Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 04.11.2025 – 3 A 1126/21 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1104.3A1126.21SN.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zum Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2020 durch die beklagte Steuerberaterkammer.
Er ist seit 2001 als Steuerberater bestellt. Hilfe in Steuersachen nach dem Steuerberatergesetz – StBerG – leistet er nach seinen Angaben ausschließlich im Rahmen dreier im Kammerbezirk der Beklagten anerkannter Berufsausübungsgesellschaften, darunter die Fa. A. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, A-Stadt, unter seiner Geschäftsführung.
Im bezeichneten Jahr galt die Satzung der Beklagten in der als Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 14. Juli 2021 vorgelegten Fassung, ferner deren Beitragsordnung in der Fassung der vom Kläger vorgelegten Anlage K 9, worauf wegen der Einzelheiten jeweils Bezug genommen wird. Nach § 20 Abs. 1 und 2 der Satzung ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr und für jedes Geschäftsjahr von der Kammerversammlung ein aufgestellter Haushaltsplan zu genehmigen; nach § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung ist Beitragsjahr das Kalenderjahr und der Beitrag als Jahresbeitrag zu erheben, dessen Höhe nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung bei allen Mitgliedern gleich und nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung von der Kammerversammlung gleichzeitig mit der Genehmigung des Haushaltsplans zu beschließen ist. Die Kammerversammlung, die nach § 5 der Satzung aus allen Mitgliedern der Beklagten besteht und der Ende 2020 nach deren Angaben 763 natürliche und 128 juristische Personen angehörten, ist nach § 6 Abs. 1 der Satzung einmal jährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte, unter Übersendung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanentwurfs als ordentliche Kammerversammlung einzuberufen.
Nachdem zunächst der 23. April 2020 als Termin für die 30. ordentliche Kammerversammlung ins Auge gefasst wurde, unterrichtete der Präsident am 17. März 2020 die Mitglieder über seine Entscheidung zu deren Verschiebung auf unbestimmte Zeit und sagte den Termin am 23. April 2023 ab. Hierzu hatte ihn der Vorstand der Beklagten am 12. März 2020 mit Blick auf die SARS-CoV-19-Pandemie und die von der Landesregierung nach dem Infektionsschutzgesetz geregelten Schutzmaßnahmen ermächtigt; Gremiensitzungen hatten seit jenem Tag nicht mehr stattgefunden.
Angesichts von „Lockerungen“ der Schutzmaßnahmen beschloss der Vorstand am 6. Mai 2020 einen Termin für die ordentliche Kammerversammlung am 16. Juni 2020. Hierzu war ein 390 m² großer Saal in einem Tagungshotel angemietet und wurden Vorkehrungen zur Einhaltung von Hygiene- und Abstandsgeboten getroffen; die Veranstaltung sollte sich auf die gesetzlich und satzungsgemäß notwendigen hoheitlichen Tätigkeiten beschränken. Unter dem 19. Mai 2020 versandte die Beklagte Einladungen mit einer Tagesordnung, die Beschlussfassungen über die Kammerbeiträge für 2020 und 2021 und über die Haushaltspläne für 2020 und 2021 vorsah, und Entwürfen der Haushaltspläne, die von einer neuen Jahresbeitragshöhe von 730 € je Mitglied ausgingen, an die Mitglieder. Die Kammerversammlung fand wie geplant statt und nahm den aus dem hierzu erstellten Protokoll (Anlage K 2 zur Klageschrift) ersichtlichen Verlauf.
Ende Juli 2020 veranlagte die Beklagte ihre Mitglieder zu dem erhöhten Jahresbeitrag von 730 € statt bisheriger 575 € und versandte hierzu Beitragsbescheide, an den Kläger, dessen Berufsausübungsgesellschaften ebenfalls herangezogen wurden, persönlich den streitgegenständlichen vom 22. Juli 2020 (Anlage K 3 zur Klageschrift).
