Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 16.07.2009 – 1 K 1334/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Y für den Erwerb des „International Baccalaureate“ Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe und Dauer zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung zum Erwerb des International Baccalaureate an der Schule Y in X.

2

Während des Schulbesuchs wohnte der Kläger nicht bei seinen Eltern, sondern in X. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist die Frage streitig, ob die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs der Schule in X. vorliegen oder ob er auf den Erwerb des International Baccalaureate oder der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule verwiesen werden kann, die er vom Wohnort eines Elternteils unter zumutbaren Bedingungen (vgl. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG) erreichen kann.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig … und begründet.

4

5

Der Besuch des Y. zum Erwerb des International Baccalaureate ist im Fall des Klägers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Danach setzt die Förderung des Besuchs einer Ergänzungsschule die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung mit einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG voraus. Diese ist von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchzuführen.

6

Die Anerkennung der Schule Y (Gymnasium) als „anerkannte/genehmigte Ersatzschule“ (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis Baden-Württemberg, www.das-neue-bafoeg.de/_media/asv_bafoeg.pdf: „Der zusätzlich zum Abitur zu erwerbende Abschluss International Baccalaureate (IB) ist nicht als besonderes Profil berücksichtigungsfähig, so dass die Vergleichbarkeit nach § 2 Abs. 1a BAföG mit anderen Gymnasien der Normalform gegeben ist“.) bezieht sich nur auf den Erwerb des Abiturs allein oder in Verbindung mit dem International Baccalaureate. Eine Aussage zum isolierten Erwerb des International Baccalaureate ist damit nicht getroffen. Beim Besuch der Schule Y zum isolierten Erwerb des International Baccalaureate, wie er hier vorliegt, handelt es sich vielmehr um den Besuch einer Ergänzungsschule im Sinne des Privatschulgesetzes (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 12/5858, Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 20.12.2000 auf eine kleine Anfrage).

7

Die Besuch der Schule Y ist dem Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gleichwertig. Dies folgt daraus, dass der Abschluss, den der Kläger nach erfolgreichem Besuch dieser Ausbildungsstätte erwirbt und auch nach dem vorliegenden Diplom tatsächlich erworben hat, den allgemeinen Hochschulzugang eröffnet wie die Ablegung des Abiturs an einem Gymnasium. Dies ergibt sich wiederum aus der „Vereinbarung über die Anerkennung des 'International Baccalaureate Diploma/Diplome du Baccalauréat International'“ durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der Fassung vom 18.11.2004 (vgl. auch Drucksache 12/5858 a.a.O.). Mit dem zitierten Beschluss hat die Kultusministerkonferenz der Sache nach bereits eine Gleichwertigkeitsprüfung für das vom Kläger angestrebte Ausbildungsziel und folglich auch für die dahin führende Ausbildung vorgenommen. Ob ein Auszubildender die Fächer belegt hat, die später die Anerkennung des IB als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zulassen, kann schon während des Besuchs der Ausbildungsstätte geprüft werden. Im Fall des Klägers wurde die Hochschulzugangsberechtigung durch die Hochschule K … aufgrund des Zeugnisses der Schule Y vom 07.07.2008 bestätigt. Sie kann auch anhand des später (08.08.2008) in Genf ausgestellten Diploms vom 08.08.2008 nachvollzogen werden.

8

Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Einschränkung gilt nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung auch bei der Ausbildung an Ergänzungsschulen, deren Besuch dem Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gleichwertig ist.

9

Es ist unstreitig, dass der Kläger während des Besuchs der Schule Y nicht bei seinen Eltern gewohnt hat. Bei der weiteren Prüfung sind die Tatbestandsmerkmale „entsprechende Ausbildungsstätte“ und „zumutbare Ausbildungsstätte“ zu unterscheiden. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderen als der vom Auszubildenden gewählten Ausbildungsstätte kann erst geprüft werden, wenn die Frage beantwortet ist, welche anderen Ausbildungsstätten der gewählten entsprechen.

10

Es ist anerkannt, dass Gymnasien verschiedenen Typs, zum Beispiel ein altsprachliches oder ein mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium, deren Abschluss ebenfalls den Hochschulzugang eröffnet, keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind (vgl. BAföG-VwV Tz. 2.1a.9, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 24.4, Stand Januar 2003). Andererseits führt nicht jeder Unterschied im Kursangebot der Oberstufe eines Gymnasiums dazu, dass diese Ausbildungsstätten einander nicht mehr entsprechen (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 24.4.1, Stand Januar 2003).

