Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 28.04.2023 – 2 B 522/22 SN

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0428.2B522.22SN.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-

gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung des gegen die zum Aktenzeichen 13734-21-08 erlassene Baugenehmigung zur Errichtung eines Ferienhauses des Antragsgegners vom 9. März 2022 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. März 2022 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

1. Die Antragstellerin wendet sich als Belegenheitsgemeinde gegen den gesetzlichen Sofortvollzug der dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Ferienhauses auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung B-Stadt, postalische Anschrift B-Straße, B-Stadt.

5

Im Einvernehmen mit der Antragstellerin hatte der Antragsgegner dem Beigeladenen bezogen auf dasselbe Grundstück unter dem Datum 7. Dezember 2018 einen Vorbescheid für das Vorhaben „Neubau von zwei Wohngebäuden und ein Ferienhaus + Nebengebäude mit Hobbywerkstatt und Lagerbereich“ erteilt. Eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten und einem Nebengebäude wurde dem Beigeladenen im Jahre 2019 erteilt. Der Beigeladene beantragte am 2. Dezember 2021 die Verlängerung des Vorbescheids (Aktenzeichen 81951-18-08). Mit am 6. Dezember 2021 bei dem Antragsgegner eingegangenem Bauantrag (Aktenzeichen 13734-21-08) begehrte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung (nur) für das Vorhaben „Neubau eines Ferienhauses (Nutzung als Ferienwohnung)“, wobei der Standort des geplanten Ferienhauses gegenüber dem Ferienhausvorhaben des Vorbescheids näher an die Straße herangerückt ist und deshalb nunmehr die straßenseitige Außenkante des Gebäudes vor die Bauflucht der östlich benachbarten Wohngebäude hervortritt. Der Antragsgegner ersuchte die Antragstellerin zu beiden Vorgängen mit jeweils getrennten Schreiben vom 14. Dezember 2021 um Erklärung über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens. In der Folgezeit wurde das Vorblatt des Bauantrags hinsichtlich der angekreuzten Verfahrensart des regulären Verfahrens nach § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) gegen ein Vorblatt ausgetauscht, in dem das vereinfachte Verfahren nach § 63 LBauO M-V angekreuzt war.

6

Der Bauausschuss der Antragstellerin beschloss in seiner Sitzung vom 3. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 8.11 über die Herstellung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu beiden Vorhaben. Unter Ziffer 1 des Beschlusses wurde dem Bürgermeister empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Verlängerung des Vorbescheids zu versagen. Unter Ziffer 2 wurde dem Bürgermeister empfohlen, das Einvernehmen zu dem Bauantragsvorhaben zu versagen. Mit am 11. Februar 2022 eingegangenem Schreiben vom 10. Februar 2022 teilte die Amtsverwaltung dem Antragsgegner zum Betreff des Antrags auf Verlängerung des Vorbescheids unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen 81951-18-08 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen „hiermit für die beantragte Verlängerung des Vorbescheids“ versagt werde. Der Beschlussauszug mit seinen Ziffern 1 und 2 sowie die zugehörige Beschlussvorlage, die unter anderem auf eine Veränderungssperre, die Nichteinhaltung der Bauflucht und eine Abweichung von der Gestaltungssatzung (in Bezug auf die Hauptfirstrichtung) abstellte, waren dem Schreiben beigefügt.

7

2. Der Antrag ist unbegründet.

8

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind.

9

Danach geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin kann sich nicht mehr gegen die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung wehren. Zwar hat sie das für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen nicht ausdrücklich erteilt. Im Gegenteil hat ihr Bauausschuss dem Bürgermeister empfohlen, (auch) in Bezug auf den zum Aktenzeichen 13734-21-08 geführten Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen das Einvernehmen zu versagen. Allerdings ist eine auch auf dieses Bauantragsverfahren bezogene Erklärung über die Versagung des Einvernehmens dem Antragsgegner nicht übermittelt worden. Aus der zum Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids zum Aktenzeichen des 81951-18-08 erfolgten Übermittlung des Beschlussauszugs nebst Beschlussvorlage kann vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Bauaufsichtsbehörde nicht zugleich auch die gegenüber dem Antragsgegner abgegebene Erklärung entnommen werden, dass das Einvernehmens (auch) für das mit dem Bauantrag zur Genehmigung gestellte Ferienhausvorhaben versagt werde.

10

Das folgt bereits aus dem Wortlaut des zu Ziffer 2 gefassten Beschlusses des Bauausschusses, der lediglich eine an den Bürgermeister gerichtete Empfehlung enthält. Aus der Sicht der Bauaufsichtsbehörde konnte es auch einen guten Grund dafür geben, dass seitens der Bauverwaltung des Amtes der Empfehlung des Ausschusses zur Versagung des Einvernehmens nicht gefolgt werden sollte. Denn die Antwort auf die Frage, ob die im Mai 2020 erlassene (und im Jahre 2022 verlängerte) Veränderungssperre dem Ferienhausvorhaben entgegengesetzt werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei dem Ferienhausvorhaben des Beigeladenen um ein Teilvorhaben des Bauvorbescheidsvorhaben handelt.

