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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 14.05.2019 – 15 A 2185/17 As SN

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und äußerst hilfsweise nationale Abschiebungsverbote.

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Der am 25. August 1997 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger des Clans der Darood.(Subclan Ogaden, Mahamad Subeer, Reer Abduley) Er hat am 24. Oktober 2016 in Hamburg islamisch geheiratet. Zum Reiseweg hat er angegeben, Ende März 2015 seine Heimat verlassen zu haben. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und Österreich sei er am 22. Oktober 2016 über den Landweg in das Bundesgebiet eingereist.

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Seinen am 7. November 2016 gestellten Asylantrag begründete er in der Anhörung am 7. März 2017 im Wesentlichen wie folgt: Er habe einen Ausweis der autonomen Regierung Somalias in Äthiopien vom Bezirksamt Dhagah Bur. Er habe im somalischen Gebiet von Äthiopien gelebt. Er sei Somalier, weil Äthiopien das Gebiet kolonialisiert habe. Er habe seinem Vater geholfen, Milch zu transportieren. Er sei in Richtung Stadt unterwegs gewesen, als er von drei bewaffneten ONLF-Anhängern angehalten worden sei und diese eingestiegen und eine Stunde mitgefahren seien. Die Rebellen gehörten normalerweise seinem Subclan an. Abends seien zu Hause Polizisten aufgetaucht und hätten sie unter dem Vorwurf geschlagen, den Rebellen geholfen zu haben. Sein jüngerer Bruder sei dabei gewesen. Da er infolge eines Schocks laut gewesen sei, habe ihn die Polizei erschossen. Auch seine Mutter sei geschlagen worden. Er, sein Vater und seine Mutter seien ins Gefängnis in Awaare gebracht worden. Sein Vater sei infolge der zuvor erlittenen Verletzungen in der Zelle gestorben. Ihm sei unter der Drohung, dass er wie sei Vater enden werde, vorgeschlagen worden, als Informant für die Polizei zu arbeiten. Das habe er akzeptiert. Nach Entlassung aus dem Gefängnis habe er an zwei Treffen mit älteren Herren des Clans teilgenommen und Informationen über einen bevorstehenden Angriff an die Polizei weiter gegeben. Gleichzeitig habe er seine Ausreise vorbereitet.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. April 2017 den Asylantrag des Klägers ab und versagte auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Sollte der Kläger nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen, drohte das Bundesamt dem Kläger unter Fristsetzung dessen Abschiebung nach Äthiopien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 6 Monate befristet, da der Kläger in Deutschland religiös verheiratet sei und seine Frau ein Kind erwarte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde am 26. April 2017 dem Kläger durch Zustellurkunde zugestellt.

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Der Kläger hat am 09. Mai 2017 die vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung der Kläger auf seine Angaben in der Anhörung beim Bundesamt verweist. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Arztbrief ferner vorgetragen, dass seine Tochter eine Fehlbildung am Herzen habe und in drei Jahren wieder zur Kontrolle müsse.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise: ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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äußerst hilfsweise: nationale Abschiebungsverbote zu seinen Gunsten festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

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Am 11. Januar 2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf den Inhalt der darüber gefertigten Niederschrift wird verwiesen. Wegen Erkrankung des Einzelrichters konnte kein Tenor hinterlegt werden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), subsidiären Schutz (2.) oder nationale Abschiebungsverbote (3. und 4.).

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1. § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).

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a) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in Äthiopien heute nicht mehr begründet.

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aa) Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nach den allein maßgebenden staatsrechtlichen Gründen die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Kläger ist nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt die ganze Zeit im somalischen Teil Äthiopiens gewesen. Dies spricht für seine äthiopische Staatsbürgerschaft, nämlich der Staatsbürgerschaft des Landes, in dem er lebt. Nach seinem Vorbringen ist der Kläger in Äthiopien geboren worden, hat sich dort auch immer aufgehalten Er und sein Vater sind wegen der ONLF in Konflikt mit den Sicherheitskräften geraten und verhaftet worden.

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bb) Wenn der Kläger demgegenüber behauptet, Staatsangehöriger eines anderen Landes zu sein, muss er dies durch geeignete Dokumente (Pass, Identitätskarte) belegen. Dies ist hier aber nicht geschehen.

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(1) Nach Art. 2 b) des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 2. Dezember 1962

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- Text des Gesetzes bei Bergmann/Ferid,. Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1994, S. 1 (3 ff.) (Stand: 31.12.1993) -

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erwirbt ein außerhalb des Landes lebender Somalier die Staatsangehörigkeit Somalias, wenn er den Willen erklärt, auf eventuell bestehende anderweitige Staatsbürgerschaften zu verzichten. Somalier ist nach Art. 3 des Gesetzes, wer durch Geburt, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört.

