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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 14.02.2007 – 2 K 626/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Geldleistungen für Kindertagespflege.

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Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig und vom Jugendamt des Beklagten als geeignete Pflegeperson anerkannt. Sie ist Mitglied eines Tagesmuttervereins.

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Die Klägerin schloss am 19.05.2005 eine Pflegevereinbarung mit Frau S. über die Nachmittagsbetreuung für deren Sohn P., geb. ... 1996. Die Pflegevereinbarung enthält unter Punkt 3.1 folgende Regelung:

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Höhe des Pflegegeldes:

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Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach den Grundsätzen zum Aufwendungsersatz für Kinder in Tagespflege des Jugendamts B..

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Private Vereinbarungen: -

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Unter Punkt 5. enthält die Pflegevereinbarung folgenden fett gedruckten

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Hinweis:

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Ein Zuschuss des Jugendamtes wird unabhängig von vereinbarten Kündigungsfristen nur für die vom Jugendamt akzeptierten erforderlichen Pflegezeiten gewährt.

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Die Mutter des Kindes beantragte am 12.04.2005 beim Jugendamt des Beklagten die Übernahme der Kosten der Tagespflege. Die Klägerin beantragte am 19.05.2006, die Aufwandsentschädigung an sie auszuzahlen. Der Soziale Dienst des Beklagten nahm am 15.06.2005 dahingehend Stellung, die Mutter des Kindes zeige sich im Lebensalltag sehr unstrukturiert und fühle sich von den alltäglichen Anforderungen sehr beansprucht. Ihre Erziehungskompetenz sei sehr eingeschränkt. Beim Kind seien schon Verwahrlosungstendenzen erkennbar. Die Zusammenarbeit mit der Mutter gestalte sich schwierig. Eine Tagespflege für das Kind sei notwendig, da die Mutter mit ihren eigenen Aufgaben an Grenzen stoße und nicht in der Lage sei, das Kind zu fördern und ihm einen geregelten Alltagsrahmen zu bieten. Für die Mutter solle eine Teilzeitbeschäftigung gefunden werden, man müsse mit ihr eine Alltagsstruktur erarbeiten und schrittweise die Erziehungskompetenz für das Kind aufbauen. Das Kind solle in der Tagespflege bleiben, wo es Hausaufgabenunterstützung und Alltagsstruktur habe. Bei mangelnder Mitarbeit der Mutter solle die Hilfe eingestellt und ggf. das Arbeitslosengeld II gekürzt werden.

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Das Jugendamt des Beklagten bewilligte mit Bescheiden vom 08.07.2005 an die Klägerin und die Kindesmutter eine laufende Geldleistung für die Tagespflege an vier Nachmittagen pro Woche, die direkt an die Klägerin ausbezahlt wurde. An einem Nachmittag pro Woche sollte eine Maßnahme zur Hilfe zur Erziehung mit Mutter und Kind durchgeführt werden. Die Mutter teilte dem Jugendamt am 20.07.2005 mit, dass sie diese Maßnahme nicht wolle, sie arbeite jetzt auf 400,- EUR-Basis. Am 21.07.2005 teilte sie mit, sie sei jetzt doch wieder arbeitslos. Mit Bescheid vom 27.07.2005 an die Klägerin wurde der Bewilligungsbescheid vom 08.07.2005 ab dem 01.08.2005 aufgehoben und die Maßnahme beendet. Zugleich wurden bereits ausbezahlte Leistungen für August 2005 in Höhe von 234,40 EUR zurückgefordert. Die Mutter des Kindes wurde mit Schreiben vom 25.07.2005 über die Einstellung der Jugendhilfeleistungen informiert.

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Die Mutter des Kindes beantragte am 07.11.2005 beim Jugendamt des Beklagten erneut die Übernahme der Kosten der Kindertagespflege. Sie legte eine Pflegevereinbarung mit der Klägerin vom 07.11.2005 vor, die eine Betreuung ab 11.09.2005 bis August 2006 vorsieht, während der Ferienzeiten des Kindes jeweils von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich während der Praktikumszeiten der Mutter nachmittags von 13 bis 17 Uhr. Als Nachweis legte sie einen Vertrag mit dem ... F. zur Teilnahme am Lehrgang „Qualifizierung Hauswirtschaft und Pflege“ vor, in dem die Unterrichtszeiten von 04.10.2005 bis 11.08.2006, Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr angegeben sind. Außerdem wurde eine Aufstellung der Praktikumszeiten beim ... in F. vorgelegt. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 07.11.2005, die Aufwandsentschädigung an sie auszuzahlen.

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Das Jugendamt forderte die Mutter des Kindes mit Schreiben vom 14.12.2005 auf, eine Bescheinigung über das Praktikum vorzulegen. Daraufhin wurde am 20.12.2005 eine Bescheinigung des ... F. über die Teilnahme an der Maßnahme „Qualifizierung Hauswirtschaft und Pflege“ im Zeitraum vom 24.10.2005 bis 11.08.2006, eine Teilnahmebescheinigung für das Seminar „Einstieg in die Arbeit mit dem PC“ vom 30.09.bis 12.10.2005 vormittags sowie ein Praktikumsvertrag mit dem ... vom 10.11.2005 vorgelegt. Die Dauer des Praktikums ist von 14.11. bis 23.12.2005 angegeben, die Regelarbeitszeit mit 120 Stunden.