11

Zwar dürfte der konkrete Standort einer baulichen Anlage in Bezug auf das Einfügenskriterium der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich identitätsbestimmend für das Vorhaben sein. Daher kann auch die Annahme der Antragstellerin nicht gänzlich fernliegend sein, dass das nunmehrige Ferienhausvorhaben gegenüber dem Vorbescheidsvorhaben als ein anders Vorhaben anzusehen ist (zum Erfordernis der konkreten Standortangabe in den Bauvorlagen zum Vorbescheidsantrag vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 L 470/16 – amtl. Umdruck S. 5; zu den sich aus der Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V - ergebenden Anforderungen vgl. VG Schwerin, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 2 A 1164/20 - juris Rn. 23). Folge dessen wäre, dass es von der Bindungswirkung des Vorbescheids nicht erfasst ist und eine wirksame Veränderungssperre seine Genehmigung hindern würde (zur Bindungswirkung eines Vorbescheids gegenüber einer zeitlich später erlassenen Veränderungssperre vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 2 B 3900/16 - juris Rn. 49 mit Hinweis auf VG Schwerin, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 B 466/16 – amtl. Umdruck S. 6 ff.).

12

Indessen erscheint nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ebenso möglich, dass die eher geringfügige Verschiebung des Standorts des geplanten Gebäudes in Richtung Straße nicht dazu führt, dass es sich bei dem nunmehrigen Ferienhausvorhaben um ein gegenüber dem Vorbescheidsvorhaben anderes Vorhaben handelt. Angesichts dessen durfte der Antragsgegner aufgrund des Erklärungsverhaltens der Antragstellerin, das sich allein auf das Verfahren zur Verlängerung des Vorbescheids bezogen hatte, aus seiner maßgeblichen Empfängerperspektive davon ausgehen, dass von der Bauverwaltung des Amtes die Empfehlung des Bauausschusses zur Versagung des Einvernehmens nur im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids umgesetzt wurde, aus Gründen einer etwaigen Bindungswirkung des Vorbescheids hingegen nicht für das Ferienhausvorhaben. Daher verfängt das Argument der Antragstellerin nicht, dass dem Antragsgegner hätte bekannt sein müssen, dass sie – die Antragstellerin – in anderen Fällen des Einvernehmensersuchens für Bauvorhaben betreffend die Dorfstraße ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die Veränderungssperre versagt hat.

13

Die Erklärung zur Versagung des Einvernehmens muss aber, gerade zur Vermeidung des Eintritts der Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, eindeutig und zweifelsfrei erfolgen (vgl. auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 36 Rn. 5). Das gilt auch im Blick auf die Folgen des nicht erteilten Einvernehmens, weil im Falle der Versagung des Einvernehmens der Baugenehmigungsbehörde die Prüfung obliegt, ob das fehlende Einvernehmen zu ersetzen ist (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 LBauO M-V). Liegen der Gemeinde mehrere Ersuchen zur Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens vor, hat sie hinreichend deutlich zu machen, für welche Vorhaben sie ihr Einvernehmen versagt. Eine besondere, nämlich gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft die Gemeinde diesbezüglich dann, wenn sie, wie hier, zwei Ersuchen unter einem Tageordnungspunkt in dem zuständigen Gremium, hier dem Bauausschuss, behandelt. Im Rahmen der Ausführung so gefasster Beschlüsse durch das Amt (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung – KV M-V) hat dieses dafür Sorge zu tragen, dass die sich daraus gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebenden Erklärungen hinreichend bestimmt sind und sich aus ihnen unzweideutig ergibt, für welche Vorhaben das Einvernehmen verweigert wird. Daran fehlt es hier.

14

Hat sich die Antragstellerin mithin aus der Perspektive der Bauaufsichtsbehörde zum Bauantrag für die Errichtung eines Ferienhauses nicht, jedenfalls nicht hinreichend eindeutig, erklärt, greift die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, nach der das gemeindliche Einvernehmen nach Ablauf der dort genannten Frist von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Baugenehmigungsbehörde als erteilt gilt. Mit dem Eintritt der Einvernehmensfiktion hat die Gemeinde aber die Berechtigung verloren, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens geltend zu machen (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 36 Rn. 26; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 36 Rn. 40a). Das folgt bereits daraus, dass die Gemeinde nach Ablauf der Einvernehmensfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB das erteilte oder als erteilt geltende Einvernehmen nicht mehr widerrufen kann (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 118. Lfg. April 2021, § 36 Rn. 24 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

16

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 i. V. m. Ziffer 9.10 Streitwertkatalog 2013, wobei das Gericht den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert für das vorläufiger Rechtsschutzverfahren halbiert hat, Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013.

17

Rechtsmittelbelehrung:

I.

18

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde zu.

19

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, C-Stadtsche Straße 323 a, E-Stadt, einzulegen.

20

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

21

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

II.

22

Gegen den Beschluss zu 2. kann bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, C-Stadtsche Straße 323 a, E-Stadt, Beschwerde eingelegt werden.

23

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.