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(2) Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass er Somali ist und damit zunächst nur bekundet, dass er nach seiner Auffassung aus historischen Gründen zur somalischen Nation gehört. Dies will das Gericht auch gar nicht in Abrede stellen. Der Kläger hat damit dennoch nichts dazu gesagt oder gar belegt, dass er als im Ausland lebender Somali die Verleihung der somalischen Staatsbürgerschaft nach Art. 4 des oben genannten Gesetzes beantragt, geschweige denn ihm diese durch präsidiales Dekret verliehen worden ist. Bei dieser Sachlage muss das Gericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit (oder allenfalls Staatenlosigkeit) des Klägers ausgehen. In beiden Fällen ist die Verfolgungssituation (nur) in Äthiopien zu prüfen, entweder als Land der Staatsangehörigkeit oder als Land des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) AsylG).

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b) Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien (noch) Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG befürchten müsste. Derzeit zeichnet sich nach Beendigung des Grenzkonflikts mit Eritrea dort eine Wende zum Besseren ab.

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Allgemein zur aktuellen Entwicklung le monde diplomatique vom 8. November 2018: Hoffnung am Horn (Prunier); siehe nunmehr auch Staatssekretariat für Migration (SEM, Schweiz), Focus Äthiopien - Der politische Umbruch 2018 vom 19. Januar 2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen vom 26. September 2018; amnesty international, Gutachten vom 11. Juli 2018 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

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Die separatistische ONLF, mit der der Kläger und sein Vater nach eigenem Bekunden in Verbindung gestanden haben und die für die Eigenständigkeit oder den Anschluss des Ogaden an Somalia kämpfte, ist mittlerweile entkriminalisiert worden. Die ONLF hat mit der äthiopischen Regierung zudem einen Friedensvertrag geschlossen.

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Vgl. neben den soeben genannten Erkenntnisquellen etwa Äthiopien schließt Frieden mit Rebellen, Deutsche Welle, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-schlie%C3%9Ft-frieden-mit-rebellen/a-45984945 ; Äthiopien unterzeichnet Friedensabkommen mit Rebellen, evangeglisch.de

https://www.evangelisch.de/inhalte/152922/22-10-2018/aethiopien-unterzeichnet-friedensabkommen-mit-rebellen

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Insofern braucht der Kläger insbesondere nicht mehr zu befürchten, dass er wegen seiner von ihm geschilderten Tätigkeit für die ONLF verfolgt würde.

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c) Hinsichtlich der Lage in der äthiopischen Provinz Somali (Ogaden) ist ergänzend anzumerken, dass es dort bislang regelmäßig zu Problemen mit Widerstandsbewegungen gekommen ist. Nunmehr ist es auch in der Hauptstadt Addis Abeba zu (möglicherweise) ethnischen Konflikten gekommen.

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Vgl. zum Vorstehenden auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22. März 2018 (Stand: Februar 2018), S. 9 f. sowie Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 6, 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 16. Januar 2017 (letzte Aktualisierung: 23. August 2018), S. 4 f.; siehe jetzt auch OCHA, Ethiopia – Somali Region Inter-Communal Conflict sowie Deutsche Welle vom 17. September 2018, Äthiopier protestieren gegen tödliche Gewalt.

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Dass der Kläger wegen der in Äthiopien bestehenden ethnischen Konflikte in beachtlicher Weise verfolgt würde, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Ggf. könnte der Kläger diesen auch durch einen Umzug ausweichen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur derzeitigen Entwicklung in Äthiopien im Leitsatz ausgeführt:

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„Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 brauchen Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten.“

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 B 17.31645 –, juris LS und Rn. 27 ff. mwN (zur politischen Entwicklung); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. April 2019 – 8 ZB 18.33262 –, juris Rn. 7; ferner VG Schwerin, Urteil vom 22. Februar 2019 - 15 A 1187/18 - SN, Umdruck, S. 6 ff.

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Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keiner Verfolgung (mehr) ausgesetzt sein wird.

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2. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG scheidet nach dem oben Ausgeführten ebenfalls aus, weil auch insofern nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich ist. Insbesondere ergibt sich aus den oben genannten Erkenntnisquellen nichts, was darauf hindeuten könnte, dass der Kläger bei Rückkehr nach Äthiopien der Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Nr. 2 AsylG ausgesetzt sein könnten.

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3. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AsylG liegen gleichfalls nicht vor. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Abschiebung des Antragstellers gegen Art. 3 der (Europäischen) Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen könnte. Soweit der Kläger auf die Erkrankung seiner Tochter hingewiesen hat, kann daraus für den Kläger kein Abschiebungsverbot begründen. Dies käme nur in einem Verfahren seiner Tochter und nur bei schwersten Erkrankungen in Betracht, die in naher Zukunft zum Tode führen werden. Dafür spricht im vorliegenden Fall derzeit nichts.

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4. Auch eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).