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Das Jugendamt des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 09.01.2006 an die Klägerin und die Mutter des Kindes eine laufende Geldleistung für die Tagespflege im Zeitraum vom 07.11.2005 bis 11.08.2006. Für den Zeitraum von 31.10. bis 04.11.2005 und von 14.11. bis 31.12.2005 wurde eine Geldleistung von insgesamt 337,47 EUR bewilligt. Nach Verrechnung mit der Rückforderung für August 2005 wurde ein Betrag von 103,07 EUR ausbezahlt. Leistungen für künftige Betreuung wurden davon abhängig gemacht, dass zuvor die genauen Betreuungszeiten schriftlich mit Angabe von Tag und Uhrzeit mit Unterschrift der Mutter und der Klägerin vorgelegt werden.

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Die Klägerin legte am 16.01.2006 Widerspruch ein und berief sich auf die Pflegvereinbarung mit der Mutter des Kindes. Diese sei auch von Frau U., einer Mitarbeiterin des Landratsamts unterzeichnet. Danach werde das Kind ab 11.09.2005 bis August 2006 vier Stunden täglich betreut, auch in den Ferien. Diese Leistung habe sie erbracht. Sie müsse mit Pflegestufe 3 abgerechnet werden. Am 25. und 26.11. habe sie das Kind auch betreut, weil die Mutter einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht habe. Bis 31.12.2005 stehe ihr deswegen eine Geldleistung in Höhe von 1.074 EUR zu, abzüglich der Überzahlung für August 2005 und der erfolgten Zahlung seien noch 736,53 EUR zu bezahlen. Alle Unterlagen seien fristgerecht eingereicht worden und dann im Landratsamt abhanden gekommen.

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Das Jugendamt des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Leistungen der Jugendhilfe in Tagespflege setzten voraus, dass sie erforderlich seien bzw. dass ein Bedarf bestehe. Der Beklagte habe Richtlinien erlassen, wonach eine Tagespflege erforderlich sei, wenn alleinerziehende Eltern berufstätig, in Ausbildung oder Umschulung oder ähnlichen Maßnahmen der Arbeitsverwaltung seien und keine kursbegleitende Kinderbetreuung angeboten werde. Außerdem könne sie erforderlich sein, wenn ein erzieherischer Bedarf bestehe. Ein solcher Bedarf habe erst ab 24.10.2005 bestanden, vorher habe die Mutter Arbeitslosengeld II bezogen und sich selbst um ihr Kind kümmern können. Für Tagespflege vor Eingang des Antrages am 07.11.2005 könne grundsätzlich keine Kostenübernahme bewilligt werden. Während der Qualifizierungsmaßnahme sei ein Bedarf vormittags nur während der Ferienzeit und nachmittags nur während der Praktikumszeiten anzuerkennen, weil das Kind ansonsten vormittags in der Schule sei und nachmittags von der Mutter selbst betreut werden könne. Die Pflegevereinbarung sei rein privatrechtlich und bestehe nur zwischen der Klägerin und der Mutter des Kindes, die Vermittlungsstelle unterzeichne die Vereinbarung nur nachrichtlich zum Nachweis, dass das Jugendamt dieses Pflegeverhältnis vermittelt habe. Betreuungszeiten, für die kein Bedarf bestanden habe, seien von der Mutter privat zu vergüten. Mit weiterem Bescheid vom 12.04.2006 wurden die Jugendhilfeleistungen zum 01.01.2006 eingestellt.

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Die Klägerin hat am 29.04.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und macht geltend, sie habe das Kind entsprechend der Pflegevereinbarung seit 11.09.2005 täglich von 13:00 bis 17:00 Uhr, also vier Stunden betreut, in der Ferienzeit zusätzlich von 8:00 bis 12:00 Uhr. Die Schule des Kindes habe diese Zeiten bestätigt. Deshalb sei für alle Monate eine Geldleistung nach Stufe 3 anstatt 2 zu bezahlen, also 293,- EUR monatlich. Sie habe die Weisung gehabt, den Antrag auf Bezuschussung nur über die Vermittlungsstelle des Landratsamts zu stellen. Sie habe unmittelbar nach Aufnahme der Pflegetätigkeit versucht, mit der Sachbearbeiterin, Frau U., Rücksprache zu nehmen, diese sei aber zeitlich überlastet gewesen. Der Antrag auf Förderung sei dann zwar erst am 07.11.2005 beim Landratsamt eingegangen. Der Grund für die Tagespflege, eine Ausbildung bzw. ein Lehrgang der Mutter, sei der Vermittlungsstelle des Landratsamts bekannt gewesen. Es bestehe kein Grund, die Bezahlung der Pflegeleistung zu verweigern, nachdem sie tatsächlich erbracht worden sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Anträge ordnungsgemäß weitergeleitet worden seien. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn die Mutter des Kindes die Fortbildung und das Praktikum doch nicht mache.

