Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 28.01.2009 – 3 K 1958/08

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17.09.2008 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21.01.2009 (3 K 1106/07) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist nunmehr - nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung teilweise abgeholfen hat - nur noch eine Kostenfestsetzung zu Lasten des Beklagten in Höhe von 138,05 EUR, von denen von Beklagtenseite 71,41 EUR anerkannt werden. Diese Kostenfestsetzung ist in vollem Umfang rechtmäßig. Der Betrag von 138,05 EUR setzt sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 EUR sowie beim Kläger angefallene außergerichtliche Kosten für Porti und die Beschaffung von Entscheidungsabschriften in Höhe von insgesamt 113,05 EUR. Auch im Hinblick auf letztgenannten Betrag begegnet die Kostenfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch in Ansehung des Arguments des Beklagten, dass bei Einschaltung eines Rechtsanwalts deutlich geringere außergerichtliche Kosten, nämlich lediglich in Höhe von 46,41 EUR, entstanden wären. Denn für einen Kläger besteht keine Verpflichtung, sich in einem erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen; § 67 Abs. 1 VwGO stellt dies ausdrücklich fest. Zwar gilt auch im Kostenrecht der Grundsatz von Treu und Glauben mit der Folge, dass jeder Beteiligte gehalten ist, die Kosten des Rechtsstreits so gering wie bei gebotener Wahrnehmung der eigenen Interessen möglich zu halten. Dieser allgemeine Grundsatz vermag jedoch nicht die explizite Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO zu verdrängen. Vielmehr bleibt es dabei, dass ein Beteiligter nicht verpflichtet ist, sich vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten zu lassen; hieraus können ihm dann aber auch keine Kostennachteile entstehen.

2

Danach sind die - neben der Gerichtsgebühr - vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig, ohne dass von vornherein eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die bei Beauftragung eines Anwalts angefallenen fiktiven Kosten stattzufinden hätte.

3

Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 162 Abs. 1 VwGO), sind sie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht zur Erstattung durch den Beklagten festgesetzt worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.