Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 30.04.2025 – 1 A 2093/23 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0430.1A2093.23SN.00
Orientierungssatz
Ein Rückgriff auf die Vorschriften des § 38 KV M-V (juris: LKWG MV), nach denen grundsätzlich der Bürgermeister für die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung zuständig ist, ist ausgeschlossen.(Rn.21)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten jeweils vom 10.11.2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde D.
Am 17.09.2023 fand in der Gemeinde D. die Wahl des Bürgermeisters statt.
Laut Bekanntmachung vom 18.09.2023 über das endgültige Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl der Gemeinde D vom 17.09.2023 erreichte der Bewerber G. (CDU) 55,02 % mit 1857 Stimmen. Auf die weiteren Kandidaten entfielen A. (20,68 %) mit 698 Stimmen, die Klägerin zu 1) (11,02 %) mit 372 Stimmen, der Kläger zu 2) C. (8,03 %) mit 271 Stimmen sowie E. (5,24 %) mit 177 Stimmen.
Mit Schreiben vom 01.10.2023 – eingegangen bei der Gemeinde am 02.10.2023 – legten die Kläger Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein und machten aus ihrer Sicht verschiedene vorliegende Fehler geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen (Bl. 41 ff. VV) verwiesen.
Mit Beschluss vom 24.10.2023 (Beschlussvorlage BV/232/2023) wies die Gemeindevertretung den gemeinsam erhobenen Einspruch zurück.
Am 10.11.2023 erließ der Beklagte jeweils die Einsprüche zurückweisende eigenständige Bescheide, welche den Klägern jeweils am 11.11.2023 zugestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem jeweiligen Bescheid verwiesen.
Am 07.12.2023 haben die Kläger gemeinsam Klage erhoben.
Sie ergänzen und vertiefen hierbei ihre bereits getätigten Ausführungen im Einspruchsverfahren und beziehen sich u. a. auf diese.
Sie beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung der am 18.09.2023 bekannt gegebenen Entscheidung des Wahlausschusses und des Bescheides der Beklagten vom 10.11.2023 zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 17.09.2023 für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass weder Wahlverstöße noch eine Auswirkung auf das Wahlergebnis vorliegen würden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußerte sich auch nicht im Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Gemeinde D. sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten jeweils vom 10.11.2023 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte war nicht zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide ermächtigt.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V entscheidet über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl nach Prüfung bei Kommunalwahlen die Vertretung in dem nach § 40 LKWG M-V festgelegten Rahmen. Gemäß § 22 Abs. 1 KV M-V ist in Gemeinden die Gemeindevertretung die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 KV MV wird die Gemeindevertretung durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten (vgl. für die ähnlich lautende Regelung des Bundestages:Nomos-BR/Winkelmann WahlPrüfG/Helmut Winkelmann, 1. Aufl. 2012, WahlPrüfG § 13 Rn. 1 ff., beck-online).
Gemäß dem Vorgenannten hätte vorliegend die Gemeindevertretung, vertreten durch Ihren Vorsitzenden, den Klägern den Beschluss über die Wahlanfechtung mit einer Begründung sowie Rechtsbehelfsbelehrung versehen zustellen müssen. Vorliegend hat jedoch der Beklagte eigenständig Bescheide erlassen, obwohl er hierfür nicht ermächtigt war.
Ausweislich der genannten Gesetzestexte ist die Gemeindevertretung für die Entscheidung über die Wahlprüfung zuständig. Bei der Gemeindevertretung handelt es sich gemäß § 21 KV M-V um ein eigenständiges Organ der Gemeinde, welchem für die Wahlprüfung nach den genannten Normen eigenständige Rechte zugewiesen sind. Hierbei handelt es sich um eine abschließende spezialgesetzliche Regelung. In § 35 ff. LKWG M-V ist das besondere Verfahren hierzu näher ausgestaltet. Nach § 42 Abs. 3 LKWG M-V kann gegen die Wahlprüfungsentscheidung einer kommunalen Vertretung die Klage vor den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden. Diese Regelungen sind abschließend.
Ein Rückgriff auf die Vorschriften des § 38 KV M-V, nach denen grundsätzlich der Bürgermeister für die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung zuständig ist, ist ausgeschlossen.
Ein Rückgriff auf § 38 Abs. 5 KV M-V verbietet sich bereits deshalb, da es sich bei der Wahlprüfentscheidung gem. § 40 LKWG M-V bezogen auf eine Bürgermeisterwahl um keine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis gemäß § 3 Abs. 1 K-V handelt. Eine solche würde voraussetzen, dass die öffentliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Bei der Wahlprüfung der Bürgermeisterwahl gibt es jedoch ausweislich des LKWG M-V gerade kein Weisungsrecht. Zudem könnte die Gemeindevertretung auch nicht über Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis befinden.
Ein Rückgriff auf § 38 Abs. 3 KV M-V, nach dem der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung ausführt, ist ebenfalls ausgeschlossen. Zum einen setzt die Norm voraus, dass der Bürgermeister für die Vorbereitung der Beschlüsse zuständig ist, was aber gem. § 39 LKWG M-V jedoch gerade nicht der Fall ist. Die Wahlleitung ist hierfür zuständig. Zum anderen würde der Bürgermeister bei der Ausführung ansonsten als Organ in eigener Sache tätig werden, was mit dem Grundgedanken aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V, § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LKWG M-V nicht vereinbar ist. Ein Tätigwerden – gleich welcher Art – in eigener Sache soll gerade nicht stattfinden. Diese Sichtweise wird insbesondere bei der Betrachtung der Gesetzeshistorie deutlich. In dem KWG M-V vom 26.11.1993 (GVOBL. 938 ff.) war etwa in § 44 Abs. 2 KWG M-V noch der Ausnahmepassus enthalten, dass an der Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Wahl die Mitglieder der Vertretung auch dann mitwirken können, wenn sie von der Entscheidung betroffen werden. Dieser Passus wurde im Laufe der Zeit jedoch bereits dahingehend eingeschränkt, dass "[a]n der Beratung und Beschlußfassung nach Absatz 1 […] in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden auch der gewählte Bewerber teilnehmen [kann]" (vgl. Drs. 2/2358 zu § 71 Abs. 2, der auf § 44 Abs. 2 Bezug nimmt: S. 58; 103). Seit der Reform 2010 befindet sich überhaupt keine Ausnahme mehr im Gesetz bei der Beteiligung von Betroffenen. Entsprechend kann hieraus der Schluss gezogen werden, dass überhaupt keine Mitwirkung von betroffenen Personen bzw. Organen gesetzlich gewollt ist.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da eine Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 24.10.2023 (Beschlussvorlage BV/232/2023) bzw. eine Wahlwiederholung mit dem Vorgenannten gegenüber dem Beklagten mangels Zuständigkeit nicht begehrt werden kann.
Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zwar unterliegen die Kläger mit einem Teil ihrer Klage. Jedoch hat der Beklagte die Bescheide samt entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen und so den Anschein der Zuständigkeit erweckt respektive hat er verschuldet, dass die Kläger entsprechend Klage erhoben haben und somit die Kosten ausgelöst wurden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen hat keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, es entspricht daher der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wurde kein Gebrauch gemacht.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).