Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 08.07.2024 – 15 A 1032/24 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0708.15A1032.24SN.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung, „nur in folgender Adresse zu wohnen“.
Sie sind Asylantragsteller (Bescheinigung über die Meldung vom 26. September 2022). Der Antrag wurde für den Kläger zu 1 mit Bescheid vom 3. Januar 2023 als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung nach Kroatien angeordnet.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 verpflichtete der Beklagte die Kläger „ab sofort nur in folgender Adresse zu wohnen: (Straße und Hausnummer) A-Stadt“ und stützte sich zur Begründung auf § 60 Abs. 2 Nr. 1 AsylG sowie näher ausgeführte Umstände. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 8. Februar 2023 ausgehändigt.
Die Kläger haben am 21. Februar 2024 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid zum Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben. Sie sind der Meinung, für eine Anordnung der ausschließlichen Wohnsitznahem an einer bestimmten Stelle finde sich im Gesetz keine Grundlage. Eine Gewähr dafür, dass sich ein Ausländer ausschließlich an einem bestimmten Ort aufhalte, biete eine Wohnsitzauflage nicht, denn eine Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehe nicht. Es könne lediglich aufgegeben werden, die Hauptwohnung an einer bestimmten Stelle zu unterhalten. Durch „das Wörtchen ‚nur‘“ werde eine Wohnsitznahme an jedem anderen Ort ausgeschlossen, eine Befugnis zu einem Ausschluss etwa von Nebenwohnungen gebe es jedoch nicht.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2023 hinsichtlich der Wohnsitznahmeverpflichtung insoweit aufzuheben, als die Verpflichtung festgesetzt worden ist, nur unter der Anschrift: A-Straße, A-Stadt zu wohnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme sei nicht angeordnet worden. Eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort sei „denklogisch“ ausgeschlossen. Die Kläger seien nicht daran gehindert, sich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen frei zu bewegen.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald den Rechtstreit auf die Einzelrichterin übertragen, diese hat mit Beschluss vom 25. April 2024 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 hat dessen 15. Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben mit der Klageschrift und der Klageerwiderung auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach dem weiterhin wirksamen Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), und zwar durch den nach entsprechendem Beschluss auch für das erkennende Gericht dazu berufenen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Wortlaut der mit dem Bescheid erfolgten Anordnung geht mit der von Klägerseite angegriffenen Wendung „nur“ zwar über den Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung des § 60 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG hinaus, wo es nur heißt: „… kann verpflichtet werden … in einer bestimmten Wohnung zu wohnen“. Nicht jede sprachliche Ungenauigkeit ist jedoch eine Rechtsverletzung. Eine solche folgt entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht aus dem Regelungsgehalt des Bescheides.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift (Ausländer, keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, Lebensunterhalt nicht gesichert) sind nach den vorliegenden Akten gegeben und nicht im Streit.
Die alleine angegriffene Regelung durch den angegriffenen Bescheid ist anhand ihres Wortlauts („Tenor“ des Bescheides), aber auch anhand der Begründung des Bescheides zu bestimmen.
Danach ist die Verpflichtung dahin zu verstehen, dass die Kläger ihre Hauptwohnung an der angegebenen Anschrift zu nehmen haben. Sie sollen sich dort für gewöhnlich aufhalten, um im weiter laufenden Asylverfahren für die mit ihnen befassten Behörden erreichbar zu sein. Darauf und auf ihre Bewegungsfreiheit im Übrigen wird in dem Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Dahin, dass der Bescheid auch das Bewohnen einer Nebenwohnung – als eher theoretische Möglichkeit, nachdem der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert ist – ausschließen wolle, kann er entgegen des Wortlauts seines Tenors nicht verstanden werden.
Dagegen spricht die Begründung des Bescheides, die sich ausdrücklich auf die genannte gesetzliche Vorschrift bezieht, der eine ausschließliche Wohnung im Sinne der klägerischen Befürchtung nicht regelt. Auch heißt es in der Begründung: „… werden Sie verpflichtet, in der o.g. Wohnung ihren Wohnsitz zu nehmen“ – ohne das Wort „nur“. Der Zweck der Regelung, die „der schnelleren Erreichbarkeit“ der Kläger diene, weist ebenfalls darauf, dass die Kläger sich dort nicht ausschließlich, aber regelmäßig aufhalten sollen.
Wenn sie sich daneben auch an anderen Orten aufhalten wollen – gegenüber der der Hauptwohnung nachrangig – und dort gegebenenfalls auch schlafen, spricht zunächst insofern nichts dagegen, wie es sich nicht um „Wohnen“ handelt.
Wenn die Kläger darüber hinaus anderenorts im Rechtssinne wohnen und deshalb eine Nebenwohnung im Sinne von § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes unterhalten wollen, ist nicht zu erwarten, dass sie der Bescheid des Beklagten daran hindert. Die Meldebehörde wird die Erfüllung der Meldepflicht nicht aufgrund des Bescheides – so sie ihn überhaupt kennen sollte – hindern können, denn dafür gäbe es keine rechtliche Grundlage. Dem Beklagten können die Kläger ohne Weiteres mitteilen, dass sie sich so und so lange in anderen Räumen aufhalten, falls sie sich ernsthaft sorgen, dass dies als „Wohnen“ entgegen der Wohnsitzverpflichtung aufgefasst werden könnte. Gehindert sind sie daran durch den Bescheid rechtlich nicht und tatsächlich allenfalls verhältnismäßig wenig.
Die geringe Unsicherheit darüber, wie weit die angegriffene Regelung durch den Beklagten reicht, ist nämlich auch damit gerechtfertigt, dass eine andere Formulierung andere Probleme mit sich bringen würde. Würde der Beklagte beispielsweise nur verfügt haben, dass die Kläger „in der Wohnung … zu wohnen haben“, könnten die Kläger mit derselben Spitzfindigkeit, mit der sie vorliegend eine Ausschließlichkeit der Regelung ausmachen wollen, den Bescheid dahin verstehen, dass sie in der betreffenden Wohnung nur im rechtlichen Sinne zu wohnen, etwa ohne praktischen Gebrauch eine Nebenwohnung zu unterhalten haben, aber sich überwiegend anderenorts aufhalten können. Dies ist keine Unterstellung gegenüber den Klägern, sondern ein Grund dafür, warum der Beklagte im Allgemeinen – ohne Ansehen der Kläger – wie von ihm gewählt formulieren können muss. Mit einer den Zweck der Wohnsitzauflage einschließenden Tenorierung oder der Ausführung, dass es sich um die Hauptwohnung handeln muss und womöglich noch, was dies bedeutet, wäre der Bescheidtenor als überfrachtet nicht viel besser.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Von einer Vollstreckbarkeitsentscheidung hinsichtlich der Kosten wird gemäß § 167 Abs. 2 VwGO abgesehen, weil dafür aufseiten des Kostengläubigers kein praktisches Bedürfnis ersichtlich ist.