Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 11.01.2006 – 1 K 791/05
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten der Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten.
Die Klägerin absolvierte nach dem Schulabschluss eine Lehre und war in der Zeit danach außerhalb des öffentlichen Dienstes berufstätig. Am 01.01.1990 wurde sie von der Deutschen Bundespost TELEKOM als Angestellte in den mittleren Fernmeldedienst eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1994 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Mit Ablauf des 31.12.1994 wurde sie auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Am 02.01.1995 wurde die Klägerin mit Urkunde vom 12.12.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsassistentin-Anwärterin ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1997 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsassistentin z.A. ernannt. Mit Urkunde vom 27.06.1997 erfolgte nach Absolvierung einer verkürzten Probezeit die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit.
Mit Bescheid vom 02.03.1999 erkannte die Wehrbereichsverwaltung V für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM, S., verbrachte Vordienstzeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 gemäß § 10 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an.
Mit Urkunde vom 30.11.1999 wurde die Klägerin zur Regierungsobersekretärin ernannt.
... Eingeleitet mit Schreiben vom 20.02.2003 begann ein internes Prüfungsverfahren, in dessen Verlauf unterschiedliche Ansichten über die Ruhegehaltsfähigkeit der Vordienstzeiten der Klägerin vertreten wurden. Zuletzt war das .Bundesministerium der Verteidigung (Schreiben vom 18.05.2004, Blatt 176 der Behördenakte) der Auffassung, wegen der Unterbrechung des Dienstverhältnisses aufgrund des Entlassungsantrags der Klägerin sei für die Beurteilung der Ruhegehaltsfähigkeit so genannter Vordienstzeiten das im Geschäftsbereich des BMVg neu begründete Beamtenverhältnis maßgeblich. Die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Deutschen Bundespost TELEKOM habe weder zu der erneuten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt noch sei sie für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen. Somit sei die Zeit der genannten Tätigkeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 01.07.2004 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der Anerkennung ihrer Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angehört.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 nach § 48 VwVfG zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 02.03.1999 sei rechtswidrig. Die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Deutschen Bundespost TELEKOM im Bereich des Fernmeldedienstes habe weder zu der erneuten Ernennung Klägerin zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt noch sei diese Tätigkeit für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen. Somit hätte die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden dürfen. Die Klägerin habe die gesamte Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes durchlaufen. Allein aufgrund der hierbei erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei die Klägerin zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Ihr Vertrauen in den Bescheid vom 02.03.1999 sei nicht schutzwürdig. Die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten sei Voraussetzung für eine später erfolgende laufende Geldleistung, die Zahlung von Versorgungsbezügen. Eine rechtsverbindliche Anerkennung erfolge jedoch erst mit der Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Auf den gesetzlichen Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG sei die Klägerin im Bescheid vom 02.03.1999 hingewiesen worden. Schon aus diesem Grunde habe sie mit Veränderungen der Rechtslage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und damit mit einer Änderung von Bescheiden rechnen und dies in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Es sei nicht relevant, wenn die Klägerin vortrage, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei der Wehrbereichsverwaltung V im Jahre 1994 die Anerkennung ihrer im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Deutschen TELEKOM als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugesichert worden sei. Für eine Kausalität zwischen dem Vorstellungsgespräch im Jahre 1994 und dem Bescheid vom Jahr 1999 fehlten jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn die Klägerin eine entsprechende Zusicherung erhalten habe, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Mündlich erteilte Zusagen seien rechtsunwirksam. Zum anderen wären auch der Form des § 38 VwVfG genügende Zusicherungen im Bereich des Versorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG generell unwirksam. Ihr Vorbringen, sie habe wegen der Verbeamtung auf eine Abfindung verzichtet, die sie im Falle einer Entlassung bei der Deutschen TELEKOM als Angestellte erhalten habe, führe nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen. Eine Vermögensdisposition im Hinblick auf einen existenten Bescheid könne nicht erkannt werden. Es habe - wie oben ausgeführt - weder im Oktober 1994 noch zu einem anderen Zeitpunkt eine wirksame Zusicherung vorgelegen. Nach alledem bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, das ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides und damit der Wahrung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit rechtfertigen könnte.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte am 12.11.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Aufhebung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen sei.