11

In dieses System gilt es, die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte einzuordnen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unterricht mit Ausnahme des Unterrichts im Fach Deutsch in der englischen Sprache durchgeführt wird und dass der Kläger mit dem International Baccalaureate einen Ausbildungsabschluss erwirbt, der international und, da der Kläger auch die Anforderungen der Kultusministerkonferenz erfüllt, auch in Deutschland anerkannt ist (vgl.: Das IB - weltweit anerkannter Hochschulzugang, www.salem-net.de/akademisches/ib-11th12th.html, Ausdruck vom 16.04.2009). Diese Besonderheiten sind so gewichtig, dass der Erwerb des IB der Fallgruppe des Besuchs von Gymnasien verschiedenen Typs und nicht des Besuchs von Gymnasien mit Unterschieden lediglich im Kursangebot zuzuordnen ist. Dafür spricht insbesondere die internationale Ausrichtung dieses Bildungsabschlusses.

12

Eine andere Ausbildungsstätte, die dem Kläger den Erwerb desselben Bildungsabschlusses ermöglicht, ist weder von der Wohnung seiner Mutter noch von der seines Vaters unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen. Dies ist, soweit es die Wegezeiten angeht, zwischen den Beteiligten unstreitig. Zu berücksichtigten wäre auch, dass der Kläger in der Schule Y ein Stipendium erhält, das die Kosten der Ausbildung zum größten Teil abdeckt. Der Kläger wohnt damit auch aus ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil.

13

Da der Kläger für den Schulbesuch in Z Förderung erhielt und auch sein derzeitiges Studium in B gefördert wird, geht die Kammer davon aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Eltern einer Förderung zumindest nicht gänzlich entgegenstehen. Da der Kläger seine Förderungsanträge nicht rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres gestellt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Schulbesuch nicht vollständig gefördert werden kann. Diese Fragen sind abschließend von dem Beklagten zu prüfen.

14

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob § 2 Abs. 1a BAföG beim Besuch einer Ausbildungsstätte, die den IB-Abschluss vermittelt, den Verweis auf ein Gymnasium als entsprechende andere Ausbildungsstätte zulässt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

3

Die Klage ist zulässig … und begründet.

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5

Der Besuch des Y. zum Erwerb des International Baccalaureate ist im Fall des Klägers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Danach setzt die Förderung des Besuchs einer Ergänzungsschule die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung mit einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG voraus. Diese ist von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchzuführen.

6

Die Anerkennung der Schule Y (Gymnasium) als „anerkannte/genehmigte Ersatzschule“ (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis Baden-Württemberg, www.das-neue-bafoeg.de/_media/asv_bafoeg.pdf: „Der zusätzlich zum Abitur zu erwerbende Abschluss International Baccalaureate (IB) ist nicht als besonderes Profil berücksichtigungsfähig, so dass die Vergleichbarkeit nach § 2 Abs. 1a BAföG mit anderen Gymnasien der Normalform gegeben ist“.) bezieht sich nur auf den Erwerb des Abiturs allein oder in Verbindung mit dem International Baccalaureate. Eine Aussage zum isolierten Erwerb des International Baccalaureate ist damit nicht getroffen. Beim Besuch der Schule Y zum isolierten Erwerb des International Baccalaureate, wie er hier vorliegt, handelt es sich vielmehr um den Besuch einer Ergänzungsschule im Sinne des Privatschulgesetzes (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 12/5858, Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 20.12.2000 auf eine kleine Anfrage).

