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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 13.11.2025 – 2 A 735/22 SN

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1113.2A735.22SN.00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine durch den Beklagten dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

2

Der Kläger ist eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 Umweltrecht-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

3

Der Beigeladene, ein Landwirt, stellte am 15. Dezember 2016 einen Antrag nach § 4 BImSchG auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Schweinemastanlage in der Gemeinde R… (BA 1 Bl. 1 ff.). Die Anlage soll der Haltung von 7904 Schweinen mit einem Gewicht von 27 bis 110 kg dienen. Errichtet werden sollen vier miteinander verbundene Ställe (jeweils 75 m x 24 m mit jeweils vier Abteilen á 30 Buchten mit jeweils 16 Tierplätzen), die über eine Abluftreinigungsanlage verfügen. Daneben ist die Errichtung mehrerer Güllebehälter, Getreidesilos sowie einer Selektionshalle nebst Aufenthaltsräumen vorgesehen. Die Anlage soll auf einer Ackerfläche, etwa einen Kilometer von der nächstgelegenen Bebauung entfernt, errichtet werden. Die Schweine sollen flüssig gefüttert und auf Spaltenböden gehalten werden.

4

Dem Antrag beigefügt wurden Nachweise, teilweise gepachteter, Betriebsflächen (BA 1 Bl. 28 – 38; BA 12). Des Weiteren wurden verschiedene Gutachten vorgelegt (vgl. u. a. BA 1 Bl. 178 ff., 232 ff., 266 ff., BA 2 Bl. 420 ff.), u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine FFH-Verträglichkeitsstudie.

5

Im Anschluss an die Behördenbeteiligung wurde der Genehmigungsantrag im Amtlichen Anzeiger Nr. 4/2018 vom 29. Januar 2018 bekanntgemacht und auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme hingewiesen (BA 7 Bl. 255). In der Folge wandten sich verschiedene Einwender, darunter der Kläger, gegen das Vorhaben (BA 9 Bl. 3 ff.). Am 16. Mai 2018 fand ein Erörterungstermin mit den Einwendern unter Beteiligung verschiedener Fachbehörden statt (BA 10).

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Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 48/2020 vom 16. November 2020, wurde das Vorhaben genehmigt. Die Genehmigung wurde unter Nebenbestimmungen erteilt. Zur Begründung des Bescheides wurde im Einzelnen auf im Genehmigungsverfahren vorgebrachte Einwendungen eingegangen und wurden anschließend die Nebenbestimmungen näher begründet. Zu Einwendungen, die sich auf den Nachweis ausreichend zur Deckung des Futterbedarfs geeigneter landwirtschaftlicher Nutzflächen im Sinne von § 201 Baugesetzbuch (BauGB) beziehen, führt der Beklagte aus, dass der Beigeladene über Eigentumsflächen und langfristige gesicherte (mindestens bis 2032) Pachtflächen von einer Gesamtfläche von 579 ha verfüge (Bl. 52 f. des Genehmigungsbescheids). Der Flächenbedarf errechne sich aus dem Energiebedarf der Tiere bei 2,73 Mastdurchgängen pro Jahr (8.911,539 MJ pro Tierplatz) unter Berücksichtigung des Durchschnittsertrages von 6,8 t/ha Trockenmasse. Dabei sei auch der Durchschnittsertrag von Grünland einzubeziehen. Bei Beachtung der Fruchtfolge (Getreideanbau zu 64,39 % der Zeit und Nutzung als Grünland zu 12,95 % der Zeit; im Übrigen Maisanbau) ergebe sich pro Hektar eine durchschnittliche Energieproduktion von 56.641 für Getreide und 9.234 für Grünland, insgesamt von 65.965 MJ. Dies ergebe im Ergebnis einen Betrag von 85.336,35 MJ/ha. Werde der Energieertrag je Hektar durch den jährlichen Energiebedarf pro Tierplatz dividiert, ergebe sich ein Flächenbedarf von 0,1044 ha je Tierplatz. Hochgerechnet auf 7904 Tierplätze belaufe sich der Gesamtflächenbedarf auf 825,18 ha, wovon nur die Hälfte nach § 201 BauGB nachgewiesen werden müsse.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 Widerspruch ein (BA 11 Bl. 1 ff.). Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Nachweis der landwirtschaftlichen Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB nicht erbracht worden sei. Die übermittelten Aufstellungen der Betriebsflächen seien aufgrund zahlreicher Schwärzungen nicht nachvollziehbar.

