem Überwiegen des Anliegerverkehrs auszugehen, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt.
Das Verkehrskonzept des Beklagten weist dem A die Funktion einer Anliegerstraße zu. Der Ausbauzustand (Ausbaubreite und Befestigungsart) steht mit dieser Funktion im Einklang. Die Anlage zieht bestimmungsgemäß keinen Durchgangsverkehr an. Dieser würde eine breitere Fahrbahn und eine bessere Anbindung an das übrige Verkehrsnetz erfordern. Der Ziel- und Quellverkehr der Anliegergrundstücke, darunter auch gewerblich genutzte Grundstücke und Einzelhandel, überwiegt gegenüber dem Durchgangsverkehr. Eine Verbindungsfunktion dergestalt, dass die Anlage den Verkehr anderer Anliegerstraßen gleichsam sammelt und zu übergeordneten Straßen weiterleitet, lässt sich nicht feststellen.
Die mit der Klagebegründung vorgetragenen Gegenargumente des Klägers greifen allesamt nicht durch.
Soweit er behauptet hat, die Fahrbahn habe eine Breite von ca. zehn Metern und entspreche damit der typischen Breite einer Innerortsstraße, trifft dies nicht zu. Tatsächlich ist die Fahrbahn nur ca. sieben Meter breit und daher für einen Begegnungsverkehr von PKW, erst recht aber von LKW, kaum geeignet, zumal mit Blick auf beidseitig parkende Fahrzeuge nur eine Fahrbahnbreite von ca. vier Metern tatsächlich für den Verkehr zur Verfügung steht. Eine Straße, die mit einer weniger als fünf Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, kann nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen, sie erfüllt vielmehr ein Merkmal, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2011, 1 L 218/07, Seite 10 des Umdrucks).
Soweit der Kläger auf den innerstädtischen Verkehr aus der A-Altstadt zur B-Straße verweist, schätzt das Gericht den Umfang dieses Verkehrs als insgesamt eher gering ein. Gleiches gilt für den Lieferverkehr im Bereich der Altstadt. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Lieferverkehr über mehrere Straßen der Altstadt verteilt, also keinen besonderen Schwerpunkt in der Straße A-Straße hat.
Soweit der Kläger auf die Breite der Gehwege von ca. fünf Metern und deren Funktion als Bestandteil bzw. Zugang zu einem innerstädtischen Wanderweg verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag die beidseitige Gehwegbreite für eine Anliegerstraße untypisch sein und der Gehweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch die Funktion einer Verbindung zwischen Altstadt und A-Halbinsel haben. Jedoch hat diese Verbindungsfunktion erkennbar untergeordnete Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach Überzeugung des Gerichts von einer erheblichen, den Verkehr im Großen Moor prägenden Anzahl Einheimischer und Touristen auf dem Weg zu einem innerstädtischen Wanderweg nicht die Rede sein. Als „turbulent“ kann dieser Verkehr kaum bezeichnet werden. Für das Winterhalbjahr ist ohnehin von sehr geringem touristischen Verkehr auszugehen, aber auch im Sommerhalbjahr dürfte dieser Besucherverkehr von insgesamt bescheidenem Umfang sein, zumal auch er sich auf weitere Innenstadtstraßen verteilt. Jedenfalls lässt sich im Ergebnis ein Überwiegen dieses (Besucher-) Fußgängerverkehrs gegenüber dem Anliegerverkehr nicht feststellen.
In diesem Zusammenhang trifft die weitere Behauptung des Klägers nicht zu, dass auf beiden Seiten des Gehweges eine Ampel zur Überquerung der B-Straße errichtet sei. Tatsächlich ist diese Fußgängerampel nur einseitig vorhanden, nämlich auf der nördlichen Straßenseite. Zum Beleg einer besonderen Intensität des Fußgängerverkehrs ist die Existenz der Ampelanlage daher nicht geeignet.
Kein entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer Haupterschließungsstraße ist schließlich der Umstand, dass das – zeitlich begrenzte – Parken von Kraftfahrzeugen im A auch für Nichtanlieger erlaubt ist, also keine Beschränkung auf Anliegerparken angeordnet ist.