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Die Klägerin beantragt,

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ihr für die Tagesbetreuung des P. S. von 11.09. bis 31.12.2005 eine weitere Geldleistung in Höhe von 727,16 EUR zu bewilligen und den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 09.01.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend macht er geltend, das Jugendamt unterhalte mehrere Vermittlungsstellen für Tagesmütter im Landkreis. Die Vermittlungsfachfrauen seien Honorarkräfte des Jugendamts. Auf die Gewährung von Jugendhilfeleistungen hätten sie aber keinen Einfluss. Der Beklagte ist der Ansicht, für den Zeitraum vor der Antragstellung könne ohnehin keine Jugendhilfe bewilligt werden, die Voraussetzungen für eine Selbstbeschaffung nach § 36a SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Es habe kein Bedarf bestanden. Die Mutter habe im September 2005 noch Arbeitslosengeld II bezogen und sei zuhause gewesen. Sie habe ihr Kind bis zum Beginn des Fortbildungslehrganges am 31.10.2005 selbst betreuen und die Förderung rechtzeitig zum Beginn der Tagespflege beantragen können. Eine Geldleistung sei hier nicht pauschal, sondern nur auf Stundennachweis möglich, weil der Bedarf am Vormittag nur für die Schulferien des Kindes bestehe, während der Praktikumszeiten der Mutter nur am Nachmittag oder während der Schulferien. Eine Tagespflege sei erst in den Herbstferien ab 31.10.2005 bis 04.11.2005 notwendig geworden. Für diesen Zeitraum sei die Klägerin in Stufe 3 (4-6 Std. täglich) eingruppiert und bezahlt worden. Während des Praktikums beim ... vom 14.11. bis 23.12.2005 sei sie aufgrund der Arbeitszeiten, welche die Mutter mitgeteilt habe, nur in Stufe 2 (2-3 Stunden täglich) einzugruppieren, da das Kind während dieser Zeit vormittags in der Schule gewesen sei. Die Mutter des Kindes sei vom 03. bis 05.12.2005 dort auch gar nicht zur Arbeit erschienen. Für den Erste-Hilfe-Kurs am 25.11. und 26.11. gebe es keinen Nachweis, er sei im Rahmen des Praktikums auch nicht gefordert worden. Deshalb bestehe für diese Zeit auch kein Anspruch auf Förderung von Kindertagespflege. Die Mutter des Kindes habe das Praktikum bereits am 09.12.2005 vorzeitig beendet; trotzdem habe die Beklagte kulanterweise noch den gesamten Monat Dezember bezahlt. Die Pflegevereinbarung bestehe nur zwischen der Mutter des Kindes und der Klägerin; Tagespflegeleistungen, für die kein anzuerkennender Bedarf bestehe, müssten privat vergütet werden. Eine durchgehende Tagespflege sei auch aus pädagogischen Gründen nicht erforderlich gewesen. Die Mutter habe nach Einschätzung des Sozialen Dienstes keine Erziehungsschwierigkeiten, die schulischen Leistungen des Kindes seien gut. Der Soziale Dienst habe die Mutter schon im August 2005 darauf hingewiesen, dass die Tagespflege vom Jugendamt nicht mehr finanziert werde, solange sie weder einer Beschäftigung nachgehe noch in einer Fortbildungsmaßnahme sei.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einvernahme der Frau S. als Zeugin. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

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Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis vorgelegen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens ebenso verwiesen wird wie auf die vorliegende Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat für ihre Tätigkeit als Tagesmutter in der Zeit vom 11.09. bis zum 31.12.2005 keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung, als ihr vom Beklagten bereits bewilligt worden ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der abgeschlossenen Pflegevereinbarung (dazu unten 1.) noch aus § 23 SGB VIII (dazu unten 2.)

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1. Aus der Pflegevereinbarung vom 07.11.2005 lässt sich kein Anspruch gegen den Beklagten herleiten. Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Zeugin S.. Darin ist vereinbart, dass die Höhe der Vergütung den Sätzen entspricht, die vom Beklagten üblicherweise als Aufwendungsersatz gewährt werden. Unter Punkt 5.1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Jugendamt einen Zuschuss unabhängig von der Pflegevereinbarung nur für die von ihm akzeptierten Pflegezeiten gewährt. Der Klägerin hätte schon aufgrund dieses Hinweises klar sein müssen, dass der Beklagte nicht Vertragspartner ist und sie Betreuungszeiten mit der Zeugin S. direkt abrechnen muss, wenn sie vom Jugendamt keinen Zuschuss erhält.

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Aus dem Umstand, dass im Verteiler der Vereinbarung für die Vermittlungsstelle Frau U. in ihrer Funktion als Vorstand des Tagesmüttervereins unterzeichnet hat und diese gleichzeitig als Honorarkraft für das Jugendamt des Beklagten tätig ist, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch gegen den Beklagten. Mit der Unterschrift im Verteiler wird lediglich bestätigt, dass sie die Vereinbarung zur Kenntnis erhalten hat, aber keinerlei Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses begründet. Wenn ein Antrag auf Zuschuss zum Pflegegeld gestellt wird, ist dieser an das Jugendamt des Beklagten zu richten und nicht an die Vermittlungsstelle, für diesen Fall ist sogar eine gesonderte Zeile im Verteiler vorgesehen, die in der Vereinbarung vom 07.11.2005 aber freigelassen wurde.

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2. Die Klägerin hat auch aus § 23 SGB VIII keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Geldleistung.

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a) Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII in der bis 31.09.2005 gültigen Fassung kann zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson). Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen der Tagespflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der bis 31.09.2005 gültigen Fassung). Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass die Tagespflege für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Tagespflege richtet sich immer nach der konkreten familiären und beruflichen Situation des oder der Erziehungsberechtigten, die vom Jugendamt im Einzelfall zu ermitteln ist. Ein Kriterium für die Erforderlichkeit einer Tagespflege kann insbesondere sein, dass die erziehungsberechtigte Person alleinerziehend ist und eine Schule oder Berufsausbildung absolviert oder erwerbstätig oder arbeitsuchend ist (vgl. dazu LPK SGB VIII 2. Aufl. 2003 § 23 Rn. 14 m.w.N.).

