Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 19.08.2024 – 2 B 1685/24 SN

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0819.2B1685.24SN.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 2 A 706/24 SN anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag, der bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (§§ 88, 121 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entgegen dem Wortlaut auf die Wiederherstellung der wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entfallenen aufschiebenden Wirkung des Anfechtungsrechtsbehelfs gerichtet ist (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO), ist statthaft, aber unbegründet.

5

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Genehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müsste sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten des Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage offenkundig unzulässig sein dürfte.

7

Die Klage in der Hauptsache dürfte unzulässig sein, weil die Antragsteller in diesem Verfahren ihre Klagen nicht innerhalb der nach § 6 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) geltenden Frist begründet haben. Dadurch fehlt es ihnen an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2023 – 9 A 4.23 –, Rn. 4, juris). Sieht das Gesetz eine Frist zur Begründung der Klage vor, sind innerhalb dieser die die Klage stützenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Verstreicht eine solche Frist unentschuldigt, dann kann der Kläger die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Dies ist hier der Fall.

8

Nach § 6 S. 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Zu den Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG gehören nach dessen Nummer 2 auch die Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind. In dieser Anlage aufgeführt unter Position 10.17 sind Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge, unter Position 10.17.1 als ständige Anlagen mit dem Kennzeichen G (für Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG [mit Öffentlichkeitsbeteiligung]) in Spalte c, sowie unter Position 10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen mit dem Kennzeichen V in der Spalte c. Mittels „Immissionsschutzrechtlichen Bescheid“ vom 16. Juni 2023 genehmigte der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen nach § 4 BImSchG die Errichtung und den Betrieb einer Motorcrossanlage nach „Nr. 10.17.1G“ Anhang 1 der 4. BImSchV. Auch wenn sich im Falle einer Motorcrossanlage die Frage der Abgrenzung einer Rennstrecke als ständige Anlage nach Position 10.17.1 von einer Rennstrecke zur Übung oder Ausübung des Motorsports nach Position 10.17.2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV stellen mag, dürfte hier die Errichtung und der Betrieb einer Anlage im Sinne von Position 10.17.1 der Anlage 1 zur 4. BImSchV genehmigt worden sein. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung des Bescheids und der Tenorziffer A.1., sondern auch aus der Begründung des Bescheides unter Gliederungspunkt D.I.1 u. 2. Danach hat der Antragsgegner erkannt, dass die Beigeladene einen auf Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach Position 10.17.2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV gestellt hat. Der Antrag wurde aber aufgrund eines Hinweises entsprechend angepasst, weil die Anlage als ständige Anlage im Sinne von Position 10.17.1 der Anlage 1 zur 4. BImSchV eingeschätzt wurde.

9

Die Kläger haben, trotz gerichtlichen Hinweisen in dem Hauptsacheverfahren (2 A 706/24 SN) vom 9. April 2024 und 2. Juli 2024, ihre am 27. März 2024 eingegangen Klage bis dato nicht begründet. Auch wenn man die Antragsbegründung vom 19. Juli 2024 in dem vorliegenden Verfahren grundsätzlich berücksichtigen wollte, wäre auch diese erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Denn diese ist mit Ablauf des 5. Juni 2024 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

10

Sie haben auch weder eine Verlängerung der Frist nach § 6 S. 4 UmwRG beantragt, noch die Verspätung der (noch vorzunehmenden) Klagebegründung entschuldigt nach §§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 VwGO, 6 S. 2 UmwRG.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren jedoch nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V.m. Positionen 1.5 und 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.