Die Wehrbereichsverwaltung Süd wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 13.04.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Der für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständige Sachbearbeiter habe den Bescheid vom 02.03.1999 nach Erkennen seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Bescheid sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.04.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat am 19.05.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG der Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 entgegenstehe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, der aufgehobene Bescheid sei auch nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG für eine Anerkennung der Vordienstzeiten der Klägerin als ruhegehaltsfähig lägen vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe durch Beschluss vom 19.12.1984 (- GrSen 1/84, 2/84 -, BVerwGE 70, 356) entschieden, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst zu laufen beginne, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dabei komme es auf die Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Amtswalters an.
Die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bescheids vom 02.03.1999 stehe im Ermessen der Behörde. Die mündliche Anhörung der Klägerin vom 14.09.2004 habe auch dazu gedient, eine fehlerfreie Abwägung der berührten Interessen zu ermöglichen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO würden die Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass die Verwaltung, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG geprüft worden seien und einer Rücknahme nicht entgegenstünden, grundsätzlich aus öffentlichem Interesse zu einer Rücknahme kommen dürfe. Besondere Umstände des Einzelfalls sprächen bei der Klägerin nicht gegen die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999.
Die Vertreterin der Beklagen hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie stütze ihren Klageabweisungsantrag auf den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung, der sich in den Akten befinde. Gerichtsentscheidungen, die jene Ansicht stützten, seien ihr nicht bekannt. Da auch im Bereich weiterer Ministerien eine entsprechende Erlasslage bestehe, sei die Beklage an einer grundsätzlichen Klärung interessiert.
Der Kammer hat die Personalgrundakte der Klägerin bei der Beklagten (Blatt 1 bis 240) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Da der Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig ist, liegen die Voraussetzungen für seine Aufhebung nach § 48 VwVfG nicht vor. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM wurden zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt.
Nach § 10 Satz 1 BeamtVG sollen Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung bzw. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM war in dem Zeitraum, in dem die Klägerin dort als Angestellte beschäftigt war, ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr (vgl. Art. 1 § 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Bundespost - Poststrukturgesetz vom 08.06.1989 - BGBl I Seite 1026).
Die Kammer geht wie die Beklagte davon aus, dass die weiteren Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG in Bezug auf die Ernennung der Klägerin in das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wohl nicht vorliegen. § 10 Satz 1 BeamtVG enthält keine Aussage, welche der in § 6 BBG genanten Ernennungen gemeint ist. Der Personalakte der Klägerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM zur ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf in ihrem derzeitigen Beamtenverhältnis geführt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Aussage der Beklagten, die Klägerin sei zur Beamtin auf Probe ernannt worden, weil sie die Laufbahnprüfung mit gutem Erfolg bestanden habe, wobei ihre frühere Tätigkeit auf die Entscheidung keinen Einfluss gehabt habe. Möglich erscheint, dass die Angestelltentätigkeit der Klägerin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM für ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG erfüllt. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 26.02.1997 Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM (19.08.1992 bis 31.10.1994) auf die Probezeit angerechnet. Diese Tätigkeit bewirkte zumindest eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin. Wenn diese Zeit geeignet ist, eine Bewährung mit nachzuweisen, dürfte sie auch als förderlich für ihre jetzige Tätigkeit anzusehen sein. Diese Fragen können aber letztendlich offen bleiben, da für die Entscheidung der Kammer ein anderer Gesichtspunkt maßgeblich war.
