Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 24.03.2022 – 3 A 740/21 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0324.3A740.21SN.00
Orientierungssatz
OS: Die Leitsätze ergeben sich aus der Bezugnahme des Gerichts auf seinen zuvor ergangenen Gerichtsbescheid. Ausführungen zu Leitsatz 1 sind dort unter Randnummer 37, zu Leitsatz 2 unter Randnummer 39, zu Leitsatz 3 unter Randnummer 40 und zu Leitsatz 4 unter Randnummer 42 zu finden. (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines gemeindlichen Ausschussbesetzungsverfahrens.
Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von der Darstellung des Tatbestands bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides ab, weil es insoweit der Darstellung des Tatbestands des Gerichtsbescheids folgt. Diese Darstellung des Tatbestands wird entsprechend des weiteren Vorbringens der Beteiligten wie folgt ergänzt:
In der Gemeindevertretungssitzung vom 13. Oktober 2020 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5 („Bestätigung des öffentlichen Teils des Protokolls der Sitzung vom 18.08.2020“) ein Änderungsantrag des Klägers bezogen auf den Tagesordnungspunkt 2 mit 8 Ja-Stimmen, bei einer Nein-Stimme und keiner Enthaltung angenommen. Anschließend wurde das Protokoll insgesamt mit Beschluss Nr. 80/2020 mit 9 Ja-Stimmen durch die Gemeindevertretung bestätigt.
Weiter trägt der Kläger vor, dass entgegen den Ausführungen im Gerichtsbescheid ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Eine sofortige Rüge der mit dem vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschlüsse sei ihm nicht zumutbar gewesen, da die maßgebliche Sitzungsniederschrift erst zwei Monate später beschlossen worden sei. Es gebe ein verfassungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme dahingehend, dass Mitgliedern einer Gemeindevertretung hinreichend Raum gegeben werden müsse, um Beschlussfassungen zu beanstanden. Er habe bereits vorab rechtliche Bedenken gegen die Neubesetzung der Ausschüsse angeführt. Diese seien jedoch nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden. Er habe sich zudem zeitnah nach der Beschlussfassung über das Protokoll am 18. Oktober 2020 an die untere Rechtsaufsichtsbehörde gewandt. Er habe sich auch nicht widersprüchlich verhalten. Er sei lediglich aufgrund einer Absprache innerhalb der Zählgemeinschaft gehalten gewesen, dem Beschluss über die Neubesetzung des Bauausschusses sowie des Umwelt- und Zukunftsausschusses zustimmen. Durch diese Beteiligung sei es nur folgerichtig gewesen, über die Besetzung des Finanz- und Sozialausschusses mit abzustimmen. Er habe hier mit Nein gestimmt. Die Tatsache, dass er sich selbst hierbei nicht zur Wahl gestellt habe, belege vielmehr, dass er konsequent an seiner Rechtsauffassung festgehalten habe. Seine Aussage, dass er für keine weitere Ausschussarbeit mehr zur Verfügung stehe, sei im Lichte der von ihm angenommenen Ausgangslage zu sehen. Er sei von einer weitergehenden Ausschusszugehörigkeit ausgegangen. Er habe dargelegt, dass eine Abberufung vor Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode nur unter Beachtung der Schriftform erfolgen könne. Selbst im Falle eines „leichten Widerspruchs“ sei dies nur geschehen, da ihm „politisch keine andere Wahl“ zur Verfügung gestanden habe. Die Klage sei auch begründet, da vor einer Neubesetzung förmlich über die Abberufung der einzelnen Mitglieder hätte befunden werden müssen. Dem Abstimmungsverfahren über die Neubesetzung wohne kein Akt der Abberufung inne. Dies werde auch durch die Kommunalaufsicht verkannt. Eine einseitige Abberufung sei unter Berücksichtigung der freien Mandatsausübung sowie des rechtsstaatlichen Kontinuitätsprinzips nicht möglich. Alleine dieser Fehler begründe die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Die besonderen Anforderungen des § 32 Abs. 3 KV M-V würden ansonsten umgangen. Die Abberufung eines Ausschussmitgliedes und vollständige Neubesetzung eines Ausschusses müsse ein Ausnahmefall bleiben. Der Ausnahmecharakter werde auch durch § 32 Abs. 2 Satz 12 KV M-V unterstrichen. Die Norm diene dem Minderheitenschutz von Fraktionen.
