Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil vom 30.11.2009 – 1 K 1482/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung eines weiteren Tages Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt.
...
Am 20.10.2008 beantragte der Kläger unter dem Datum 15.10.2008 Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt bei einer Entfernung von mehr als 650 km für den ... und … (2 Arbeitstage).
Der Vorgesetzte des Klägers befürwortete den Antrag mit Vermerk vom 16.10.2008.
Mit Bescheid vom 21.11.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Abweisung seines weitergehenden Antrags einen Tag Sonderurlaub. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) lägen beim Kläger dem Grunde nach vor. § 11 SUrlV wolle dem Beamten, dessen Familie aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund ihren Wohnsitz an einem anderen Ort als seinem Dienstort habe, ein Zusammentreffen mit der Familie wenigstens in gewissen Abständen ermöglichen. Diese Regelung solle dem Beamten Gelegenheit geben, persönliche und familiäre Angelegenheiten zu erledigen, die erfahrungsgemäß bei einem getrennten Aufenthalt in größerem Umfang anfielen und am Wochenende wegen der 5-Tage-Woche in weiten Bereichen der Wirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung nicht geregelt werden könnten. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 11 Abs. 1 SUrlV folge aus der vorgenannten Zweckbestimmung, dass in den Fällen des § 11 Abs. 1 SUrlV für eine Familienheimfahrt jeweils nur 1 Sonderurlaubstag gewährt werden dürfe. Ein Ansammeln von Urlaubstagen widerspreche dem Zweck der Regelung, die dem Beamten das Erledigen von persönlichen und familiären Angelegenheiten am Familienwohnort wiederholt und über das Jahr verteilt ermöglichen solle und keinen zusätzlichen Erholungsurlaub darstelle. Da der anspruchsberechtigte Personenkreis stets für eine größere Anzahl an Heimfahrten Reisebeihilfen erhalte, als ihm Sonderurlaubstage zur Verfügung stünden, bestehe für ein Ansammeln des Sonderurlaubs auch keine Veranlassung. Von dieser Regelung könne im Einzelfall nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn für das Ansammeln der Urlaubstage zwingende dienstliche Gründe ursächlich gewesen seien. Im Falle des Klägers seien zwingende dienstliche Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger legte am 12.12.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, § 11 Abs. 1 SUrlV stelle kein Kumulierungsverbot auf. Im Formblatt „Urlaubsantrag“ seien keine Begründungen vorgesehen. Darüber hinaus gebe es Fälle, in denen der Zweckbestimmung der Vorschrift entsprechende Angelegenheiten zu erledigen seien, die nicht an einem Tag durchgeführt werden könnten. Er habe während der Familienheimfahrt vom … bis … Angelegenheiten in der Kfz-Werkstatt, beim Finanzamt und im Bezirksamt … / … erledigt. In der Vergangenheit habe er Gelegenheit gehabt, die vorgesehenen 6 Sonderurlaubstage zu nehmen. Dies sei im Jahr 2008 nicht der Fall gewesen. Auch bei Kumulierung der Sonderurlaubstage Nr. 4 und 5 hätte er höchstens 5 der 6 möglichen Sonderurlaubstage im Jahr 2008 nehmen können. Es gehe ihm nicht darum, im Urlaubsjahr 2008 weiteren Urlaub zu erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.04.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, in § 11 Abs. 1 SUrlV sei zwar nicht ausdrücklich bestimmt, dass für jede Familienheimfahrt nur jeweils ein Sonderurlaubstag gewährt werden dürfe. Die entsprechende und bisher nicht umstrittene Verwaltungsübung könne sich aber auf die bereits mit Bescheid vom 21.11.2008 ausführlich dargestellte Zweckbestimmung der Regelung stützen. Für ein Ansammeln von Sonderurlaubstagen für einzelne Familienheimfahrten bleibe kein Raum. Des Weiteren ergebe sich die Begrenzung notwendigerweise aus der Systematik des § 11 SUrlV. Die in § 11 Abs. 2 SUrlV normierte Begrenzung des Sonderurlaubs für im Ausland tätige Beamte auf bis zu 3 Arbeitstage für jede Familienheimfahrt trage den grundsätzlich weiteren Entfernungen zwischen dem Dienstort im Ausland und dem inländischen Wohnort Rechnung. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht sachgerecht, für die Fallgestaltung des § 11 Abs. 1 SUrlV ein beliebiges Ansammeln von Sonderurlaubstagen für eine Einzelfamilienheimfahrt zuzulassen. Die Möglichkeit, bis zu 6 Mal im Jahr eine bezahlte Familienheimfahrt mit einem Tag Sonderurlaub zu verknüpfen, dokumentiere auch das Interesse des Dienstherrn, familiäre Beziehungen durch eine möglichst häufige Heimkehr zu pflegen. Zwingende dienstliche Gründe für das Ansammeln der Urlaubstage lägen nicht vor. Solche lägen nur vor, wenn Sonderurlaub aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden wäre. Eine gegebenenfalls durch die Erledigung dienstlicher Aufgaben motivierte Disposition des Beamten sei unerheblich. Persönliche Gründe für ein Ansammeln, wie z. B. Erledigungen nach der Zweckbestimmung der Regelung an mehreren Tagen, ließen eine Ausnahme von der Begrenzung auf einen Tag Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt nicht zu.
Der Kläger hat am 08.06.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe kein Recht, den Anforderungen an die Bewilligung von Sonderurlaub ein Kumulierungsverbot hinzuzufügen. Hätte der Verordnungsgeber ein Kumulierungsverbot gewollt, hätte er dies wie in § 11 Abs. 2 SUrlV selbst geregelt. Für die Handlungsweise der Beklagten fehle auch ein sachlicher Grund. Aus seiner Sicht beschränke sich die Aufgabe der urlaubsbewilligenden Stelle darauf, festzustellen, ob die Verordnungsvoraussetzungen gegeben seien und Sonderurlaubstage in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21.11.2008 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15.10.2008 auch für den 18.11.2008 Sonderurlaub zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie beruft sich insbesondere auf ihre Verwaltungspraxis. Eine Kumulierung von Sonderurlaubstagen berge die Gefahr, dass er zweckwidrig eingesetzt werde. Eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung des Sonderurlaubs sei in der Praxis kaum durchführbar. Wie der einschlägigen Kommentierung zu entnehmen sei, sei eine Kumulierung nur aus Billigkeitserwägungen zur Vermeidung von Härten möglich. Die Sonderurlaubsverordnung stelle eine Ausnahme zu § 87 Bundesbeamtengesetz i.V.m. der Arbeitszeitverordnung dar. Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen. Infolgedessen müsse die Dauer der Freistellung vom Dienst ausdrücklich geregelt werden, was bei den übrigen Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung - über den Maßstab der Erforderlichkeit, der Bemessung nach Tagen oder innerhalb von Höchstgrenzen - auch erfolgt sei. Eine ausdrückliche Regelung fehle nur in § 11 Abs. 1 SUrlV. Die Vorschrift lasse allerdings erkennen, dass als Bezugsgröße der Dienstbefreiung der Einzelarbeitstag maßgeblich sein solle. Hätte der Verordnungsgeber eine Kumulierung von Familienheimfahrten gestatten wollen, hätte es vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Dienstleistungspflicht und Dienstbefreiung einer ausdrücklichen Regelung, wie in § 11 Abs. 3 SUrlV geschehen, bedurft.
Der Kammer hat die Personalakte des Klägers (Grundakte) und die Akte bezüglich des streitgegenständlichen Sonderurlaubs vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.09.2009, die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Tages Sonderurlaub bzw. auf eine erneute Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Erteilung von Sonderurlaub auch für den ….
Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer ist der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Fassung, die er durch deren Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 gefunden hat. Maßgeblich sind insbesondere die Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheids, soweit sie die Ermessenserwägungen des Ausgangsbescheids ändern.
Nach § 11 Abs. 1 SUrlV besteht die Möglichkeit, Trennungsgeldberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 6 Arbeitstagen Sonderurlaub im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten zu gewähren. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Sonderurlaub steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Für den … wurde dem Kläger auch ein Tag Sonderurlaub für seine Familienheimfahrt bewilligt.