Ergänzend schließt sich das Gericht den Ausführungen auf Seite 3 der Widerspruchsbescheide sowie in der Klagerwiderung des Beklagten an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die zur Frage der Straßeneinstufung in der Verhandlung gestellten Beweisanträge waren allesamt abzulehnen.
Ein Beweisantritt darf abgelehnt werden, wenn er ungeeignet ist, aber auch dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist, oder wenn sie zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 286 Rn. 29, 30, 33 m.w.N.).
Die Beweisanträge Nr. 1, 2 und 4 sind danach als ungeeignet abzulehnen. Die damit unter Beweis gestellten Fragen sind zwar teilweise als Tatsachen formuliert, in Wahrheit sind es aber keine Tatsachenfragen, die einer Aufklärung durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Vielmehr handelt es sich um die rechtliche Bewertung, die das Gericht aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung selbst durchzuführen hat. Denn die Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp ist Rechtsanwendung und obliegt allein dem Gericht, sie kann also von vornherein nicht auf einen Sachverständigen delegiert werden. Mit seinen Beweisanträgen versucht der Kläger, die für ihn nachteilige Bewertung des Gerichts auszuhebeln und auf einen Sachverständigen zu verlagern. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zu Beweisantrag Nr. 2 ist ergänzend zu bemerken, dass es auf die Begründung des Beklagten für die Einrichtung einer Ampelanlage und die Installation von Parkuhren nicht entscheidend ankommt. Dass Ampel und Parkuhren vorhanden sind, kann als wahr unterstellt werden und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Zu Beweisantrag Nr. 4 ist ergänzend folgendes zu bemerken. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse haben – wie bereits ausgeführt – gegenüber den anderen maßgeblichen Kriterien für die Straßenzuordnung wegen ihres veränderlichen Charakters nur untergeordnete Bedeutung. Für die Zuordnung einer Straße zu einem bestimmten Straßentyp ist eine Verkehrszählung weder ausschlaggebend noch erforderlich. Bei der Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits kommt es nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen der Verkehrsvorgänge an. Ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. Verkehrszählungen kommt insofern allenfalls die Bedeutung eines Bestätigungsmerkmals zu. Darauf sollte aber – wenn überhaupt – nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden (vgl. Holz, in: Aussprung / Siemers / Holz, KAG M-V, § 8 Anmerkung 1.5.3.1, Seite 153 m.w.N.). Gründe für einen solchen Ausnahmefall liegen hier nicht vor.
Der Beweisantrag Nr. 3 ist als unerheblich abzulehnen. Auf den geplanten (zukünftigen) Ausbauzustand der Anlage kommt es mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten für die Teileinrichtung Beleuchtung im Jahr 2016 entscheidungserheblich nicht an.
Die mit dem Beweisantrag Nr. 5 unter Beweis gestellte Tatsache, wonach der Ausbauzustand der Straße A-Straße für überwiegend innerörtlichen und sogar überörtlichen Verkehr geeignet sei, kann als wahr unterstellt werden. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass diese Tatsache zwingend oder naheliegenderweise zur Einstufung als Haupterschließungsstraße nach § 3 Abs. 2 ABS führen würde, zumal nach den obigen Ausführungen der Ausbauzustand (nur) eines von mehreren Prüfungskriterien ist.
Das Abrechnungsgebiet hat der Beklagte zutreffend gebildet, indem er alle Grundstücke einbezogen hat, die eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben. Insbesondere hat er die klägerischen Grundstücke zu Recht in die Aufwandsverteilung einbezogen, denn sie liegen entweder unmittelbar an die ausgebaute Anlage an (Flurstücke ..., ... und ...) oder sind als Hinterliegergrundstücke (Flurstücke ... und ...) bevorteilt.
Zu Recht hat der Beklagte die von Klägerseite im Widerspruchsverfahren gerügten Grundstücke nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen auf Seite 4 bis 5 der Widerspruchsbescheide des Beklagten an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. In Bezug auf das Hinterliegergrundstück Flurstücke ... und ... teilt das Gericht die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach mit Blick auf die Eigentümeridentität zu dem Grundstück Flurstücke ... und ... ein Wegerecht zum A zwar eingeräumt werden könnte, aber für die derzeitige Nutzung als Parkfläche von der B-Straße aus nicht erforderlich ist. Eine Nutzung der Parkfläche vom A aus ist nicht zu erwarten. Eine nur theoretische, praktisch aber fernliegende Inanspruchnahmemöglichkeit genügt für die Einbeziehung in das Abrechnungsgebiet nicht.