Der Kläger erhob hiergegen per E-Mail vom 28. Juli 2020 und mit anwaltlichem Widerspruch vom 12. August 2020, begründet am 20. Oktober 2020, sowie bei einer Besprechung am 8. Oktober 2020 Einwendungen dahingehend, dass angesichts der Pandemie Beitragserhöhungen nicht hätten auf einer Präsenz-Kammerversammlung beschlossen werden und diese auch nicht hätte einberufen werden dürfen, da die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt gewesen sei, sowie dass er, der allein in schon beitragspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften seinen Beruf ausübe, gleichheitswidrig neben der Fa. A. GmbH Steuerberatungsgesellschaft zusätzlich persönlich zum Beitrag herangezogen werde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2020, zugestellt am 17. Mai 2020, zurück.
Mit der Klage vom 16. Juni 2021 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren unter Vertiefung des Widerspruchsvorbringens weiter. Er beantragt,
1. den Beitragsbescheid der Beklagten für das Haushaltsjahr 2020 vom 22. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 aufzuheben.
2. die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
und verteidigt ihre Bescheide.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 25. September 2025 dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu Veranlagung und Widerspruch des Klägers sowie zur Vorbereitung der Kammerversammlung (ausgedruckt zwei Heftungen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Der angegriffene Bescheid unterliegt nämlich nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da er rechtmäßig ist und den Kläger (deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt.
Denn die Beitragsveranlagung des Klägers für das Beitragsjahr 2020 erfolgte in fehlerfreier Umsetzung geltenden Rechts.
Der gemäß § 4 Abs. 4 der Beitragsordnung erteilte, den formellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie im erforderlichen Umfang § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 des nach seinem § 1 Abs. 1 anwendbaren Landesverwaltungsverfahrensgesetzes genügende Beitragsbescheid setzte nach Feststellung der Höhe durch die Kammerversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung) den gemäß § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung für das Kalenderjahr zu erhebenden Jahresbeitrag gegenüber dem als Kammermitglied beitragspflichtigen (§ 1 Abs. 2 der Beitragsordnung, § 79 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 2 Abs. 1 Buchst. a und § 21 der Satzung) Kläger fest und sprach ein Zahlungsgebot mit einer Frist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung aus, wobei er die bereits gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung entrichtete Vorauszahlung in hälftiger Höhe des Beitrags aus dem Vorjahr anrechnete und ankündigte, an Erfüllungs statt den mit 442,50 € rechnerisch richtig bezifferten offenen Betrag gemäß dem erteilten SEPA-Mandat einzuziehen.
Die Beitragspflicht des Klägers ergibt sich aus seiner gesetzlich angeordneten Mitgliedschaft in der beklagten Berufskammer, in deren Kammerbezirk er seine berufliche Niederlassung hat (s. § 34, § 55e Abs. 1 und § 73 Abs. 1 und 3 StBerG sowie zur früheren Oberfinanzdirektion Rostock Satz 2 der Bekanntmachung der Finanzministerin vom 31. Januar 1991 – 01700 – 3 A –, AmtsBl. M-V S. 90, und § 1 der Landesverordnung vom 13. September 2004, GVOBl. M-V S. 472), da nach § 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG die Mitglieder dieser Berufskammer verpflichtet sind, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten.
Eine im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG durch die Aufsichtsbehörde genehmigte Beitragsordnung als Grundlage der Beitragserhebung (und auch einer vorgesehenen Stundung und Ermäßigung von Beiträgen) beschloss die gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b und § 21 der Satzung zuständige Kammerversammlung; der Kläger hat sie dem Gericht vorgelegt. Zweifel an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und damit Wirksamkeit hat der erkennende Einzelrichter nicht.
