Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 23.07.2025 – 2 A 438/25 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0723.2A438.25SN.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Schwerin erklärt sich für unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die behördliche Verpflichtung, sie zur Grundversorgerin (§ 36 Abs. 1 EnWG) für das Netzgebiet der Gemeinde B… im Landkreis Vorpommern-Rügen für die Dreijahresperiode 2025 bis 2027 zu bestimmen.
Zuvor hatte der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, die E...-GmbH, gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG die E…-Deutschland GmbH als Grundversorgerin festgestellt. Dagegen erhob die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG Einwände. Diese richtete sie nicht an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als die nach Landesrecht gemäß § 1 Nr. 1 Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung (EnWZustLVO M-V) zuständige Behörde (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG), sondern an die C. als die nach § 1 des Gesetzes über die C. (RegKG M-V) zuständige Regulierungsbehörde (§ 54 Abs. 2 EnWG). Eine Entscheidung über die Einwände ist noch nicht ergangen.
Bei der von der Klägerin begehrten Verpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die die abdrängende Sonderzuweisung in § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG nicht gilt. Nach § 75 Abs.1 Satz 1 EnWG ist gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde die Beschwerde zulässig, über die nach § 75 Abs. 4 EnWG ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht entscheidet.
Die Klägerin wendet sich indessen nicht gegen die Unterlassung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde. Sie begehrt eine (ihr günstige) Entscheidung über ihre Einwände gegen die Bestimmung der E…-Deutschland GmbH zur Grundversorgerin. Eine solche Entscheidung obliegt nicht der Landesregulierungsbehörde, sondern der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über die Einwände stellt (erstmals) eine hoheitliche Entscheidung über die Feststellung des Grundversorgers dar (vgl. Hellermann, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Auflage 2023, § 36 Rn. 66). Das auf die Einwände hin von der nach Landesrecht zuständigen Behörde durchzuführende Verwaltungsverfahren endet durch Verwaltungsakt (vgl. Hellermann, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Auflage 2023, § 36 Rn. 69). Auf diesen findet die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 Abs. 4 EnWG keine Anwendung, weil die Vorschriften des EnWG, die ausdrücklich auf "Regulierungsbehörden" bezogen sind, wie hier § 75 EnWG, auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht anwendbar sind (vgl. Gundel, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Auflage 2023, § 54 Rn. 28; Wolff/Görisch, in: Kment, EnWG, 3. Auflage 2023 § 55 Rn. 6). Vielmehr ist der auf einen Einwand nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG ergehende Verwaltungsakt im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar (vgl. Hellermann, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Auflage 2023, § 36 Rn. 69). Demgemäß unterfällt auch die hier in Rede stehende gerichtliche Geltendmachung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Feststellung zur Grundversorgerin dem Verwaltungsrechtsweg.
Das angerufene Verwaltungsgericht Schwerin ist allerdings örtlich unzuständig. Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf ein ortsgebundenes Recht beziehen, wie es hier bei dem Streit um die Bestimmung des Grundversorgers im Netzgebiet B... der Fall ist, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt. Das ist nach § 10 Abs. 3 Gerichtstrukturgesetz das Verwaltungsgericht Greifswald, da die Gemeinde B… zum Landkreis Vorpommern-Rügen gehört.
Das Verfahren ist daher nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtverfassungsgesetz (GVG ) an das Verwaltungsgericht Greifswald zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorzubehalten.
Über die Frage, ob die mit Schriftsatz der Klägerin vom 14. April 2025 erklärte Klageänderung dahin, dass sich die Klage nunmehr gegen das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern richtet, gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht Greifswald zu entscheiden, da die Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts allein auf die Verweisung an das zuständige Gericht beschränkt ist.