Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 06.07.2005 – DL 10 K 14/04

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Leiters der Polizeidirektion Y vom 15. September 2004 und die Beschwerdeentscheidung der Landespolizeidirektion Tübingen vom 19. November 2004 werden aufrecht erhalten.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

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Sachverhalt – siehe letzte Seite

II.

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1. Die Disziplinarkammer geht aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung von dem folgenden Sachverhalt aus: Der Beamte war in dem Ermittlungsverfahren gegen T wegen Mordes als Haupt- und Endsachbearbeiter beteiligt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Führung der Ermittlungsakte der Polizei und der an die Staatsanwaltschaft in zweifacher Fertigung zu übergebenden Verfahrensakten.

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a) Für die Anfertigung des Verzeichnisses der Beweisstücke wurde ihm unter anderem eine Tageszeitung übergeben, die von seinen Kollegen bei der Durchsuchung der Wohnung der T gefunden worden war. Diese wurde im Durchsuchungsbericht als beschlagnahmter Gegenstand Nr. 10 „eine Tageszeitung im Schuhkarton“ aufgeführt. Aus dieser Zeitung schnitt der Beamte zwei Artikel heraus. Diese tragen die Überschriften: „Mordprozess: Die Familie ausgelöscht“ und „Bluttat: Eigene Frau mit Hackebeil erschlagen“. Die ausgeschnittenen Berichte klebte der Beamte auf ein DIN-A4-Blatt und brachte den folgenden Vermerk an: „Ausschnitte aus der Z vom ... gefunden in einem Schuhkarton in der Wohnung der T, BS 7“. In das Verzeichnis der Beweismittel erfolgte unter „BS 7“ die Eintragung: „zwei Zeitungsausschnitte der Z. vom ..., Wohnung BS 24.02.03“. Der Durchsuchungsbericht und das Verzeichnis der Beweisstücke mit den aufgeklebten Zeitungsausschnitten fanden Eingang in die Verfahrensakten, die der Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Der Rest der Zeitung verblieb in der Ermittlungsakte der Polizei.

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b) Den ermittelnden Beamten war bekannt, dass die T kurz nach ihrer Festnahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Im Auftrag des Beamten suchte KHK X die T in der JVA auf, um mit ihr über den weiteren Verbleib ihres Kraftfahrzeuges, das von der Polizei zunächst sichergestellt worden war, zu sprechen. Dieses Gespräch nahm einen privaten Charakter an, nachdem KHK X und die T festgestellt hatten, dass sie gemeinsame Bekannte hatten. Auf eine entsprechende Frage des KHK X gab die T eine Antwort, die als Geständnis gewertet werden konnte. In seinem Fahrzeug machte sich KHK X von dem Gespräch Notizen. Nach seiner Rückkehr aus der JVA berichtete KHK X dem Beamten davon. Dieser fragte ihn, ob er die T vor der Frage über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt habe, was dieser verneinte. Der Beamte machte ihm deshalb Vorwürfe und hielt ihn davon ab, einen Aktenvermerk zu schreiben. Später warf KHK X seine Aufzeichnungen weg, nachdem er den Beamten gefragt hatte, ob die Sache erledigt sei. Einige Zeit später traf KHK X anlässlich eines Polizeieinsatzes im Staatgebiet von Y den Verteidiger der T, Rechtsanwalt R. Diesem berichtete er von dem Gespräch mit der T in der JVA. Rechtsanwalt R äußerte sinngemäß, dass das Gespräch keine Bedeutung habe, da es sich um ein privates Gespräch gehandelt habe. Kriminaloberrat A der an dem gleichen Polizeieinsatz beteiligt war, bekam den Inhalt des Gesprächs zwischen KHK X und Rechtsanwalt R mit. Er wies ihn auf dem Rückweg in die Dienststelle an, einen Aktenvermerk über das Gespräch mit der T in der JVA zu fertigen. Diesen Aktenvermerk übergab er dem Beamten in dreifacher Fertigung. Er unterrichtete ihn nicht darüber, dass er den Aktenvermerk auf Weisung des Kriminaloberrats A angefertigt hatte. Der Beamte erfuhr auch später nichts von der Weisung. Der Beamte heftete den Aktenvermerk in dreifacher Fertigung in die Ermittlungsakte der Kriminalpolizei ab und leitete ihn nicht weiter, weil er davon ausging, dass er im Strafverfahren nicht verwertbar sei. Der Vater des Opfers der T, der Kriminalbeamter ist, stieß bei einer Akteneinsicht, die ihm von EKHK Z ermöglicht wurde, auf diesen Aktenvermerk und machte EKHK Z darauf aufmerksam. EKHK Z brachte den Aktenvermerk zum zuständigen Staatsanwalt und zur Berichterstatterin des Verfahrens beim Landgericht. Bei der Zeugenvernehmung des KHK X in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens kamen dessen Gespräch mit T in der JVA und der Aktenvermerk zur Sprache. Der Verteidiger der T widersprach sofort der Verwertung des Aktenvermerks, weil es sich um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel handele.