Dies gilt auch für die Regelung, dass der Kammerbeitrag von jedem Mitglied in gleicher Höhe erhoben wird (§ 4 Abs. 1 der Beitragsordnung), was dazu führt, dass nicht nur die Berufsausübungsgesellschaften, in denen und für deren Rechnung der Kläger als Berufsträger ausschließlich praktiziert, als Kammermitglieder (§ 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung) zur Beitragszahlung herangezogen werden, sondern in gleicher Höhe auch der Kläger persönlich, der „außerhalb“ der Berufsausübungsgesellschaft mit Hilfeleistungs- und Beratungstätigkeit keine Umsätze erzielt. Wie nämlich der Bundesgerichtshof – BGH – zutreffend anlässlich der Prüfung der Höhe eines Säumniszuschlags zu Beiträgen einer Rechtsanwaltskammer an der (vom Kläger) zitierten Stelle (Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 22. August 2023 – AnwZ (Brfg) 7/23 –, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, S. 56 [59 Rdnr. 44]) verallgemeinerungsfähig ausführte,
„[ist d]ie Kammerversammlung […] grundsätzlich in der Art und Weise der Beitragsgestaltung bis zur Grenze der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs frei. Dabei hat sie zwar das Äquivalenzprinzip, wonach der materielle und immaterielle Nutzen, den das Kammermitglied aus der Existenz und dem Wirken der Kammer hat, der Höhe des Beitrags entsprechen soll, sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu wahren […]. Hierbei darf sie jedoch pauschalieren und typisieren. Maßgebend ist deshalb für die Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht der individuell-konkret bei dem einzelnen Mitglied durch die Kammerzugehörigkeit eintretende messbare Vorteil, sondern der allen Kammerangehörigen durch die Tätigkeit der Kammer erwachsende Vorteil, weil die Kammer Aufwendungen für die Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstands hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 für die Notarkammer mwN). Auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz wird eine Grenze erst dort gezogen, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also ein einleuchtender Grund für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt. Dabei können auch Typisierungen und Pauschalierungen auch durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein, soweit die dadurch entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den durch den Beitrag erlangten Vorteilen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026, 3027 für die Notarkammer; […]).“
So verhält es sich auch bei der Beklagten. Die Wahrnehmung ihrer in § 75 StBerG geregelten Aufgaben sowie derjenigen der gemäß § 87 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 StBerG von ihr mitzufinanzierenden Bundessteuerberaterkammer nach § 85a und §§ 86b ff. StBerG kommt allen Mitgliedern jedenfalls in Gestalt der ausdrücklich vorgeschriebenen Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstands (§ 75 Abs. 1 StBerG, § 85a Abs. 2 Nr. 4 ff. StBerG) zugute; mit individuell-konkreterem, wenn auch insoweit jeweils nicht finanziell messbarem Vorteilsbezug gehören dazu unabhängig von der Art der Berufsausübung etwa auch die Überwachungs-, Schlichtungs-, Beratungs- und Fürsorgefunktion der Kammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 – 3 und Nr. 6 StBerG (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 17. November 1989 – 5 A 865/88 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1990, S. 202 (203), zust. u. a. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25. Mai 2016 – 7 ZB 15.1661 –, juris Rdnr. 13, zum Fall eines als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätigen Steuerberaters, und allgemein F. Rieger, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Auflage 2020, § 13 Rdnr. 106 f.) sowie die technischen Koordinations- und Service-Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer nach §§ 86b ff. StBerG. Soweit der Kläger geltend macht, er profitiere hiervon nur im Rahmen seiner Berufsausübungsgesellschaft, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er (außer vielleicht durch mit dieser getroffene vertragliche Vereinbarungen) grundsätzlich nicht gehindert ist, im Rahmen seiner Bestellung auch persönlich seine freiberuflichen Beratungsleistungen zu erbringen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für die klägerische Annahme, dass die Beklagte den gesetzlich zulässigen Zusammenschluss von Steuerberatern zu Berufsausübungsgesellschaften mit Haftungsausschluss missbilligte und dessen Vorteile durch zusätzliche Beitragsveranlagungen abschöpfen wolle. Denn sowohl im streitgegenständlichen Beitragsjahr als auch seit der zwischenzeitlichen Änderung des StBerG durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts […] vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2407) war und ist die Anerkennungsbedürftigkeit und damit beitragspflichtige Kammermitgliedschaft hauptsächlich bei Steuerberatungsgesellschaften (§§ 49 StBerG a. F.) im Gegensatz zu sonstigen beruflichen Zusammenschlüssen (§ 56 StBerG a. F.) bzw. jetzt bei Berufsausübungsgesellschaften mit (§ 53 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F.) im Gegensatz zu solchen ohne Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen (§ 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StBerG n. F.) zwingend geregelt. Die vom Kläger zuletzt als Beispiel herangezogene fehlende zusätzliche Veranlagung (bereits beitragspflichtiger) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Gesamtheit war und ist daher Folge der Ausnahmen von der Anerkennungsbedürftigkeit solcher Berufsausübungsgesellschaften (mangels Notwendigkeit für die Absicherung der Einhaltung des Berufsrechts auf dieser Ebene, so der Regierungsentwurf zur Neufassung von § 53 StBerG durch Art. 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2021, BGBl. I S. 2363, 2407, auf S. 186 in Verbindung mit S. 280 der Bundestags-Drucksache 19/27670), denn ohne die — weitgehend unterbleibende — gesonderte Anerkennung sind solche Berufsausübungsgesellschaften nicht Mitglieder der anerkennenden Steuerberaterkammer (jetzt § 53 Abs. 3 StBerG) und damit auch nicht beitragspflichtig. Gleichheitswidrig wäre die Heranziehung aller Kammerangehörigen in einheitlicher Höhe allenfalls, wenn der Nutzen des allen Kammerangehörigen gleichermaßen gewährleisteten Rechtes offensichtlich unterschiedlich hoch, d. h. etwa für bestimmte Gruppen von Beratern von großer Bedeutung, für andere hingegen faktisch wertlos wäre (OVG NW, a. a. O.). Schon dies kann indessen im Streitfall nicht festgestellt werden. Dies zeigen schon die Fragestellungen der von der vorherigen Berichterstatterin mit Verfügung vom 8. November 2021 unternommenen Erhebung im Zusammenhang mit der Einlassung der Beklagten hierzu in der mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022 vorgelegten Anlage B 2. Hinzu kommt, dass angesichts des Aufwands für Erhebungen etwa zur Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen (Umsatzhöhen, Gewinne o. dgl.) und zum Ausmaß der jeweiligen Begünstigung, die für eine sachgerechte Differenzierung grundsätzlich notwendig wären, die beitragsberechtigte Kammer ermessensgerecht auch schlicht die Ausdifferenzierung der Beitragsfinanzierung unterschiedlicher Vorteile zum Zweck einer angemessenen Vereinfachung zurückstellen kann, wenn die Beiträge im Verhältnis zu den sonstigen beruflichen Aufwendungen des Beitragspflichtigen von lediglich geringem Gewicht sind (OVG NW, a. a. O., s. auch BGH, a. a. O. Rdnr. 45, sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 124/71 –, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1980, S. 337 [sub b]); weitere Nachw. bei Kluth, a. a. O.); die verbleibende Ungleichheit ist in dem in Betracht kommenden Zusammenhang dann nicht so bedeutsam, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise als allein geboten erschiene. So liegt es hier, auch angesichts der weitgehenden Homogenität des Berufsträgerbestands im Kreis der Beitragspflichtigen bei der Beklagten (s. Kluth, a. a. O. Rdnr. 123). Die vom Kläger im Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 angeführten Judikate betreffen dagegen die Beitragsveranlagung von Kammermitgliedern unterschiedlicher Berufsträgergruppen mit wesentlich unterschiedlicher Einkünftestruktur (Beschlüsse des BGH vom 11. November 2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 –, NJW 2025, S. 660 f., zu einem Steuerberater als Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und vom 25. Januar 1999 – AnwZ B 48–98 –, NJW 1999, S. 1402 f., zu einem auch als Steuerberater zugelassenen Rechtsanwalt als Mitglied einer Rechtsanwaltskammer) bei auch nach Umsatzhöhen strukturierten Beitragstarifen und liefern daher keine Argumente gegen die von der Beklagten praktizierte schlichte Pro-Kopf-Veranlagung (s. zu einer solchen bei Steuerberatern auch in der gebotenen Kürze den Beschluss des BGH vom 25. Februar 2022 – AnwZ (Brfg) 22/21 –, juris Rdnr. 8).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wie die Kammerversammlung den einheitlichen Mitgliedsbeitrag nach § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung der Höhe nach für das streitgegenständliche Beitragsjahr auf den Betrag von 730 € „entsprechend der Satzung festlegte“, wie er der angegriffenen Veranlagung zugrunde liegt. Daher war diese nicht nur hinsichtlich der ohnehin nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Beitragssatzung ohne eine Beschlussfassung auch für das Jahr 2020 (über die Phase der Vorauszahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beitragssatzung hinaus potentiell endgültig) fortgeltenden Beitragshöhe aus dem Jahr 2019 von 575 €, sondern in voller Höhe gemäß der Beschlussfassung vom 16. Juni 2020 der angegriffenen Veranlagung zugrunde zu legen. Denn die Beschlussfassung erfolgte im Einklang mit den für sie geltenden Regelungen.