Er beantragt,
festzustellen, dass das in der Sitzung der beklagten Gemeindevertretung am 18. August 2020 durchgeführte Verfahren zur Besetzung des Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bau, Gewerbe und Verkehr rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass ein Teil der Klage sich bereits durch eine teilweise Rücknahme erledigt habe und im Übrigen unzulässig und unbegründet sei. Entgegen der gerichtlichen Auffassung im Gerichtsbescheid habe sich die Klage ursprünglich auf die Neubesetzung aller Ausschüsse bezogen. Aus dem unbeschränkten ursprünglichen Klagantrag und den weiteren Ausführungen des Klägers ergebe sich vielmehr, dass sich die Klage gegen alle vier Ausschussneubesetzungen gerichtet habe. Der Kläger habe erst auf richterlichen Hinweis im Verlauf des Verfahrens eine Konkretisierung vorgenommen. Dies stelle jedoch eine verdeckte Klagerücknahme dar. Aufgrund einer etwaigen Kostentragungspflicht bestehe für ihn - den Beklagten - ein Interesse an einer entsprechenden Tenorierung. Den Ausführungen hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses werde entgegengetreten. Insbesondere habe die Gemeindevertretung die Tagesordnung mit den fraglichen Tagesordnungspunkten am Anfang der Sitzung vom 18. August 2020 bestätigt. Das Protokoll zur Sitzung habe der Kläger ungesehen eines Protokollbeschlusses spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstermin einsehen können. Er habe das Protokoll zudem auch über seine Zugangsdaten vom Amtsserver herunterladen können. Das Protokoll sei bereits bis zur Beschlussfassung über etwaige Änderungsanträge nicht nur ein unverbindlicher Protokollentwurf, sondern stelle bereits eine Niederschrift i. S. d. § 29 Abs. 8 KV M-V dar. Die Behauptung des Klägers, dass sich dieser in der Sitzung gegen die Wahl gestellt habe, werde durch das Protokoll widerlegt. Es wäre dem Kläger unproblematisch möglich gewesen, sich eindeutig gegen die Neuwahl zu positionieren und dies in das Protokoll aufzunehmen. Das Fehlen einer Rüge passe im Übrigen auch zum weiteren Verhalten des Klägers, indem er bezogen auf eine Ausschusswahl auch eine Wahlliste einreichte und sich bei allen vier Ausschussneubesetzungen per Stimmabgabe – teils auch zustimmend – beteiligte. Hinzu komme, dass der Kläger in der nachfolgenden Sitzung vom 13. Oktober 2020 einen Protokollberichtigungsantrag bezogen auf das Protokoll vom 18. August 2020 gestellt habe. Dieser habe sich aber nicht auf die Neuwahl und seinen nun geltend gemachten Protest bezogen, sondern zu einem anderen Thema und Tagesordnungspunkt. Zudem hätte sich der Kläger jederzeit mit seinem Anliegen an den Bürgermeister oder die Verwaltung wenden können. Er habe sich nicht zuerst an die (untere) Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen. Durch das Verhalten des Klägers sei zudem das Selbstkontrollrecht der Mitglieder der Gemeindevertretung verletzt. Eine Anmeldung zur Klärung der Thematik im Rahmen der Tagesordnung zur nächsten Gemeindevertretersitzung am 13. Oktober 2020 sei ebenfalls nicht erfolgt, obgleich es nach § 29 Abs. 1 Satz 3 KV M-V möglich gewesen wäre. Die Gemeindevertretung sei hingegen über Monate nicht mit – nach Auffassung des Klägers – möglichen Fehlern der Ausschussbesetzung durch den Kläger konfrontiert worden. Der Kläger habe sich, wie das Gericht bereits im Gerichtsbescheid festgestellt hat, widersprüchlich verhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war durch Urteil zu entscheiden, weil der Kläger rechtzeitig gegen den Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2021 Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Das Gericht hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert. Vorliegend wird die Gemeindevertretung als Gemeindeorgan gemäß § 21 KV M-V im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites durch eines ihrer Mitglieder beklagt. Organe der Gemeinde sind nach § 21 KV M-V die Gemeindevertretung und der Bürgermeister. Nach § 28 Abs. 4 KV M-V wird die Gemeindevertretung durch ihren Vorsitzenden vertreten. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 KV M-V umfasst in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden – wie es vorliegend der Fall ist – das Amt des Bürgermeisters auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Diese Stellung wird durch § 39 Abs. 2 Satz 2 KV M-V manifestiert, wonach der ehrenamtliche Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrnimmt. Vorliegend hat der Bürgermeister gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HS. 2 VwGO den im Rubrum bezeichneten Leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes B-Stadt Prozessvollmacht für das streitgegenständliche Verfahren erteilt. Da es sich vorliegend um eine Kommunalverfassungsstreitigkeit handelt, bei der nicht die Gemeinde als solches beteiligt ist, scheidet eine Anwendung der §§ 127, 128 KV M-V aus.
