Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 28.11.2025 – 2 A 957/21 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1128.2A957.21SN.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb eines Biergartens durch den Beigeladenen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks,,C-Straße“ in A-Stadt. Das hierauf befindliche Gebäude bewohnt sie selbst und vermietet es teilweise zu Ferienwohnzwecken. Der Beigeladene bewohnt das direkt angrenzende Grundstück mit der Hausnummer 27. In dem weiter angrenzenden Eckgrundstück mit der Hausnummer 26 betreibt der Beigeladene ein Restaurant unter dem Namen,,N.“. Im Jahr 2005 betrieb der Beigeladene einen Biergarten ohne gesonderte Genehmigung auf seinem Grundstück mit der Hausnummer 27. Auf die Aufforderung der Klägerin hin stellte der Beigeladene den Betrieb des Biergartens zunächst ein und beantragte im August 2006 eine Genehmigung für einen Biergarten mit Getränkepavillon auf seinem Grundstück. Eine entsprechende Genehmigung erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bad Doberan, dessen Rechtsnachfolger der Landkreis Landkreis Rostock ist, dem Beigeladenen mit Bescheid vom 27.03.2007 unter Auflagen zu Betriebszeiten und zum Lärmschutz. Danach ist der Betrieb des Biergartens auf die Zeit von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr und die Zahl der Gäste auf 30 gemittelt über den Tag zu begrenzen. Weitere Nebenbestimmungen betreffen den Einsatz von Lautsprechern.
Die Klägerin beantragte am 20.11.2019 „Information zur Bauakte“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Diesem Antrag gab der Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2020 statt.
Am 24.02.2020 beantragte die Klägerin bauaufsichtliches Einschreiten gegen den gewerblichen Betrieb des Biergartens. Der Beigeladene habe die Baugenehmigung vom 27.03.2010 nicht ausgenutzt und einen Biergarten am Ostseestrand betrieben. Nachdem er diesen im Jahr 2018 habe schließen müssen, habe er im Oktober 2019 mit Bauarbeiten auf dem Grundstück zur Straße K… 27 begonnen. Dort sei nunmehr ein massives Fundament größeren Ausmaßes aus Beton errichtet worden. Vorsorglich lege sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Mit Schreiben vom 24.07.2020 ergänzte sie, auf dem Grundstück des Beigeladenen werde nahezu täglich von ca. 11 bis 22 Uhr Musik gespielt. Diesem Schreiben war eine handschriftliche Liste zu mutmaßlichen Lärmereignissen beigefügt (BA 2 – 02774-20-124 – Bl. 42).
Mit Schreiben vom 19.10.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Nach Durchführung mehrerer Vor-Ort-Kontrollen und Recherchen sei davon auszugehen, dass der Beigeladene den Biergarten 2007 errichtet habe. Weil die Klägerin sich erst ca. 12 Jahre seit Errichtung der baulichen Anlage an die Beklagte gewandt habe, sei ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verjährt. Sollte die Klägerin den Rechtsweg beschreiten wollen, würde ein kostenpflichtiger ablehnender Bescheid erlassen werden.
Hieraufhin teilte die Klägerin per Schreiben vom 11.11.2020 mit, dass sich aus Luftbildern ergebe, dass das Grundstück des Beigeladenen, dort wo der Biergarten errichtet werden sollte, zwischen den Jahren 2007 und 2019 verwildert sei. Der genehmigte Betrieb habe in dieser Zeit nicht stattgefunden.
Der Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 23.12.2020 den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Biergarten nicht nur 2007 errichtet, sondern seitdem auch genutzt worden sei. Ein möglicher Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten sei daher verwirkt. Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte zudem eine Gebühr in Höhe von 336 Euro fest.
Die Klägerin erhob am 19.01.2021 hiergegen Widerspruch sowie gegen den Gebührenbescheid. Hierzu führte sie aus, dass sie bereits im Jahr 2005 eine strafbewährte Unterlassungsverfügung gegen den Beigeladenen wegen des (nicht genehmigten) Betriebs des Biergartens erwirkt habe. Bereits damals habe dieser mit dessen Errichtung begonnen, diese trotz Baugenehmigung aber bis ins Jahr 2019 nicht beendet. Am Baugenehmigungsverfahren sei sie nicht beteiligt worden. Die Baugenehmigung sei erloschen. Zwischen 2007 und 2019 sei vom Beigeladenen an dieser Stelle kein Biergarten betrieben worden. Er halte sich zudem nicht an die Auflagen zur Baugenehmigung.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2021 zurück. Hierzu verwies er auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und vertiefte sie.