Die Kammerversammlung wurde nach § 6 Abs. 1 der Satzung als ordentliche Kammerversammlung in der durch die Satzungsvorschrift nahegelegten ersten Hälfte des Beitragsjahrs einberufen, wobei mit der Einladung der Jahresabschluss 2019 und u. a. ein das Beitragsjahr 2020 betreffender Haushaltsplanentwurf versandt wurden. Die Einberufung der Kammerversammlung erfolgte nach § 6 Abs. 3 durch den Präsidenten der Beklagten und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in schriftlicher Form; das Schreiben des Präsidenten vom 19. Mai 2020 wurde laut der „Checkliste“ bei den Verwaltungsvorgängen am selben Tag an die Kammermitglieder versandt, womit die vierwöchige Mindestfrist bis zum Versammlungstag gewahrt wurde. Die den Kläger berührende Problematik der Beitragserhöhung wurde ausweislich der ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 3 der Satzung erstellten Niederschrift bei der Behandlung des Haushaltsberichts 2019 (TOP 5), der Haushaltspläne 2020 und 2021 (TOP 8), der Höhe der Kammerbeiträge (TOP 11) und der Beschlussfassung über die genannten Haushaltspläne (TOP 12) vorbereitet bzw. entschieden. Die Beschlussfassung zu TOP 11 erfolgte durch die 66 präsenten bzw. vertretenen, nach § 8 Abs. 1 der Satzung stimmberechtigten Mitglieder mit (deutlich mehr als) der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen einfachen Mehrheit; der Hinweis zur Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung nach § 8 Abs. 3 der Satzung war in der Einladung erfolgt.
Die Durchführung der Kammerversammlung in einer geschlossenen Räumlichkeit des Tagungshotels in der am 16. Juni 2020 praktizierten und satzungsgemäß vorbereiteten Weise war auch nicht durch Beschränkungen im Rahmen von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes unzulässig. Zwar war durch § 8 Abs. 1 Satz 1 der „Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV)“, Art. 1 der „Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV)“, vom 8. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 230) ein grundsätzliches Verbot öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen verhängt, das nach § 8 Abs. 5a ab dem 18. Mai 2020 für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 75 Teilnehmern durchbrochen war, wobei diverse Hygienevorkehrungen zu treffen und einzuhalten und vorab das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herzustellen war, die u. a. bei gesetzlich und satzungsmäßig zwingend notwendigen Veranstaltungen „von Vereinen, Verbänden und Parteien“ Ausnahmegenehmigungen für eine höhere Teilnehmerzahl erteilen konnte. Beim Versand der Einladungsschreiben am 19. Mai 2020 ließ die infektionsschutzrechtliche Landesregelung eine Versammlung sämtlicher oder auch nur des überwiegenden Teils der Mitglieder der Beklagten in einem geschlossenen Raum daher nicht zu, es sei denn, jene galt gemäß dem Vorbehalt in § 8 Abs. 7 Corona-LVO MV nicht, wonach „das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte sowie die Tätigkeit der Behörden, soweit für die Durchführung mündlicher Verhandlungen gesetzlich Fristen vorgeschrieben sind, […] unberührt“ blieben. Die Anwendung der letztgenannten Vorschrift auf die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StBerG) erscheint wenig problematisch, zumal die Einschränkung „soweit für die Durchführung mündlicher Verhandlungen gesetzlich Fristen vorgeschrieben sind“ sprachlich am zwangslosesten allein auf „die Tätigkeit der Behörden“ zu beziehen ist, wobei etwa Verhandlungstermine in förmlichen Verwaltungsverfahren gemeint gewesen sein dürften. Ob die Beschränkung der Teilnehmerzahl und die Notwendigkeit der Befassung der zuständigen Gesundheitsbehörde (bis zum Versammlungstag verschärft durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. bb der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2020, GVOBl. M-V S. 306 — vorherige Genehmigung —, und gelockert durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. dd der Änderungsverordnung vom 3. Juni 2020, GVOBl. M-V S. 399 — Anzeige bei der Gesundheitsbehörde —) für die Beklagte galt, mag aber dahinstehen, denn die tatsächlich durchgeführte Kammerversammlung fiel nach der Zahl der teilnehmenden natürlichen Personen unter kein Verbot, zumal mit Art. 1 Nr. 6 Buchst. d Doppelbuchst. aa der „Corona-Öffnung-LVO MV“ vom 12. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 470) § 8 Abs. 5a Corona-LVO MV noch dahingehend geändert worden war, dass das Verbot bei einer Personenzahl von bis zu 100 in geschlossenen Räumen nicht griff. Allein hierauf kommt es nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters an, nicht auf die vom Kläger problematisierten Fragen, ob der Vorstand und der Präsident bei Festlegung des Versammlungstags die satzungsgemäße Durchführung der Kammerversammlung hinreichend sicher prognostizieren konnten, ob die Vorkehrungen für eine Beteiligung von unter 75 natürlichen Mitgliedspersonen einschließlich Hilfspersonal und damit eine Zusammenkunft im Rahmen der ursprünglichen Verbotsausnahme sachgerecht waren und ob der vom Tagungshotel recht spät gestellte, kurz darauf rechtlich wohl als Anzeige zu wertende Genehmigungsantrag an die Gesundheitsbehörde als ordnungsgemäß zu betrachten war. Denn die letztgenannten Fragen wurden vom Vorstand der Beklagten und dessen Beauftragten durchweg intern behandelt und nicht im Rahmen der Einladung mit den Mitgliedern der Kammerversammlung erörtert; ein Einfluss auf den Umfang der Beteiligung aus dem Kreis der Mitglieder an der Kammerversammlung ist nicht ersichtlich. Mit der Festlegung des Termins hierfür folgte der Vorstand der satzungsgemäßen Verpflichtung zu einer möglichst frühzeitigen, die Abwicklung des Jahresbeitragswesens ermöglichenden Beitrags- und Haushaltsbeschlussfassung, wobei er „wagte und gewann“. Eine Ausnahme von der Durchführung von Kammerversammlungen als Präsenzveranstaltungen war jedenfalls in der Satzung oder im StBerG nicht geregelt; Unsicherheiten über die Möglichkeit alternativer Gestaltungen sollte § 9 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) beseitigen, das aber erst am 17. Juli 2020 in Kraft trat (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1647), was zur Zeit der Einberufung der Kammerversammlung nicht erkennbar war. Teilnahmeinteressierten Mitgliedern oblag bei Zweifeln an einer der Pandemie gerecht werdenden Versammlungsdurchführung die vorherige Nachfrage bei den Organisatoren; es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten glaubhaft in Abrede gestellt, dass bei Erscheinen einer höheren Zahl von Teilnahmewilligen, als nach den infektionsschutzrechtlichen Vorkehrungen verantwortbar war, die letzten Erschienenen abgewiesen worden wären und die Versammlung gleichwohl sogleich und nicht erst zu einem späteren Termin durchgeführt worden wäre.
Dass der Kläger mit seiner Nichtteilnahme an der Kammerversammlung vermeiden wollte, unerkannt mit dem CoViD-19-Virus infiziert zu werden und die Infektion an vulnerable Personen, etwa bei einem Besuch seiner Eltern, weiterzugeben, ist vor diesem Hintergrund seine persönliche Entscheidung, die an die Verantwortbarkeit von Versammlungen in geschlossenen Räumen höhere Anforderungen stellte als die infektiologisch beratene seinerzeitige Landesregierung bei Verhängung und „Lockerung“ der Schutzmaßnahmen; zu einer Beschränkung des gesetzlichen und satzungsgemäßen Mandats der ordnungsgemäß tagenden Kammerversammlung konnte dies jedoch nicht führen, auch wenn weitere Kammermitglieder ihre persönliche Abwägung in ähnlicher Weise wie der Kläger getroffen haben mögen.
Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Sie macht den in der Klageschrift unter Nr. 2 beantragten richterlichen Ausspruch zum Umfang der Verfahrenskosten entbehrlich.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf
730 Euro
festgesetzt, wobei wegen des gegen die Veranlagung für das Jahr 2021 bereits gesondert anhängigen Rechtsbehelfs von einer Erhöhung gemäß Satz 2 der letztgenannten Vorschrift abgesehen wird.