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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 15.02.2022 – 5 A 124/20 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0215.5A124.20SN.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zurücknahme der Flüchtlingseigenschaft.
Der 1980 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 20. November 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die bestandskräftige Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers, wonach er syrischer Staatsangehöriger wäre.
Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde ein Rücknahmeverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 12. November 2019 wurde dem Kläger die beabsichtigte Rücknahme mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben.
Zur Begründung der Einleitung des Rücknahmeverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die begünstigende Entscheidung auf der Annahme beruhte, dass der Kläger A ... heiße, am 01. September 1980 geboren und Staatsangehöriger der Syrischen Arabischen Republik sei. Nach den dem Bundesamt nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sei der Name des Klägers S ... . Er sei ein am 01. September 1975 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Der Kläger habe über seine Identität und Staatsangehörigkeit bewusst und wiederholt getäuscht, so bei der persönlichen Asylantragstellung und im schriftlichen Fragebogen. Auch im Rahmen des am 23. November 2018 durchgeführten Gesprächs im Rahmen der Regelüberprüfung habe er erneut angegeben A. zu heißen und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Vorhalt, er sei im Juni 2014 in Schweden gewesen und hätte dort einen Asylantrag gestellt, erklärte der Kläger wörtlich: „Es wäre schon, wenn ich in Schweden gewesen wäre. Ich war niemals in Schweden.“
Eine Stellungnahme ließ der Kläger über seine damalige Bevollmächtigte der Beklagte zukommen.
Diese gab an, dass es durchaus möglich sei, dass ihr Mandant die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würde. Sein leiblicher Vater sei syrischer Staatsangehöriger gewesen und nach syrischem Recht würde die Staatsangehörigkeit nur des Vaters an das Kind vererbt. Aus der – nicht vorgelegten - ID-Card des Klägers würde sich seine Registrierung in Syrien ableiten und sein Name und die Staatsangehörigkeit ergeben. In Syrien sei die persönliche Vorstellung für die Ausstellung von Personaldokumenten nicht zwingend erforderlich. Sowohl das syrische als auch das tunesische Staatsangehörigkeitsrecht würden die Mehrstaatigkeit akzeptieren und würden die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft regelmäßig verweigern.
Die Verfahrensbevollmächtigte erklärte weiter, dass die Mutter des Klägers mit ihm gemeinsam Libyen verlassen hätte, da sie sich als Jüdin verfolgt gefühlt hätte. In Tunesien hätte sie einen tunesischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens geheiratet, den Herrn M…. Ihr Mandant hätte von Herrn M… Kindes statt die tunesische Staatsangehörigkeit angenommen. Dabei sei die Namensänderung auf S ... erfolgt. Später sei er zu seinem biologischen Vater nach Libyen zurückgekehrt. Es sei plausibel, dass ihr Mandant die syrische und tunesische Staatsangehörigkeit besitze und rechtmäßig über einen tunesischen Reisepass und eine syrische ID-Card verfüge. Eine Rückkehr nach Syrien sei wegen des Bürgerkriegs nicht möglich.
