Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Schwerin
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil vom 29.12.2025 – 1 A 1575/24 SN
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1229.1A1575.24SN.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2024, die mit Schreiben vom 18.01.2024 beantragte Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro bis zum 27.11.2029 in Höhe von 100 Prozent und anschließend in Höhe von 50 Prozent zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Stellenzulage und wendet sich gegen eine diesbezügliche Kürzung durch die Beklagte.
Der Kläger steht seit dem 01.10.2006 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten und ist seit dem 01.03.2024 als XX der Luftwaffe und damit als XXX eingesetzt. Seine Verwendungen bei der Beklagten ergeben sich im Einzelnen wie folgt, wobei sich eine lückenlose Auflistung nur nach einer Gesamtbetrachtung sämtlicher in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen ergeben hat und Lücken in einzelnen Dokumenten durch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert werden konnten. Beispielhaft kann hierbei auf die letzte Berechnung verwiesen werden (Bl. 31 VV). In dieser ist der Zeitraum vom 19.04.2018 bis 12.07.2018 überhaupt nicht (vgl. demgegenüber etwa Bl. 4 VV) und der Zeitraum beginnend vom 10.01.2023 mit einem anderen Enddatum als in der vorangehenden Übersicht ausgewiesen (vgl. Bl. 31 VV mit Bl. 29 VV).
von
bis
Jahre
Monate
Tage
Tätigkeit
06.08.2014
20.05.2015
fliegerische Verwendung
21.05.2015
18.04.2018
fliegerische Verwendung
19.04.2018
12.07.2018
nicht-fliegerische Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung
13.07.2018
03.11.2019
fliegerische Verwendung
04.11.2019
30.09.2021
nicht-fliegerische Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung
01.10.2021
31.10.2021
nicht-fliegerische Verwendung ohne Verpflichtung zur Inübunghaltung
01.11.2021
09.01.2023
fliegerische Verwendung
10.01.2023
25.03.2023
nicht-fliegerische Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung
26.03.2023
30.09.2023
fliegerische Verwendung
01.10.2023
22.11.2023
nicht-fliegerische Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung
23.11.2023
22.02.2024
nicht-fliegerische Verwendung ohne Verpflichtung zur Inübunghaltung
23.02.2024
30.09.2025
nicht-fliegerische Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 1 ff. VV) verwiesen.
Für seine letzte fliegerische Verwendung erhielt der Kläger eine Zulage i. H. v. 680,00 Euro (vgl. Bl. 13 f. VV).
Mit Änderungsmitteilung vom 08.11.2023 (vgl. Bl. 18 ff. VV) wurde die Zulage auf 483,17 Euro (100 Prozent) bis zum 23.02.2028 und ab dann i. H. v. 241,59 Euro (50 Prozent) festgesetzt.
Gegen diese Änderungsmeldung legte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2024 „Einspruch“ ein (Bl. 20 f. VV).
Die Beklagte legte diesen Einspruch als Antrag auf Gewährung der Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro aus und wies diesen mit Ablehnungsbescheid vom 07.02.2024 zurück Zur Begründung trug die Beklagte vor, der 03.11.2019 sei der letzte Tag der aktiv fliegerischen Verwendung des Klägers gewesen, mit der er einen Weitergewährungsanspruch erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt stünde ihm eine Zulage mit dem Betrag aus dem Jahr 2019, d. h. i. H. v. 483,17 Euro, zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 21 ff. VV) verwiesen.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2024 „Beschwerde“ ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 23 ff. VV verwiesen.
Die Beklagte wertete die „Beschwerde“ als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2024 zurück. Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, dass die erneuten fliegerischen Tätigkeiten vom 01.11.2021 bis zum 09.01.2023 und vom 26.03.2023 bis zum 30.09.2023 keinen Weitergewährungsanspruch begründen würden, weil für diese fliegerische Tätigkeit keine Mindestzeit von fünf Jahren, wie es das Gesetz vorsähe, erreicht worden sei. Der Begriff der „zuletzt gewährten Stellenzulage“ beziehe sich nicht nur auf die umschriebene, von der Verwendung des Soldaten im Flugdienst abhängige Stellenzulage, sondern auch auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 32 ff. VV).
Am 20.06.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor, die Auslegung der Beklagten, dass sich die Höhe der nachwirkenden Fliegerzulage nicht nach der zuletzt gewährten Fliegerzulage richte, sondern nach derjenigen, die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gewährt worden sei, liefe dem Wortlaut und der Systematik zuwider und widerspreche dem Telos der Norm. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze zur Klagebegründung vom 20.06.2024, 26.09.2024, 24.11.2025 und 11.12.2025 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2024, die mit Schreiben vom 18.01.2024 beantragte Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Verweis auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergänzend vor, dass eine fünfjährige fliegerische Tätigkeit erneut vorliegen müsse, wenn nach erstmaliger Zulagengewährung erneut eine Inanspruchnahme erfolgen soll. Wegen des weiteren Vortrags wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 12.02.2025, 28.11.2025 und 09.12.2025 verwiesen.
Mit Beschluss vom 13.11.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 13.11.2025 übertragen wurde.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid und als allgemeine Leistungsklage auf Weitergewährung der Stellenzulage statthaft.
Die allgemeine Leistungsklage ist in allen Fragen der Besoldung eines Beamten bzw. Soldaten die richtige Klageart, denn die Anspruchsvoraussetzungen und Höhe einer Stellenzulage ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedürfen insoweit keiner konstitutiven Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt (vgl. allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 3175/19, juris Rn. 35). Das trifft auch auf die hier begehrte Weitergewährung einer Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i. V. m. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zu.
Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro im tenorierten Umfang.
Anspruchsgrundlage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i. V. m. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmt, dass für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden können. In Umsetzung dieser Norm sieht Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG vor, dass die zuletzt nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage nach Beendigung der Verwendung (…) für fünf Jahre weitergewährt wird, wenn der (…) Soldat mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
Diese Voraussetzungen liegen hier zugunsten des Klägers vor.
Der Kläger erhielt durch seine fliegerischen Verwendungen – mit Unterbrechung – in dem Zeitraum dem 06.08.2014 und dem 03.11.2019 eine Zulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG. In diesem Zeitraum war er insgesamt über fünf Jahre fliegerisch eingesetzt und erwarb damit den Weitergewährungsanspruch nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen in damaliger Höhe von 483,17 Euro.
Für seine weiteren fliegerischen Verwendung zwischen dem 01.11.2021 und 09.01.2023 sowie 26.03.2023 und 30.09.2023 erhielt er die Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG in der zu dieser Zeit geltenden Höhe von 680,00 Euro. Diese stellt den Anknüpfungspunkt für den Weitergewährungsanspruch nach Nr. 6 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG dar.
Mit dem Ende der letzten fliegerischen Verwendung am 30.09.2023 begann der Weitergewährungsanspruch zu laufen.
Das erneut fünf Jahre (ggf. zusammenhängend) fliegerische Tätigkeit abgeleistet werden müssten, damit ein weiterer Weitergewährungsanspruch entstünde ergibt sich, entgegen des Vortrags der Beklagten nicht aus dem Gesetz. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 05.11.2025 - 1 A 1244/24 – verwiesen. Ergänzt werden diese Ausführungen dahingehend, dass sich weder aus Nr. 6 Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes noch aus der Systematik der Norm Anhaltspunkte für die Sichtweise der Beklagten ergeben.
Bereits der Wortlaut enthält keine Anhaltspunkte für die Sichtweise der Beklagten. Vielmehr besagt Absatz 2, dass eine Verwendung in einer mit einer Zulage nach Absatz 1 versehenen Tätigkeit mindestens fünf Jahre stattgefunden haben muss. Hieraus ergibt sich, dass der Normgeber eine Zulage an die Ausübung der Tätigkeit von mindestens fünf Jahren geknüpft hat und gerade keinen zusammenhängenden Zeitraum vorgibt. So hat es auch die Beklagte im Falle des Klägers gehandhabt. Der Kläger weist keine fünf Jahre zusammenhängende fliegerische Tätigkeit während seiner gesamten hier vorliegend relevanten Laufbahn auf. Entsprechend hat die Beklagte die Zulage auch gewährt. Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Zulage ist stets die letzte fliegerische Verwendung. Erst durch diese ist der im Absatz 2 Nr. 1 genannte „Mindestzeitraum“ abgeschlossen. Dies gilt ungesehen etwaig eintretender Unterbrechungen. Es findet stets eine Gesamtbetrachtung der fliegerischen Verwendungen statt. Andernfalls würde – der Auffassung der Beklagten gefolgt werden – der Anspruch entgegen des Wortlautes nicht auf fünf Jahre Weiterbezug gedeckt werden, sondern würde wiederholt erworben werden. Das dies gesetzgeberisch gewollt war, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Dies entspricht auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – der sich aus Absatz 3 ergebenden Wertung. Der Normgeber hat mit dem Absatz 3 die Fälle von „Parallelansprüchen“ hinsichtlich des Bezugs von Stellenzulagen geregelt. In solchen Fällen bemisst sich der zu gewährenden Betrag stets an der höheren Stellenzulage. Der Bezug der höheren Stellenzulage bzw. des Unterschiedsbetrags erstreckt sich jedoch nicht über den regulär erworbenen Bezugszeitraum hinaus. Hinzu kommt, dass ein derartiger Fall vorliegend nicht gegeben ist und daher grundsätzlich fraglich ist, ob auf den Absatz in diesem Zusammenhang verwiesen werden kann. Dies kann jedoch dahinstehen, da wie aufgezeigt kein Widerspruch vorliegt.
Entsprechend berechnet sich vorliegend der Gewährungszeitraum gem. § 191 BGB i. V. m. § 173 VwGO i. V. m. § 222 ZPO für die Weitergewährung der Zulage wie folgt:
Beginn des Weitergewährungsanspruchs war der 01.10.2023 – Tag nach der letzten fliegerischen Verwendung –, welcher nach fünf Jahren gem. Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B am 30.09.2028 endet.
Für die nicht fliegerische Verwendung mit der Pflicht zur Inübunghaltung verlängert sich nach Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B der Zeitraum um 423 Tage bis zum 27.11.2029, ausgehend von den Zeiten der nicht fliegerischen Verwendung mit der Verpflichtung zur Inübunghaltung, die nach der letzten fliegerischen Tätigkeit angefallen sind; hier die – so auch von der Beklagten angenommenen – Zeiträume zwischen dem 01.10.2023 und dem 22.11.2023 (1 Monat und 22 Tage) und dem 23.02.2024 bis 30.09.2025 (1 Jahr 7 Monate und 7 Tage) mit insgesamt 1 Jahr 8 Monaten und 29 Tagen. Dies entspricht insgesamt 634 Tagen gem. § 191 BGB i. V. m. § 173 VwGO i. V. m. § 222 ZPO. Zwei Drittel hiervon sind aufgerundet 423 Tage.
Nach dem 27.11.2029 besteht nach Nr. 6. Abs, 2 Satz 3 Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes ein Anspruch in 50 Prozent Höhe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.