8

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. April 2022 zurück. Dies begründete er unter anderem damit, dass der Beigeladene derzeit langfristig (mindestens bis 2032) über landwirtschaftliche Flächen von 586,6043 ha, davon ca. 503 ha Ackerland und 83 ha Dauergrünland, verfüge. Zusätzlich verfüge er über Pachtflächen von 12,5315 ha mit einer kürzeren Laufzeit, insgesamt also über eine Fläche von ca. 599 ha. Im Vergleich zu früheren Prüfungen der Antragsunterlagen hätten sich die Pachtverhältnisse in der Form verändert, dass mehr langfristige Flächen zur Verfügung stünden, sich aber die nachgewiesene Gesamtfläche verringert habe. Bei Betrachtung der letzten fünf Jahre lasse sich feststellen, dass im Durchschnitt 541 ha Ackerland und 83 ha Dauergrünland durch den Beigeladenen bewirtschaftet worden seien. Sodann errechnet der Beklagte eine notwendige Ackerfläche von mindestens 429,5 ha. Auch wenn ein Abzug für stillgelegte bzw. aus der Produktion genommene Flächen (sog. Greening als Grundlage der Agrarförderung) in Höhe von 5 % (25,15 ha) berücksichtigt würde, ändere dies nichts am Ergebnis.

9

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er mit Schreiben vom 15. Juli 2022 unter anderem aus, dass bei der Flächenberechnung der notwendige Anbau von Eiweißpflanzen zu berücksichtigen und einer ordnungsgemäßen Fruchtfolge nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Bei der Berechnung dürften zudem Dauergrünlandflächen nicht berücksichtigt werden, da auf ihnen kein Futter angebaut werden könne. An die Prognose der dauerhaften Sicherung der Betriebsflächen seien strenge Anforderungen wegen einer Quote von Pachtflächen in Höhe von 75 % zu stellen. Zudem könnten nur Pachtverträge mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren berücksichtigt werden. Ein Vertrag mit der L-GmbH über die Pacht von etwa 167 ha sei nichtig. Denn dieser sei nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden.

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Der Kläger beantragt,

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die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 15. Oktober 2020 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen, inkl. Abluftreinigungsanlage (ARA) mit einer Kapazität von 7.904 Mastschweineplätzen und einer gesamten Güllelagerkapazität (brutto) von 10.192 m3, auf dem Grundstück in der Gemarkung S… (Az. StALUMM …) in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. April 2022 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Es seien bei der Berechnung nur Flächen berücksichtigt worden, die für den Anbau von Futter geeignet seien. Darunter falle Dauergrünland, weil Heu verfüttert werden könne. Selbst nach Abzug von Greening-Flächen sowie den Vorhaben- und Kompensationsflächen stünden Betriebsflächen im Umfang von 470 ha einem Flächenbedarf von 429,5 ha gegenüber. Nachdem der Beigeladene Vertragsverlängerungen zu den Pachtverträgen vorgelegt habe, belaufe sich der Umfang der gepachteten Ackerflächen auf 396,8420 ha und der in dessen Eigentum stehenden Ackerflächen auf 163,37 ha (Schriftsatz des Beklagten vom 2. Oktober 2025, Anlage B5). Bei der Berechnung sei Dauergrünland nicht berücksichtigt worden, weil diese Flächen für die Deckung des Energiebedarfs der Tiere nicht bedeutend seien. Die meisten Pachtverträge seien bis zum 30. September 2040 verlängert worden, der Vertrag mit der L-GmbH bis 2038. Ein Teil der Pachtverträge verfüge über eine kürzere Laufzeit bzw. verlängere sich seit langem automatisch jeweils um ein Jahr.