Die Klägerin hat am 17.05.2021 Klage erhoben.
Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, zu einer Eröffnung des vom Beigeladenen betriebenen Biergartens sei es erstmalig am 01.05.2020 gekommen. Die von dessen Betrieb ausgehenden Lärmemissionen seien auf ihrem Grundstück deutlich zu vernehmen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 23.12.2020, Aktenzeichen 02774-20-125, sowie der unter den gleichen Aktenzeichen ergangene Gebührenbescheid aufzuheben,
2. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.04.2021, Aktenzeichen 00414-21-63101, sowie die Festsetzung der Kosten unter diesen Aktenzeichen gleichen Datum ebenfalls aufzuheben,
3. der Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen den Betrieb des Biergartens auf dem Nachbargrundstück „C-Straße“ in A-Stadt zu untersagen und ihm aufzuerlegen, die dort zum Betrieb des Biergartens widerrechtlich errichteten Bauten sowie die Bodenverdichtung zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, eine nachbarschützende Norm sei nicht verletzt. Die dem Bei-geladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.03.2007 sei bestandskräftig und von der Klägerin nicht angefochten worden. Auch wäre eine Anfechtungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis von der Baugenehmigung seitens der Klägerin im Jahr 2019 abgelaufen. Für die Begründetheit der Klage fehle es schon an einer nachbarschützenden Norm. Die formelle Illegalität begründe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Der Vortrag zu Lärmemissionen sei unsubstantiiert.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. November 2025 hat das Gericht das Protokoll zum Vor-Ort- und Verhandlungstermin am 30. Mai 2024 sowie die Beiakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig.
1. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil jedenfalls nicht von vornherein und nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise ausgeschlossen ist, dass sie einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 80 Abs. 1 und 2 S. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) hat.
2. Ihr fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis, weil ihr Anspruch verwirkt wäre.
Das Rechtsverhältnis zwischen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Der Nachbar des Bauherrn ist danach verpflichtet, durch zumutbares aktives Verhalten mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Hat er von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich daher für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, d.h. er muss seinen Widerspruch – da ihm eine amtliche Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden sein wird – regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Genehmigung aufdrängen musste, und weil es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann beginnt für ihn die Frist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 L 494/15 –, Bl. 4 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 6. Januar 2010 – 3 M 231/09 –Rn. 24, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 16. März 2022 – 2 B 1977/21 –, Bl. 3 f. des amtl. Umdrucks).
Eine Verwirkung des klägerischen Abwehranspruchs mag man zwar annehmen, sofern – wie vom Beigeladenen vorgetragen – eine intensive Nutzung des Biergartens in den Jahren 2007 f. erfolgt ist. Ein verwirktes Recht lebt allerdings wieder auf, wenn mit einer Änderung der baulichen Anlage oder einer Nutzungsänderung eine intensivere oder neue Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtspositionen einhergeht (vgl. VGH München, Urteil vom 31. Juli 2020 – 15 B 19.832 –, Rn. 31 m. w. N.). Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde unter Übersendung von Luftbildaufnahmen darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Fläche der für den Biergarten genutzten Terrasse 2019 signifikant erweitert wurde. Hiermit einher geht das Potential für eine Intensivierung von Schallemissionen sowie eine örtliche Verlagerung von Schallquellen auf vormals unbebaute Grundstücksteile. Durch die Baumaßnahmen und die in diesem Zusammenhang intensivere Nutzung des Grundstücks wurden die nachbarlichen Belange und Interessen der Klägerin negativ betroffen.
Nach unwidersprochenen Angaben der Klägerin nahm sie Bauarbeiten im Oktober 2019 wahr, beantragte Akteneinsicht im November 2019 und bauaufsichtliches Einschreiten im Februar 2020. Bezogen auf den Zeitpunkt der Bauarbeiten im Oktober 2019 fehlt es in dem Zeitraum bis zum Antrag auf Einschreiten sowohl an einem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstands- als auch Zeitmoments.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten in Form einer Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung stützt sich auf § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V, wonach eine solche ausgesprochen werden kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Macht der Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend, so kommt es darauf an, ob die bauliche Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 2 A 1173/19 SN – Bl. 6 d. amtl. Umdrucks; vgl. auch Hoppenberg/Paar/Schäfer, in: Hoppenberg/de Witt, BauR-HdB, 63. EL November 2024, H. Rn. 22). Dies ist indes nicht der Fall.