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b) Für den Zeitabschnitt ab 01.10.2005 ist § 23 SGB VIII in der Fassung anzuwenden, die er durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 08.09.2005 (KICK - BGBl. I S. 2729) erhalten hat. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Die laufende Geldleistung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für ihren Sachaufwand entstehen, einen angemessenen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson; die Höhe wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Inhaber des Anspruchs ist wie nach bisherigem Recht die Tagespflegeperson selbst (vgl. Münder, Frankfurter Kommentar SGB VIII § 23 Rn. 22). Ob Landesrecht eine anderweitige Regelung treffen und den Anspruch der erziehungsberechtigten Person zuweisen dürfte (vgl. dazu Wiesner, Kommentar SGB VIII § 23 Rn. 27), kann hier dahingestellt bleiben, weil dies in Baden-Württemberg auch mit dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG - vom 14.02.2006, GBl. S. 30) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bislang nicht geschehen ist.

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Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Für Kinder unter drei Jahren sind nach § 24 Abs. 3 SGB VIII mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn (1.) die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder diese aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen, oder (2.) wenn ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Tagespflegepersonen auch dann vermitteln, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; dann besteht aber keine Verpflichtung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII. Es steht im Ermessen des Trägers der Jugendhilfe, nachgewiesene Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für Unfallversicherung und angemessene Alterssicherung zu erstatten (§ 24 Abs. 5 SGB VIII).

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Daraus folgt für das Gericht, dass die Förderung einer Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII durch Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach alter wie nach neuer Rechtslage voraussetzt, dass aufgrund der konkreten familiären und beruflichen Situation ein besonderer Bedarf für eine Tagespflege besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die allein erziehende Erziehungsberechtigte erwerbstätig ist, eine Berufsausbildung oder eine von der Agentur für Arbeit geförderte Fortbildungsmaßnahme durchläuft. Wenn eine solche Bedarfslage nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung für die Aufwendungen der Tagespflegeperson, § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.

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Die Rechtsansicht der Klägerin, es könne nicht zu Lasten der Tagesmutter gehen, wenn die Mutter ihr Kind in Tagespflege gebe und dann ihre Fortbildung oder ihr Praktikum nicht wahrnehme, ist mit der oben dargestellten Konzeption des Gesetzes nicht vereinbar. Die Tagespflegeperson schließt eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten des Kindes und trägt schon deshalb grundsätzlich selbst das Risiko, dass diese ihre Arbeit nicht bezahlen (können). Mit der Regelung in § 23 und 24 SGB VIII hat der Gesetzgeber ihr dieses Risiko nicht etwa aufgebürdet, sondern im Gegenteil sogar ein Stück weit abgenommen, indem er der Tagespflegeperson (und nicht den Erziehungsberechtigten) einen zusätzlichen Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe gewährt hat. Das gilt allerdings nur insoweit, als aufgrund der konkreten familiären und beruflichen Situation ein besonderer Bedarf für eine Tagespflege besteht, die gefördert werden soll.

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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht hier kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung für Betreuungszeiten über den vom Beklagten bereits bewilligten Betrag hinaus. Die Betreuungszeiten, welche die Klägerin beim Beklagten abrechnen will, sind von der Zeugin S. nicht bestätigt worden. Außerdem gehen sie über die Zeiten, die in der Pflegevereinbarung festgelegt sind und in dieser Form auch Gegenstand des Antrags beim Beklagten sind, weit hinaus: Unter Punkt 2.2. der Pflegevereinbarung ist eine Betreuung während der Ferienzeit vormittags von 8 bis 12 Uhr vereinbart, weil das Kind P. in dieser Zeit vormittags nicht zur Schule geht. Eine Nachmittagsbetreuung von 13 bis 17 Uhr ist ebenfalls nicht täglich, sondern nur während der Praktikumszeiten der Zeugin S. vorgesehen.

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aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das Kind tatsächlich ab dem 11.09. bis zum 30.10.2005 an jedem Werktag nachmittags von 13 bis 17 Uhr betreut hat, wie sie geltend macht. Die Zeugin S. hat insoweit angegeben, sie habe ihren Sohn bis zum Beginn des Praktikums bei den ... nicht täglich, sondern nur etwa ein- bis zweimal die Woche zur Klägerin in Tagespflege gegeben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil das Gericht aufgrund der Angaben der Zeugin S. überzeugt ist, dass in diesem Zeitraum überhaupt kein besonderer Bedarf für eine Tagespflege bestanden hat. Die Zeugin S. hat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass sie beim ... F. erst ab 30.09.2005 bis 12.10.2005 ein Seminar „Einstieg in die Arbeit mit dem PC“ und ab 24. Oktober eine Qualifizierung „Hauswirtschaft und Pflege“ absolviert habe; dies deckt sich mit den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen. Der Unterricht dort war nach den Angaben der Zeugin S. nur vormittags, so dass sie nachmittags stets zuhause war und ihren Sohn auch selbst hätte betreuen können. Das gilt auch für die Zeit vom 11.09. bis 30.09.2005, in der sie weder ein Praktikum noch eine Fortbildung absolviert hat und auch nicht erwerbstätig war.

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Der Sohn der Zeugin S. ist in dieser Zeit nach ihren Angaben dennoch von der Klägerin betreut worden, wenn auch nicht täglich, sondern nur ein- bis zweimal die Woche. Auf Frage des Gerichts nach dem Grund für diese Tagespflege hat die Zeugin angegeben, das Jugendamt habe dies für die Entwicklung des Kindes für gut befunden. Damit nimmt sie Bezug auf eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung, die vom Jugendamt bereits zum 01.08.2005 wegen mangelnder Mitwirkung der Zeugin S. eingestellt worden war. Die Klägerin ist - ebenso wie die Zeugin S. - mit Bescheid vom 27.07.2005 über die Einstellung dieser Maßnahme unterrichtet worden. Der Beklagte hat von ihr sogar den bereits bezahlten Zuschuss für August 2005 in Höhe von 234,40 EUR wieder zurückgefordert. Bei dieser Sachlage konnte sie nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte eine Fortsetzung der Betreuung auf dieser Basis im September 2005 noch fördern würde.

38

bb) Während der Herbstferien des Kindes vom 31.10. bis 04.11.2005 hat der Beklagte den Betreuungsaufwand von 4 Stunden täglich am Vormittag in vollem Umfang anerkannt und entsprechend abgerechnet. Dabei wurden zu Recht nur vier Werktage angesetzt, weil der 1. November (Allerheiligen) in Baden-Württemberg gesetzlicher Feiertag ist und die Zeugin S. an diesem Tag weder durch den Fortbildungskurs noch durch ein Praktikum gehindert war, ihren Sohn vormittags selbst zu betreuen. In der Woche zwischen dem Ende der Herbstferien am 07.11.2005 und dem Beginn des Praktikums beim ... am 14.11.2005 hat die Zeugin S. nach ihren eigenen Angaben keine Betreuung für ihren Sohn benötigt, weil ihr Fortbildungskurs vormittags von 8 bis 12 Uhr abgehalten wurde, während der Sohn in der Schule war.

39

cc) Während des Praktikums der Zeugin S. beim ... hat der Beklagte ab dem 14.11. bis einschließlich Dezember 2005 durchgehend eine Betreuung entsprechend der Stufe 2 (2 bis unter 4 Stunden) angesetzt und vergütet. Damit sind die Zeiten, in denen während des Praktikums tatsächlich ein Betreuungsbedarf bestand, nach der Überzeugung des Gerichts mehr als abgedeckt. Der Beklagte hat insoweit die Praktikumszeiten zugrunde gelegt, die vom ... anhand von dessen Pflegedokumentation bescheinigt worden sind. Der Sohn der Zeugin hat sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Schulschluss von der Grundschule A. immer selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Klägerin begeben, wo die Nachmittagsbetreuung gegen 13 Uhr begonnen hat. Der Beklagte hat zu Recht einen Betreuungsbedarf während der Praktikumszeit der Mutter angenommen und ihr zusätzlich eine Stunde für den Heimweg zugebilligt. Die Zeugin S. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese Annahme zutraf und sie gegen 16 Uhr zuhause war, wenn das Praktikum - wie vom ... an den meisten Tagen bestätigt - um 15 Uhr beendet war. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Betreuungsbedarf zwischen drei und dreieinhalb Stunden; aus den Aufstellungen des ... für den Zeitraum von 14.11. bis 09.12.2005 lässt sich nur für zwei Tage eine Arbeitszeit bis 16 Uhr und damit ein Betreuungsbedarf ermitteln, der vier Stunden erreicht.

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Ob sich dennoch ein Betreuungsbedarf von vollen vier Stunden bis 17 Uhr ergibt, weil der Sohn der Zeugin S. unabhängig vom Ende ihres Praktikums stets um 17:05 Uhr mit dem Bus vom Haus der Klägerin in F.-B. zurück nach F.-A. gefahren ist, kann dahingestellt bleiben. Dieser Bus fährt einmal in der Stunde. Der Sohn der Zeugin S. hätte also auch mit dem Bus um 16:05 Uhr fahren können, wenn sie ab 16 Uhr zuhause war. Aber selbst wenn ein Betreuungsbedarf bis 17 Uhr bestanden hat, wird er mehr als kompensiert durch den Umstand, dass der Beklagte auch Betreuungszeiten anerkannt und vergütet hat, in denen nach der Überzeugung des Gerichts überhaupt keine Betreuung stattgefunden hat bzw. kein Bedarf dafür bestand. Der Beklagte hat für den gesamten Monat Dezember 2005 eine Betreuung nach Stufe 2 (täglich 2 bis unter 4 Stunden) anerkannt und mit dem vollen Monatsbetrag von 178,- EUR gefördert, obwohl die Klägerin in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr überhaupt keine Betreuungsleistung erbracht hat. Die Zeugin S. hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe in dieser Zeit keinen Unterricht gehabt, ihr Sohn sei bei ihr und nicht bei der Klägerin gewesen. Die letzte Praktikumszeit hat sie nach der Stundenaufstellung des ... am 09.12.2005 geleistet; das Gericht ist deshalb überzeugt, dass sie auch in den zwei Wochen vom 12. bis 23.12. keine Nachmittagsbetreuung durch die Klägerin mehr benötigt hat.

41

ee) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Sohn der Zeugin S. am Freitag, 25.11.2005 von 13 bis 20 Uhr und am Samstag, 26.11. 2005 von 10 bis 22 Uhr betreut, während diese einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert habe, führt auch dies nicht zu einem höheren Anspruch. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung zwar bestätigt, dass sie einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht habe, den sie für ihr Praktikum gebraucht habe; dies sei an zwei Tagen von 17 bis 22 Uhr und zusätzlich an einem Samstagvormittag gewesen. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an diesem Kurs konnte sie nicht vorlegen. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil es sich um zusätzliche Betreuungsleistungen am Abend und am Wochenende handelt, die über die Pflegevereinbarung vom 07.11.2005 („während des Praktikums nachmittags von 13 bis 17 Uhr“) hinausgehen und deren Förderung beim Beklagten gar nicht beantragt worden ist. Für den 25.11.2005 ist im Übrigen eine Nachmittagsbetreuung nach Stufe 2 anerkannt und vergütet worden.