15

Der Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er weist darauf hin, dass eine Pachtfläche von 9,2624 ha zwischenzeitlich in sein Eigentum übergegangen sei. Ein Abzug für Greening könne nicht vorgenommen werden, weil das Greening abgeschafft worden sei. Beim Abzug der Ausgleichs- und Kompensationsfläche sei zu berücksichtigen, dass diese jedenfalls teilweise Flächen beträfen, die bereits Dauergrünland seien. Das auf Dauergrünland erzeugte Heu werde allenfalls zur Beschäftigung der Tiere verwendet und sei nicht zur Deckung des Energiebedarfs vorgesehen. Für den Pachtvertrag mit der L-GmbH habe er eine verbindliche Zusage der Vertragsverlängerung um weitere vier Jahre mit Schreiben vom 12. November 2025 (bis 2042) erhalten, unter der Bedingung, dass die Genehmigung „rechtskräftig“ werde.

Entscheidungsgründe

18

I. Die innerhalb der Frist des § 6 S. 1 UmwRG begründete Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt gem. § 2 Abs. 1 UmwRG.

19

Nach dieser Vorschrift können gem. § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigungen – wie der Kläger – ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung – hier eine Anfechtungsklage – gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein und (3.) im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war.

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1. Der Kläger macht geltend, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG gegen für diese Entscheidung relevante Rechtsvorschriften verstößt.

21

Die Genehmigung ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 UmwRG. Im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a UmwRG bestand nach § 6 S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG – bzw. § 3b Abs. 1 S. 1 in der Fassung bis zum 29. Juli 2017) i. V. m. Position 7.7.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen mit 3.000 oder mehr Plätzen) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es handelt sich zugleich um eine Genehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG, weil sie in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen [Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes] mit dem Buchstaben G gekennzeichnet ist, konkret in Anlage 1 Position 7.1.7.1 (2.000 oder mehr Mastschweineplätze).

22

Der Kläger behauptet substantiiert einen Widerspruch der Entscheidung zu Rechtsvorschriften, die für die Genehmigungsentscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

23

2. Der Kläger kann geltend machen, dass die Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG berührt. Zu diesem gehören unter anderem der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der Natur- und Artenschutz, der Tierschutz sowie die Landschaftspflege. Die Realisierung des vom Beklagten genehmigten Vorhabens betrifft diese Satzungszwecke.

24

3. Schließlich war er zur Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a UmwRG berechtigt gem. § 18 Abs. 1 S. 3 UVPG und § 10 Abs. 3, 3a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

25

II. Die Klage ist begründet.

26

Die angegriffene Genehmigung verstößt gemessen am Prüfungsmaßstab des § 2 Abs. 4 UmwRG gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, 201 BauGB (1.). Weil eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren gem. § 7 Abs. 5 UmwRG nicht in Betracht kommt, war der Bescheid aufzuheben (2.).

27

1. Die Genehmigungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 S. 1 UmwRG; siehe hierzu unter a). Dieser Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 S. 1 a. E. UmwRG; siehe hierzu unter b). Schließlich handelt es sich um eine Entscheidung, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht (§ 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG; siehe hierzu oben).

28

a. Das Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

29

aa. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die Regelungen zum Bauplanungsrecht gem. §§ 29 ff. BauGB.

30

bb. Bei dem Vorhaben, das unstreitig im Außenbereich errichtet werden soll, handelt es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Als Privilegierungstatbestand kommt allein in Betracht, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

31

(1) Hier handelt es sich bereits nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

32

Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

33

Für den geplanten Tiermastbetrieb des Beigeladenen stehen nicht ausreichend landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung, um das Futter überwiegend selbst erzeugen zu können.

34

(2) Der Privilegierungstatbestand (§§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB) setzt voraus, dass ein dauerhafter Betrieb beabsichtigt ist und damit auch, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Rn. 10, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 12 ME 87/19 –, Rn. 112, juris).

