Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 28.11.2024 – 3 A 2559/24 SN

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:1128.3A2559.24SN.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 15. Januar 2025, 1 R 461/24 OVG, Beschluss

Tenor

1. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 30. September 2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 26. September 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin. Streitgegenstand ist ein Bescheid der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, in welchem diese ein Tätigwerden ablehnt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. September 2024 erging der Hinweis, dass der vorläufige Streitwert 5.000 € beträgt. Mit Kostenrechnung vom 30. September 2024 wurde der Antragsteller aufgefordert, Gebühren in Höhe von 483 € zu zahlen. Der Antragsteller beglich die Kostenrechnung nicht.

2

Hierauf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 gegen die Kostenrechnung Erinnerung. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass das Verfahren in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung sowie die EU-Verordnung 1725/2018 nach Auskunft des europäischen Datenschutzbeauftragten sowie des Bundesbeauftragten für Datenschutz für den beteiligten Bürger kostenfrei sei, was sich auch auf etwaige gerichtliche Verfahren beziehe. Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, dass das Verfahren ausgesetzt werden müsse und zur Vorabentscheidung der richtigen Anwendung der EU-Verordnung 1725/2018 in Bezug auf die Gerichtskosten dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden müsse. Hierfür spreche, dass das hiesige Verfahren in anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Österreich, Ungarn oder den Niederlanden bereits gerichtskostenfrei wäre.

3

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

5

Dienach§66Abs.1GKGzulässigeErinnerungistunbegründet.DerKostenansatzistnicht zubeanstanden.ZurEntscheidung über die Erinnerung istnach§66Abs. 6GKGderBerichterstatter als Einzelrichter berufen.

6

Im Verwaltungsprozess wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit Klageerhebung fällig. Gemäß § 3 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich daher grundsätzlich nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht, § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an einer vorläufigen Streitwertfestsetzung bestimmt der Kostenbeamte, welcher die Kosten auch ohne Rücksicht auf einen vorläufigen Streitwertbeschluss gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nach § 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg ansetzen muss, den Streitwert nach eigener Einschätzung im Verwaltungswege. Diese Einschätzung ist im Wege der Erinnerung ausnahmsweise überprüfbar, wofür insbesondere die systematische Auslegung des §19Abs. 5S. 2GKG streitet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juli 2020 -L5SF 47/19 -,juris Rn. 3). Die Einschätzung der Kostenbeamtin hält einer solchen Überprüfung stand. Die Kostenbeamtin ist zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 5000 € ausgegangen.

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Die Kostenrechnung ist auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die einfache Gebühr bei einem Streitwert von 5000 € beträgt 161 €, § 34 Abs. 1 GKG. Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben, § 3 Abs. 2 GKG. Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird gemäß Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG die dreifache Gebühr, also 483 € (3 x 161 €), erhoben.

8

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist der Antragsteller als Kläger auch der richtige Kostenschuldner, da er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

9

Entgegen der Auffassung des Antragstellersist das Verfahren auch nicht gerichtskostenfrei. Nach Art. 57Abs. 3 DSGVO ist lediglich die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für die betroffene Person unentgeltlich. Die Kostenfreiheit bezieht sich also nur auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf das gerichtliche Verfahren.

10

Eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Verordnung (EU) 2018/1725 ist zwar als sekundäres Unionsrecht grundsätzlich tauglicher Vorlagegegenstand, jedoch kann das Gericht nicht erkennen, dass durch die Erhebung von Gerichtskosten für Verfahren, welche sich ihrem Gegenstand nach auf die DSGVO oder auf die oben benannte Verordnung beziehen, das sekundäre Unionsrecht fehlerhaft ausgelegt werden würde. Sofern die Verordnung die Unentgeltlichkeit von Auskünften oder Tätigkeiten gegenüber einer betroffenen Person thematisiert, bezieht sich dies ausschließlich auf die Beziehung zwischen der betroffenen Person und der Person des Verantwortlichen sowie die Beziehung zwischen der betroffenen Person und der Aufsichtsbehörde. Eine Vorschrift, nach welcher ein datenschutzrechtliches Verfahren gerichtskostenfrei sei, ist weder nach dem Verordnungstext noch nach den Normen der DSGVO ersichtlich. Daher wäre eine Vorlage auch nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.