42

d) Nachdem für die streitigen zusätzlichen Betreuungszeiten kein besonderer Bedarf erkennbar ist, besteht auch kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung für die Aufwendungen der Tagespflegeperson (§ 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Für eine Ermessensentscheidung nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist hier kein Raum, weil die Klägerin keine Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung oder einer angemessenen Alterssicherung geltend gemacht oder nachgewiesen hat.

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Es kann deshalb offen bleiben, aus welchen Gründen die Pflegevereinbarung zwischen der Klägerin und der Zeugin S. erst am 07.11.2005 schriftlich fixiert und ein Antrag auf finanzielle Förderung der Tagespflege beim Jugendamt des Beklagten gestellt wurde. Es bedarf auch keiner weiteren Klärung, ob das Jugendamt oder Frau U. in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle des Jugendamtes des Beklagten schon vorher über die Tagespflege bei der Klägerin informiert waren. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn diese auf Grundlage seiner vorherigen Entscheidung nach Maßgabe eines Hilfeplans erbracht wird (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Wenn Hilfen vor der Entscheidung des Trägers vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, wie es hier der Fall war, ist der Träger nur unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Kostenübernahme verpflichtet. Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vorliegen (§ 36a Abs.3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).

44

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

26

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.01.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat für ihre Tätigkeit als Tagesmutter in der Zeit vom 11.09. bis zum 31.12.2005 keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung, als ihr vom Beklagten bereits bewilligt worden ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der abgeschlossenen Pflegevereinbarung (dazu unten 1.) noch aus § 23 SGB VIII (dazu unten 2.)

27

1. Aus der Pflegevereinbarung vom 07.11.2005 lässt sich kein Anspruch gegen den Beklagten herleiten. Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Zeugin S.. Darin ist vereinbart, dass die Höhe der Vergütung den Sätzen entspricht, die vom Beklagten üblicherweise als Aufwendungsersatz gewährt werden. Unter Punkt 5.1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Jugendamt einen Zuschuss unabhängig von der Pflegevereinbarung nur für die von ihm akzeptierten Pflegezeiten gewährt. Der Klägerin hätte schon aufgrund dieses Hinweises klar sein müssen, dass der Beklagte nicht Vertragspartner ist und sie Betreuungszeiten mit der Zeugin S. direkt abrechnen muss, wenn sie vom Jugendamt keinen Zuschuss erhält.

28

Aus dem Umstand, dass im Verteiler der Vereinbarung für die Vermittlungsstelle Frau U. in ihrer Funktion als Vorstand des Tagesmüttervereins unterzeichnet hat und diese gleichzeitig als Honorarkraft für das Jugendamt des Beklagten tätig ist, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch gegen den Beklagten. Mit der Unterschrift im Verteiler wird lediglich bestätigt, dass sie die Vereinbarung zur Kenntnis erhalten hat, aber keinerlei Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses begründet. Wenn ein Antrag auf Zuschuss zum Pflegegeld gestellt wird, ist dieser an das Jugendamt des Beklagten zu richten und nicht an die Vermittlungsstelle, für diesen Fall ist sogar eine gesonderte Zeile im Verteiler vorgesehen, die in der Vereinbarung vom 07.11.2005 aber freigelassen wurde.

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2. Die Klägerin hat auch aus § 23 SGB VIII keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Geldleistung.

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a) Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII in der bis 31.09.2005 gültigen Fassung kann zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson). Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen der Tagespflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der bis 31.09.2005 gültigen Fassung). Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass die Tagespflege für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Tagespflege richtet sich immer nach der konkreten familiären und beruflichen Situation des oder der Erziehungsberechtigten, die vom Jugendamt im Einzelfall zu ermitteln ist. Ein Kriterium für die Erforderlichkeit einer Tagespflege kann insbesondere sein, dass die erziehungsberechtigte Person alleinerziehend ist und eine Schule oder Berufsausbildung absolviert oder erwerbstätig oder arbeitsuchend ist (vgl. dazu LPK SGB VIII 2. Aufl. 2003 § 23 Rn. 14 m.w.N.).

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b) Für den Zeitabschnitt ab 01.10.2005 ist § 23 SGB VIII in der Fassung anzuwenden, die er durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 08.09.2005 (KICK - BGBl. I S. 2729) erhalten hat. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Die laufende Geldleistung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für ihren Sachaufwand entstehen, einen angemessenen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson; die Höhe wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Inhaber des Anspruchs ist wie nach bisherigem Recht die Tagespflegeperson selbst (vgl. Münder, Frankfurter Kommentar SGB VIII § 23 Rn. 22). Ob Landesrecht eine anderweitige Regelung treffen und den Anspruch der erziehungsberechtigten Person zuweisen dürfte (vgl. dazu Wiesner, Kommentar SGB VIII § 23 Rn. 27), kann hier dahingestellt bleiben, weil dies in Baden-Württemberg auch mit dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG - vom 14.02.2006, GBl. S. 30) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bislang nicht geschehen ist.

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Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Für Kinder unter drei Jahren sind nach § 24 Abs. 3 SGB VIII mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn (1.) die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder diese aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen, oder (2.) wenn ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Tagespflegepersonen auch dann vermitteln, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; dann besteht aber keine Verpflichtung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII. Es steht im Ermessen des Trägers der Jugendhilfe, nachgewiesene Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für Unfallversicherung und angemessene Alterssicherung zu erstatten (§ 24 Abs. 5 SGB VIII).

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Daraus folgt für das Gericht, dass die Förderung einer Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII durch Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach alter wie nach neuer Rechtslage voraussetzt, dass aufgrund der konkreten familiären und beruflichen Situation ein besonderer Bedarf für eine Tagespflege besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die allein erziehende Erziehungsberechtigte erwerbstätig ist, eine Berufsausbildung oder eine von der Agentur für Arbeit geförderte Fortbildungsmaßnahme durchläuft. Wenn eine solche Bedarfslage nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung für die Aufwendungen der Tagespflegeperson, § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.

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Die Rechtsansicht der Klägerin, es könne nicht zu Lasten der Tagesmutter gehen, wenn die Mutter ihr Kind in Tagespflege gebe und dann ihre Fortbildung oder ihr Praktikum nicht wahrnehme, ist mit der oben dargestellten Konzeption des Gesetzes nicht vereinbar. Die Tagespflegeperson schließt eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten des Kindes und trägt schon deshalb grundsätzlich selbst das Risiko, dass diese ihre Arbeit nicht bezahlen (können). Mit der Regelung in § 23 und 24 SGB VIII hat der Gesetzgeber ihr dieses Risiko nicht etwa aufgebürdet, sondern im Gegenteil sogar ein Stück weit abgenommen, indem er der Tagespflegeperson (und nicht den Erziehungsberechtigten) einen zusätzlichen Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe gewährt hat. Das gilt allerdings nur insoweit, als aufgrund der konkreten familiären und beruflichen Situation ein besonderer Bedarf für eine Tagespflege besteht, die gefördert werden soll.

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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht hier kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung für Betreuungszeiten über den vom Beklagten bereits bewilligten Betrag hinaus. Die Betreuungszeiten, welche die Klägerin beim Beklagten abrechnen will, sind von der Zeugin S. nicht bestätigt worden. Außerdem gehen sie über die Zeiten, die in der Pflegevereinbarung festgelegt sind und in dieser Form auch Gegenstand des Antrags beim Beklagten sind, weit hinaus: Unter Punkt 2.2. der Pflegevereinbarung ist eine Betreuung während der Ferienzeit vormittags von 8 bis 12 Uhr vereinbart, weil das Kind P. in dieser Zeit vormittags nicht zur Schule geht. Eine Nachmittagsbetreuung von 13 bis 17 Uhr ist ebenfalls nicht täglich, sondern nur während der Praktikumszeiten der Zeugin S. vorgesehen.

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aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das Kind tatsächlich ab dem 11.09. bis zum 30.10.2005 an jedem Werktag nachmittags von 13 bis 17 Uhr betreut hat, wie sie geltend macht. Die Zeugin S. hat insoweit angegeben, sie habe ihren Sohn bis zum Beginn des Praktikums bei den ... nicht täglich, sondern nur etwa ein- bis zweimal die Woche zur Klägerin in Tagespflege gegeben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil das Gericht aufgrund der Angaben der Zeugin S. überzeugt ist, dass in diesem Zeitraum überhaupt kein besonderer Bedarf für eine Tagespflege bestanden hat. Die Zeugin S. hat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass sie beim ... F. erst ab 30.09.2005 bis 12.10.2005 ein Seminar „Einstieg in die Arbeit mit dem PC“ und ab 24. Oktober eine Qualifizierung „Hauswirtschaft und Pflege“ absolviert habe; dies deckt sich mit den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen. Der Unterricht dort war nach den Angaben der Zeugin S. nur vormittags, so dass sie nachmittags stets zuhause war und ihren Sohn auch selbst hätte betreuen können. Das gilt auch für die Zeit vom 11.09. bis 30.09.2005, in der sie weder ein Praktikum noch eine Fortbildung absolviert hat und auch nicht erwerbstätig war.

37

Der Sohn der Zeugin S. ist in dieser Zeit nach ihren Angaben dennoch von der Klägerin betreut worden, wenn auch nicht täglich, sondern nur ein- bis zweimal die Woche. Auf Frage des Gerichts nach dem Grund für diese Tagespflege hat die Zeugin angegeben, das Jugendamt habe dies für die Entwicklung des Kindes für gut befunden. Damit nimmt sie Bezug auf eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung, die vom Jugendamt bereits zum 01.08.2005 wegen mangelnder Mitwirkung der Zeugin S. eingestellt worden war. Die Klägerin ist - ebenso wie die Zeugin S. - mit Bescheid vom 27.07.2005 über die Einstellung dieser Maßnahme unterrichtet worden. Der Beklagte hat von ihr sogar den bereits bezahlten Zuschuss für August 2005 in Höhe von 234,40 EUR wieder zurückgefordert. Bei dieser Sachlage konnte sie nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte eine Fortsetzung der Betreuung auf dieser Basis im September 2005 noch fördern würde.

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bb) Während der Herbstferien des Kindes vom 31.10. bis 04.11.2005 hat der Beklagte den Betreuungsaufwand von 4 Stunden täglich am Vormittag in vollem Umfang anerkannt und entsprechend abgerechnet. Dabei wurden zu Recht nur vier Werktage angesetzt, weil der 1. November (Allerheiligen) in Baden-Württemberg gesetzlicher Feiertag ist und die Zeugin S. an diesem Tag weder durch den Fortbildungskurs noch durch ein Praktikum gehindert war, ihren Sohn vormittags selbst zu betreuen. In der Woche zwischen dem Ende der Herbstferien am 07.11.2005 und dem Beginn des Praktikums beim ... am 14.11.2005 hat die Zeugin S. nach ihren eigenen Angaben keine Betreuung für ihren Sohn benötigt, weil ihr Fortbildungskurs vormittags von 8 bis 12 Uhr abgehalten wurde, während der Sohn in der Schule war.

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cc) Während des Praktikums der Zeugin S. beim ... hat der Beklagte ab dem 14.11. bis einschließlich Dezember 2005 durchgehend eine Betreuung entsprechend der Stufe 2 (2 bis unter 4 Stunden) angesetzt und vergütet. Damit sind die Zeiten, in denen während des Praktikums tatsächlich ein Betreuungsbedarf bestand, nach der Überzeugung des Gerichts mehr als abgedeckt. Der Beklagte hat insoweit die Praktikumszeiten zugrunde gelegt, die vom ... anhand von dessen Pflegedokumentation bescheinigt worden sind. Der Sohn der Zeugin hat sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Schulschluss von der Grundschule A. immer selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Klägerin begeben, wo die Nachmittagsbetreuung gegen 13 Uhr begonnen hat. Der Beklagte hat zu Recht einen Betreuungsbedarf während der Praktikumszeit der Mutter angenommen und ihr zusätzlich eine Stunde für den Heimweg zugebilligt. Die Zeugin S. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese Annahme zutraf und sie gegen 16 Uhr zuhause war, wenn das Praktikum - wie vom ... an den meisten Tagen bestätigt - um 15 Uhr beendet war. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Betreuungsbedarf zwischen drei und dreieinhalb Stunden; aus den Aufstellungen des ... für den Zeitraum von 14.11. bis 09.12.2005 lässt sich nur für zwei Tage eine Arbeitszeit bis 16 Uhr und damit ein Betreuungsbedarf ermitteln, der vier Stunden erreicht.

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Ob sich dennoch ein Betreuungsbedarf von vollen vier Stunden bis 17 Uhr ergibt, weil der Sohn der Zeugin S. unabhängig vom Ende ihres Praktikums stets um 17:05 Uhr mit dem Bus vom Haus der Klägerin in F.-B. zurück nach F.-A. gefahren ist, kann dahingestellt bleiben. Dieser Bus fährt einmal in der Stunde. Der Sohn der Zeugin S. hätte also auch mit dem Bus um 16:05 Uhr fahren können, wenn sie ab 16 Uhr zuhause war. Aber selbst wenn ein Betreuungsbedarf bis 17 Uhr bestanden hat, wird er mehr als kompensiert durch den Umstand, dass der Beklagte auch Betreuungszeiten anerkannt und vergütet hat, in denen nach der Überzeugung des Gerichts überhaupt keine Betreuung stattgefunden hat bzw. kein Bedarf dafür bestand. Der Beklagte hat für den gesamten Monat Dezember 2005 eine Betreuung nach Stufe 2 (täglich 2 bis unter 4 Stunden) anerkannt und mit dem vollen Monatsbetrag von 178,- EUR gefördert, obwohl die Klägerin in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr überhaupt keine Betreuungsleistung erbracht hat. Die Zeugin S. hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe in dieser Zeit keinen Unterricht gehabt, ihr Sohn sei bei ihr und nicht bei der Klägerin gewesen. Die letzte Praktikumszeit hat sie nach der Stundenaufstellung des ... am 09.12.2005 geleistet; das Gericht ist deshalb überzeugt, dass sie auch in den zwei Wochen vom 12. bis 23.12. keine Nachmittagsbetreuung durch die Klägerin mehr benötigt hat.

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ee) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Sohn der Zeugin S. am Freitag, 25.11.2005 von 13 bis 20 Uhr und am Samstag, 26.11. 2005 von 10 bis 22 Uhr betreut, während diese einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert habe, führt auch dies nicht zu einem höheren Anspruch. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung zwar bestätigt, dass sie einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht habe, den sie für ihr Praktikum gebraucht habe; dies sei an zwei Tagen von 17 bis 22 Uhr und zusätzlich an einem Samstagvormittag gewesen. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an diesem Kurs konnte sie nicht vorlegen. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil es sich um zusätzliche Betreuungsleistungen am Abend und am Wochenende handelt, die über die Pflegevereinbarung vom 07.11.2005 („während des Praktikums nachmittags von 13 bis 17 Uhr“) hinausgehen und deren Förderung beim Beklagten gar nicht beantragt worden ist. Für den 25.11.2005 ist im Übrigen eine Nachmittagsbetreuung nach Stufe 2 anerkannt und vergütet worden.

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d) Nachdem für die streitigen zusätzlichen Betreuungszeiten kein besonderer Bedarf erkennbar ist, besteht auch kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung für die Aufwendungen der Tagespflegeperson (§ 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Für eine Ermessensentscheidung nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist hier kein Raum, weil die Klägerin keine Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung oder einer angemessenen Alterssicherung geltend gemacht oder nachgewiesen hat.

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Es kann deshalb offen bleiben, aus welchen Gründen die Pflegevereinbarung zwischen der Klägerin und der Zeugin S. erst am 07.11.2005 schriftlich fixiert und ein Antrag auf finanzielle Förderung der Tagespflege beim Jugendamt des Beklagten gestellt wurde. Es bedarf auch keiner weiteren Klärung, ob das Jugendamt oder Frau U. in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle des Jugendamtes des Beklagten schon vorher über die Tagespflege bei der Klägerin informiert waren. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn diese auf Grundlage seiner vorherigen Entscheidung nach Maßgabe eines Hilfeplans erbracht wird (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Wenn Hilfen vor der Entscheidung des Trägers vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, wie es hier der Fall war, ist der Träger nur unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Kostenübernahme verpflichtet. Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vorliegen (§ 36a Abs.3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).

44

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.