35

Notwendig für die Prognose eines dauerhaften Betriebs auf dauerhaft gesicherten landwirtschaftlichen Flächen ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Die Betriebsorganisation und die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen sind in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, ebd., Rn. 8).

36

Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Betriebsflächen gepachtet werden (BVerwG, ebd., juris Rn. 10). Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB allerdings regelmäßig nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 8 S 2517/09 –, Rn. 21, juris). Je umfangreicher eine Hinzupacht ist, umso unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Der Schutz des Außenbereichs verbietet es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen wegfallen können – wie dies etwa der Fall wäre, wenn es dem Betriebsinhaber nicht mehr möglich wäre, das Futter überwiegend auf eigenen Flächen zu erzeugen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 12 ME 87/19 –, Rn. 116 ff., juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass in Folge einer Gesetzesänderung von 2013 größere Tierhaltungsanlagen nicht länger nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert werden und gerade auf ausreichend landwirtschaftliche Flächen gem. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB angewiesen sein sollen (vgl. VG München, Urteil vom 9. Juli 2024 – M 28 K 21.962 –, Rn. 66, juris).

37

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt es ferner darauf an, ob dem Pachtland je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zugemessen werden kann. So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 8 S 2517/09 –, Rn. 21, juris; vgl. zu diesem Maßstab bereits VG A-Stadt, Beschluss vom 11. April 2022 – 7 B 1865/20 SN –, Bl. 15 f. d. amtl. Umdrucks). Allerdings sind strengere Anforderungen an die Prognose der Dauerhaftigkeit und damit an die Pachtdauer zu stellen, wenn die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder die Erweiterung eines solchen um einen Betriebszweig (hier: die Erweiterung um Tiermast) beabsichtigt ist (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 156. EL – Stand: Sept. 2024, § 35 Rn. 197). In diesem Fall ist die Prognose der Dauerhaftigkeit aufgrund der bisherigen Betriebsgeschichte nicht möglich oder mit größeren Unsicherheiten behaftet.

38

Ob generell nur dann von einem ausreichend gesicherten Zugriff auf landwirtschaftliche Pachtflächen ausgegangen werden kann, wenn die Pachtverträge über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren laufen (so etwa VG München, Urteil vom 9. Juli 2024 – M 28 K 21.962 –, Rn. 51, 56, juris m. w. N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, Rn. 97, juris; Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 12 ME 87/19 –, Rn. 122, juris; ähnlich zudem VG Stade, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 A 1694/18 –, Rn. 102, juris; in diese Richtung wohl ebenfalls OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 3 L 265/05 –, amtl. Umdruck S. 5), kann dahinstehen. Denn im Rahmen der Gesamtabwägung ist die zu erwartende Betriebsdauer der Tiermastanlage von 30 Jahren in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung dessen verfügt der Beigeladene nicht über ausreichend gesicherte Betriebsflächen, selbst wenn man eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren nicht verlangt.

39

(3) Dabei kommt es nicht darauf an, ob man auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt. Maßgeblich ist im Falle einer (Dritt-)Anfechtung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der 14. April 2022. Zugunsten des Genehmigungsinhabers können aber Veränderungen der Sach- und Rechtslage berücksichtigt werden. Würden relevante Veränderungen zugunsten des Genehmigungsinhabers nicht berücksichtigt, wäre der Anfechtungsklage stattzugeben, selbst wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, hier des 13. November 2025, ein Genehmigungsanspruch besteht und der Beigeladene einen erneuten, genehmigungsfähigen Antrag stellen könnte (vgl. zum Ganzen VG München, Urteil vom 9. Juli 2024 – M 28 K 21.962 –, Rn. 74, juris, m. w. N.).

40

(4) Wird auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt, ergibt sich das – der Anlage 4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. Mai 2024 entnommene – Bild:

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Pachtverträge

(Konvolute)

Ackerfläche

Grünland

Vertragsbeginn

Vertragsende

Pachtvertrag seit

Restlaufzeit ab Widerspruchsbescheid (ca.)

1.

22,2026

6,7414

1.10.2018

30.9.2033

./.

11 Jahre

2.

11,4654

5,0866

1.10.2019

14.7.2019

1.10.2020

30.09.2032

1992, 1994, 2010, 2014

10 Jahre

3.

27,3235

0,62

14./29.7.

2019

30.09.2032

1991,

teils 2013

10 Jahre

4.

23,2577

6,0603

14.08.2019

30.09.2032

./.

10 Jahre

5.

103,4033

0

14.08.2019

30.09.2032

./.

10 Jahre

6.

158,6041

3,4937

1.10.2018

30.09.2032

./.

10 Jahre

42

Sämtliche Pachtverträge über Ackerland von etwa 346 ha sind von diesem Ausgangspunkt aus nicht berücksichtigungsfähig. Dann hat der Beigeladene dauerhaften Zugriff nur auf 155 ha in seinem Eigentum stehendes Ackerland und damit weniger als die vom Beklagten als erforderlich angesehenen 429,5 ha Ackerland.

43

Gegen die hinreichend langfristige Sicherung der Pachtflächen spricht, dass die Vertragslaufzeit sich weit überwiegend auf nur etwa 10 Jahre und damit nur auf etwa ein Drittel der voraussichtlichen Betriebsdauer der Tiermastanlage beläuft. Angesichts der relativ hohen Quote an Pacht- zu Eigentumsflächen (346 ha zu 155 ha) vermag die Kammer die Vertragslaufzeit nicht ohne Hinzutreten weiterer für die dauerhafte Sicherung dieser Flächen sprechender Umstände als ausreichend anzusehen.

44

Von Bedeutung ist ferner, dass die Betriebsflächen des Beigeladenen sich tendenziell in jüngerer Vergangenheit verringert haben. Aus der in Bezug genommenen Anlage des Beklagten ergibt sich, dass dieser im Mai 2018 den Antragsunterlagen Ackerflächen im Umfang von 562,5 ha und insgesamt 630 ha landwirtschaftliche Nutzflächen entnommen hat. Im Zeitpunkt einer behördeninternen Stellungnahme aus dem Jahr 2020 ging der Beklagte von Ackerland im Umfang von nur noch 496 ha und landwirtschaftlichen Nutzflächen von 579 ha aus. Im Ergebnis ging er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von 503 ha langfristig gesicherter Ackerflächen aus. Der Kläger (Anlage K 13) weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Beigeladene im Rahmen eines anderen Genehmigungsverfahrens zu einem noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt angegeben hat, über landwirtschaftliche Nutzflächen von ca. 930 ha zu verfügen (VG Schwerin, Urteil vom 6. Juli 2017 – 2 A 2359/15 SN, Bl. 6 d. amtl. Umdrucks).

45

Demgegenüber kann nicht allein deshalb von einer langfristigen Sicherung dieser Pachtflächen ausgegangen werden, weil diese teilweise bereits seit langem an den Beigeladenen verpachtet worden sind. Der (induktive) Schluss von Umständen aus der Vergangenheit auf ihre Wiederholung in der Zukunft ist weder logisch zwingend noch rational begründbar (vgl. Hume, An Enquiry concerning Human Understanding, 1748, Section IV Part II; kritisch, bezogen auf die Bedeutung einer Pachthistorie, VGH München, Beschluss vom 6. August 2018 – 22 CS 18.1097 –, Rn. 38, juris; ebenso VG München, Urteil vom 9. Juli 2024 – M 28 K 21.962 –, Rn. 99, juris). Jedenfalls kann eine auch langfristige Pachthistorie für sich gesehen nicht die Prognose der dauerhaften Sicherung der Pachtflächen tragen. Unabhängig davon umfassen die Pachtflächen mit einer längeren Pachthistorie (Pachtverträge seit 2010) lediglich Ackerflächen von ca. 39 ha.