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2. Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig. Er beruht auf den Angaben des Beamten, den Aussagen der Zeugen und den beigezogenen Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus dem Strafverfahren gegen T

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3. a) In Bezug auf die Behandlung der Zeitung, die in der Wohnung der T gefunden und beschlagnahmt wurde, liegt ein Verstoß gegen § 163 StPO und Nr. 44 und 46 PDV 350 vor. Aus der Zusammenschau dieser für den Beamten verbindlichen Vorschriften folgt, dass Beweismittel, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gesichert werden, nicht verändert werden dürfen. Ihre Veränderung birgt die Gefahr, dass sie einen neuen Aussagewert erhalten, der sich zugunsten wie zulasten eines Angeschuldigten auswirken und damit das weitere Verfahren unzulässig beeinflussen kann. Der Beamte hat hier ein Beweismittel dadurch verändert, dass er aus der aufgefundenen Zeitung zwei Artikel ausgeschnitten und diese auf ein Blatt Papier geklebt hat. Er hat dadurch, dass er bei den Zeitungsausschnitten nicht ausdrücklich vermerkt hat, dass er die Artikel ausgeschnitten hat und diese nicht als Ausschnitte in der Wohnung der T gefunden wurden, die Gefahr geschaffen, dass diese falsch bewertet werden. Das hätte der Beamte auch erkennen können. Es liegt auf der Hand, dass die fraglichen Zeitungsartikel im Zusammenhang mit der Tat der T eine andere Bedeutung hatten, wenn sie von der T nicht als Teil einer vollständigen Zeitungsausgabe, sondern als Ausschnitte aufbewahrt wurden. Wird eine vollständige Zeitung aufbewahrt, ist in Betracht zu ziehen, dass jeder darin enthaltene Artikel der Grund dafür gewesen sein kann. Der Fehler, den der Beamte in Bezug auf die Zeitung gemacht hat, entfällt nicht deshalb, weil es möglich gewesen wäre - davon ist die Disziplinarkammer überzeugt -, aus dem Inhalt der übrigen Akten den Schluss zu ziehen, dass nicht Zeitungsausschnitte, sondern eine vollständige Zeitung gefunden wurde; dies ließ sich aus dem Durchsuchungsbericht und den Daten der Zeitung entnehmen.

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Aber nicht jeder Fehler, der einem Beamten unterläuft, stellt eine ahndungswürdige Pflichtverletzung dar. Eine Pflichtverletzung im Sinne des Disziplinarrechts liegt nur dann vor, wenn sie ein Mindestmaß an Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschritten wird (vgl. auch von Alberti/Gayer/Roskamp, Landesdisziplinarordnung, Einl. Rd.Nr. 6). Dies ist hier aus den folgenden Gründen nicht der Fall: Die Disziplinarkammer ist als Ergebnis der Verhandlung, in der sich der Eindruck nach Aktenlage bestätigt hat, der Überzeugung, dass der Beamte keine unlauteren Zwecke mit der Veränderung der aufgefundenen Zeitung verfolgt hat. Sein ausschließliches Ziel war es, die Beweismittel übersichtlich darzustellen. Dazu kommt, dass es nicht zwingend war, dass sich die vom Beamten objektiv geschaffene Gefahr einer Fehlinterpretation verwirklichen würde. Der Fehler war bei einem genauen Studium der Akten aufgrund verschiedener Umstände, auf die der Beamte hingewiesen hat, zu erkennen. Damit soll nicht der Eindruck erweckt werden, als habe der Beamte alles richtig gemacht. In diesem Zusammenhang irritiert, dass der Beamte hartnäckig versucht hat, die Schuld für die vorgenommene Fehlinterpretation allein bei anderen zu suchen. Damit soll nur gesagt werden, dass es auch in der Folge der Aktenbearbeitung zu gewissen, vermeidbaren Fehlleistungen gekommen ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Beamten hier ein Fehler unterlaufen ist, wie er bei der Bearbeitung eines Vorgangs geschehen kann. Das Disziplinarrecht würde über sein Ziel hinausschießen, würde es bei der Prüfung der Frage, ob ein Pflichtenverstoß vorliegt, den optimalen, fehlerlosen Beamten voraussetzen. Für die Beurteilung des einheitlichen Dienstvergehens ist dieser Fehler damit nicht zu berücksichtigen (s.u.).