Die Berechnung der Beitragseinheiten aller bevorteilten Grundstücke weist keine Fehler zu Lasten des Klägers auf. Sein Einwand, der Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen eine geringere Anzahl von Vollgeschossen berücksichtigt als tatsächlich vorhanden seien, greift nicht durch. Auf die Rüge des Klägers hat der Beklagte die Vollgeschosszahlen aller bevorteilten Grundstücke im Juli 2017 nochmals überprüft und dazu eine Fotodokumentation erstellt. Er ist dabei zu durchweg plausiblen und stimmigen Ergebnissen gelangt, denen sich das Gericht anschließt. Was daran verkehrt sein sollte, hat der Kläger – jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung – nicht dargelegt, sodass der Einwand als unsubstantiiert einzustufen ist.
Der einzige vom Beklagten nachträglich festgestellte Berechnungsfehler betrifft das Grundstück A-Straße ..., auf dem tatsächlich keine dreigeschossige, sondern nur eine zweigeschossige Bebauung vorhanden ist. Dieser Fehler führt aber zu einem (geringfügig) zu niedrigen Beitragssatz, dessen Anwendung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Soweit der Klägervertreter in der Verhandlung erstmals gerügt hat, der Beklagte habe die satzungsmäßige Vollgeschossregelung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ABS generell falsch interpretiert und nicht korrekt angewendet, ist der Beklagte dem im Rechtsgespräch überzeugend entgegengetreten. Im Übrigen war dieser – nur mündlich vorgetragene – neue Sachvortrag nicht hinreichend strukturiert, um dazu weitere Amtsermittlungen des Gerichts zu veranlassen.
Dem dazu in der Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass war nicht stattzugeben. Es wäre dem Klägervertreter durchaus möglich und zumutbar gewesen, zu den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Wenn er darauf verweist, die Art und Weise der Satzungsanwendung durch den Beklagten sei für ihn völlig neu, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieser Umstand im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass er selbst verspätet zur generellen Anwendung der Vollgeschossregelung vorgetragen hat.
Die auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Beiträge hat der Beklagte zutreffend errechnet. Hinsichtlich der angesetzten Flächen und Nutzungsfaktoren vermag das Gericht keine Fehler zu erkennen. Soweit der Kläger die Anzahl von drei Vollgeschossen in der mündlichen Verhandlung erstmals bestritten hat, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Substantiierung. Im anschließenden Rechtsgespräch hat er nicht hinreichend dargelegt, woraus er seine Rechtsauffassung herleitet, und warum die Dachgeschosse der auf seinen Grundstücken befindlichen Gebäude nicht die Voraussetzungen eines Vollgeschosses erfüllen sollen. Auch dieser Vortrag reicht nicht aus, um dazu weitere Amtsermittlungen des Gerichts auszulösen.
In diesem Zusammenhang legt das Gericht Wert auf die Feststellung, dass der Klägervertreter seinen Schriftsatz vom 18.05.2018 erst kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung (gegen 12:50 Uhr) eingereicht und damit – offenkundig ganz bewusst – dem Beklagten das rechtliche Gehör abgeschnitten hat. Eine derartige Prozessführung kann nur als ausgesprochen unfair bezeichnet werden.
Wenn der Klägervertreter im Sinne einer „Salamitaktik“ stets nur „scheibchenweise“ vorträgt, bestimmte Einwände erstmals in der Verhandlung, oder gar erst an deren Ende, zur Sprache bringt und damit eine sachgerechte Vorbereitung der mündlichen Verhandlung behindert, muss er in Kauf nehmen, dass das Gericht sich mit derartigem verspäteten Vorbringen weniger vertieft befasst, als dies normalerweise der Fall wäre.
Schließlich ist die Heranziehung des Klägers ebenfalls rechtmäßig. Die sachliche Beitragspflicht ist entstanden. Er ist als Grundstückseigentümer persönlich beitragspflichtig. Die Beitragsansprüche sind auch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.