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 SUrlV steht die Bewilligung von Sonderurlaub bei Trennungsgeldberechtigten, die eine Reisebeihilfe erhalten, im Ermessen des Dienstherrn, Trennungsgeldempfängern ohne Anspruch auf Reisebeihilfe „soll“ Sonderurlaub für Familienheimfahrten gewährt werden. Die Frage der Anzahl der Sonderurlaubstage für eine einzelne Familienheimfahrt steht aber in beiden Fällen im Ermessen des Dienstherrn (vgl. Weber/Banse, Sonderurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst, Loseblattsammlung, Stand August 2005, § 11 Rdnr. 4). § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlV regelt nur die Gesamtzahl der Sonderurlaubstage im Kalenderjahr, die für Familienheimfahrten gewährt werden können. Aus dem Wortlaut „Familienheimfahrten“ folgt nur eine zwingende Beschränkung dahin, dass nicht alle Sonderurlaubstage für eine einzige Familienheimfahrt verwendet werden dürfen. Die Tatsache der Gewährung bzw. der Nichtgewährung einer Reisebeihilfe hat keinen Einfluss auf die jeweilige Dauer des Sonderurlaubs. Der Trennungsgeldbezieher ohne Reisehilfe stellt sich nach § 11 Abs. 1 SUrlV nur bei Entscheidung der Frage besser, ob bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen überhaupt Sonderurlaub gewährt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger keine Reisebeihilfe erhält, wie er im Klageschriftsatz vom 05.06.2009 vorträgt, oder ob er eine Reisebeihilfe erhält, wovon die Beklagte im Widerspruchsbescheid (siehe Seite 4, vorletzter Absatz) ausgeht.
Die Ermessensentscheidung, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid getroffen hat, ist durch das Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Im Ausgangsbescheid hatte die Beklagte dagegen noch keine Ermessensentscheidung getroffen, da sie sich durch § 11 Abs. 1 SUrlV rechtlich daran gehindert sah, mehr als einen Tag Sonderurlaub je Familienheimfahrt bewilligen zu können. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege ausgesprochene Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann.
Die Verwaltungspraxis der Beklagten, auf die sie sich im Widerspruchsbescheid berufen hat, mit Ausnahme von Härtefällen jeweils nur einen Tag Sonderurlaub je Familienheimfahrt zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 SUrlV stehen dieser Übung nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 11 SUrlV - kein Sonderurlaub bei Entfernungen im Inland unter 150 km, bis zu drei Tage Sonderurlaub hintereinander bei Familienheimfahrten aus dem Ausland - wird ein Zusammenhang zwischen dem Bedarf an Sonderurlaub und der Entfernung, die zurückzulegen ist, deutlich. Die Möglichkeit der Bewilligung von bis zu drei Tagen Sonderurlaub lässt sich mit der typischerweise längeren Reisedauer bei Familienheimfahrten aus dem Ausland erklären. Eine Verwaltungspraxis, die bei einer typischerweise kürzeren Reisedauer bei einer Familienheimfahrt im Inland in aller Regel nur einen Tag Sonderurlaub je Familienheimfahrt zuspricht, hält sich im Rahmen dieser Systematik.
Bei ihrer Bewilligungspraxis erkennt die Beklagte auch das Vorliegen von Härtefällen an. Sie beschränkt sie aber auf dienstlich begründete Härtefälle. Ein solcher wurde von der Beklagten zu Recht nicht festgestellt. Aber auch ein Härtefall aus persönlichen Gründen, der von der Beklagten auch zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er am Wohnort der Familie persönliche Angelegenheiten an zwei Tagen nacheinander erledigt hat, reicht zur Begründung eines persönlichen Härtefalls allein nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
Gründe
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Tages Sonderurlaub bzw. auf eine erneute Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Erteilung von Sonderurlaub auch für den ….
Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer ist der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Fassung, die er durch deren Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 gefunden hat. Maßgeblich sind insbesondere die Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheids, soweit sie die Ermessenserwägungen des Ausgangsbescheids ändern.