Das Gericht geht bei seiner Entscheidung (§ 88 VwGO) weiter in Übereinstimmung mit der bereits im Gerichtsbescheid geäußerten Rechtsauffassung davon aus, dass sich das Begehren des vormals nicht anwaltlich vertretenen Klägers nur gegen die Beschlüsse über die Neubesetzung der Ausschüsse (Finanzausschuss sowie Ausschuss für Bau-, Gewerbe und Verkehr) richtet, in denen er auch selbst Mitglied war. Dieses klägerische Begehren ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus seiner Klageschrift vom 19. April 2020, wird jedoch aus seinem Schriftsatz vom 13. November 2021 deutlich, indem er dort die Ausschüsse konkretisierend benennt. Für das Gericht ist bei der Ermittlung der vom Wortlaut des Vorbringens gedeckte wirkliche Wille des Klägers, der sich aus dem gesamten Prozessstoff ergibt, maßgeblich (vgl. Fertig, in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 1. Oktober 2021, § 88 Rn. 9; Peters/Kujath, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 24). Zudem besteht eine richterliche Fürsorge, die für den nicht anwaltlich Vertretenen grundsätzlich weitergeht als für den professionell Beratenen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 41. EL Juli 2021, VwGO § 88 Rn. 6).
Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es folgt insofern der Begründung des Gerichtsbescheids vom 6. Dezember 2021. Die Ausführungen des Klägers im Nachgang und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2022 bieten keinen Anlass, hiervon grundlegend abzuweichen.
Ergänzt werden die Ausführungen hinsichtlich der Richtigkeit des Protokolls der Gemeindevertretungssitzung dahingehend, dass auch das weitere aktenkundige Verhalten des Klägers gegen sein Vorbringen spricht, in der Gemeindevertretungssitzung vom 18. August 2020 ernsthafte rechtliche Bedenken geäußert zu haben. So hat er zwar einen Änderungsantrag hinsichtlich des Protokolls der Sitzung vom 18. August 2020 in der Gemeindevertretungssitzung vom 13. Oktober gestellt. Dieser Antrag bezog sich jedoch gerade nicht auf die Tagesordnungspunkte über die Ausschussneubesetzungen (Tagesordnungspunkte 8 bis 11), sondern auf den Tagesordnungspunkt 2. Wobei es im Ergebnis hierauf nicht ankommt, da der Kläger nachdem sein Protokolländerungsantrag mit 8 Ja- und 1 Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen wurde, anschließend das Protokoll insgesamt selbst mitbestätigt hat (einstimmiger Beschluss aller gesetzlichen Mitglieder mit 9 Ja-Stimmen). Hierdurch wird belegt, dass der Kläger auch in der nachfolgenden Sitzung keine protokollwürdigen rechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Ausschussbesetzungen hatte. Vielmehr hat er das Protokoll der Gemeindevertretungssitzung insgesamt gebilligt, ohne seine im hiesigen Verfahren geltend gemachten Einwände in dieses aufnehmen zu lassen. Mithin spricht nichts dafür, dass die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2020 unrichtig ist.
Die Ausführungen über widersprüchliches Verhalten seitens des Klägers werden dahingehend ergänzt, dass diese auch durch den weiteren Vortrag des Klägers bestätigt werden. Indem er nach eigenem Vortrag aus politischen Erwägungen aufgrund von Absprachen mit weiteren Akteuren (Stichwort „Fraktions-/Zählgemeinschaftszwang“) auch teilweise für die Ausschussneubesetzung gestimmt haben will, belegt, dass er die Beschlüsse in der vorliegenden Form mitgetragen und gebilligt hat. Wie jedoch bereits im Gerichtsbescheid ausgeführt, besteht kein anerkennenswertes Interesse gegen sich selbst und seine rechtswirksam vorgenommenen Rechtshandlungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dass er daneben dem Beschluss 68/2020 zur Neubesetzung des Finanzausschusses nicht zugestimmt haben will – er habe mit Nein gestimmt –, ändert hieran nichts. Denn der Kläger hat erklärt, dass er sich insgesamt aufgrund politischer Verpflichtungen an den Beschlüssen zur Neubesetzung beteiligt habe. Sein Vortrag, dass er weiter davon ausgegangen sei, Mitglied in den Ausschüssen zu sein, obgleich er sich an der Abstimmung über die vollständige Neubesetzung beteiligt habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).