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b) Beim Sachverhaltskomplex „Aktenvermerk“ hat die Disziplinarkammer nur die Frage zu untersuchen, ob der Beamte durch die Nichtweitergabe des Aktenvermerks des KHK X über das Gespräch mit der T an die Staatsanwaltschaft einen Pflichtenverstoß begangen hat. Aus der Disziplinarverfügung wird nicht ganz deutlich, ob mit ihr auch der darin anklingende Vorwurf, der Beamte habe den KHK X abgehalten, einen Aktenvermerk zu fertigen und zur Akte zu geben, geahndet werden soll. Diese Frage kann aber letztendlich offen bleiben, da das Disziplinarverfahren durch den Stellvertreter des Leiters der Polizeidirektion Y nur insoweit eingeleitet wurde, als dem Beamten die Nichtweitergabe des Aktenvermerks vorgeworfen wurde.

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Dem Beamten kann auch nicht angelastet werden, dass der Aktenvermerk in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... ein gewisses Aufsehen erregte. Denn das Problem hierbei war nicht die unterlassene Weitergabe des Aktenvermerks durch den Beamten, sondern der Umstand, dass die Strafkammer den Aktenvermerk aufgrund des Einspruchs des Verteidigers der T wegen eines Verstoßes gegen die Strafprozessordnung nicht als zu Lasten der T verwertbar ansah. Diese Auffassung hatte der Beamte von Anfang an vertreten.

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Der Pflichtenverstoß des Beamten liegt darin begründet, dass er glaubte, es liege in seiner Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob so wichtige Vorgänge wie einen Aktenvermerk über ein Gespräch, das einem Geständnis in einem Mordprozess gleichkommt, aus dem weiteren Strafverfahren heraushalten zu können und er deshalb dessen Weitergabe unterließ. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO, der die Dienstpflichten des Beamten konkretisiert. Danach übersenden die Behörden und Beamten des Polizeidienstes ihre Verhandlungen der Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Vorgänge zu übersenden sind, damit die Staatsanwaltschaft als die Herrin des Ermittlungsverfahrens in die Lage versetzt wird, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Ihr sind dabei aufgrund ihrer Ausbildung insbesondere die Entscheidung über die juristisch schwierigen Fragen vorbehalten. Hierzu gehören die Fragen, ob der Verwertung von Beweismitteln ein Verwertungsverbot entgegensteht. Dass der Beamte auch aufgrund seiner Berufserfahrung einen Teilaspekt dieses Problems letztendlich - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts ... - richtig gelöst hat, ändert daran nicht. Zudem ging er nur zu Recht davon aus, dass der Aktenvermerk nicht zu Lasten der T verwertbar sein würde. Er hat damit aber das Problem nur teilweise erfasst, wie den weiteren Überlegungen des Landgerichts ... zu entnehmen ist. Denn dieses prüfte, ob der Aktenvermerk nicht zugunsten der T verwertet werden könne. Dieser Aspekt wirkte sich im Verfahren nur deshalb nicht entscheidend aus, weil die Strafkammer aufgrund des Vorliegens zahlreicher Umstände von dem Gegenteil dessen ausgehen konnte, was aus dem Aktenvermerk zu Gunsten der T hätte sprechen können. Zudem sah das Landgericht ... den Aktenvermerk nur deshalb nicht als verwertbar an, weil der Verteidiger seiner Verwertung rechtzeitig widersprochen hatte.