Die Zeiten der Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM wurden im Bescheid vom 03.02.1999 jedenfalls deshalb zu Recht als ruhegehaltsfähig anerkannt, weil die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG in Bezug auf ihre Ernennung zur Fernmeldeassistentin maßgeblich und förderlich waren und ihre dortige Dienstzeit als Beamtin nach § 6 BeamtVG als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen ist. Die Versorgungsanwartschaft der Klägerin als Beamtin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ist zwar aufgrund ihrer Entlassung mit Ablauf des 31.12.1994 nach § 34 BBG erloschen, so dass sie aus diesem Beamtenverhältnis keine Versorgung mehr zu beanspruchen hat. Die ruhegehaltsfähigen Zeiten, die die Klägerin als Beamtin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM absolviert hat, gewinnen aber wieder an Bedeutung aufgrund der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses mit der Beklagten.
Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat. Hier sind alle Zeiten zu berücksichtigen, auch wenn das Beamtenverhältnis zwischendurch geendet hat und der Dienstherr gewechselt wurde, somit auch die beiden Monate, in denen die Klägerin vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM war.
Nach der Kommentarliteratur gilt beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintritt, dann als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltsfähig ist (GKÖD, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 8, Stand Lieferung 11/1997; siehe insbesondere das dort aufgeführte Beispiel). Das Gleiche folgt aus der Kommentierung von Plog, Widow u.a. ( Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 23, Stand August 2002), wonach es unerheblich ist, ob die Zeiten vor dem Beamtenverhältnis liegen, aus dem der Beamte in der Ruhestand tritt, oder vor einem früheren Beamtenverhältnis, dessen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG angerechnet werden, wenn nur die weiteren Voraussetzungen für das jeweilige Beamtenverhältnis zutreffen. In diesem Sinne äußert sich auch die Kommentierung von Kümmel, Ritter (Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 9, Stand August 2004), Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, können dann nicht nach § 10 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn die Zeit des (früheren) Beamtenverhältnisses selbst nicht ruhegehaltsfähig ist, weil zum Beispiel eine Abfindung gezahlt wurde oder Ausschlusstatbestände nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorlagen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG liegen in Bezug auf das Beamtenverhältnis der Klägerin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM vor. Zum einen teilte die Deutsche Telekom AG (T-Com) auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit vorliegen. Zum anderen folgt dies auch aus den Angaben der Klägerin bei dem Personalgespräch mit der Wehrbereichsverwaltung Süd am 14.09.2004. Die Klägerin trug damals vor, dass sie bei der Deutschen Bundespost Telekom von Anfang an als Beamtin habe eingestellt werden wollen. Damals seien aber keine Anwärter aufgenommen worden. Man habe ihr die Einstellung für einen späteren Zeitpunkt zugesichert. Deshalb habe man ihr die Möglichkeit gegeben, eine verkürzte Laufbahnausbildung für den mittleren Beamtendienst bei der Telekom von insgesamt 12 Wochen zu machen. Die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte war somit förderlich für die Beamtenlaufbahn bei der Deutschen Bundespost TELEKOM und führte dort auch zu ihrer Ernennung.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Da der Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig ist, liegen die Voraussetzungen für seine Aufhebung nach § 48 VwVfG nicht vor. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM wurden zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt.
Nach § 10 Satz 1 BeamtVG sollen Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung bzw. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM war in dem Zeitraum, in dem die Klägerin dort als Angestellte beschäftigt war, ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr (vgl. Art. 1 § 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Bundespost - Poststrukturgesetz vom 08.06.1989 - BGBl I Seite 1026).