Eine Rückkehr nach Tunesien sei ebenfalls nicht möglich. Dort würden keine sozialen Bindungen bestehen und er würde Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seines jüdischen Glaubens befürchten. In Tunesien würde man zwischen tunesischen und zugezogenen Juden unterscheiden, wobei der Ausländer, seine Mutter, sein Stiefvater und seine Brüder zu den letzteren gezählt hätten. Der Stiefvater sei 1983 wegen seines Glaubens ermordet worden, wonach er und seine Mutter in Armut gelebt hätten. Der Kläger sei dann als Kind zweimal sexuell missbraucht worden, wonach sie keine Hilfe bekommen hätten und der Ausländer in einem Heim untergebracht gewesen sei. Im Jahre 2013 sei sein Stiefbruder wegen seines Glaubens ermordet worden. Über die Ermordung seiner Mutter durch eine islamistische Gruppe hätte er telefonisch von einem Freund erfahren. Ihr Mandant hätte bisher Angst gehabt zu erzählen, dass er Jude sei und hätte befürchtet alleine deswegen verfolgt zu werden.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2020 nahm das Bundesamt den dem Kläger mit Bescheid vom 20. November 2015 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft zurück. Es lehnte weiter ab, ihm anderweitigen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 2 AsylG zurückzunehmen sei, da der Kläger nicht im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit sei. Der Kläger sei tunesischer Staatsangehöriger und Inhaber von tunesischen Personaldokumenten. Im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden habe er angegeben, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zudem habe er seine tunesische Geburtsurkunde sowie Kopien von seinem tunesischen Reisepass und seiner tunesischen ID Karte vorgelegt. In Schweden sei sein Antrag auf internationalem Schutz abgelehnt worden und als Rückkehrland Tunesien angegeben. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid verwiesen.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 9. Januar 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er lediglich vor, dass die Rücknahmevoraussetzungen nicht vorliegen würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2020 – – aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
Unter dem 8. November 2021 konnte die Beklagte noch die von den schwedischen Behörden eingeholten Personaldokumente und die Anhörung des Klägers des dortigen Asylverfahren vorlegen. Auf die umfangreiche schwedische Anhörung in Anwesenheit einer Rechtsanwältin des Klägers wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Zutreffend hat das Bundesamt § 73 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) als Rechtsgrundlage herangezogen. Insoweit hat das Bundesamt auch die zwingend vorgeschriebene Anhörung (§ 73 Abs. 4 Satz 2 AsylG) ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere auch das Anhörungsschreiben gemäß § 73 Abs. 5 AsylG ordnungsgemäß zugestellt.
1. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Dies ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Angaben oder das Verschweigen müssen dabei kausal für die Anerkennung gewesen sein.
a) Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt unrichtige Tatsachen in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit gemacht, indem er vorgab „nur“ die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, obwohl er in Wahrheit tunesischer Staatsangehöriger ist. Diese Falschangabe steht aufgrund der Einlassung des Klägers im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig fest. Allerdings ist hier festzuhalten, dass die bestätigende Einlassung des Klägers erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem die Beklagte die Ablichtungen der tunesischen Dokumente von Reisepasses, ID Card sowie der Geburtsurkunde des Klägers mit der schwedischen Anhörung aus dem dortigen Asylverfahren in das hiesige Verfahren eingereicht hatte. Noch in der Anhörung beim Bundesamt am 23. November 2018 im Rahmen der Prüfung des Rücknahmeverfahrens behauptete der Kläger (allein) syrischer Staatsangehöriger zu sein und führte in offensichtlich verschleiernder Absicht aus: „Es wäre schön, wenn ich in Schweden gewesen wäre. Ich war niemals in Schweden“.
Entsprechende Nachweise für das vermeintliche Innehaben der syrischen Staatsangehörigkeit konnte der Kläger nicht vorlegen.
Da der in Schweden anwaltlich beraten Kläger im schwedischen Asylverfahren sich nicht auf eine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit bezog, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auch tatsächlich kein syrischer Staatsangehöriger ist. Anderenfalls hätte er dieses auch in dem schwedischen Asylverfahren vorgetragen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Kläger erst im Rahmen seines später angestrengten Asylverfahrens in Deutschland auf eine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit bezog, da er sich hieraus einen günstigeren Verlauf seines Asylverfahrens als in Schweden erhoffte. In diesem Sinne sind auch seine Erklärungsversuche in der mündlichen Verhandlung, er sei informiert worden, den deutschen Behörden sei das Asylverfahren in Schweden und die dort abgegebenen Fingerabdrücke nicht bekannt, zu verstehen. Das Verhalten des Klägers ist insgesamt davon geprägt, dass er nicht von sich aus wahrheitsgemäß aussagt, sondern nur dann seine Aussagen der Wahrheit anpasst, wenn er durch die Faktenlage quasi erdrückt wird.