46

(5) Wird dagegen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt, ergibt sich nach Darstellung des Beklagten (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2025) das folgende Bild:

47

Den weiteren Angaben in dieser Anlage ist zu entnehmen, dass sich diese Übersicht nur auf die Pachtflächen insgesamt bezieht. Die tatsächlich nutzbare Ackerfläche wird im Anschluss an diese Übersicht für die einzelnen Pachtverträge aufgeschlüsselt. Daraus sowie aus den Angaben des Beklagten im gen. Schriftsatz ergibt sich, dass von den ca. 460 ha Pachtland 396,8420 ha Ackerland darstellen. Des Weiteren verfüge der Beigeladene über Ackerflächen im Umfang von 163,37 ha, die sich in seinem Eigentum befänden. Berücksichtigt man den Vortrag des Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er das Pachtland zu dem letzten in der Übersicht genannten Pachtvertrag erworben habe, verändern sich die Zahlen wie folgt: Die vormalige Pachtfläche umfasst 9,2624 ha, davon 6,5172 ha Ackerland, d. h., der Beigeladene verfügte über Ackerland in Pacht im Umfang von 390,3248 ha und 169,8872 ha in seinem Eigentum.

48

Soweit der Beigeladene über Grünland verfügt, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Ertrag von Grünland nicht für die Energiezufuhr der Tiere verwendet werde, sondern allenfalls als Spielzeug zur Beschäftigung der Tiere. Die Grünlandflächen sind entsprechend nicht bei der Bestimmung der notwendigen Betriebsflächen zur Erzeugung von Futtermitteln zu berücksichtigen. Ob dadurch die vom Beklagten angestellte Berechnung der Energieproduktion pro Hektar bei Fruchtfolge fehlerhaft ist, weil der Energieertrag von Grünland insoweit berücksichtigt wurde, kann dahinstehen. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an.

49

Denn die gepachteten Ackerflächen sind in einem Umfang nicht berücksichtigungsfähig, dass eine ausreichende Sicherung der erforderlichen Betriebsflächen unabhängig davon nicht angenommen werden kann. Zunächst sind die in der Übersicht genannten Pachtverträge mit einer Laufzeit bis einschließlich 2032 herauszurechnen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt ein Vertrag mit einer Laufzeit bis 2032 lediglich 7 Jahre und vermag eine langfristige Sicherung des gepachteten Ackerlands nicht erkennen zu lassen. Hiervon betroffen sind folgende in der Übersicht genannte Verträge:

50

Pachtende: 30.09.2032 Pachtfläche: 8,32 ha davon Ackerland: 8,32 ha

51

Pachtende: 30.09.2013 Pachtfläche: 0,698 ha davon Ackerland: 0,698 ha

52

Pachtende: 30.09.2021 Pachtfläche: 0,27 ha davon Ackerland: 0,27 ha

53

Pachtende: 30.09.2025 Pachtfläche: 10,5233 ha davon Ackerland: 0,0 ha

54

Dadurch verringert sich der Anteil an gepachtetem Ackerland um 9,288 ha auf 381,0368 ha. Hieran ändert sich nichts, weil sich ein Teil dieser Verträge automatisch mit Ablauf eines Jahres um ein weiteres Jahr verlängert und dieser Automatismus teilweise seit längerer Zeit greift. Denn hierin ist gerade kein langfristiger Bindungswille des Verpächters zu erkennen. Dieser hält sich gerade die jährliche Option einer Kündigung offen (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 9. Juli 2024 – M 28 K 21.962 –, Rn. 97 f., juris).

55

Schließlich kann der Pachtvertrag mit der L-GmbH über 167,8690 ha, davon 158,8464 ha Ackerfläche, ebenso wenig berücksichtigt werden. Damit sinkt der Anteil an gepachteten Ackerflächen auf 222,1904 ha. Zusammen mit den Ackerflächen im Eigentum des Beigeladenen ergeben sich Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 392,0776 ha ohne weitere Abzüge für Vorhaben- und Kompensationsflächen sowie etwaige stillgelegte Flächen aufgrund von Greening bzw. nach GLÖZ 8 bzw. anderen Agrarförderinstrumenten. Das sind im Ergebnis weniger als die vom Beklagten als notwendig erachteten Ackerflächen im Umfang von wenigstens 429,5 ha.