Die Kammer geht wie die Beklagte davon aus, dass die weiteren Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG in Bezug auf die Ernennung der Klägerin in das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wohl nicht vorliegen. § 10 Satz 1 BeamtVG enthält keine Aussage, welche der in § 6 BBG genanten Ernennungen gemeint ist. Der Personalakte der Klägerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM zur ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf in ihrem derzeitigen Beamtenverhältnis geführt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Aussage der Beklagten, die Klägerin sei zur Beamtin auf Probe ernannt worden, weil sie die Laufbahnprüfung mit gutem Erfolg bestanden habe, wobei ihre frühere Tätigkeit auf die Entscheidung keinen Einfluss gehabt habe. Möglich erscheint, dass die Angestelltentätigkeit der Klägerin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM für ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG erfüllt. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 26.02.1997 Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM (19.08.1992 bis 31.10.1994) auf die Probezeit angerechnet. Diese Tätigkeit bewirkte zumindest eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin. Wenn diese Zeit geeignet ist, eine Bewährung mit nachzuweisen, dürfte sie auch als förderlich für ihre jetzige Tätigkeit anzusehen sein. Diese Fragen können aber letztendlich offen bleiben, da für die Entscheidung der Kammer ein anderer Gesichtspunkt maßgeblich war.
Die Zeiten der Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost TELEKOM wurden im Bescheid vom 03.02.1999 jedenfalls deshalb zu Recht als ruhegehaltsfähig anerkannt, weil die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG in Bezug auf ihre Ernennung zur Fernmeldeassistentin maßgeblich und förderlich waren und ihre dortige Dienstzeit als Beamtin nach § 6 BeamtVG als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen ist. Die Versorgungsanwartschaft der Klägerin als Beamtin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ist zwar aufgrund ihrer Entlassung mit Ablauf des 31.12.1994 nach § 34 BBG erloschen, so dass sie aus diesem Beamtenverhältnis keine Versorgung mehr zu beanspruchen hat. Die ruhegehaltsfähigen Zeiten, die die Klägerin als Beamtin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM absolviert hat, gewinnen aber wieder an Bedeutung aufgrund der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses mit der Beklagten.
Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat. Hier sind alle Zeiten zu berücksichtigen, auch wenn das Beamtenverhältnis zwischendurch geendet hat und der Dienstherr gewechselt wurde, somit auch die beiden Monate, in denen die Klägerin vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM war.
Nach der Kommentarliteratur gilt beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintritt, dann als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltsfähig ist (GKÖD, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 8, Stand Lieferung 11/1997; siehe insbesondere das dort aufgeführte Beispiel). Das Gleiche folgt aus der Kommentierung von Plog, Widow u.a. ( Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 23, Stand August 2002), wonach es unerheblich ist, ob die Zeiten vor dem Beamtenverhältnis liegen, aus dem der Beamte in der Ruhestand tritt, oder vor einem früheren Beamtenverhältnis, dessen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG angerechnet werden, wenn nur die weiteren Voraussetzungen für das jeweilige Beamtenverhältnis zutreffen. In diesem Sinne äußert sich auch die Kommentierung von Kümmel, Ritter (Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 9, Stand August 2004), Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, können dann nicht nach § 10 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn die Zeit des (früheren) Beamtenverhältnisses selbst nicht ruhegehaltsfähig ist, weil zum Beispiel eine Abfindung gezahlt wurde oder Ausschlusstatbestände nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorlagen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG liegen in Bezug auf das Beamtenverhältnis der Klägerin bei der Deutschen Bundespost TELEKOM vor. Zum einen teilte die Deutsche Telekom AG (T-Com) auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit vorliegen. Zum anderen folgt dies auch aus den Angaben der Klägerin bei dem Personalgespräch mit der Wehrbereichsverwaltung Süd am 14.09.2004. Die Klägerin trug damals vor, dass sie bei der Deutschen Bundespost Telekom von Anfang an als Beamtin habe eingestellt werden wollen. Damals seien aber keine Anwärter aufgenommen worden. Man habe ihr die Einstellung für einen späteren Zeitpunkt zugesichert. Deshalb habe man ihr die Möglichkeit gegeben, eine verkürzte Laufbahnausbildung für den mittleren Beamtendienst bei der Telekom von insgesamt 12 Wochen zu machen. Die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte war somit förderlich für die Beamtenlaufbahn bei der Deutschen Bundespost TELEKOM und führte dort auch zu ihrer Ernennung.