7

Die Besuch der Schule Y ist dem Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gleichwertig. Dies folgt daraus, dass der Abschluss, den der Kläger nach erfolgreichem Besuch dieser Ausbildungsstätte erwirbt und auch nach dem vorliegenden Diplom tatsächlich erworben hat, den allgemeinen Hochschulzugang eröffnet wie die Ablegung des Abiturs an einem Gymnasium. Dies ergibt sich wiederum aus der „Vereinbarung über die Anerkennung des 'International Baccalaureate Diploma/Diplome du Baccalauréat International'“ durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der Fassung vom 18.11.2004 (vgl. auch Drucksache 12/5858 a.a.O.). Mit dem zitierten Beschluss hat die Kultusministerkonferenz der Sache nach bereits eine Gleichwertigkeitsprüfung für das vom Kläger angestrebte Ausbildungsziel und folglich auch für die dahin führende Ausbildung vorgenommen. Ob ein Auszubildender die Fächer belegt hat, die später die Anerkennung des IB als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zulassen, kann schon während des Besuchs der Ausbildungsstätte geprüft werden. Im Fall des Klägers wurde die Hochschulzugangsberechtigung durch die Hochschule K … aufgrund des Zeugnisses der Schule Y vom 07.07.2008 bestätigt. Sie kann auch anhand des später (08.08.2008) in Genf ausgestellten Diploms vom 08.08.2008 nachvollzogen werden.

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Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Einschränkung gilt nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung auch bei der Ausbildung an Ergänzungsschulen, deren Besuch dem Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gleichwertig ist.

9

Es ist unstreitig, dass der Kläger während des Besuchs der Schule Y nicht bei seinen Eltern gewohnt hat. Bei der weiteren Prüfung sind die Tatbestandsmerkmale „entsprechende Ausbildungsstätte“ und „zumutbare Ausbildungsstätte“ zu unterscheiden. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderen als der vom Auszubildenden gewählten Ausbildungsstätte kann erst geprüft werden, wenn die Frage beantwortet ist, welche anderen Ausbildungsstätten der gewählten entsprechen.

10

Es ist anerkannt, dass Gymnasien verschiedenen Typs, zum Beispiel ein altsprachliches oder ein mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium, deren Abschluss ebenfalls den Hochschulzugang eröffnet, keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind (vgl. BAföG-VwV Tz. 2.1a.9, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 24.4, Stand Januar 2003). Andererseits führt nicht jeder Unterschied im Kursangebot der Oberstufe eines Gymnasiums dazu, dass diese Ausbildungsstätten einander nicht mehr entsprechen (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 24.4.1, Stand Januar 2003).

11

In dieses System gilt es, die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte einzuordnen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unterricht mit Ausnahme des Unterrichts im Fach Deutsch in der englischen Sprache durchgeführt wird und dass der Kläger mit dem International Baccalaureate einen Ausbildungsabschluss erwirbt, der international und, da der Kläger auch die Anforderungen der Kultusministerkonferenz erfüllt, auch in Deutschland anerkannt ist (vgl.: Das IB - weltweit anerkannter Hochschulzugang, www.salem-net.de/akademisches/ib-11th12th.html, Ausdruck vom 16.04.2009). Diese Besonderheiten sind so gewichtig, dass der Erwerb des IB der Fallgruppe des Besuchs von Gymnasien verschiedenen Typs und nicht des Besuchs von Gymnasien mit Unterschieden lediglich im Kursangebot zuzuordnen ist. Dafür spricht insbesondere die internationale Ausrichtung dieses Bildungsabschlusses.

12

Eine andere Ausbildungsstätte, die dem Kläger den Erwerb desselben Bildungsabschlusses ermöglicht, ist weder von der Wohnung seiner Mutter noch von der seines Vaters unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen. Dies ist, soweit es die Wegezeiten angeht, zwischen den Beteiligten unstreitig. Zu berücksichtigten wäre auch, dass der Kläger in der Schule Y ein Stipendium erhält, das die Kosten der Ausbildung zum größten Teil abdeckt. Der Kläger wohnt damit auch aus ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil.

13

Da der Kläger für den Schulbesuch in Z Förderung erhielt und auch sein derzeitiges Studium in B gefördert wird, geht die Kammer davon aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Eltern einer Förderung zumindest nicht gänzlich entgegenstehen. Da der Kläger seine Förderungsanträge nicht rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres gestellt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Schulbesuch nicht vollständig gefördert werden kann. Diese Fragen sind abschließend von dem Beklagten zu prüfen.

14

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob § 2 Abs. 1a BAföG beim Besuch einer Ausbildungsstätte, die den IB-Abschluss vermittelt, den Verweis auf ein Gymnasium als entsprechende andere Ausbildungsstätte zulässt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.