56

Dass dieser Pachtvertrag – seine Wirksamkeit unterstellt – eine Laufzeit bis zum 30. September 2038 aufweist, d. h. gerechnet ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Restlaufzeit von 12 Jahren, zehn Monaten und 17 Tagen, genügt für sich genommen nicht zur Annahme einer dauerhaften Sicherung dieser Flächen. Hierfür spricht bereits, dass die Restlaufzeit deutlich unterhalb der Hälfte der prognostizierten Betriebsdauer liegt. Auch an dieser Stelle sind die nach wie vor relativ hohe Pachtquote sowie die gesetzgeberische Wertung durch Anpassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (s.o.) zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist zudem, dass der Beigeladene seinen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Betriebszweig erweitern will, so dass der bisherigen Betriebshistorie daher nur sehr eingeschränkt Hinweise auf Erfolg und Dauerhaftigkeit der beabsichtigten Tiermast entnommen werden können.

57

Hinzukommt, dass die L-GmbH Pachtflächen im Rahmen eines „Vergabeverfahrens“ ausschreibt und Zuschläge nach politischen Kriterien erteilt (vgl. https:H..). Sie weist explizit darauf hin, dass die Vergabekriterien gemäß dem Koalitionsvertrag 2021 – 2026 angepasst worden seien. Eine positive Prognose der dauerhaften Sicherung dieser Flächen setzt voraus, dass die Vergabekriterien sich voraussichtlich bei erneuter Ausschreibung nicht so wesentlich ändern, dass ein anderer als der Beigeladene den Zuschlag erhält, oder dass der Beigeladene bei gleichbleibenden Vergabekriterien voraussichtlich den Zuschlag erhalten wird. Beides erscheint ungewiss. Bereits jetzt betont die L-GmbH, das Ziel des Ausbaus ökologischer Landwirtschaft zu unterstützen. Sollte zukünftig diesem Kriterium größeres Gewicht beigemessen werden, erhält der Beigeladene womöglich nicht erneut den Zuschlag. Insgesamt besteht ein wesentlicher Unterschied zur Verpachtung durch private Grundstückseigentümer darin, dass private Eigentümer den Abschluss von Vertragsverlängerungen regelmäßig von einer Einigung über den Pachtzins abhängig machen werden. Demgegenüber erfolgt die Verpachtung durch eine mehrheitlich im Landeseigentum stehende Gesellschaft (auch) nach politischen Kriterien, sodass der Pächter anders als bei der Aushandlung des Pachtzinses weniger Einfluss auf die Verlängerung des Pachtvertrages hat. Entsprechend ist die dauerhafte Sicherung der Pachtflächen mit größeren Unsicherheiten verbunden. Dem formalen Kriterium der Pachtdauer, das hier isoliert betrachtet die Annahme der dauerhaften Sicherung nicht trägt, ist daher größeres Gewicht beizumessen.

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Soweit der Beigeladene darauf hinweist, dass die Flächen sich um seine bisherige Hofstelle herum befänden und daher mit der dauerhaften Verpachtung gerechnet werden könne, findet diese Annahme eine Stütze in den Vergabekriterien der L-GmbH. Allerdings handelt es sich dabei bislang nur um ein Kriterium unter vielen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass eine Weiterverpachtung über das derzeitige Pachtende hinaus ohne erneute Ausschreibung erfolgen wird. Hiergegen spricht, dass ausweislich der letzten Pachtausschreibung vom 21. März bis 25. April 2025 auch bisherige Pächter ermutigt und aufgefordert wurden, sich zu beteiligen. Zwar mag der Beigeladene auf eine Verlängerung des Pachtvertrages bis 2038 und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zusage der L-GmbH für eine Verlängerung dieses Vertrages bis ins Jahr 2042 verweisen. Ob die freihändige Verlängerung bestehender Pachtverträge der bisherigen Vergabepraxis entspricht und unter Berücksichtigung späterer Koalitionsverträge und etwaig abweichender politischer Zielvorstellungen fortgesetzt wird, erscheint jedoch bereits fraglich.