Vorliegend ist aber auch unbeachtlich, ob der Kläger neben der tunesischen vielleicht auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt wie die damalige Bevollmächtigte unterstellte.
Denn das Bundesamt hat die begünstigende Entscheidung vom 22. November 2015 auf die vermeintlich alleinige syrische Staatsangehörigkeit des Klägers gestützt, mit der dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.
b) Die Flüchtlingseigenschaft war schließlich auch im Hinblick auf das neue Vorbringen des Klägers nicht zuzuerkennen, weshalb sich die – zurückgenommene – begünstigende Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er sei jüdischer Abstammung, weshalb er eine Verfolgung in Tunesien befürchte, ist auch dieser Vortrag weder glaubhaft noch führt er - sein Vortrag als wahr unterstellt - zu der Annahme, dem Kläger drohe eine politische Verfolgung. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechendes auch in der Anhörung vor den schwedischen Behörden mitgeteilt hätte, wenn es denn der Wahrheit entsprochen hätte. Dies war aber nicht der Fall. Es ist auch kein Grund ersichtlich, die für Tunesien nicht gewöhnliche Religionszugehörigkeit nicht den Behörden vorzutragen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Anhörung in Schweden schlecht gewesen sei und er den Dolmetscher nicht verstanden habe, ist hier festzuhalten, dass die Anhörung außerordentlich umfangreich war und der in der dortigen Anhörung anwaltlich vertretene Kläger auf Nachfrage dem Dolmetscher auch ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt habe, wenn er auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, antwortete: „Ja, zu hundert Prozent. 10 von 10 Punkten.“
Schließlich wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Kläger seine vermeintliche jüdische Religionszugehörigkeit auch gegenüber dem Bundesamt in Deutschland sogleich angegeben hätte. In der schriftlichen Befragung zu seinem Asylantrag im Jahre 2015, ob er in Syrien befürchte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, bezog er sich aber nur auf eine vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit. In der von ihm unterschriebenen Niederschrift zu seinem Asylantrag (Teil 1) bezog er sich denn auch auf einen sunnitischen Glauben.
Für das Gericht ist offensichtlich, dass der Kläger die Frage zu seiner Religionszugehörigkeit nur deswegen im Rücknahmeverfahren ergänzte, da er sich ansonsten keinerlei Chancen im Asylverfahren ausrechnete. Zwar ist das Aussageverhalten des Klägers nicht als einsilbig zu bezeichnen, da er auf nachgewiesene Unwahrheiten überhaupt nicht entschuldigend reagiert, sondern bemüht ist, immer wieder eine neue Idee anzubringen, um sein Asylverfahren mit neuen Wendungen zu stützen, dieses Aussageverhalten kann aber nur als offensichtlich unglaubhaft bewertet werden.
Im Übrigen wäre, eine jüdische Religionszugehörigkeit als wahr unterstellt, auch dann keine politische Verfolgung in Tunesien anzunehmen. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes zu Tunesien vom 19. Februar 2021 lebt in Tunesien eine kleine jüdische Minderheit von ca. 1.500 Personen, von denen die meisten auf der Insel Djerba ansässig sind. Nach 1967 wanderte der größte Teil der jüdischen Gemeinden Tunesiens nach Israel oder Frankreich aus. Die verbliebenen Juden werden von der tunesischen Regierung als integraler Bestandteil des Staatsvolks gesehen und von den Sicherheitsbehörden weitgehend zuverlässig geschützt, was einzelne Terroranschläge gegen jüdische Einrichtungen in der Vergangenheit jedoch nicht verhindern konnte.
2. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihn ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Voraussetzung ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers liegen nicht vor.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG berufen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt jedoch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476). Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Kläger besteht, im Fall einer Rückkehr nach Tunesien einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern eine Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Tunesien gänzlich fehlen würde. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Tunesien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen würden.
Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar.
Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich u. a. dann ergeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland alsbald nach seiner Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -).
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist gesund und munter.
Wegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen gemäß § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Asylgesetz.