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Der Beamte hat die geschilderte Pflicht schuldhaft verletzt. Ein vorsätzliches Handeln ist ihm nicht vorzuwerfen. Es liegt aber eine fahrlässige Pflichtverletzung vor. Der Beamte hätte erkennen können, dass er die Vorlage des Aktenvermerks nicht unterlassen durfte. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es nicht in seiner Kompetenz steht, einen Aktenvermerk über Äußerungen einer Beschuldigten im einem Ermittlungsverfahren wegen Mordes, die mehr oder weniger ein Geständnis enthalten, in der Ermittlungsakte der Polizei zurückzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn das Geständnis nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden kann. Dass der Beamte fahrlässig gehandelt hat, zeigt sich insbesondere auch daran, dass er sich gar nicht wirklich im Klaren darüber war, welche Bedeutung die Äußerung der T in ihrem Verfahren habe könnte. Der Zeuge X hat hierzu bei seiner Vernehmung durch die Disziplinarkammer erklärt, er habe mit dem Beamten darüber gesprochen, ob es sich um eine belastende oder entlastende Aussage handele oder ob sie keine Bedeutung habe. Sie hätten sie schließlich für bedeutungslos gehalten. Die Aussage inhaltlich für bedeutungslos zu halten, ist aber falsch.

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4. Es ist somit festzuhalten, dass der Beamte durch die Nichtweitergabe des Aktenvermerks schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Da der Disziplinarvorgesetzte des Beamten mit der Erteilung eines Verweises auf der untersten Stufe der nach § 5 Abs. 1 LDO möglichen Disziplinarnahmen geblieben ist, stellt sich die Frage ihrer Änderung zugunsten des Beamten nicht. Die Disziplinarkammer konnte wegen der fehlenden Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen auch nicht nach § 33 Abs. 3 Satz 5 LDO verfahren. Die Disziplinarkammer konnte daher nur entscheiden, die Disziplinarmaßnahme aufrecht zu erhalten (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 4 LDO).

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Der Umstand, dass der Beamte im angeschuldigten Sachverhaltskomplex „Zeitung“ für sich gesehen kein Dienstvergehen begangen hat, ändert an der Aufrechterhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahme nichts. Das Disziplinarrecht wird vom Prinzip der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Das bedeutet, dass alle Dienstpflichtverletzungen zusammen ein einheitliches Dienstvergehen darstellen. Eine Aufhebung der Disziplinarverfügung ist somit nur dann möglich, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestätigt werden kann. Die Disziplinargerichte sind im Rahmen des Verfahrens nach § 33 LDO nicht darauf beschränkt, die Ermessensausübung durch den Dienstvorgesetzten auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern berechtigt, eigene Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme anzustellen. Eine Disziplinarmaßnahme kann daher auch dann aufrechterhalten werden, wenn sich ein Teil der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht beweisen lässt oder diese Vorwürfe zu Unrecht bestehen, sofern das Disziplinargericht in Ausübung seines Ermessens zu der Ansicht kommt, dass -wie hier - auch die übrigen Pflichtverletzungen die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.1997 - D 17 S 2/97 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 LDO.

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Zum Sachverhalt

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Der Beamte wendet sich gegen einen Verweis. Er an den Ermittlungen in einer Strafsache wegen Mordes als Haupt- und Endsachbearbeiter beteiligt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Führung der Ermittlungsakte der Polizei und der an die Staatsanwaltschaft zu übergebenden Verfahrensakten. Dem Beamten wird vorgeworfen, dass ein vorgefundenes Beweismittel verändert habe, ohne dies kenntlich zu machen. Dieser Vorgang habe zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft geführt. Des Weiteren wird ihm vorgeworfen einen Aktenvermerk eines Kollegen über ein Gespräch mit der Tatverdächtigen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben zu haben. Dadurch habe er ein Dienstvergehen begangen. Nach Einleitung und ordnungsgemäßer Durchführung des Disziplinarverfahrens wurde dem Beamten durch den Leiter der Polizeidirektion wegen eines Dienstvergehens ein Verweis erteilt. Die Beschwerde des Beamten wurde von der Landespolizeidirektion Tübingen zurückgewiesen. Der Beamte hat dagegen die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt.