Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 28.01.2009 – 1 K 1206/08

Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.04.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.05.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den von Februar 2007 bis Mai 2008 dauernden Teilzeitlehrgang zur geprüften Handelsfachwirtin-online bei der IHK ... Leistungen nach dem AFBG in Höhe von 896,25 EUR als Zuschuss zum Maßnahmebeitrag zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

2

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde am … in ... geboren und lebt seither in Deutschland. Im Juli 1997 beendete sie die Realschule mit der mittleren Reife. Im Juli 2000 erlangte sie am Kaufmännischen Berufskolleg die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin.“ Von Juli 2003 bis Juli 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. In der Zeit davor war sie überwiegend und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig.

3

Am 19.03.2007 stellte die Klägerin beim Landratsamt A. einen Antrag auf Förderung des Ausbildungsabschlusses „Handelsfachwirt-online“ bei der IHK ... nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Bei Antragstellung war die Klägerin im Besitz einer am 21.02.1996 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

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Sie legte Bescheinigungen der IHK ... über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme (Formblatt A) sowie eine Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte (Formblatt B) vor. Darin wird bestätigt, dass die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden über die gesamte Maßnahme ca. 570 Stunden betrage. Es handele sich um einen mediengestützten Lehrgang. Die mediengestützte Lernphase dauere 154 Stunden. Es fänden regelmäßige Erfolgskontrollen statt. Die Lehrgangsgebühren einschließlich der Prüfungsgebühr wurden mit 3.350,00 Euro angegeben.

5

Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - bestätigte dem Landratsamt B. in einem Parallelverfahren, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 AFBG für den Erwerb des Ausbildungsziels „Handelsfachwirt-online“ vorlägen. Diese Bestätigung befindet sich in der Akte des Beklagten.

6

Das Landratsamt A. lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13.04.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Ausländerin nach § 8 Abs. 2 AFBG nur dann einen Förderungsanspruch habe, wenn sie sich vor Beginn der Weiterbildung insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten habe und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig gewesen sei. Als rechtmäßige Erwerbstätigkeit zählten die Zeiten einer Ausbildung und einer geringfügigen Beschäftigung nicht. Die Klägerin habe eine dreijährige Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der Weiterbildung im Februar 2007 nicht nachweisen können.

7

Die Klägerin legte am 30.04.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei nicht erst vor drei Jahren eingereist. Sie sei eine Bildungsinländerin und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ihre schulische und berufliche Ausbildung habe sie in Deutschland absolviert. Sie sei in Deutschland geboren und aufgewachsen.

8

Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 13.05.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 AFBG nicht erfülle, da sie insgesamt nur 1 Jahr, 11 Monate und 6 Tage (gerundet 2 Jahre) von den geforderten 3 Jahren der Erwerbstätigkeit nachweisen könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16.05.2008 zugestellt.

9

Die Klägerin hat am 13.06.2008 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erheben lassen. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter vor, bei der Frage, ob die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 8 AFBG vorlägen, sei Art. 9 ARB 1/80 zu berücksichtigen. Danach hätten türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnten, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt seien oder beschäftigt gewesen seien, einen Anspruch auf die Vorteile, die durch Rechtsvorschriften im Bereich des allgemeinen Schulunterrichts, der Lehrlingsausbildung und der beruflichen Bildung vorgesehen seien. Von dieser Bestimmung würden auch Leistungen nach dem AFBG erfasst. Insofern werde Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.11.2005 - 2 K 2303/03 - zu Art. 9 ARB 1/80 und zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin habe bereits bei der Antragstellung und danach bis Dezember 2007 als Kind türkischer Eltern bei ihren Eltern gewohnt. Die Eltern gehörten zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Vater der Klägerin sei von 1967 bis zum Renteneintritt ca. 30 Jahre lang bei der Firma I., vormals I. M., in ... tätig gewesen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid des Landratsamts A. vom 13.04.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den von Februar 2007 bis Mai 2008 dauernden Teilzeitlehrgang zur geprüften Handelsfachwirtin-online bei der IHK ... Leistungen nach dem AFBG in Höhe von 869,25 EUR als Zuschuss zum Maßnahmebeitrag zu bewilligen.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin erfülle die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 AFBG geforderte Voraussetzung einer dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit vor Aufnahme der Ausbildung nicht. Es sei nicht sachgerecht, über Art. 9 ARB 1/80 einen Anspruch der Kinder auf Förderung über die Erwerbstätigkeit der Eltern abzuleiten. Anders als im BAföG erfolge die Förderung im AFBG immer elternunabhängig. Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 falsch ausgelegt. Im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Gürol stehe dem Nationalstaat bei der Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 ein Ermessen zu. Im Übrigen habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch keine Entscheidung zur Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 zu § 8 Abs. 2 AFBG getroffen.

15

Der Kammer haben die Förderungsakten des Landratsamtes A. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Förderung des Lehrgangs zur geprüften Handelsfachwirtin-online nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

17

Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG. Sie gehört zwar nicht zu den in § 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und Abs. 2 AFBG anspruchsberechtigten Ausländern und Staatenlosen. Sie hat aber aus Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG anspruchsberechtigten deutschen Staatsangehörigen (vgl. zur Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf das AFBG: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.11.2005 - 2 K 2303/03 - InfAuslR 2006, 315 und VG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2008 - 11 K 2080/07 - juris).

18

Nach Art. 9 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen (Satz 1) und sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind (Satz 2).

19

Diese Vorschrift regelt ein Gleichbehandlungsgebot für türkische Kinder in den in dieser Vorschrift angesprochenen Bereichen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 07.07.2005 - C-374/03 - juris <„Gürol“>, Leitsatz 1). Der Mitgliedstaat darf den Bezug von Vorteilen in dem Bereich, der von Art. 9 ARB 1/80 erfasst wird, nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die für Staatsangehörige des Mitgliedsstaats nicht gelten.

20

Die Eltern der Klägerin erfüllen die in Art. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbestritten vorgetragen. Anlass für Zweifel besteht nicht. Die Klägerin ist ein „türkisches Kind“ i.S. dieser Vorschrift. Dieses Tatbestandsmerkmal kennzeichnet vorrangig ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist nicht erforderlich, dass die „Kinder“ noch minderjährig sind, wenn sie die Vorteile des Art. 9 ARB 1/80 in Anspruch nehmen wollen. Die Voraussetzungen des „Wohnens bei den Eltern“ liegen hier jedenfalls schon deshalb vor, weil die Klägerin zumindest während eines Teils der Ausbildungsmaßnahme noch bei ihren Eltern wohnte. Das „Wohnen bei den Eltern“ findet auch ordnungsgemäß statt, da die Klägerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

21

Die Klägerin kann die Rechte und Vorteile, die den in Art. 9 ARB 1/80 bezeichneten türkischen Kindern zustehen, unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Erlass ergänzender nationaler Durchführungsvorschriften ist nicht erforderlich (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil „Gürol“, Leitsatz 1). Das Recht auf die Inanspruchnahme der Vorteile nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 wird auch nicht durch das Tatbestandsmerkmal „können“ in dieser Vorschrift eingeschränkt. Dieses Tatbestandsmerkmal ermächtigt den Mitgliedstaat nicht, aufgrund einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche Vorteile der Mitgliedstaat den türkischen Kindern im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung zukommen lassen will. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften führte dazu in seinem Urteil „Gürol“ (Rdnr. 41) aus, dass Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn mit ihm lediglich der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt werden sollte, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteile auch türkischen Kindern zu gewähren. Denn einer solchen Ermächtigung bedürfe dieser Staat nicht.

22

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil „Gürol“ für den Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entschieden, dass Art. 9 ARB 1/80 im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Anwendung findet. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht auch zu den in Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 angesprochenen Vorteilen gehören sollten. Sie haben die gleiche Funktion wie die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ergänzen dieses im Bereich der beruflichen Bildung außerhalb des Besuchs von Hochschulen für die im Aufstiegsfortbildungsgesetz geregelten Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Art. 9 ARB 1/80 verleiht einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Es ist daher nicht möglich, den von den Eltern abgeleiteten Anspruch, wie dies vom Beklagten vorgetragen wird, auf solche Vorteile zu beschränken, deren Bewilligung vom Einkommen der Eltern abhängig sind (elternabhängige Förderung), wie dies bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt regelmäßig, bei Leistungen nach dem AFGB aber nie der Fall ist.

23

Die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme der Klägerin nach § 2 AFBG sind erfüllt. Dies wird auch durch die Bescheinigung des Landesamtes für Ausbildungsförderung an das Landratsamt B. in der Förderungsakte des Landratsamtes A. bestätigt.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

25

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf den durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geregelten Bereich grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Gründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Förderung des Lehrgangs zur geprüften Handelsfachwirtin-online nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

17

Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG. Sie gehört zwar nicht zu den in § 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und Abs. 2 AFBG anspruchsberechtigten Ausländern und Staatenlosen. Sie hat aber aus Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG anspruchsberechtigten deutschen Staatsangehörigen (vgl. zur Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf das AFBG: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.11.2005 - 2 K 2303/03 - InfAuslR 2006, 315 und VG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2008 - 11 K 2080/07 - juris).

18

Nach Art. 9 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen (Satz 1) und sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind (Satz 2).

19

Diese Vorschrift regelt ein Gleichbehandlungsgebot für türkische Kinder in den in dieser Vorschrift angesprochenen Bereichen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 07.07.2005 - C-374/03 - juris <„Gürol“>, Leitsatz 1). Der Mitgliedstaat darf den Bezug von Vorteilen in dem Bereich, der von Art. 9 ARB 1/80 erfasst wird, nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die für Staatsangehörige des Mitgliedsstaats nicht gelten.

20

Die Eltern der Klägerin erfüllen die in Art. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbestritten vorgetragen. Anlass für Zweifel besteht nicht. Die Klägerin ist ein „türkisches Kind“ i.S. dieser Vorschrift. Dieses Tatbestandsmerkmal kennzeichnet vorrangig ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist nicht erforderlich, dass die „Kinder“ noch minderjährig sind, wenn sie die Vorteile des Art. 9 ARB 1/80 in Anspruch nehmen wollen. Die Voraussetzungen des „Wohnens bei den Eltern“ liegen hier jedenfalls schon deshalb vor, weil die Klägerin zumindest während eines Teils der Ausbildungsmaßnahme noch bei ihren Eltern wohnte. Das „Wohnen bei den Eltern“ findet auch ordnungsgemäß statt, da die Klägerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

21

Die Klägerin kann die Rechte und Vorteile, die den in Art. 9 ARB 1/80 bezeichneten türkischen Kindern zustehen, unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Erlass ergänzender nationaler Durchführungsvorschriften ist nicht erforderlich (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil „Gürol“, Leitsatz 1). Das Recht auf die Inanspruchnahme der Vorteile nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 wird auch nicht durch das Tatbestandsmerkmal „können“ in dieser Vorschrift eingeschränkt. Dieses Tatbestandsmerkmal ermächtigt den Mitgliedstaat nicht, aufgrund einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche Vorteile der Mitgliedstaat den türkischen Kindern im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung zukommen lassen will. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften führte dazu in seinem Urteil „Gürol“ (Rdnr. 41) aus, dass Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn mit ihm lediglich der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt werden sollte, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteile auch türkischen Kindern zu gewähren. Denn einer solchen Ermächtigung bedürfe dieser Staat nicht.

22

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil „Gürol“ für den Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entschieden, dass Art. 9 ARB 1/80 im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Anwendung findet. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht auch zu den in Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 angesprochenen Vorteilen gehören sollten. Sie haben die gleiche Funktion wie die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ergänzen dieses im Bereich der beruflichen Bildung außerhalb des Besuchs von Hochschulen für die im Aufstiegsfortbildungsgesetz geregelten Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Art. 9 ARB 1/80 verleiht einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Es ist daher nicht möglich, den von den Eltern abgeleiteten Anspruch, wie dies vom Beklagten vorgetragen wird, auf solche Vorteile zu beschränken, deren Bewilligung vom Einkommen der Eltern abhängig sind (elternabhängige Förderung), wie dies bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt regelmäßig, bei Leistungen nach dem AFGB aber nie der Fall ist.

23

Die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme der Klägerin nach § 2 AFBG sind erfüllt. Dies wird auch durch die Bescheinigung des Landesamtes für Ausbildungsförderung an das Landratsamt B. in der Förderungsakte des Landratsamtes A. bestätigt.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

25

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Anwendung des Art. 9 ARB 1/80 auf den durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geregelten Bereich grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.