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Zudem können die von der L-GmbH gepachteten Ackerflächen nicht deshalb als dauerhaft gesichert angesehen und berücksichtigt werden, weil der Beigeladene eine Zusage, datierend auf den 12. November 2025, für eine Vertragsverlängerung bis 30. September 2042 während der mündlichen Verhandlung am 13. November 2025 vorgelegt hat. Die Zusage einer Vertragsverlängerung stellt gerade noch keine Vertragsverlängerung dar. Mag die Zusage aus Sicht der Beteiligten rechtsverbindlich sein, so setzt sie gleichwohl einen in der Zukunft liegenden und damit erst noch vorzunehmenden Vertragsschluss voraus. Maßgeblich für die Beurteilung der Prognosegrundlagen ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Zusage einer Vertragsverlängerung kann bereits deshalb nicht als funktionales Äquivalent zu einem entsprechenden Vertragsschluss angesehen werden, weil schon Pachtland nur ausnahmsweise eine hinreichend dauerhafte Sicherung von Betriebsflächen darstellt. Die Schwächen von Pachtland im Vergleich zu Eigentumsflächen werden gerade nur dann annähernd ausgeglichen, wenn allem voran durch eine langfristige vertragliche Bindung eine dauerhafte Zuordnung der Pachtflächen prognostiziert werden kann. Wollte man Zusagen von Vertragsverlängerungen oder allgemein von Pachtverträgen zulassen, hieße das, den Zuordnungszusammenhang der Ackerflächen zum Betrieb nahezu aufzulösen. Das Gericht hat zwar keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der in diesem Verfahren vorgelegten Zusage. Wären allerdings Vertragszusagen grundsätzlich zu berücksichtigen, würden in anderen Fällen Missbrauchsgefahren geschaffen, die dem vom § 35 BauGB verfolgten Schutz des Außenbereichs zuwiderliefen.

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Wird die jüngere Vertragsbeziehung zwischen dem Beigeladenen und der L-GmbH betrachtet, erscheint es bemerkenswert, dass letztere noch am 26. August 2025 einer Vertragsverlängerung nur bis zum 30. September 2038 zustimmte. Weshalb sie eine Zusage einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erteilte, bleibt offen. Das Gericht sieht sich weder veranlasst noch in der Lage, über die Gründe zu spekulieren. Festzuhalten bleibt gleichwohl, dass in dem Verhalten der L-GmbH eine gewisse Zögerlichkeit zum Ausdruck kommt. Davon unbenommen spricht gegen die dauerhafte Zuordnung dieser Pachtflächen die zuvor dargestellte Vergabepraxis der L-GmbH und der fehlende Einfluss des Pächters auf die zukünftige Gestaltung der Vergabekriterien.

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cc. Das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte, sonstige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB), vorliegend jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, welche in diesem Bereich nicht von baulichen Anlagen geprägt ist. Auf die Frage, ob das Vorhaben zudem auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) oder Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen würde, kommt es nicht an.

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b. Der Verstoß berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die die Klägerin nach ihrer Satzung fördert, § 2 Abs. 4 S. 1 a. E. UmwRG. Zu diesen Zielen gehören auch eine „gesunde Landschaft“ und die Landschaftspflege.

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2. Durch die fehlende Privilegierung ist die Gesamtkonzeption des Vorhabens betroffen. Eine Entscheidungsergänzung und ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 5 UmwRG kommen nicht in Betracht (vgl. zu einer Konstellation VG München, Urteil vom 22. März 2019 – M 19 K 17.3738 –, Rn. 148, juris m. w. N.).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3. Danach war der Beigeladene an der Kostentragung zu beteiligen, weil er einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und Position 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).