Nach § 11 Abs. 1 SUrlV besteht die Möglichkeit, Trennungsgeldberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 6 Arbeitstagen Sonderurlaub im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten zu gewähren. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Sonderurlaub steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Für den … wurde dem Kläger auch ein Tag Sonderurlaub für seine Familienheimfahrt bewilligt.
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 SUrlV steht die Bewilligung von Sonderurlaub bei Trennungsgeldberechtigten, die eine Reisebeihilfe erhalten, im Ermessen des Dienstherrn, Trennungsgeldempfängern ohne Anspruch auf Reisebeihilfe „soll“ Sonderurlaub für Familienheimfahrten gewährt werden. Die Frage der Anzahl der Sonderurlaubstage für eine einzelne Familienheimfahrt steht aber in beiden Fällen im Ermessen des Dienstherrn (vgl. Weber/Banse, Sonderurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst, Loseblattsammlung, Stand August 2005, § 11 Rdnr. 4). § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlV regelt nur die Gesamtzahl der Sonderurlaubstage im Kalenderjahr, die für Familienheimfahrten gewährt werden können. Aus dem Wortlaut „Familienheimfahrten“ folgt nur eine zwingende Beschränkung dahin, dass nicht alle Sonderurlaubstage für eine einzige Familienheimfahrt verwendet werden dürfen. Die Tatsache der Gewährung bzw. der Nichtgewährung einer Reisebeihilfe hat keinen Einfluss auf die jeweilige Dauer des Sonderurlaubs. Der Trennungsgeldbezieher ohne Reisehilfe stellt sich nach § 11 Abs. 1 SUrlV nur bei Entscheidung der Frage besser, ob bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen überhaupt Sonderurlaub gewährt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger keine Reisebeihilfe erhält, wie er im Klageschriftsatz vom 05.06.2009 vorträgt, oder ob er eine Reisebeihilfe erhält, wovon die Beklagte im Widerspruchsbescheid (siehe Seite 4, vorletzter Absatz) ausgeht.
Die Ermessensentscheidung, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid getroffen hat, ist durch das Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Im Ausgangsbescheid hatte die Beklagte dagegen noch keine Ermessensentscheidung getroffen, da sie sich durch § 11 Abs. 1 SUrlV rechtlich daran gehindert sah, mehr als einen Tag Sonderurlaub je Familienheimfahrt bewilligen zu können. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege ausgesprochene Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann.
Die Verwaltungspraxis der Beklagten, auf die sie sich im Widerspruchsbescheid berufen hat, mit Ausnahme von Härtefällen jeweils nur einen Tag Sonderurlaub je Familienheimfahrt zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 SUrlV stehen dieser Übung nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 11 SUrlV - kein Sonderurlaub bei Entfernungen im Inland unter 150 km, bis zu drei Tage Sonderurlaub hintereinander bei Familienheimfahrten aus dem Ausland - wird ein Zusammenhang zwischen dem Bedarf an Sonderurlaub und der Entfernung, die zurückzulegen ist, deutlich. Die Möglichkeit der Bewilligung von bis zu drei Tagen Sonderurlaub lässt sich mit der typischerweise längeren Reisedauer bei Familienheimfahrten aus dem Ausland erklären. Eine Verwaltungspraxis, die bei einer typischerweise kürzeren Reisedauer bei einer Familienheimfahrt im Inland in aller Regel nur einen Tag Sonderurlaub je Familienheimfahrt zuspricht, hält sich im Rahmen dieser Systematik.
Bei ihrer Bewilligungspraxis erkennt die Beklagte auch das Vorliegen von Härtefällen an. Sie beschränkt sie aber auf dienstlich begründete Härtefälle. Ein solcher wurde von der Beklagten zu Recht nicht festgestellt. Aber auch ein Härtefall aus persönlichen Gründen, der von der Beklagten auch zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er am Wohnort der Familie persönliche Angelegenheiten an zwei Tagen nacheinander erledigt hat, reicht zur Begründung eines persönlichen Härtefalls allein nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.