Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 29.01.2024 – 3 K 3372/23

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0129.3K3372.23.00

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Biberach verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Der Rechtstreit war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Biberach zu verweisen, da für die Streitigkeit nicht der Verwaltungsrechtsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern der – durch das Amtsgericht Biberach (Urteil vom 05.09.2023 - 2 C 115/23 -) zuvor bereits bejahte – Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben ist.

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Für den Vergütungsanspruch des durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen

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Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs – einen solchen macht der Kläger geltend – ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1982 - 13 U 79/82 -, VBlBW 1983, 218; Urteil vom 11.05.1989 - 9 U 357/87 -, juris, Rn. 11; AG Tübingen, Urteil vom 14.12.2022 - 9 C 201/21-, juris, Rn. 25; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1992, S. 391; Holthausen, NZBau 2004, 479, 484). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber ist ein privatrechtlicher Vertrag. Zwar sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1 VermG BW Träger eines öffentlichen Amts, damit Beliehene (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris, Rn. 26) und als solche verschiedenen rechtlichen Restriktionen unterworfen. Sie werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW jedoch „im Auftrag“ der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Dies lässt ebenso wie die in § 12 Abs. 9 Satz 1 VermG BW vorgesehene „Vergütung“ auf ein Privatrechtsverhältnis schließen. Damit übereinstimmend sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1 VermG BW freiberuflich tätig und werben demnach als Freiberufler um Aufträge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 5 S 2580/00 -, VBlBW 2002, 252).

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Aus dem Umstand, dass die Höhe der Vergütung durch § 12 Abs. 9 Sätze 1 und 2 VermG BW gesetzlich reguliert ist, ist allein nicht auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zu schließen (vgl. AG Tübingen, Urteil vom 14.12.2022 - 9 C 201/21-, juris, Rn. 25). Ob der Vergütungsanspruch bei einem Tätigwerden von Amts wegen (§ 12 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 VermG BW) anders zu beurteilen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 5 S 2580/00 -, VBlBW 2002, 252), kann dahinstehen.

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Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das nach § 6 Abs. 3

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Satz 1 RDG von der beliehenen Integrierten Leitstelle zu erhebende Entgelt als öffentlich-rechtlich qualifiziert hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 131/08 -, juris, Rn. 22), lässt sich für den Vergütungsanspruch des gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nichts herleiten. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch auf die Formulierung des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG („erhebt“) sowie die gegenüber den entgeltpflichtigen Leistungserbringern bestehenden öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnisse der Leitstelle gestützt. Diese Erwägungen sind jedoch auf den Vergütungsanspruch des gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VermG BW beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht übertragbar, insbesondere sind diesem keine Weisungsbefugnisse gegenüber seinen Auftraggebern eingeräumt.

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Soweit der Kläger auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bejahende Rechtsprechung zum Vermessungsrecht anderer Bundesländer hinweist (etwa VG Trier, Urteil vom 05.07.2019 - 7 K 6404/18.TR -, juris, Rn. 13 f., wobei § 23 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – anders als § 12 Abs. 9 Satz 1 VermG BW – ausdrücklich von einer öffentlich-rechtlichen Vergütung spricht), lässt dies keine Rückschlüsse auf das baden-württembergische Landesrecht zu. Auch der Hinweis des Klägers auf Schwierigkeiten bei der Feststellung der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führt nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.