a. Ob die 2007 vom Beklagten erteilte Baugenehmigung erloschen ist gem. § 73 Abs. 1 LBauO M-V, berührt keine nachbarlichen Interessen. Die Bestimmung zum Erlöschen einer Baugenehmigung sowie die Regelungen zur Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen (§§ 59 ff. LBauO M-V) dienen nicht dem Schutz von Dritten – hier der Klägerin – (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 LA 190/22 –, Rn. 15, juris), sondern allein öffentlichen Belangen.
b. Soweit die Klägerin rügt, dass sie während des Genehmigungsverfahrens 2007 nicht gem. § 70 LBauO M-V beteiligt worden sei, wendet sie damit die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ein. Die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt sie allerdings ausweislich ihrer Anträge nicht. Davon unabhängig wäre die fehlende Beteiligung nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern unbeachtlich, weil die Baugenehmigung als gebundene Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung – ihrer Erforderlichkeit unterstellt – der Klägerin zu erteilen gewesen wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 3 M 224/09 –, juris Rn. 6; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 B 536/24 SN –, Rn. 36, juris). Die Klägerin hat keine materiellen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit vorgetragen, die die gegenteilige Annahme rechtfertigen könnte.
c. Schließlich macht die Klägerin auch nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Form der §§ 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geltend.
Fehlt es an einem (qualifizierten) Bebauungsplan – wie hier –, richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen hiernach gehört auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, Rn. 17 - 19, juris):
„Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. […]
Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 4. April 2013 – 3 M 183/12 –, juris Rn. 5 m. w. N.).
Die Frage, wann die Benutzung von [baulichen Anlagen] die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken, nicht auf eine schematische Orientierung an der TA Lärm (VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 9 ZB 17.53 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Die dortigen Richtwerte sind keine zwingenden Grenzen, sondern können nur als Anhaltspunkte dafür dienen, was sich im Einzelfall als zumutbar darstellen könnte.“
Die TA Lärm weist für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts aus. Der Beklagte sowie der Beigeladene sind ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 28. April 2006 (BA 1 – 01597-06-16, Bl. 8 des Gutachtens) davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung einem Mischgebiet entspricht. Auch die Klägerin hat weder gegen diese Einordnung noch gegen die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen Einwände erhoben. Ausgehend von dem gen. Gutachten ist anzunehmen, dass bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die vorgenannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Dass ein mit diesen Nebenbestimmungen nicht konformer Betrieb des Biergartens erfolgt und damit eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme eingetreten ist, hat die Klägerin zwar geltend gemacht. Allerdings ist der Vortrag dazu nur insoweit substantiiert genug, als sie Bezug nimmt auf von ihr gefertigte Lärmprotokolle (vgl. Anlage K 10 sowie – weitgehend identisch bereits – BA 2 – 02774-20-125 – Bl. 42). Dies betrifft aber nicht etwa Angaben wie „laute Musik“ oder „Klassische Musik sehr laut“. Die in den Protokollen enthaltenen Personenangaben hingegen sind an sich hinreichend konkret, lassen aber keinen Schluss darauf zu, dass über den Tag gemittelt mehr als 30 Gäste den Biergarten besucht hätten.
Soweit unter Datumsangabe Schallemissionen durch das Abspielen oder Darbieten von Musik nach 22 Uhr behauptet werden, sind diese Angaben zwar hinreichend konkret. Allerdings beziehen sich sämtliche in den Lärmprotokollen beschriebenen Lärmereignisse auf Vorgänge aus dem Jahr 2020. Maßgeblicher Beurteilung für die Sach- und Rechtslage und damit auch für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2016 – 1 A 10530/15 –, Rn. 45, juris; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 LA 68/24 –, Rn. 8, juris; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 29. Januar 2019 – 5 K 806/14.NW –, Rn. 61, 64 juris; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2019 – 2 K 251/18 –, Rn. 18, juris). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem erklärt, dass es während des laufenden Gerichtsverfahrens zu keinen Lärmereignissen gekommen ist. Auch dem übrigen Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass es zu aktuellen Lärmereignissen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Biergartens des Beigeladenen gekommen wäre.
2. Aus den vorstehend genannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten.
3. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage auch gegen den Gebührenbescheid wendet, sind Bedenken ob seiner Rechtmäßigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 8 f.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren billigerweise (vgl. § 161 Abs. 3 VwGO) für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. 154 Abs. 3) ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung.